{"status":"available","doknr":"OLD307541","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0511.20B1464.98AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-11","aktenzeichen":"20 B 1464/98.AK","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auf 500.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen \nden Planfeststellungsbeschluß vom 30. April 1998, mit dem das \nEisenbahn-Bundesamt den Plan für den Bau eines Teilstücks der \nAnbindung des Flughafens Köln/Bonn im Zusammenhang mit der \nEisenbahn-Neubaustrecke Köln-Rhein/Main festgestellt hat. \n\n4\n\nDie Neubaustrecke Köln-Rhein/Main soll als Bestandteil des \nEuropäischen Hochgeschwindigkeitsnetzes eine leistungsfähige \nEisenbahnverbindung zwischen den Räumen Rhein-Ruhr und Rhein-\nMain schaffen. Dieses Projekt ist in der Anlage zum \nBundesschienenwegeausbaugesetz (SchWAbG) vom 15. November 1993 \n(BGBl. I S. 1874) als \"vordringlicher Bedarf\" aufgeführt. Die \nBeigeladene plant, den Flughafen Köln/Bonn nach Art einer \nBogen-Sehne-Lösung im Zuge der rechtsrheinisch geführten \nNeubaustrecke an das Schienennetz anzuschließen; zusätzlich zu \nder Stammstrecke (Sehne) soll auf dem Gebiet der Stadt Köln \neine ca. 15 km lange zweigleisige Spange für den Fern- und \nS-Bahn-Verkehr (Bogen) über das Flughafen-Terminal geführt \nwerden. Die Flughafenanbindung ist in vier Abschnitten geplant \nworden. Der streitgegenständliche \nPlanfeststellungsabschnitt 82 knüpft in Bau-km 8+790 an den \nAbschnitt 81 an und reicht bis zur nordwestlichen Grenze des \nFlughafengeländes in Bau-km 14 + 337, wo sich der Abschnitt 83 \nanschließt. Die Trasse durchstößt im Abschnitt 82 zunächst \ngeradlinig das M. Feld, wird nach Querung der \nT. -H. -Straße über Gelände des Gestüts R. \ngeführt und verläuft beginnend auf Höhe der Autobahntankstelle \nR. angelehnt an die A 59 bis zum Autobahnkreuz \nFlughafen; dort schwenkt sie, gebündelt mit dem \nFlughafenzubringer L 84, nach Osten und wird vom G. \nM. bis zum Abschnittsende durch das Naturschutzgebiet \nW. Heide geführt. \n\n5\n\nDie Antragstellerin, eine gemeinnützige Stiftung, ist \nInhaberin der Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebe \nR. u.a. mit dem Gestüt R. und dem an einen Trainer \nverpachteten Eiler Rennstall. Zum Stiftungsvermögen gehört das \nzu einer geschlossenen Gestütsanlage ausgebaute Anwesen Schloß \nR. mit weitläufigen Gestütskoppeln. Die innerhalb einer \ndurchlaufenden Einfriedungsmauer gelegene Anlage hat eine \nFläche von 230 ha; hinzu kommen Koppelflächen und Grünland \naußerhalb des ummauerten Areals sowie eine ca. 65 ha große \nverpachtete Ackerfläche im M. Feld. Die eigentliche \nGestütsanlage innerhalb der Umfassungsmauer ist durch \nAnordnung der Unteren Denkmalbehörde vom 3. April 1998 \nvorläufig unter Schutz gestellt worden. \n\n6\n\nNach Auslegung der Planunterlagen für diesen Abschnitt vom \n23. Januar bis 23. Februar 1996 bei der Stadt Köln erhob die \nAntragstellerin Einwendungen und machte insbesondere geltend, \ndurch die Planung werde in existenzbedrohender Weise in ihren \nBetrieb eingegriffen. Aufgrund von Stellungnahmen und \nEinwendungen brachte die Beigeladene ein Deckblatt in das \nPlanfeststellungsverfahren ein, das u.a. vorsah, den bis in \nden Planfeststellungsabschnitt 82 hineinreichenden \nFlughafentunnel in diesem Abschnitt um 959 m zu verlängern, um \ndie Bahnstrecke in der W. Heide vollständig in Tunnellage \nzu führen, und den schon ursprünglich im Gestütsbereich \nvorgesehenen Schloß-R. -Tunnel tiefer zu legen und von \n400 m auf 517 m zu verlängern. Die durch die geänderten \nPlanunterlagen erstmals oder verändert Betroffenen erhielten \nGelegenheit zur Stellungnahme. \n\n7\n\nMit Beschluß vom 30. April 1998 stellte das Eisenbahn-\nBundesamt den Plan für den Abschnitt 82 fest und wies die \nEinwendungen der Antragstellerin, soweit es sie für \nbescheidungsbedürftig hielt, zurück. Der \nPlanfeststellungsbeschluß lag nach ortsüblicher Bekanntmachung \nseines verfügenden Teils vom 25. Mai 1998 bis 9. Juni 1998 bei \nder Stadt Köln zur Einsichtnahme aus. \n\n8\n\nDie Antragstellerin hat gegen den Planfeststellungsbeschluß \nam 7. Juli 1998 Anfechtungsklage erhoben (20 D 93/98.AK) und \nam 9. Juli 1998 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nbeantragt. Zur Begründung ihres Antrags trägt sie im \nwesentlichen vor: Dem Vorhaben fehle die Planrechtfertigung. \nDer Gesetzgeber habe in den Bedarfsplan für die \nBundesschienenwege nur die Neubaustrecke Köln-Rhein/Main, \nnicht dagegen die Flughafenanbindung aufgenommen. Weder der \nWortlaut der Norm noch der subjektive Wille des Gesetzgebers \noder der Gesetzessinn ließen den gegenteiligen Schluß zu. Wie \ndie parlamentarischen Ausschuß- und Plenarberatungen belegten, \nsei die Aufnahme kontrovers gewesen und von der \nparlamentarischen Mehrheit wegen bestehender Zweifel an der \nfinanziellen und planerischen Realisierbarkeit der Anbindung \nabgelehnt worden. Die planerische Abwägung kranke insbesondere \ndaran, daß die existenzvernichtende Wirkung der Planung für \nihren Gestütsbetrieb verkannt worden sei. Sie, die \nAntragstellerin, erleide Geländeverluste nicht nur durch \nunmittelbare Inanspruchnahme von Flächen für den Bau der \nBahnstrecke, sondern in weit größerem Maße durch die \nZerschneidung von Flächen sowie bau- und betriebsbedingte \nImmissionen, die große Teile der Koppelflächen für die Haltung \nund Aufzucht von Vollblutpferden unbrauchbar machten. Die \ndurch massive Eingriffe in das Wegesystem des Gestüts \naufgeworfenen Probleme seien unbewältigt geblieben. Die \nverpachteten Ackerflächen im M. Feld würden so \nverkleinert und zerschnitten, daß sie sich nicht im bisherigen \nStil rentabel bestellen ließen. Nach der Vogelschutzrichtlinie \nund der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, die bislang nicht \nwirksam in deutsches Recht umgesetzt seien, sei die Zulassung \ndes Vorhabens zwingend ausgeschlossen. Über diese Einwände \nhinaus vertieft die Antragstellerin ihre bereits im \nAnhörungsverfahren erhobenen Rügen zum Verfahrensablauf, zur \nUmweltverträglichkeitsprüfung, zur landschaftspflegerischen \nBegleitplanung und zur Berücksichtigung \ndenkmalschutzrechtlicher Belange. \n\n9\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n10\n\nfestzustellen, daß ihre Klage gegen \nden Planfeststellungsbeschluß für die \nNeubaustrecke Köln-Rhein/Main, \nPlanfeststellungsabschnitt 82, vom \n30. April 1998 aufschiebende Wirkung \nhat, \n\n11\n\nhilfsweise, \n\n12\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer \nKlage gegen den \nPlanfeststellungsbeschluß vom 30. April \n1998 anzuordnen. \n\n13\n\nDie Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,\n\n14\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n15\n\nSie machen im wesentlichen geltend: Das Vorhaben entbehre \nnicht der Planrechtfertigung. Namentlich die \nEntstehungsgeschichte spreche für die Annahme, daß die \ngesetzliche Bedarfsfeststellung die Flughafenanbindung \neinschließe. I. der zeitgleich mit dem Gesetzesbeschluß \ngefaßten Entschließung des Deutschen Bundestages zur \nFlughafenanbindung komme unmißverständlich der Wille des \nGesetzgebers zum Ausdruck, auch für sie einen vordringlichen \nBedarf anzuerkennen. Der Planfeststellungsbeschluß \nberücksichtige die Möglichkeit, daß es sich bei der W. \nHeide um ein faktisches Vogelschutzgebiet bzw. ein \npotentielles FFH-Gebiet handele. Aufgrund der im Auftrag der \nBeigeladenen erstellten Verträglichkeitsstudie sei die \nPlanfeststellungsbehörde mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, \ndie Planung sei richtlinienkonform. Die weiteren Einwände \nseien ebenfalls unberechtigt.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden \nVerfahrens und des zugehörigen Hauptsacheverfahrens 20 D \n93/98.AK sowie der den Planfeststellungsabschnitt 83 \nbetreffenden Verfahren 20 B 773/98.AK und 20 D 44/98.AK, der \nvon der Antragsgegnerin zum vorliegenden Verfahren und zum \nVerfahren 20 B 773/98.AK vorgelegten Verwaltungsvorgänge \neinschließlich der Planfeststellungsbeschlüsse und der \nplanfestgestellten Unterlagen sowie der sonstigen von den \nBeteiligten überreichten Materialien Bezug genommen. \n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDer Antrag ist zulässig, aber weder mit dem Haupt- noch mit \ndem Hilfsbegehren begründet. \n\n19\n\nDie in erster Linie begehrte Feststellung kann nicht \ngetroffen werden. Die Klage der Antragstellerin gegen den \nPlanfeststellungsbeschluß vom 30. April 1998 hat keine \naufschiebende Wirkung. Abweichend von der Regel des § 80 \nAbs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entfällt die \naufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen \nPlanfeststellungsbeschluß für den Bau oder die Änderung von \nBetriebsanlagen der Bundeseisenbahnen, wenn für sie nach dem \nBundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf \nfestgestellt ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 Abs. 5 \nSatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - AEG -). Diese \nVoraussetzung trifft für das streitige Vorhaben zu. Bei der \nEisenbahnanbindung des Flughafens Köln/Bonn handelt es sich um \neinen integralen Bestandteil des Projektes \"NBS Köln-\nRhein/Main\", das im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege \n(Anlage zu § 1 SchWAbG) unter 1. a) Nr. 7 als vordringlicher \nBedarf aufgeführt ist. Die Flughafenanbindung wird dort nicht \nausdrücklich erwähnt. Das läßt aber nicht den Schluß zu, sie \nhabe von der gesetzlichen Bedarfsfeststellung nicht umfaßt \nwerden sollen. Welche Teile das in den Bedarfsplan \naufgenommene Projekt einschließen soll, ist dem \nGesetzeswortlaut nicht eindeutig zu entnehmen. Der Umfang der \nMaßnahme wird lediglich durch Bezeichnung des Streckenanfangs \nund -endes, letzteres zudem nur in Gestalt einer Region, grob \numrissen, Angaben zu Streckenpunkten oder sonstigen Details \nder Ausgestaltung enthält der Bedarfsplan dagegen nicht. \nAngesichts dieser äußerst knappen textlichen \nProjektbeschreibung verbietet sich die Annahme, mit dem Bau \nder direkten Verbindung zwischen den Räumen Köln und \nRhein/Main eng verknüpfte Streckenplanungen könnten dem \nProjekt schon aufgrund des Gesetzeswortlauts nicht zugerechnet \nwerden. \n\n20\n\nNäheren Aufschluß über den Umfang der gesetzlichen \nBedarfsfeststellung geben die Gesetzesmaterialien in \nVerbindung mit der Planungsgeschichte des fraglichen Projekts. \nDem Bundesschienenwegeausbaugesetz lagen zwei Gesetzentwürfe \nzugrunde, die im Verlauf der Ausschußberatungen \nzusammengeführt wurden: der Entwurf der SPD-Fraktion vom \n6. Mai 1992 (BT-Drucksache 12/2560) und der Entwurf der \nFraktionen von CDU/CSU und F.D.P. vom 22. Oktober 1992 (BT-\nDrucksache 12/3500). Beide Entwürfe sahen vor, die geplanten \nProjekte für den Ausbau des Bundesschienenwegenetzes in einem \ndem Gesetz als Anlage beizufügenden Bedarfsplan aufzuführen, \numfaßten aber noch keine Entwürfe eines solchen Bedarfsplans. \nDer Entwurf der SPD-Fraktion enthielt allerdings in seiner \nBegründung eine Vorschlagsliste mit zahlreichen \nSchienenbaumaßnahmen, die in den ersten Bedarfsplan \naufgenommen werden sollten, darunter ein Streckenprojekt \n\"Hamburg, Bremen-Münster-Dortmund-Köln-Flughafen Köln-\nFrankfurt-Mannheim\". Ein Bedarfsplanentwurf findet sich \nerstmals in dem von den damaligen Regierungsfraktionen \neingebrachten Entwurf eines als Artikelgesetz konzipierten \nEisenbahnneuordnungsgesetzes vom 23. März 1993 (BT-Drucksache \n12/4609 - neu -), dessen Bestandteil ein \nSchienenwegeausbaugesetz sein sollte (Art. 4). Der Entwurf des \nals Anlage dazu vorgesehenen Bedarfsplans wies unter 1. a) \nNr. 7 als vordringlichen Bedarf ein Projekt \"NBS Köln-\nRhein/Main\" aus. Die zugehörige zeichnerische Darstellung \nkennzeichnet dieses Projekt als durchlaufende Linie von Köln \nin den Raum Frankfurt, ohne den Flughafenanschluß gesondert \naufzuführen. Die diesem Gesetzentwurf zugrundeliegende \nAbsicht, das Schienenwegeausbaugesetz erst im Rahmen der \nEisenbahn-Strukturreform zu verabschieden, wurde im weiteren \nVerlauf aufgegeben. Der Verkehrsausschuß des Deutschen \nBundestages schlug in einer Beschlußempfehlung vom 12. Mai \n1993 (BT-Drucksache 12/5314) vor, die Gesetzentwürfe der \nDrucksachen 12/2560 und 12/3500 zusammenzuführen und in \nveränderter Fassung zu beschließen. Meinungsverschiedenheiten \nüber den vorgesehenen Inhalt des Bedarfsplans, die zwischen \nden Regierungsfraktionen und der Opposition bestanden, konnten \nim Ausschuß nicht beigelegt werden. Die Vertreter der SPD-\nFraktion hielten ausweislich des Ausschußberichts (BT-\nDrucksache 12/5314) die von den Regierungsfraktionen \nvorgelegte Vorhabenliste, die nahezu unverändert die Projekte \ndes Bedarfsplanentwurfs der Bundestags-Drucksache 12/4609 \n(neu) übernahm, für zu knapp bemessen und zu allgemein \ngehalten und legten einen eigenen Bedarfsplanentwurf mit einer \ndetaillierteren und weit umfänglicheren Vorhabenliste vor. \nDarin wurde das streitige Projekt unter I.6. umschrieben als \n\"NBS Köln-Rhein/Main (mit Anbindung der Flughäfen Köln/Bonn \nund Frankfurt)\". Diesen Entwurf lehnte der Ausschuß \nmehrheitlich ab und beschloß mit den Stimmen der CDU/CSU- und \nF.D.P.-Vertreter, die Annahme des Entwurfs der \nRegierungsfraktionen zu empfehlen. Darüber hinaus empfahl er \nmit den Stimmen der Regierungsfraktionen und der Mehrheit der \nSPD-Fraktion dem Bundestag die Annahme einer Entschließung zur \nAnbindung des Flughafens Köln/Bonn an die Neubaustrecke Köln-\nRhein/Main mit folgendem Wortlaut: \n\n21\n\n\"Teil der Neubaustrecke Köln-\nRhein/Main ist die verkehrsmäßige \nVerknüpfung der Verkehrsträger Luft und \nSchiene in der Region Köln/Bonn. Hier \nbefindet sich im Raumordnungsverfahren \ndie sogenannte Bogen-Sehne-Lösung und \ndie damit einhergehende Anbindung des \nFlughafens Köln/Bonn an die ICE-\nStrecke. \n\n22\n\nDer Deutsche Bundestag erkennt \ndieses Teilstück (Bogen und Sehne) \n- nicht zuletzt auch im Zusammenhang \nmit dem Bonn-Berlin-Beschluß - als \nvordringlich an.\n\n23\n\nDer Deutsche Bundestag fordert im \nHinblick auf die derzeit noch nicht \nabschließend geklärte Finanzierung der \nFlughafenanbindung an das ICE-Netz \n- insbesondere im Hinblick auf die \nBeteiligung Dritter - die \nBundesregierung auf, dieses Teilstück \n(Bogen und Sehne) ohne jeden Verzug \nplanerisch und baurechtlich \nvoranzutreiben. Das \nPlanfeststellungsverfahren - sowohl für \nden Bogen als auch für die Sehne - ist \nzeitgleich einzuleiten und parallel \ndurchzuführen.\"\n\n24\n\nDas Plenum des Deutschen Bundestages nahm in seiner Sitzung \nam 30. Juni 1993 sowohl den Gesetzentwurf entsprechend der \nBeschlußempfehlung des Verkehrsausschusses als auch die \nEntschließung zur Flughafenanbindung an (BR-Drucksache 596/93; \nBT-Prot. 12/167 S. 14388). Ein von der SPD-Fraktion noch \neingebrachter Änderungsantrag zu dem Gesetzentwurf, der sich \nauf Übernahme der von den SPD-Abgeordneten bereits im \nVerkehrsausschuß geforderten Fassung des Bedarfsplans richtete \n(BT-Drucksache 12/5316), wurde abgelehnt. Der Bundesrat \nbilligte in seiner Sitzung am 24. September 1993 das vom \nBundestag verabschiedete Gesetz, indem er auf die Anrufung des \nVermittlungsausschusses verzichtete (BR-Drucksache 596/93 \n- Beschluß -). Er faßte darüber hinaus eine Entschließung, in \nder es auszugsweise heißt (BR-Drucksache 596/93 - Beschluß -): \n\n25\n\n\"Die Verknüpfung von \nFernverkehrsstrecken der Deutschen \nBahnen mit internationalen \nVerkehrsflughäfen entspricht den \nverkehrs- und umweltpolitischen Zielen \nder Länder und des Bundes. Der \nBundesrat hält für vordringlich, daß \ndie Infrastrukturmaßnahmen zur \nVerknüpfung der internationalen \nVerkehrsflughäfen Düsseldorf, Hannover, \nLeipzig/ Halle, Köln/Bonn, München und \nStuttgart einschließlich des geplanten \nFlughafens Berlin/Brandenburg-\nInternational mit dem Schienennetz des \nFernverkehrs sobald als möglich \nrealisiert werden. Dies entspricht auch \nden Vorstellungen, die die Länder in \nbezug auf die künftige Novellierung des \nSchienenwegeausbaugesetzes haben, die \nim Zuge der Bahnreform nötig wird \n(Artikel 4 des \nEisenbahnneuordnungsgesetzes).\"\n\n26\n\nDer Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens belegt, daß der \nInhalt des Bedarfsplans politisch kontrovers war. Streit \nbestand darüber, wieviele und welche Projekte in den \nBedarfsplan aufgenommen werden sollten. Die Auffassung der \nAntragstellerin, dieser Streit habe sich insbesondere auch auf \ndie Frage der Flughafenanbindung Köln/Bonn bezogen, findet \nhingegen in den Gesetzesmaterialien keine ausreichende Stütze; \nin ihnen drückt sich vielmehr der Wille des Gesetzgebers aus, \ndie Flughafenanbindung an der gesetzlichen Bedarfsfeststellung \nteilhaben zu lassen. Weder die einschlägigen \nParlamentsdrucksachen noch die Plenar- und Ausschußprotokolle \nenthalten Äußerungen, mit denen ein vordringlicher Bedarf für \ndie Anbindung in Frage gestellt worden wäre. Dem Beharren der \nMehrheit im Verkehrsausschuß und im Plenum des Deutschen \nBundestages auf einer Projektbezeichnung ohne den von der SPD-\nFraktion geforderten Klammerzusatz kann eine solche Aussage \nnicht entnommen werden. Über die vorgeschlagenen \nBedarfsplanfassungen wurde im Verkehrsausschuß und im Plenum \ngeschlossen, nicht einzelprojektbezogen abgestimmt. Schon \ndeshalb erscheint es fragwürdig, aus der Ablehnung des den \nKlammerzusatz einschließenden SPD-Vorschlags zu schlußfolgern, \nder Gesetzgeber habe die Flughafenanbindung - und zwar dann \nkonsequenterweise auch die des Flughafens Frankfurt - \nausschließen wollen. Dies gilt um so mehr, als die \nUnterschiede zwischen den Bedarfsplanentwürfen sich nicht auf \nwenige Punkte beschränkten; der SPD-Entwurf führte allein in \nder Rubrik des vordringlichen Bedarfs 20 Projekte mehr auf als \nder Koalitionsentwurf. Die beibehaltene Projektumschreibung \nohne den Klammerzusatz läßt sich im übrigen unschwer auf einen \nformalen Grund zurückführen. Der Gesetz gewordene Entwurf des \nBedarfsplans unterscheidet sich von dem SPD-Entwurf \n- abgesehen von der geringeren Zahl der Projekte - durch eine \ndeutlich schlankere redaktionelle Fassung, was ihm von \nOppositionsseite den Vorwurf eingetragen hat, die Liste sei \n\"zu allgemein\" gehalten (vgl. Ausschußbericht, BT-\nDrucksache 12/5314, S. 11). Mit diesem auf Kürze bedachten \nStil hätten sich erläuternde Klammerzusätze nicht vertragen. \nDie dem Art. 4 des Entwurfs eines Eisenbahnneuordnungsgesetzes \n(BT-Drucksache 12/4609 - neu -) beigefügte zeichnerische \nDarstellung eines Bedarfsplanentwurfs läßt die von der \nAntragstellerin gezogenen Schlüsse gleichfalls nicht zu. Die \nKarte ist in einem derart kleinen Maßstab (weniger als \n1 : 2.000.000) abgefaßt, daß eine gesonderte Darstellung der \nFlughafenanbindung nicht erwartet werden konnte. \n\n27\n\nZeigen diese Erwägungen bereits, daß die \nProjektumschreibung ohne den Klammerzusatz nicht ohne weiteres \nauf einen politischen Dissens über den Bedarf an einer \nAnbindung des Flughafens zurückzuführen ist, so wird durch die \nvom Deutschen Bundestag zeitgleich mit dem Gesetzesbeschluß \ngefaßte Entschließung sogar positiv das Gegenteil belegt. Die \nEntschließung greift in ihrem Satz 1 die Umschreibung des \nProjekts im Entwurf der Regierungsfraktionen (\"NBS Köln-\nRhein/Main\") wörtlich auf. Indem sie \"die verkehrsmäßige \nVerknüpfung der Verkehrsträger Luft und Schiene in der Region \nKöln/Bonn\" als \"Teil\" dieses Projekts bezeichnet, macht sie \nunmißverständlich deutlich, daß die Anbindung des Flughafens \nKöln/Bonn davon mitumfaßt wird. Der dritte Satz der \nEntschließung bringt dieses Verständnis mit der Bezeichnung \nder Anbindung (\"Bogen und Sehne\") als \"Teilstück\" der \nNeubaustrecke erneut zum Ausdruck und knüpft mit ihrer \nBewertung als \"vordringlich\" an die Zuordnung im Bedarfsplan \nzum \"vordringlichen Bedarf\" an. Welcher Zweck mit der \nEntschließung vornehmlich verfolgt wurde, läßt sich den \nGesetzesmaterialien nicht verläßlich entnehmen. Möglicherweise \ndiente sie - wie die Antragsgegnerin meint - dem Ziel, die \nklarstellende Funktion des von den SPD-Ausschußmitgliedern \ngeforderten Klammerzusatzes zu substituieren. Plausibel \nerscheint mit Rücksicht auf die Betonung des \nFinanzierungsaspekts im Text der Entschließung aber auch die \nAnnahme, mit ihr habe der gesetzlichen Bedarfsfeststellung für \nden in Rede stehenden Projektteil angesichts der insoweit noch \nnicht abschließend geklärten Frage der Finanzierung besonderer \nNachdruck verliehen werden sollen. Auch in diesem Fall hat der \nBundestag eine authentische Interpretation der in dem \nBedarfsplan enthaltenen Projektumschreibung geliefert. Diese \nDeutung mißt der Entschließung entgegen der Ansicht der \nAntragstellerin keine gesetzesvertretende Wirkung bei. Gewiß \nkönnen einfache Parlamentsbeschlüsse den Regelungsgehalt von \nGesetzen nicht ausweiten oder einengen. Das hindert jedoch \nnicht, einem Gesetzesverständnis, das in einer - zumal \nzeitgleich mit dem Gesetzesbeschluß gefaßten - \nparlamentarischen Entschließung Niederschlag gefunden hat, für \ndie Auslegung maßgebliches Gewicht zuzuerkennen. \n\n28\n\nDie demgegenüber von der Antragstellerin vertretene \nAuffassung, der Bundestag habe mit seiner Entschließung nicht \neiner gesetzlichen Bedarfsfeststellung der Flughafenspange \nbesonderen Nachdruck verleihen, sondern lediglich anstatt \neiner solchen Bedarfsfeststellung seine politische \nUnterstützung für die Anbindung dokumentieren wollen, wäre \nfreilich trotz des Wortlauts der Entschließung ernsthaft zu \nerwägen, wenn die im Planfeststellungsbeschluß (S. 30 unten) \nanklingende Erwägung zuträfe. Dort heißt es, eine \nausdrückliche Nennung im Bedarfsplan hätte dem Bestreben \nwidersprochen, die Anbindung nicht allein aus Bundesmitteln zu \nfinanzieren. Wäre die Flughafenspange im Bedarfsplan \ntatsächlich unerwähnt geblieben, um einer Finanzierungspflicht \ndes Bundes zu entgehen, so müßte daraus der Schluß gezogen \nwerden, der Gesetzgeber habe eben doch eine verbindliche \ngesetzliche Festlegung vermeiden und durch einen einfachen \nParlamentsbeschluß ersetzen wollen. Diese Annahme erweist sich \nindes schon im Kontext der Ausführungen des \nPlanfeststellungsbeschlusses zur Finanzierungsfrage als \nunschlüssig und findet zudem in den Gesetzesmaterialien keine \nStütze. Die Pflicht des Bundes zur Finanzierung von \nInvestitionen in die Bundesschienenwege, die ohnehin erst \ndurch §§ 8, 9 SchWAbG in der Fassung von Art. 6 Abs. 135 Nr. 7 \ndes Eisenbahnneuordnungsgesetzes (ENeuOG) vom 27. Dezember \n1993 (BGBl. I S. 2378) an die Aufnahme eines Projekts in den \nBedarfsplan geknüpft worden ist, steht unter dem Vorbehalt \nverfügbarer Haushaltsmittel. Sie schließt überdies - worauf \nder Planfeststellungsbeschluß ausdrücklich hinweist - \nFinanzierungsvereinbarungen mit anderen Gebietskörperschaften \nund Dritten nicht aus (§§ 8, 9 SchWAbG in der Fassung des \nerwähnten Änderungsgesetzes). Warum eine ausdrückliche Nennung \nder Flughafenanbindung dem Ziel, eine finanzielle Beteiligung \ndes Landes Nordrhein-Westfalen und der Flughafen GmbH zu \nerreichen, widersprochen hätte, ist daher nicht erkennbar. Aus \nden Protokollen des Deutschen Bundestages und seines \nVerkehrsausschusses (BT-Prot. 12/167, S. 14364 ff.; \nAusschußprot. Nr. 35 vom 11. November 1992, Nr. 37 vom \n13. Januar 1993 und Nr. 45 vom 12. Mai 1993) läßt sich auch \nnicht ansatzweise entnehmen, taktische Erwägungen dieser Art \nhätten bei der Abfassung des Bedarfsplans und der \nBeschlußfassung über ihn eine Rolle gespielt. \n\n29\n\nMit dem sich hiernach aufdrängenden Ergebnis, die \nFlughafenspange habe nach dem Willen des Gesetzgebers an der \ngesetzlichen Bedarfsfeststellung teilhaben sollen, ist die \nÄußerung des Abgeordneten K. zur Anbindung in seiner \nwährend der Plenarsitzung am 30. Juni 1993 gehaltenen Rede \nallerdings schwerlich in Einklang zu bringen. Seine \nEinschätzung, \"die Anbindung der Flughäfen Düsseldorf und \nKöln/Bonn an das Fernbahnnetz hätte sichergestellt werden \nmüssen\" (BT-Prot. 12/167, S. 14369), wird man in der Tat auf \nden Bedarfsplan beziehen und als Vorwurf verstehen müssen, mit \nihm sei versäumt worden, (unter anderem) die Anbindung des \nFlughafens Köln/Bonn sicherzustellen. Was den Abgeordneten zu \nseiner nicht näher erläuterten Äußerung veranlaßte - ob er die \nProjektumschreibung im Bedarfsplan als sprachlich unzureichend \nund damit zu Mißverständnissen Anlaß gebend ansah oder doch \nals Ausdruck eines gegen die Anbindung gerichteten politischen \nWillens kritisieren wollte -, bleibt im Dunkeln. Angesichts \ndieser Ungewißheiten relativiert sich die Bedeutung der \nÄußerung, die ohnehin nur die Einschätzung eines einzelnen \n- wenn auch als Berichterstatter des Verkehrsausschusses mit \ndem Gesetzgebungsverfahren besonders vertrauten - Abgeordneten \nwiedergibt; dies um so mehr, als es sich bei der Rede um einen \nBeitrag zu einer streckenweise polemisch geführten Debatte \nüber die \"richtige\" Verkehrspolitik handelte, der erkennbar \nvon dem Bestreben bestimmt war, dem politischen Gegner Fehler \nund Versäumnisse anzukreiden. Unter diesen Umständen kann der \nRedebeitrag keinen Anlaß geben, sich bei der Auslegung des \nBedarfsplans über die klare Aussage in der von einer breiten \nParlamentsmehrheit getragenen Entschließung des Bundestags \nhinwegzusetzen. \n\n30\n\nDie Planungshistorie spricht nicht, wie die Antragstellerin \nmeint, gegen die Einbeziehung der Flughafenspange in den \nBedarfsplan; sie stützt die gegenteilige Auffassung: Eine \nEisenbahnanbindung des Flughafens Köln/Bonn wurde schon in \neinem frühen Stadium in die Planungen für die Neubaustrecke \nKöln-Rhein/Main einbezogen. Ausweislich einer in dem \nAbschlußbericht über das Raumordnungsverfahren (ROV.A 4, S. 7) \nzitierten Mitteilung des Bundesministers für Verkehr hat die \nBundesregierung am 20. Dezember 1989 eine Trassenentscheidung \nfür eine durchgehende rechtsrheinische Streckenführung mit \nHaltepunkten u.a. am Flughafen Köln/Bonn getroffen. Die \nLandesregierung Nordrhein-Westfalen sprach sich mit \nKabinettsbeschluß vom 16. Juli 1991 ebenfalls für diese Lösung \naus (ROV.A 4, S. 8). I. einer dem eigentlichen \nRaumordnungsverfahren vorgelagerten Variantenprüfung wurden \nunterschiedliche Alternativen der Flughafenanbindung \nuntersucht (durchgehende Streckenführung, Stichstreckenlösung, \nBogen-Sehne-Lösung). Die Vorhabenträgerin beurteilte die \nAnbindung zwar kritisch und gelangte in ihrem bewertenden \nResümee zu der Einschätzung, sie müsse \"mit den Belangen des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege als weitestgehend \nunverträglich angesehen werden\" (Abstimmung mit den Belangen \nder Landesplanung, Teil A, S. 25). Dennoch wurde die Bogen-\nSehne-Lösung weiter ausgearbeitet, von der Beigeladenen am \n6. Dezember 1991 in das Raumordnungsverfahren eingebracht und \nschließlich - ca. vier Wochen vor der Verabschiedung des \nBundesschienenwegeausbaugesetzes durch den Bundestag - in der \nRaumordnerischen Beurteilung gebilligt (ROV.A 1 + 2, S. 2 f.). \nDieser Verfahrensgang belegt, daß die Flughafenanbindung in \nder planerischen Entwicklung des Projekts der Neubaustrecke \npraktisch durchgängig als Bestandteil der Gesamtplanung \nbehandelt worden und insbesondere auch in der dem \nGesetzesbeschluß vorausgegangenen Phase des \nRaumordnungsverfahrens eingehend untersucht worden ist. \nUnabhängig davon, ob dem Bundestag bei seiner Beschlußfassung \ndas Ergebnis der Raumordnerischen Beurteilung bekannt war, muß \nunter diesen Umständen die Nennung der Neubaustrecke auch ohne \nerläuternde Zusätze als gesetzliche Bedarfsfeststellung nicht \nnur für die Stammstrecke, sondern ebenso für die \nFlughafenspange gewertet werden; ein klarstellender Zusatz \nwäre eher zu erwarten gewesen, wenn dieser Projektteil hätte \nausgeklammert werden sollen.\n\n31\n\nDer aus der Entstehungsgeschichte sich ergebende Befund \nwird bestätigt durch den Regelungszusammenhang, in dem das \nBundesschienenwegeausbaugesetz mit der hier interessierenden \nFestsetzung seines Bedarfsplans steht. Der \nBundesverkehrswegeplan 1992, den die Bundesregierung am \n15. Juli 1992 beschlossen hat, betont die Verknüpfung der \nVerkehrssysteme, namentlich auch der Verkehrsträger Luft und \nSchiene, als Ziel der Regierungspolitik (S. 5, 11, 50, 54) und \nerwähnt speziell auch die Anbindung des Flughafens Köln/Bonn \nan das Schienennetz mit dem Hinweis, die Fernbahnanbindung sei \nin das laufende Raumordnungsverfahren für die an anderer \nStelle (S. 35) als Projekt des vordringlichen Bedarfs \naufgeführte Neubaustrecke Köln-Rhein/Main einbezogen worden \n(S. 55). Die gleiche Zielsetzung hat in allgemeiner Form \nNiederschlag in § 28 Abs. 4 Buchst. a Unterabs. 2 des \nnordrhein-westfälischen Landesentwicklungsprogramms (LEPro) \nvom 5. Oktober 1989 (GV.NW. S. 485)gefunden. Vor diesem \nHintergrund würde es überraschen, wenn der Gesetzgeber des \nBundesschienenwegeausbaugesetzes ihr bei der gesetzlichen \nBedarfsplanung für das besagte Projekt nicht gefolgt wäre. \nDafür aber fehlen greifbare Anhaltspunkte. Im Gegenteil hat \ndas Ziel der Vernetzung der Verkehrsträger Luft und Schiene \n- wie ausgeführt - im Zusammenhang mit der parlamentarischen \nBeschlußfassung deutlichen Ausdruck gefunden; dies nicht nur \nin der Entschließung des Bundestages über die \nFlughafenanbindung, sondern auch in der vom Bundesrat \ngleichzeitig mit seiner Billigung des verabschiedeten Gesetzes \ngefaßten Entschließung vom 24. September 1993 (BR-Drucksache \n596/93 - Beschluß -), in der \"die Verknüpfung von \nFernverkehrsstrecken der Deutschen Bahnen mit internationalen \nVerkehrsflughäfen\" als \"den verkehrs- und umweltpolitischen \nZielen der Länder und des Bundes\" entsprechend herausgestellt \nworden ist. \n\n32\n\nAuch der Hilfsantrag ist unbegründet. Das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung des \nPlanfeststellungsbeschlusses, das Grundlage des in § 20 Abs. 5 \nSatz 1 AEG geregelten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung \nist, überwiegt gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an \nder Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zu einer \nendgültigen Entscheidung über ihre Klage. Bei der im Verfahren \nvorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung der \nSach- und Rechtslage ergibt sich auf der Grundlage der \ninnerhalb der Begründungsfrist des § 20 Abs. 5 Satz 2 AEG \nvorgetragenen Tatsachen, daß die auf Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage voraussichtlich \nkeinen Erfolg haben wird. Dies gilt, obwohl die \nAntragstellerin als durch enteignungsrechtliche Vorwirkungen \ndes Planfeststellungsbeschlusses betroffene Grundeigentümerin \neine prinzipiell umfassende Kontrolle des \nPlanfeststellungsbeschlusses verlangen kann.\n\n33\n\nDie Verfahrensrügen der Antragstellerin greifen nicht \ndurch. \n\n34\n\nDer Planfeststellungsbeschluß ist ihr durch öffentliche \nBekanntmachung nach Maßgabe von § 20 Abs. 3 AEG i.V.m. § 74 \nAbs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) \nordnungsgemäß zugestellt worden. Die Bekanntmachung nach § 74 \nAbs. 5 Satz 2 VwVfG erfolgte u.a. im Verkehrsblatt vom 15. Mai \n1998 und im Kölner Stadt-Anzeiger vom 11. Mai 1998 und damit \nvor Auslegungsbeginn. Daß der Bekanntmachungstext im Kölner \nStadt-Anzeiger vom 8. Juni 1998 erneut veröffentlicht wurde, \nberührt die durch die erste Bekanntmachung vermittelte \nMöglichkeit der Einsichtnahme in den Plan während der gesamten \nAuslegungszeit nicht und ist schon deshalb unschädlich. Ob \neiner fehlerhaften Bekanntmachung überhaupt Bedeutung für das \nmit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren zukäme, braucht \nangesichts dessen nicht entschieden zu werden.\n\n35\n\nDie Dauer der Planauslegung im Rahmen der \nÖffentlichkeitsbeteiligung war ausreichend bemessen. Die \nRegelung des § 20 Abs. 1 AEG i.V.m. § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG \nlegt Anfang und Ende der Auslegung fest, bestimmt dagegen \nnicht, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten die \nPlanunterlagen eingesehen werden können. Insoweit ist es \nunbedenklich, die Einsichtsmöglichkeit auf die Zeiten des \nallgemeinen Publikumsverkehrs zu beschränken, sofern diese \nZeiten nicht unzumutbar knapp bemessen sind.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n13. September 1985 - 4 C 64.80 -, NVwZ \n1986, 740 f.; Bonk in: \nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl. \n1998, § 73 Rdnr. 44.\n\n37\n\nDie hier in Rede stehenden Einschränkungen der \nEinsichtsmöglichkeit entsprechen dem im rheinischen Raum \nwährend der Karnevalszeit Üblichen; von einer unzumutbaren \nBeschränkung des Rechts, sich Einblick in die Planunterlagen \nzu verschaffen, kann keine Rede sein. \n\n38\n\nDer Verzicht auf eine öffentliche Auslegung der \nVerträglichkeitsstudie \"W. Heide\" des Planungsbüros \nF. & S. vom Dezember 1997 (nachfolgend: \nVerträglichkeitsstudie) verstößt ebenfalls gegen keine \nverfahrensrechtlichen Vorschriften. Das Erfordernis, den Plan \nzur Einsicht auszulegen (§ 20 Abs. 1 AEG, § 73 Abs. 3 VwVfG), \nbezieht sich nicht auf alle Unterlagen, die möglicherweise zur \numfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Planung \nnotwendig sind, sondern nur auf solche, die - aus der Sicht \nder potentiell Betroffenen - notwendig sind, um den \nBetroffenen das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewußt zu \nmachen. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember \n1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214 \n(224 f.); Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C \n4.94 -, BVerwGE 98, 339 (344 f.).\n\n40\n\nDie Verträglichkeitsstudie diente dazu, der \nPlanfeststellungsbehörde die Prüfung der Rechtmäßigkeit des \nPlanes unter einem bestimmten Aspekt zu ermöglichen, den \nEinwender - darunter auch die Antragstellerin - bereits im \nAnhörungsverfahren angesprochen hatten. I. dieser Situation \nbedurfte es keines Anstoßes, die Betroffenen auf die \nuntersuchte Problematik hinzuweisen; weitere Betroffenheiten, \ndie erst aufgrund der Studie vollständig erkennbar geworden \nwären, sind nicht ersichtlich. \n\n41\n\nEs spricht allerdings vieles dafür, daß die Antragsgegnerin \nnach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes \n(BNatSchG) gehalten war, den anerkannten Naturschutzverbänden \ndurch entsprechende Benachrichtigung Gelegenheit zur Einsicht \nin die Verträglichkeitsstudie zu geben. Daß dies unterblieben \nist, berührt jedoch die Rechtsposition der Antragstellerin \nnicht. Einem Verfahrensfehler im Planfeststellungsverfahren \nkommt rechtliche Bedeutung grundsätzlich nur dann zu, wenn \nnach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit \nbesteht, daß die Planfeststellungsbehörde ohne ihn anders \nentschieden hätte. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1998 \n- 11 C 3.97 -, Buchholz 406.25 § 41 \nBImSchG Nr. 18 (S. 48 f.).\n\n43\n\nWie im Rahmen der Ausführungen zur materiellen \nRechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses noch zu zeigen \nsein wird, gibt die summarische Überprüfung des \nPlanfeststellungsbeschlusses anhand der maßgeblichen \neuroparechtlichen Richtlinien keinen Anlaß zu rechtlichen \nBeanstandungen; angesichts dessen fehlt es an der konkreten \nMöglichkeit, daß die Antragsgegnerin aufgrund einer in \nKenntnis der Verträglichkeitsstudie abgegebenen Stellungnahme \nder anerkannten Naturschutzverbände anders entschieden hätte. \nEin Ausnahmefall, in dem der einzelne die Einhaltung von \nVerfahrensvorschriften losgelöst von Auswirkungen auf seine \nmateriellen Rechte erzwingen kann, liegt in bezug auf die \nAntragstellerin nicht vor. Den anerkannten \nNaturschutzverbänden selbst räumt § 29 Abs. 1 BNatSchG eine \nsolche selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche \nRechtsposition zwar ein; sie müssen sich die mangelnde \nErgebnisrelevanz eines Verstoßes gegen ihr Beteiligungsrecht \nnicht entgegenhalten lassen. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1997 - 11 A 49.96 -, NVwZ 1998, 395 \n(398).\n\n45\n\nAus der Sicht des enteignungsbetroffenen Eigentümers stellt \nsich die Lage indes anders dar. Ihm verleiht § 29 Abs. 1 \nBNatSchG keine Rechte. Er kann lediglich Eingriffe in sein \nmaterielles Recht abwehren, sofern sie auf - formellen oder \nmateriellen - Rechtsverstößen beruhen. Ein Verstoß gegen das \nBeteiligungsrecht der anerkannten Naturschutzverbände ist \ninsoweit nicht anders zu beurteilen als Verstöße gegen die \nBestimmungen über die Behördenbeteiligung, die ebenfalls nicht \nlosgelöst von ihrer Bedeutung für die Sachentscheidung zur \nAufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen können. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n21. Dezember 1995 - 11 VR 6.95 -, NVwZ \n1996, 896 (897).\n\n47\n\nDie Antragstellerin kann die Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses nicht wegen Fehlerhaftigkeit der \nvon der Beigeladenen im Planfeststellungsverfahren vorgelegten \nUmweltverträglichkeitsuntersuchung verlangen. Das Gesetz über \ndie Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) stellt besondere \nverfahrensrechtliche Anforderungen an die Ermittlung, \nDarstellung und Bewertung der Umwelteinwirkungen eines \nVorhabens, das - wie die streitbefangene Planung nach Nr. 9 \nder Anlage zu § 3 UVPG - in seinen Anwendungsbereich fällt. \n§ 6 Abs. 1 UVPG verlangt die Vorlage der \nentscheidungserheblichen Unterlagen über die \nUmweltauswirkungen durch den Vorhabenträger; welche Angaben \ndarin enthalten sein müssen, wird von § 6 Abs. 3 und 4 UVPG \nkonkretisiert. \n\n48\n\nMit ihren Rügen zur Erhebung, Darstellung und Bewertung der \nvon dem Vorhaben betroffenen Umweltbestandteile sowie der \nAuswirkungen des Vorhabens zeigt die Antragstellerin keine \nentscheidungserheblichen Mängel der \nUmweltverträglichkeitsuntersuchung auf. § 6 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 4 UVPG bestimmt, daß der Vorhabenträger eine Beschreibung \nder zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf \ndie Umwelt unter Berücksichtigung des allgemeinen \nKenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden \nvorzulegen hat. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UVPG müssen die \nUnterlagen darüber hinaus eine Beschreibung der Umwelt und \nihrer Bestandteile ebenfalls unter Berücksichtigung des \nallgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten \nPrüfungsmethoden enthalten, soweit dies zur Feststellung und \nBeurteilung aller sonstigen für die Zulässigkeit des Vorhabens \nerheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt \nerforderlich ist. Die Pflicht zur Beschreibung der Umwelt \nsteht zudem unter dem Vorbehalt des Zumutbaren (§ 6 Abs. 4 \nSatz 1 UVPG). Darin kommt deutlich zum Ausdruck, daß die \nBestandserhebung kein allumfassendes Such- und Prüfverfahren \ndarstellt. Vom Vorhaben betroffene Tier- und Pflanzenarten \nmüssen nicht vollständig, sondern nur insoweit erfaßt werden, \nals dies zur Feststellung und Beurteilung erheblicher \nUmweltauswirkungen des Vorhabens erforderlich ist. \nRückschlüsse auf Tierarten anhand der vorgefundenen \nVegetationsstrukturen und Literaturangaben sind methodisch \nnicht zu beanstanden. \n\n49\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n21. Dezember 1995, a.a.O., S. 898; \nBeschluß vom 14. Juni 1996 - 4 A \n3.96 -, NVwZ-RR 1997, 340 (342 f.).\n\n50\n\nSelbst wenn die gebotenen Angaben unvollständig sind, folgt \ndaraus für sich genommen nicht schon ein zur Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses führender Rechtsmangel. \nEntscheidend ist vielmehr, ob die mit der öffentlich \nbekanntgemachten Auslegung der Antragsunterlagen vom Gesetz \ngewollte Information der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne \neiner ausreichenden \"Anstoßwirkung\" geleistet worden ist und \nob die für die inhaltliche Beurteilung des Vorhabens \nbedeutsamen Informationen in die das Verfahren abschließende \nEntscheidung Eingang gefunden haben. Nur wenn sich Fehler der \nPlanunterlagen im Entscheidungsvorgang fortsetzen und zudem \ndie konkrete Möglichkeit besteht, daß sie auch das \nEntscheidungsergebnis beeinflußt haben, führen sie zur \nAufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 \n- 4 C 11.96 -, NuR 1998, 649 (652); \nUrteil vom 18. Mai 1995 - 4 C 4.94 -, \nDVBl. 1995, 1012 (1016 f.).\n\n52\n\nNach diesen Grundsätzen sind durchgreifende Mängel der \nUmweltverträglichkeitsuntersuchung hinsichtlich ihrer Angaben \nzur Beschreibung der Umwelt und der Auswirkungen des Vorhabens \nnicht festzustellen:\n\n53\n\nDaß die Tierwelt nicht auf allen vom Vorhaben betroffenen \nFlächen gleich intensiv untersucht worden ist, stellt keinen \nMangel dar, sondern entspricht der Maßgabe, die Umwelt und \nihre Bestandteile nur im Rahmen des Zumutbaren darzustellen. \nDie Beigeladene war hiernach berechtigt, eingehendere \nfaunistische Untersuchungen - wie geschehen - auf \nBiotopkomplexe von herausgehobener Bedeutung zu beschränken \nund sich im übrigen vornehmlich auf Rückschlüsse aus den \nvorhandenen Vegetationsstrukturen zu beschränken. Soweit der \nBestand an Vogel- und Säugetierarten im Biotopkomplex Gestüt \nR. nur lückenhaft erfaßt worden ist, kann die \nAntragstellerin daraus nichts für sich herleiten. Zum einen \nwar - wie sie nicht in Abrede gestellt hat - die \nBestandserfassung für die Beigeladene dadurch wesentlich \nerschwert, daß den in deren Auftrag tätigen Personen von der \nAntragstellerin der Zutritt nur für einen sehr kurzen Zeitraum \nund in einer ungünstigen Jahreszeit gestattet wurde. Zum \nanderen sind die Hinweise der Antragstellerin auf weitere in \ndiesem Bereich vorhandene Arten nicht geeignet, die aus der \nBestandserhebung in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung und \ndarauf aufbauend im Planfeststellungsbeschluß gezogenen \nSchlüsse in Frage zu stellen. Im Erläuterungsbericht der \nUmweltverträglichkeitsuntersuchung (nachfolgend: UVU-\nErläuterungsbericht) wird ausdrücklich die Bedeutung des \nBiotopkomplexes Gestüt R. als \"Brut- und Nahrungsraum \neiner artenreichen Vogelgemeinschaft\" betont; insgesamt wird \ndiesem Komplex eine \"hohe Bedeutung\" für die Fauna zuerkannt \n(S. 43). Daß sogar diese Einstufung noch zu niedrig gegriffen \nwäre, macht die Antragstellerin selbst nicht geltend. \nLaufkäfer und Spinnen hat die Beigeladene zwar nur in einem \nsehr begrenzten Ausschnitt des Untersuchungsgebiets erfassen \nlassen. Daß weitergehende Untersuchungen, etwa wegen günstiger \nStandortbedingungen für seltene Arten an anderer Stelle, \nangezeigt gewesen wären, hat die Antragstellerin indes \nebensowenig aufgezeigt, wie sich ihrem Vortrag Anhaltspunkte \ndafür entnehmen lassen, inwiefern detailliertere Erkenntnisse \nüber die im Untersuchungsgebiet vorkommenden Insektenarten die \nPlanungsentscheidung hätten konkret beeinflussen können. \nSoweit die Antragstellerin auf die Trennwirkung des Eingriffs \nin die Hecken-Grünland-Komplexe ihres Anwesens hinweist, geht \nes nicht um die Bestandserfassung, sondern um die Auswirkungen \ndes Vorhabens. Diese Auswirkungen sind jedoch schon in der \nUmweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU-Erläuterungsbericht \nS. 101) und ebenso auch in der Umweltverträglichkeitsprüfung \nder Planfeststellungsbehörde (PFB S. 369) berücksichtigt \nworden. \n\n54\n\nGleichfalls in der Sache unzutreffend sind die Behauptungen \nder Antragstellerin, die Bodeneigenschaften Pufferkapazität \nund Filterfunktion seien vernachlässigt worden, der Verlust \nvon Vegetation und Fauna im Bereich der Baustreifen sowie die \nStaubimmissionen während der Bauzeit seien unberücksichtigt \ngeblieben und nachteilige Wirkungen von Pflegemaßnahmen der \nTrasse seien nicht in den Blick genommen worden. Die Angaben \nin Tabelle 9 Spalte 3 des UVU-Erläuterungsberichts zur \nSpeicher- und Reglerfunktion des Bodens (i.V.m. S. 56 zum \nBegriff der Filterfunktion) sowie auf S. 92 und 87 dieses \nBerichts zum Verlust von Fauna im Arbeitsstreifen und zur \nVerwirbelung immitierter Stoffe belegen das Gegenteil. Zur \nFrage, ob kleinräumige Populationen durch den Bau der \nBahnstrecke ausgelöscht werden, hätten nach dem gemäß § 6 \nAbs. 3 und 4 UVPG geltenden Erheblichkeitsmaßstab Ermittlungen \nnur angestellt werden müssen, wenn Anhaltspunkte bestanden \nhätten, daß besonders bedeutende Arten betroffen sein werden. \nDie Feststellungen zum Lokalklima in der \nUmweltverträglichkeitsuntersuchung werden ergänzt durch \nAngaben zum Kleinklima im landschaftspflegerischen Begleitplan \n(Tabelle 14 des zugehörigen Erläuterungsberichts). Diese \nAngaben vermochten in gleicher Weise wie diejenigen in der \nUmweltverträglichkeitsuntersuchung die Funktionen der nach § 6 \nAbs. 3 und 4 UVPG geschuldeten Darstellung - Information der \nbetroffenen Öffentlichkeit und Erkenntnismaterial für die \nUmweltverträglichkeitsprüfung der Planfeststellungsbehörde - \nzu erfüllen. \n\n55\n\nDaß die eingeholten hydrogeologischen Gutachten nicht \n- ergänzend zur Umweltverträglichkeitsuntersuchung - \nöffentlich ausgelegt worden sind, ist unschädlich. Die nötige \n\"Anstoßwirkung\" für Betroffene ging schon von den \neinschlägigen Angaben in der \nUmweltverträglichkeitsuntersuchung und im \nlandschaftspflegerischen Begleitplan aus. Im (allgemeinen) \nErläuterungsbericht ist im übrigen auf die Möglichkeit \nhingewiesen worden, weitere Unterlagen bei der DB Projekt GmbH \neinzusehen (S. 50); namentlich der Antragstellerin standen \nnach den von ihr unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin \nund der Beigeladenen sowohl das ursprüngliche Gutachten als \nauch im Zuge des Deckblattverfahrens eingeholte ergänzende \nUntersuchungen zur Verfügung. \n\n56\n\nDie Antragstellerin rügt die Ausführungen in der \nUmweltverträglichkeitsuntersuchung ferner als fehlerhaft, weil \nnicht nachvollziehbar sei, nach welchen Kriterien die \n\"Empfindlichkeit der Schutzgüter\" bestimmt sei, und weil die \nhierbei verwendete Bewertungsskala keine ausreichend \ntrennscharfe Zuordnung ermögliche. Keiner dieser Einwände ist \nstichhaltig. Die angewandten Bewertungskriterien sind teils \ndurch Angabe der maßgeblichen Störfaktoren, teils durch Angabe \nvon Resistenzfaktoren benannt. Beispielsweise sind dies für \nBiotope die Faktoren Veränderung der Standortverhältnisse, \nVerwirbelung und klimatische Veränderungen (UVU-\nErläuterungsbericht S. 33), für Habitate die Faktoren \nLebensraumverluste, Zerschneidung und Störung (UVU-\nErläuterungsbericht S. 44) und für das Grundwasser die \nFaktoren Grundwasserflurabstand und Filtervermögen des Bodens \n(UVU-Erläuterungsbericht S. 55 - Abbildung 3 -). Der \nBehauptung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, die \nEinteilung in vier Bewertungsstufen entspreche üblicher \nMethodik, ist die Antragstellerin nicht substantiiert \nentgegengetreten; im Gegenteil bestätigt die von ihr \nvorgelegte Stellungnahme der Firma Bio-Consult vom November \n1998, daß die vom Bundesministerium für Verkehr \nherausgegebenen Musterkarten zur Umweltverträglichkeitsstudie \ndiese Einstufung vorschlagen (S. 9). Die von der \nAntragstellerin vermißten Vorschläge zur Vermeidung oder \nMinderung von Eingriffen (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 UVPG) \nfinden sich am Ende der Umweltverträglichkeitsuntersuchung \n(UVU-Erläuterungsbericht S. 118). \n\n57\n\nDie Umweltverträglichkeitsuntersuchung verstößt ebenfalls \nnicht gegen § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UVPG. Nach dieser \nVorschrift müssen die Unterlagen eine Übersicht über die \nwichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften \nVorhabenalternativen und die Angabe der wesentlichen \nAuswahlgründe unter besonderer Berücksichtigung der \nUmweltauswirkungen des Vorhabens enthalten. Der Vorhabenträger \nist jedoch im Planfeststellungsverfahren nicht verpflichtet, \nnochmals eine Alternativenprüfung zu sämtlichen \nTrassenvarianten vorzulegen, sofern diese bereits aufgrund \neiner Grobanalyse in einem vorangegangenen \nRaumordnungsverfahren ausgeschieden werden konnten. Denn nach \n§ 16 Abs. 3 Satz 1 UVPG soll im Planfeststellungsverfahren \nhinsichtlich der im Raumordnungsverfahren ermittelten und \nbeschriebenen Umweltauswirkungen von den Anforderungen der \n§§ 5 bis 8 und 11 UVPG insoweit abgesehen werden, als diese \nVerfahrensschritte bereits im Raumordnungsverfahren erfolgt \nsind. \n\n58\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n21. Dezember 1995, a.a.O., S. 898; vgl. \nauch Beschluß vom 15. September 1995 \n- 11 VR 16.95 -, UPR 1996, 26 (27); \nBeschluß vom 10. Oktober 1995 - 11 B \n100.95 -, NVwZ-RR 1997, 336 f.\n\n59\n\nDas trifft hier für die sogenannte Stichstrecken-Lösung und \nfür die ursprünglich im Raumordnungsverfahren favorisierte \nTrasse zu, die gebündelt mit den Autobahnen A 559 und A 59 \ndurch angrenzende Gewerbegebiete geführt werden sollte. Eine \nGesamtuntertunnelung hat die Beigeladene nicht erwogen; eine \nsolche Lösung war deshalb auch nicht in die Übersicht \naufzunehmen. Ob die Planfeststellungsbehörde sie bei ihrer \nAbwägungsentscheidung hätte berücksichtigen müssen, hat im \nvorliegenden Zusammenhang außer Betracht zu bleiben. \nEbensowenig muß hier entschieden werden, ob die Null-Variante \nzu den nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UVPG zu berücksichtigenden \nAlternativlösungen gehören kann. Die Beigeladene hat sie \nnämlich ausdrücklich in ihre Alternativenprüfung einbezogen \n(UVU-Erläuterungsbericht S. 116 f.). \n\n60\n\nDer Planfeststellungsbeschluß leidet nach derzeitigem \nErkenntnisstand auch nicht an materiellen Rechtsfehlern, die \nder Antragstellerin einen Anspruch auf seine Aufhebung \nvermitteln würden. \n\n61\n\nDas planfestgestellte Vorhaben entspricht dem Gebot der \nPlanrechtfertigung. Mit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung \nfür die Neubaustrecke Köln-Rhein/Main, die nach den obigen \nAusführungen die Flughafenanbindung umfaßt, hat der \nBundesgesetzgeber den Bedarf im Sinne der Planrechtfertigung \nmit bindender Wirkung (§ 1 Abs. 2 SchWAbG) auch für die zur \nRechtmäßigkeitskontrolle von Planfeststellungen berufenen \nGerichte konkretisiert. \n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni \n1995, a.a.O., S. 345 ff.\n\n63\n\nDaß er den ihm zustehenden gesetzgeberischen Spielraum \nüberschritten hätte, ist nicht erkennbar. \n\n64\n\nDas Vorhaben verletzt nach vorläufiger Prüfung keine \nzwingenden materiell-rechtlichen Rechtssätze. \n\n65\n\nBestimmungen über den Schutz europäischer \nVogelschutzgebiete oder FFH-Gebiete schließen seine Zulassung \nnicht aus. Für die Beurteilung sind die Auswirkungen des \nPlanfeststellungsabschnitts 82 und des anschließenden \nAbschnitts 83 zusammen zu prüfen. Nur eine Gesamtbetrachtung \ngewährleistet, daß das Ausmaß möglicher Beeinträchtigungen \nzutreffend erfaßt wird. Davon geht auch der \nPlanfeststellungsbeschluß vom 30. April 1998 aus. \n\n66\n\nDie W. Heide ist bislang nicht als Schutzgebiet im \nSinne des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 4, Abs. 2 der Richtlinie des \nRates der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1979 über \ndie Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) \n- Vogelschutzrichtlinie (Vogelschutz-RL) - (ABl. EG \nNr. L 103/1 vom 25. April 1979) förmlich unter Schutz gestellt \nworden; die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in nationales \nRecht ist - zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie \n(Art. 18 VogelSchutz-RL) - abgelaufen. Den für solche Gebiete \nzu stellenden besonderen Schutzanforderungen kann die Planung \nnur unterliegen, wenn und soweit die planungsbetroffenen \nFlächen Bestandteile eines \"faktischen\" Vogelschutzgebietes \nsind, für das mangels rechtzeitiger mitgliedstaatlicher \nUmsetzung der Richtlinie eine unmittelbare Geltung der in ihr \nenthaltenen Maßgaben in Betracht zu ziehen ist. Das \nBundesverwaltungsgericht hat im Anschluß an die Rechtsprechung \ndes Europäischen Gerichtshofs, \n\n67\n\nvgl. Urteil vom 2. August 1993 \n- C-355/90 -, ZuR 1994, 305 (306) \n- Santona -; ferner Urteil vom 11. Juli \n1996 - C-44/95 -, NuR 1997, 36 (37) \n- Lappel Bank -; übereinstimmend zur \nunmittelbaren Verbindlichkeit der \nRichtlinie zur \nUmweltverträglichkeitsprüfung Urteil \nvom 11. August 1995 - C-431/92 -, \nDVBl. 1996, 424 (425) \n- Großkrotzenburg -, \n\n68\n\ndie Meinung vertreten, die Vogelschutzrichtlinie begründe \ngegenüber staatlichen Behörden - auch ohne Umsetzung in \nnationales Recht - unmittelbar rechtliche Verpflichtungen, \nerkennt also die rechtliche Möglichkeit faktischer \nVogelschutzgebiete an. \n\n69\n\nVgl. Beschluß vom 21. Januar 1998 \n- 4 VR 3.97 -, NVwZ 1998, 616 (620); \nUrteil vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 -, \nDVBl. 1998, 900 (905); Urteil vom \n19. Mai 1998 - 4 C 11.96 -, a.a.O., \nS. 651; vgl. auch BayVGH, Beschluß vom \n9. Oktober 1998 - 8 CS 98.1426 -, S. 5 \nBA.\n\n70\n\nAusgehend von diesem rechtlichen Ansatz spricht vieles \ndafür, daß die von der Flughafenanbindung betroffenen Teile \nder W. Heide Bestandteil eines faktischen \nVogelschutzgebietes sind. Bei der Gebietsauswahl in Umsetzung \nder Vogelschutzrichtlinie haben die Mitgliedstaaten zwar einen \ngewissen Beurteilungsspielraum. \n\n71\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 28. Februar \n1991 - C-57/89 -, NuR 1991, 249 (250) \n- Leybucht -; Urteil vom 2. August \n1993, a.a.O., S. 306; Urteil vom \n19. Mai 1998 - C-3/96 -, DVBl. 1998, \n888 (889).\n\n72\n\nWie der S. -Entscheidung zu entnehmen ist, kann den \nfür die Ausweisung eines Gebietes sprechenden Gründen aber \nsolches Gewicht zukommen, daß die Gebietsausweisung erfolgen \nmuß. Steht die herausgehobene ornithologische Bedeutung eines \nGebietes im Hinblick auf die durch Art. 4 Abs. 1 und 2 \nVogelschutz-RL geschützten Arten fest, so reduziert sich der \nBeurteilungsspielraum auf Null. Staatliche Stellen trifft dann \ndie Verpflichtung, den besonderen Schutz, der \nVogelschutzgebieten geschuldet wird, auch ohne förmliche \nGebietsausweisung zu gewährleisten. \n\n73\n\nVgl. Nds. OVG, Beschluß vom \n4. Dezember 1997 - 7 M 1155/97 -, ZuR \n1998, 92 (95); Iven, UPR 1998, 361; \nLouis, UPR 1997, 301 (302).\n\n74\n\nGegen eine Verletzung dieser Pflicht könnte sich die \nAntragstellerin als enteignungsbetroffene Grundeigentümerin \nzur Wehr setzen. Soweit die maßgeblichen Schutzanforderungen \nvon den nationalen Behörden zu beachten sind, gehören sie zur \nobjektiven Rechtsordnung und bestimmen mit darüber, was als \nWohl der Allgemeinheit im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG \nzu gelten hat. \n\n75\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 \n- 4 C 11.96 -, a.a.O., S. 651.\n\n76\n\nOb ein Gebiet eine herausgehobene Bedeutung für den \nVogelschutz hat, die es als faktisches Vogelschutzgebiet \nqualifiziert, beurteilt sich nach den jeweiligen konkreten \nUmständen. Entsprechend dem Schutzzweck der \nVogelschutzrichtlinie, geeignete Lebensräume zu erhalten, ist \ndie Bedeutung wertend zu ermitteln anhand von Kriterien wie \nEigenart und Größe des Gebietes, Anzahl der dort \nanzutreffenden durch Art. 4 Abs. 1 und 2 Vogelschutz-RL \ngeschützten Arten, Größe der Bestände, vorhandene \nStörfaktoren, Vernetzung mit anderen schutzwürdigen Gebieten \nund Wertigkeit im Vergleich zu anderen Gebieten entsprechender \nFunktion. \n\n77\n\nNach den dem Senat vorliegenden Unterlagen dürfte der \nW. Heide - ungeachtet der räumlichen Abgrenzung im \neinzelnen - eine herausgehobene Bedeutung für den Vogelschutz \nim vorgenannten Sinne zukommen. Ein gewichtiges Indiz dafür \nergibt sich schon aus der Aufnahme des Gebiets in die \nVorschlagliste IBA (Important Birds Area) 89. Diese Liste ist \nvon der Europäischen Gruppe für die Erhaltung der Vögel und \nder Lebensräume gemeinsam mit dem Internationalen Rat für \nVogelschutz in Zusammenarbeit mit Sachverständigen der \nKommission als ein Verzeichnis der Gebiete erarbeitet worden, \ndie für die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in der \nGemeinschaft von großer Bedeutung sind. \n\n78\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 19. Mai 1998, \na.a.O., S. 889.\n\n79\n\nSie bildet deshalb ein wichtiges Erkenntnismittel zur \nBeantwortung der Frage, ob ein Gebiet eine besondere Eignung \nzur Ausweisung als Vogelschutzgebiet besitzt. Das Land \nNordrhein-Westfalen beabsichtigt zudem, vorbehaltlich der \nErgebnisse eines Anhörungsverfahrens der in der IBA-Liste zum \nAusdruck kommenden Einschätzung zu folgen und \"das \nVogelschutzgebiet W. Heide\" der Bundesregierung als Teil \neiner Tranche 1 b zur Meldung vorgesehener FFH- und \nVogelschutzgebiete an die Kommission zu benennen. Die darin \nzum Ausdruck kommende ornithologische Bewertung wird \nuntermauert durch die Verträglichkeitsstudie \"W. Heide\". \nSie charakterisiert das Gebiet als einen immerhin 2.630 ha \ngroßen Naturraum mit herausragendem biologischen Potential \n(S. 5). I. dem durch Heide-, Moor- und Waldflächen geprägten \nGebiet halten sich ausweislich der Studie regelmäßig \n93 Brutvogelarten, darunter 27 gefährdete Arten auf, von denen \nsechs im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt sind \n(S. 8). Die Populationen der Heidelerche und des Neuntöters \nweisen mit 30 bzw. maximal 34 Brutpaaren eine beachtliche \nGröße auf, die des Ziegenmelkers ist klein, bildet aber wegen \nder Seltenheit dieser Art dennoch eines der beiden letzten \nSchwerpunktvorkommen im Rheinland (vgl. Tabelle 2 der Studie). \nZumindest auf die Heidelerche und den Ziegenmelker als \ntypische Heidevögel ist darüber hinaus die Aussage der Studie \nzu beziehen, die W. Heide sei \"eines der wertvollsten \nSand- und Moorheidegebiete Mitteleuropas mit internationaler \nBedeutung für den Biotop- und Artenschutz\" (S. 9). Zur \nBedeutung der W. Heide für Zugvögel enthält die \nVerträglichkeitsstudie ebensowenig wie das gleichfalls im \nAuftrag der Beigeladenen erstellte Sondergutachten \n\"Abwägungsmaterial zu FFH-relevanten Beeinträchtigungen des \nPFA 82 im Bereich W. Heide\" (nachfolgend: LBP-\nSondergutachten) nähere Angaben. Die Stellungnahme des \nLandesbüros der Naturschutzverbände Nordrhein-Westfalen \ngegenüber der Anhörungsbehörde vom 6. September 1997, die \nbezogen auf Zugvögel auf \"allein 14 gefährdete Brutvogelarten \nsowie viele weitere Zugvögel\" hinweist, und die von der \nAntragstellerin vorgelegte Erklärung der Ornithologischen \nKartierergemeinschaft W. Heide vom 23. September 1998, \nderzufolge mehrere gefährdete Zugvogelarten im Trassenbereich \nals Brüter anzutreffen sind, sprechen aber für die Annahme, \ndaß die W. Heide als Vermehrungsgebiet für Zugvögel eine \nzusätzliche erhebliche Bedeutung hat. Die Ausführungen der \nAntragsgegnerin und der Beigeladenen zur geringen Bedeutung \nder W. Heide als \"Rast- und Durchzugsgebiet\" für \nZugvogelarten gehen an diesem Gesichtspunkt vorbei. Eine \nherausgehobene ornithologische Bedeutung kann zumindest \nwesentlichen Teilen der W. Heide mithin nach \nGebietscharakter und -größe sowie Qualität und Anzahl \nbestehender Vogelpopulationen schwerlich abgesprochen werden. \nGestützt wird diese Annahme zusätzlich dadurch, daß die \nW. Heide ausweislich der Verträglichkeitsstudie (S. 9) im \nRahmen der Landesentwicklungsplanung als Bestandteil eines \nlandesweiten Biotopverbundes (Programm \"Natur 2000\" des Landes \nNordrhein-Westfalen) vorgesehen ist.\n\n80\n\nNach den bisher dem Senat zugänglich gemachten \nErkenntnissen spricht Überwiegendes dafür, daß die \nornithologische Bedeutung des Heidegebiets weder durch den \nbenachbarten Flughafen in seinem gegenwärtigen Bestand noch \ndurch die Nutzung als Truppenübungsplatz durchgreifend in \nFrage gestellt wird. Der direkt an das Gebiet grenzende \nFlughafen mag einen Störfaktor für die dort lebenden Vögel \ndarstellen. Die durchgeführten Bestandsaufnahmen zeigen aber, \ndaß selbst der Grenzbereich der W. Heide zum Flughafen \nhin von den Vögeln - darunter auch den Schutz der \nVogelschutzrichtlinie genießenden Arten - angenommen wird \n(vgl. etwa die Angaben im LBP-Erläuterungsbericht S. 122, 125 \nund in der Verträglichkeitsstudie S. 20). Die langwährende \nmilitärische Nutzung dürfte die Qualifizierung des Gebiets als \nfaktisches Vogelschutzgebiet ebenfalls nicht in Frage stellen. \n§ 38 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vermittelt der militärischen \nNutzung einen Bestandsschutz, ohne dadurch eine Ausweisung als \nVogelschutzgebiet auszuschließen. Ob Belange der \nLandesverteidigung Gründe sein können, von einer aus \nornithologischer Sicht gebotenen Unterschutzstellung als \nEuropäisches Vogelschutzgebiet abzusehen, erscheint \nzweifelhaft.\n\n81\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 \n- 4 A 9.97 -, a.a.O., S. 907 (ablehnend \nzur Berücksichtigung außerfachlicher \nGesichtspunkte bei der Auswahl von \nFFH-Gebieten).\n\n82\n\nVielmehr dürfte es ausreichen, diesen Belangen bei der \nAnwendung der Regelungen über das Schutzregime der Richtlinie \nRechnung zu tragen; so können außerordentliche Gründe des \nGemeinwohls, zu denen man im Einzelfall auch Belange der \nLandesverteidigung wird rechnen müssen (vgl. jetzt auch § 19 c \nAbs. 4 Satz 1 BNatSchG in der Fassung des Änderungsgesetzes \nvom 30. April 1998, BGBl. I S. 823), Einschränkungen des für \nVogelschutzgebiete geltenden Schutzregimes rechtfertigen.\n\n83\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 28. Februar \n1991, a.a.O., S. 250; Urteil vom \n2. August 1993, a.a.O., S. 306.\n\n84\n\nLiegt es demnach eher nahe, ein faktisches \nVogelschutzgebiet W. Heide zu bejahen, so folgt daraus \nnoch nicht, daß auch die von der Flughafenanbindung \nbetroffenen Teilflächen diesem Schutzgebiet zugehören. Die \nTrasse der Bahnstrecke soll die W. Heide nur randlich in \neinem Bereich anschneiden, der durch den dicht benachbarten \nFlughafen einschließlich dessen Hauptanflugschneise deutlich \nvorbelastet ist und durch die erheblich frequentierte, als \nLandesstraße ausgebaute Alte Kölner Straße von den nördlich \nanschließenden Teilen der W. Heide getrennt wird. Darüber \nhinaus hat die Bundesfinanzverwaltung bereits im \nRaumordnungsverfahren darauf hingewiesen, daß der \nplanungsbetroffene Bereich von den belgischen Streitkräften \nbesonders intensiv für militärische Übungszwecke in Anspruch \ngenommen wird. Diesen Störfaktoren stehen andererseits \nGesichtspunkte gegenüber, die für die Schutzwürdigkeit auch \nder von der Neubaustrecke berührten Flächen sprechen. Wie der \nLBP-Erläuterungsbericht für den Planfeststellungsabschnitt 82 \nim einzelnen aufzeigt (S. 122 ff.), liegen im \nEinwirkungsbereich der Trasse Biotope, die den Lebensraum von \nunter den besonderen Schutz der Vogelschutzrichtlinie \nfallenden Vogelarten bilden (Heidelerche, Neuntöter als \nAnhang I-Arten; zumindest Dorngrasmücke als gefährdeter \nZugvogel). Namentlich werden Heideflächen durchschnitten, die \nvon der Heidelerche als Brutrevier genutzt werden. Angesichts \ndessen ist die Möglichkeit ernsthaft in Betracht zu ziehen, \ndaß der betreffende Bereich zu den essentiellen Teilen des \nSchutzgebiets W. Heide gerechnet werden muß. Deshalb \nunterstellt der Senat, daß auch insoweit die Maßgaben für \nfaktische Vogelschutzgebiete beachtet werden müssen. \n\n85\n\nWelche Maßgaben das sind, hängt von der Frage ab, ob die \nSchutzanforderungen des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Vogelschutz-RL \neinschlägig sind oder ob sie durch das weniger strenge, weil \nweitere Ausnahmen vom Verträglichkeitsgrundsatz zulassende \nSchutzregime des Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie des Rates \nder Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung \nder natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und \nPflanzen (92/43/EWG) - FFH-Richtlinie (FFH-RL) - (ABl. EG \nNr. L 206/7 vom 22. Juli 1992) abgelöst worden sind. Art. 7 \nFFH-RL knüpft die Ersetzung der Verpflichtungen aus Art. 4 \nAbs. 4 Satz 1 Vogelschutz-RL durch diejenigen aus Art. 6 \nAbs. 2 bis 4 FFH-RL für ausgewiesene Vogelschutzgebiete an das \nDatum für die Anwendung der FFH-Richtlinie bzw., soweit ein \nVogelschutzgebiet erst später ausgewiesen wird, an das Datum \nder Unterschutzstellung. Er stellt damit ab auf förmlich unter \nSchutz gestellte Gebiete. Im Schrifttum ist umstritten, ob das \nSchutzregime darüber hinaus auch für faktische Schutzgebiete \ngewechselt hat. \n\n86\n\nVerneinend Gellermann, NuR 1996, 548 \n(549); bejahend oder dazu tendierend \nErbguth/Stollmann, DVBl. 1997, 453 \n(457 f.); Iven, a.a.O., S. 363; Müller-\nTerpitz, NVwZ 1999, 26 (29); \nNiederstadt, NuR 1998, 515 (519); \nSchink, GewArch 1998, 41 (47). \n\n87\n\nNach der einen Auffassung, die Art. 7 FFH-RL nur auf \nförmlich ausgewiesene Schutzgebiete anwendet, hat auch die \nNovellierung des Bundesnaturschutzgesetzes durch das \nÄnderungsgesetz vom 30. April 1998 nicht zu einem Wechsel des \nSchutzregimes geführt. Denn die Novelle hat lediglich die FFH-\nRichtlinie in innerstaatliches Gesetzesrecht umgesetzt, vermag \nhingegen nicht eine noch ausstehende förmliche \nUnterschutzstellung zu substituieren. Die Vertreter der \nGegenmeinung, die Art. 7 FFH-RL auch auf faktische \nVogelschutzgebiete anwenden will, treten durchweg für einen \nWechsel der Schutzanforderungen mit Ablauf der Umsetzungsfrist \ndes Art. 23 Abs. 1 FFH-RL am 5. Juni 1994 (zwei Jahre nach \nBekanntgabe der Richtlinie an die Bundesrepublik Deutschland) \nein. Das würde bedeuten, daß im vorliegenden Fall das \nSchutzregime der FFH-Richtlinie griffe; dies ebenfalls \nunabhängig von der Umsetzung durch die Novelle zum \nBundesnaturschutzgesetz. Das Bundesverwaltungsgericht hat \ndemgegenüber, ohne zu der grundsätzlichen Anwendbarkeit von \nArt. 7 FFH-RL auf faktische Vogelschutzgebiete Stellung zu \nnehmen, deutlich Zweifel an der Geltung der Norm für solche \nPlanfeststellungsbeschlüsse geäußert, die vor der Novellierung \ndes Bundesnaturschutzgesetzes erlassen worden sind. \n\n88\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Januar \n1998, a.a.O., S. 620; Urteil vom \n19. Mai 1998 - 4 A 9.97 -, a.a.O., \nS. 905; Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 C \n11.96 -, a.a.O., S. 651.\n\n89\n\nSeine Zweifel leitet es ab aus dem Urteil des Europäischen \nGerichtshofs vom 11. Dezember 1997 \n\n90\n\n- C-38/97 -, NuR 1998, 194, \n\n91\n\nin dem der Gerichtshof festgestellt hat, die Bundesrepublik \nDeutschland habe dadurch ihre Pflichten aus Art. 23 FFH-RL \nverletzt, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist \ndie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur \nUmsetzung der Richtlinie erlassen habe. I. diesem Urteil \nweise der Gerichtshof nämlich unter Bezugnahme auf seine \nständige Rechtsprechung das Vorbringen der beklagten \nBundesrepublik als unerheblich zurück, daß die Richtlinie seit \ndem Ablauf der Umsetzungsfrist von den zuständigen Behörden \nunmittelbar angewandt werde. Diese Argumentation vermag nach \nvorläufiger Prüfung nicht zu überzeugen. Der genannten \nEntscheidung des Europäischen Gerichtshofs kann nur entnommen \nwerden, daß die unmittelbare Anwendung der Richtlinie nicht \nausreicht, um die mitgliedstaatlichen Verpflichtungen aus \nArt. 189 Unterabs. 3 des Vertrages zur Gründung der \nEuropäischen Gemeinschaft (EGV) zu erfüllen. Hingegen besagt \nsie nichts zu der Frage, ob die FFH-Richtlinie mangels \nrechtzeitiger normativer Umsetzung durch den Mitgliedstaat für \ndessen Behörden Pflichten zur unmittelbaren Anwendung \nbegründen kann, geschweige denn darüber, ob für faktische \nVogelschutzgebiete die unmittelbare Anwendung dieser \nRichtlinie die unmittelbare Anwendung der \nVogelschutzrichtlinie ablöst. \n\n92\n\nVgl. Iven, a.a.O., S. 363.\n\n93\n\nNach Auffassung des Senats dürfte für den \nPlanfeststellungsbeschluß vom 30. April 1998 - schon \nunabhängig von der normativen Umsetzung der FFH-Richtlinie in \ndeutsches Recht - vom Schutzregime dieser Richtlinie \nauszugehen sein. Der Wortlaut des Art. 7 FFH-RL geht zwar von \nförmlich ausgewiesenen Vogelschutzgebieten aus und stellt für \nden Wechsel des Schutzregimes auf die Umsetzung der Richtlinie \nin nationales Recht ab. Dem kommt aber deshalb kein \nentscheidendes Gewicht zu, weil diese Bestimmung naturgemäß \nauf den Regelfall ordnungsgemäßer Umsetzung der einschlägigen \nRichtlinien zugeschnitten ist. Nach der Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofs über die unmittelbare \nBindungswirkung nicht rechtzeitig umgesetzter Richtlinien für \nstaatliche Behörden, \n\n94\n\nvgl. Urteil vom 11. August 1995, \na.a.O., S. 424 f., \n\n95\n\nbestehen zunächst keine Bedenken, Art. 7 FFH-RL nach Ablauf \nder Umsetzungsfrist des Art. 23 Abs. 1 FFH-RL auf ausgewiesene \nVogelschutzgebiete anzuwenden; Art. 7 ist hinreichend bestimmt \nund inhaltlich unbedingt und erfüllt damit die Voraussetzungen \nfür eine unmittelbare Anwendbarkeit. Dies entspricht nicht nur \nder einhelligen Meinung im bereits zitierten Schrifttum, \nsondern auch der Praxis der EU-Kommission. \n\n96\n\nVgl. die Kommissionsstellungnahmen \nvom 27. April 1995, ABl. EG Nr. C 178/3 \nvom 13. Juli 1995 und vom 18. Dezember \n1995, ABl. EG 1996 Nr. L 6/14 vom \n9. Januar 1996.\n\n97\n\nFür faktische Vogelschutzgebiete kann dann nach vorläufiger \nPrüfung nichts anderes gelten. Denn die Bindungswirkung einer \nnicht umgesetzten Richtlinie dient nur dazu, den mit der \nRichtlinie verfolgten Regelungszweck zur Geltung zu bringen, \nund darf deshalb nicht zu weitergehenden Verpflichtungen der \nstaatlichen Verwaltung führen als im Falle rechtzeitiger \nUmsetzung. \n\n98\n\nIm übrigen kommt das Schutzregime der FFH-Richtlinie hier \nselbst dann zum Tragen, wenn man die Bedenken des \nBundesverwaltungsgerichts als durchschlagend erachtet. Denn \ndie Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht durch das \nÄnderungsgesetz vom 30. April 1998 ist für die \nAnfechtungsklage der Antragstellerin bereits zu \nberücksichtigen. Maßgeblich für die Beurteilung eines \nangefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist die Sach- und \nRechtslage bei Erlaß. \n\n99\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Mai \n1989 - 7 B 185.88 -, NVwZ 1989, \n967.\n\n100\n\nDer Erlaß eines Verwaltungsakts umschließt die Handlungen, \ndie sich darauf richten, seine Wirksamkeit herbeizuführen. \nDazu zählt neben der innerbehördlichen Entscheidung auch die \nBekanntgabe (§ 43 VwVfG). \n\n101\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß \nvom 31. Januar 1983 - 11 B 215/82 -, \nDVBl. 1983, 955; Meyer in: Meyer/Borgs, \nVwVfG, 2. Aufl. 1982, § 43 Rdnr. 5; \nStelkens/Schmitz in: Stelkens/Bonk/ \nSachs, a.a.O., § 9 Rdnr. 182 ff.\n\n102\n\nErst sie bewirkt, daß die Behörde ihre Verfügungsmacht über \nden Verwaltungsakt verliert und damit gegenüber dem Adressaten \ngebunden wird. Auch Gründe der Rechtssicherheit sprechen \ndafür, auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe abzustellen, da \ndieser sich wesentlich verläßlicher bestimmen läßt als der \nZeitpunkt, in dem der Verwaltungsakt den Bereich der Behörde \nverläßt. \n\n103\n\nDie Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses erfolgte \nhier nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung. Das \nÄnderungsgesetz vom 30. April 1998 trat nach seinem Art. 5 am \nTage nach der Verkündung, also am 9. Mai 1998 in Kraft. Der \nebenfalls vom 30. April 1998 datierende \nPlanfeststellungsbeschluß wurde der Beigeladenen - worauf es \nhier ankommt - durch Zustellung am 12. Mai 1998 \nbekanntgegeben. Infolgedessen ist er nicht an Art. 4 Abs. 4 \nVogelschutz-RL, sondern an § 19 c BNatSchG i.V.m. Art. 6 \nAbs. 3 und 4 FFH-RL zu messen, wobei sich die Anwendbarkeit \ndes § 19 c BNatSchG auf faktische Vogelschutzgebiete aus \ndessen EG-rechtskonformer Auslegung ergibt. \n\n104\n\nVgl. Apfelbacher/Adenauer/Iven, NuR \n1999, 63 (72).\n\n105\n\nHiervon ausgehend war für die Flughafenanbindung nach \n§ 19 c Abs. 1 BNatSchG eine Prüfung auf Verträglichkeit mit \nden für das Schutzgebiet maßgeblichen Erhaltungszielen \ndurchzuführen. Denn die Planung stellt ein \nzulassungsbedürftiges Vorhaben dar, von dessen Verwirklichung \ninnerhalb eines (faktischen) Europäischen Vogelschutzgebiets \nauszugehen ist, und damit ein Projekt im Sinne von § 19 a \nAbs. 2 Nr. 8 Buchst. a BNatSchG. § 19 b Abs. 5 Satz 1 BNatSchG \ni.V.m. Art. 6 Abs. 2 FFH-RL, wonach zu erheblichen \nGebietsbeeinträchtigungen führende Vorhaben ohne Rücksicht auf \nentgegenstehende Gründe des öffentlichen Interesses unzulässig \nsind, tritt hinter der spezielleren Vorschrift des § 19 c \nBNatSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zurück. \n\n106\n\nVgl. Müller-Terpitz, a.a.O., S. 29; \nThyssen, DVBl. 1998, 877 (881 f.).\n\n107\n\nDie Antragsgegnerin hat dementsprechend eine \nVerträglichkeitsprüfung durchgeführt (PFB S. 40 ff.). Auf der \nGrundlage der von der Beigeladenen veranlaßten \nVerträglichkeitsstudie ist sie dabei zu dem Ergebnis gelangt, \ndas Gebiet werde hinsichtlich seiner Erhaltungsziele nicht \nerheblich beeinträchtigt (PFB S. 42 und 43), das Vorhaben sei \ndaher unter dem Gesichtspunkt des Vogelschutzes zulässig. \nDiese Beurteilung wird der Überprüfung im Hauptsacheverfahren \naller Voraussicht nach standhalten. Vorbehaltlich besonderer \nAusnahmen nach § 19 c Abs. 3 BNatSchG hat die zuständige \nBehörde einem Projekt die Zulassung zu versagen, wenn die \nVerträglichkeitsprüfung ergibt, daß das Projekt zu erheblichen \nBeeinträchtigungen des Schutzgebiets in seinen für die \nErhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen \nBestandteilen führen kann. Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL spricht \nzwar davon, daß \"das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt\" \nwerden dürfe. Das berechtigt aber nicht zu dem Schluß, der \nGesetzgeber habe die Verträglichkeitsanforderungen \nrichtlinienwidrig abgemildert. Auch nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 \nFFH-RL reicht nicht jede, sondern - wie der Zusammenhang mit \nArt. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL verdeutlicht - nur eine erhebliche \nBeeinträchtigung als Versagungsgrund aus.\n\n108\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 \n- 4 A 9.97 -, a.a.O., S. 904; Beschluß \nvom 21. Januar 1998, a.a.O., \nS. 620.\n\n109\n\nLediglich Auswirkungen, die das Gebiet gewichtig und \nnachhaltig beeinträchtigen, führen zur Unverträglichkeit. Den \nBezugspunkt der Beurteilung, ob es zu erheblichen \nBeeinträchtigungen in diesem Sinne kommt, bilden die für das \nGebiet einschlägigen Erhaltungsziele. Fehlt es an einer \nförmlichen Gebietsausweisung und demgemäß an Vorschriften, die \ndie Erhaltungsziele gebietsbezogen konkretisieren (vgl. § 12 \nAbs. 2 BNatSchG), so ist auf die in allgemeiner Form \nunmittelbar im Bundesnaturschutzgesetz und in der \nVogelschutzrichtlinie enthaltenen Zielvorgaben \nzurückzugreifen. Aus § 19 a Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b BNatSchG \nsowie aus der 9. Begründungserwägung der Vogelschutzrichtlinie \nund deren Art. 4 Abs. 1 und 2 läßt sich entnehmen, daß dies \nfür Vogelschutzgebiete die Erhaltung oder Wiederherstellung \neines günstigen Erhaltungszustandes der nach Art. 4 Abs. 1 und \n2 Vogelschutz-RL besonders geschützten Vogelarten und ihrer \nLebensräume sind; dabei kommt es auf diejenigen Arten an, \nderen Vorkommen in dem fraglichen Gebiet dessen Qualifizierung \nals faktisches Vogelschutzgebiet trägt. \n\n110\n\nAuf der Grundlage des dem Senat unterbreiteten \nErkenntnismaterials erweist sich die Beurteilung der \nAntragsgegnerin als zutreffend, das Vorhaben werde das \nSchutzgebiet nicht erheblich beeinträchtigen. Da die \nBahnstrecke die W. Heide im Tunnel durchlaufen soll, sind \nnäher in den Blick zu nehmende Beeinträchtigungen nur durch \nden - in offener Bauweise vorgesehenen - Bau des Tunnels zu \ngewärtigen; ins Gewicht fallende Auswirkungen des dauerhaft \nden Naturraum einschränkenden Rettungsplatzes auf geschützte \nArten sind nicht erkennbar. Daß es betriebsbedingt zu \nBeeinträchtigungen des Brutverhaltens von Vögeln in Gestalt \nvon Erschütterungen kommen werde, hat die Antragstellerin bloß \npauschal behauptet, aber nicht belegt. I. den Untersuchungen \ndes Planungsbüros F. & S. werden erhebliche \nAuswirkungen insoweit nicht gesehen (Verträglichkeitsstudie \nS. 14, 20). Was die baubedingten Beeinträchtigungen anbelangt, \nwird nach dem LBP-Sondergutachten (S. 15 f.) und der \nVerträglichkeitsstudie (S. 19 f.) lediglich der auf den \ndurchschnittenen Heide- und Trockenrasenflächen gelegene \nBrutplatz eines Paares der Heidelerche verlorengehen, die zu \nden in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten \ngehört. Der Neuntöter, ebenfalls eine Anhang I-Art, soll der \nVerträglichkeitsstudie zufolge hingegen nicht betroffen sein, \nweil er seinen im Eingriffsbereich der Maßnahme früher \nvorhandenen Brutplatz schon 1996 aufgegeben habe. Das Gewicht \nder im Revierverlust eines Paares der Heidelerche liegenden \nBeeinträchtigung ist als gering zu veranschlagen, da die \nBeeinträchtigung nicht von Dauer sein wird. Im \nlandschaftspflegerischen Begleitplan ist vorgesehen, auf der \nTunneldecke die alten Vegetationsstrukturen \nwiederherzustellen. Durch fachgerechte Zwischenlagerung und \nWiederverwendung des Oberbodens (Maßnahme A.17 des LBP-\nMaßnahmeverzeichnisses, LBP-Erläuterungsbericht S. 166) soll \ngewährleistet werden, daß sich in absehbarer Zeit wieder \nvergleichbare Standortbedingungen wie vor dem Eingriff \nherausbilden. Diese Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind \nim Rahmen der Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen. \n\n111\n\nVgl. Apfelbacher/Adenauer/Iven, \na.a.O., S. 74 und 75.\n\n112\n\nSie erscheinen als geeignet, eine nachhaltige \nBeeinträchtigung auszuschließen. I. der \nVerträglichkeitsstudie wird hierzu ausgeführt, daß sich aus \ndem Saatgut des wiederaufgebrachten Oberbodens im Wege \nnatürlicher Sukzession wiederum Sandmagerrasen und \nBesenginsterheiden entwickeln werden, wie sie vor dem Eingriff \nfür die betroffenen Flächen prägend waren (S. 23). Der Studie \nzufolge (S. 20) werden sich die Lebensbedingungen der \nHeidelerche sogar verbessern, weil die ihr gemäße Vegetation \nnicht durch die heute erkennbaren Verbuschungstendenzen \nbehindert werden wird. Angesichts der Größe der in der W. \nHeide vorhandenen Population der Heidelerche von ca. 30 \nBrutpaaren (Verträglichkeitsstudie S. 22) ist auch die \nPrognose berechtigt, daß der wiederhergestellte Lebensraum \nerneut als Brutrevier angenommen wird. \n\n113\n\nDie Antragstellerin verweist gegenüber den von der \nAntragsgegnerin zugrunde gelegten Annahmen zu den betroffenen \nVogelarten allerdings auf Erkenntnisse der Ornithologischen \nKartierergemeinschaft W. Heide, denen zufolge nicht nur \nein, sondern zwei Brutpaare der Heidelerche und darüber hinaus \neine Reihe anderer unter dem besonderen Schutz der \nVogelschutzrichtlinie stehender Arten beeinträchtigt sein \nwerden. I. der Stellungnahme der Kartierergemeinschaft vom \n23. September 1998, die nach den darin gemachten Angaben von \neinem der für den Trassenbereich zuständigen Kartierer stammt, \nsind \"im direkt vom ICE-Bau betroffenen Teilraum der W. \nHeide\" 1997 neben zwei Paaren der Heidelerche ein Paar des \nNeuntöters sowie weitere sechs Paare von Zugvogelarten \n(Schwarzkehlchen ein Paar, Dorngrasmücke drei Paare, \nBaumpieper zwei Paare) aufgelistet, mit deren Verschwinden \nbeim Bau der Bahnstrecke zu rechnen sei. Diese Angaben der \nBeurteilung zugrundezulegen, ist schon nicht unproblematisch. \nDenn die Stellungnahme enthält keinerlei Angaben, wie weit der \nals betroffen erachtete Raum reichen soll. Aber selbst wenn \nman von den Feststellungen der Kartierergemeinschaft ausgeht, \nfehlt den dann zu erwartenden Beeinträchtigungen die \nErheblichkeit. Maßgeblich kann nicht so sehr die Zahl von \nBrutpaaren sein, die in Abhängigkeit von vielfältigen Faktoren \nnaturgemäß von Jahr zu Jahr schwankt. Entscheidend ist \nvielmehr darauf abzustellen, ob der Lebensraum der geschützten \nArten deutlich und nachhaltig eingeschränkt oder negativ \nverändert wird. Dafür sprechen hier keine Anhaltspunkte von \nGewicht. Auch wenn die planungsbetroffenen Flächen Lebensraum \neiner größeren Zahl von Arten und Brutpaaren sind als von der \nPlanfeststellungsbehörde angenommen, ändert das doch nichts \ndaran, daß durch die geplante Tunnelung der Strecke und die im \nlandschaftspflegerischen Begleitplan vorgeschriebenen \nMaßnahmen ein Großteil der mit dem Vorhaben verbundenen \nBeeinträchtigungen den Lebensraum der Vögel nicht dauerhaft \nbelastet. Für den Wegfall von Gehölzflächen mag ein Ausgleich \nan Ort und Stelle nur eingeschränkt möglich sein. Doch sind \nsie in weit geringerem Umfang betroffen als die in absehbarer \nZeit wiederherstellbaren Heide- und Trockenrasenflächen, so \ndaß sich auch unter diesem Gesichtspunkt die Lebensbedingungen \nrelevanter Vogelarten nicht ernstlich verschlechtern dürften. \nIm übrigen sind keine Umstände hervorgetreten, die den Schluß \nzuließen, die durch den Bau der Bahnstrecke aus einem kleinen \nTeilstück der W. Heide verdrängten Tiere könnten auch \nnicht zeitweilig in andere ähnlich strukturierte Bereiche des \nSchutzgebiets ausweichen. Der denkbare Einwand, diese \nArgumentation lasse den Gebietsschutz gegenüber schrittweise \nerfolgenden Einschränkungen des Gebietes leerlaufen, verkennt, \ndaß die vorhabenbedingten Eingriffe im wesentlichen nur \nvorübergehender Natur sein werden.\n\n114\n\nSoweit die Antragstellerin ferner rügt, die Antragsgegnerin \nhabe gestützt auf die Verträglichkeitsstudie zusätzliche \nBeeinträchtigungen wie vor allem Lärmwirkungen während der \nBauphase bis weit in die W. Heide hinein und eine \nMinderung der Futtergrundlage für Vögel, die im Trassenbereich \nnur als Nahrungsgäste auftreten, vernachlässigt, kann das die \nbehördliche Bewertung des Eingriffs nicht in Frage stellen. \nBei dem Teil der W. Heide zwischen dem Flughafen und der \nAlten Kölner Straße, um den es hier geht, handelt es sich um \nein stark fluglärmbelastetes Gelände. Es deutet nichts \nGreifbares darauf hin, daß der Baulärm - außer im direkten \nBaustellenbereich - als Störfaktor daneben nennenswert ins \nGewicht fallen könnte. Für die Verminderung der \nFuttergrundlage für Nahrungsgäste gilt in noch stärkerem Maße \nals für den Entfall von Brutrevieren, daß mit Blick auf die \nFlächenverhältnisse des tangierten Teilraums zum gesamten \nSchutzgebiet die Möglichkeit fernliegt, Populationen \ngeschützter Arten würden durch die nur vorübergehenden \nEinschränkungen ernsthaft gefährdet. \n\n115\n\nSummationseffekte, die bei der Verträglichkeitsprüfung zu \nberücksichtigen sind (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL), waren hier \nnicht in Rechnung zu stellen. Die Antragstellerin hat nicht \nsubstantiiert dargetan, daß hinreichend verfestigte Pläne der \nFlughafenbetreiberin bestehen, gleichfalls auf das faktische \nSchutzgebiet in einer zu Beeinträchtigungen der \nErhaltungsziele führenden Weise Zugriff zu nehmen.\n\n116\n\nFehlt es demnach gemessen an den Erhaltungszielen im Sinne \ndes § 19 a Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b BNatSchG, Art. 4 Abs. 1 und \n2 Vogelschutz-RL schon an einer erheblichen \nGebietsbeeinträchtigung, so folgt daraus zugleich, daß der \ngemeinschaftsrechtlich gebotene Gebietsschutz selbst dann \ngewährleistet wäre, wenn das Schutzregime der \nVogelschutzrichtlinie Anwendung fände. Denn auch nach Art. 4 \nAbs. 4 Satz 1 Vogelschutz-RL kommt es darauf an, ob die \nBeeinträchtigungen die Erheblichkeitsschwelle erreichen.\n\n117\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 \n- 4 A 9.97 -, a.a.O., S. 904.\n\n118\n\nEbensowenig wie die deutsche gibt die englische Fassung der \nRichtlinie Anlaß, das Erheblichkeitskriterium nur auf die \nBelästigung der Vögel, nicht auch auf die Verschmutzung oder \nBeeinträchtigung ihrer Lebensräume zu beziehen. Überdies \nspricht der Regelungszweck gegen die von der Antragstellerin \ngeforderte abweichende Auslegung. Verschmutzungen und \n(sonstige) Beeinträchtigungen der Lebensräume können genauso \nwie direkt auf die Vögel einwirkende Belästigungen nach Art \nund Maß so geringfügig sein, daß sie im Hinblick auf den \nErhaltungszustand der Arten nicht ins Gewicht fallen. Eine \ndifferenzierende Behandlung unter dem Blickwinkel der \nErheblichkeit verbietet sich deshalb. \n\n119\n\nEs spricht überdies einiges dafür, daß das Vorhaben unter \nZugrundelegung der hier vertretenen Auffassung, wonach das \nSchutzregime gewechselt hat, sogar dann vogelschutzrechtlich \nunbedenklich wäre, wenn die Beeinträchtigungen als erheblich \neingestuft würden. Das Vorhaben wäre dann an § 19 c Abs. 3 \nBNatSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 FFH-RL zu \nmessen. § 19 c Abs. 4 BNatSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 4 \nUnterabs. 2 FFH-RL kommt demgegenüber nicht zum Tragen. Diese \nRegelung läßt Ausnahmen vom Verträglichkeitsgrundsatz nur \nunter verschärften Voraussetzungen zu, falls sich in dem \nbetroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten \nbefinden. Für Vogelschutzgebiete entfaltet sie jedoch keine \nWirkung. Gemäß den Erhaltungszielen, die für \nVogelschutzgebiete maßgeblich sind, könnten nur prioritäre \nVogelarten die besonderen Schutzanforderungen des § 19 c \nAbs. 4 BNatSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL \nauslösen; Einwirkungen auf Lebensräume oder Arten, die in den \nAnhängen I und II der FFH-Richtlinie als prioritär \ngekennzeichnet sind, berühren hingegen die Erhaltungsziele \nnicht und sind deshalb unter dem Blickwinkel des \nVogelschutzgebieten zuteil werdenden Schutzes unbeachtlich. \n\n120\n\nA.A. offenbar die bereits zitierten \nKommissionsstellungnahmen vom 27. April \n1995 und 18. Dezember 1995. \n\n121\n\nPrioritäre Vogalarten gibt es nicht. Anders als Anhang II \nder FFH-Richtlinie kennzeichnet Anhang I der \nVogelschutzrichtlinie keine Arten als prioritär. Dem trägt \n§ 19 a Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG Rechnung, indem er als prioritäre \nArten ausschließlich die in Anhang II der FFH-Richtlinie als \nsolche gekennzeichneten Arten definiert. Die in einem Teil des \nSchrifttums vertretene Auffassung, alle Vogelarten des \nAnhangs I der Vogelschutzrichtlinie seien als prioritär zu \nbehandeln, \n\n122\n\nso Fisahn/Cremer, NuR 1997, 268 \n(274); Gellermann, a.a.O., S. 555; \ndagegen Schink, a.a.O., S. 52, \n\n123\n\nfindet weder im Gesetz noch in den beiden Richtlinien eine \nStütze; die Konsequenz, daß mit dem Wechsel zum Schutzregime \nder FFH-Richtlinie der Schutzstandard für Vogelarten allgemein \ngesenkt worden ist, haben der Richtliniengeber und - ihm \nfolgend - der Gesetzgeber offenbar in Kauf genommen.\n\n124\n\nMit der Regelung des § 19 c Abs. 3 BNatSchG i.V.m. Art. 6 \nAbs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 FFH-RL, die danach im Falle \nerheblicher Beeinträchtigungen zur Anwendung käme, hat sich \ndie Antragsgegnerin nicht - auch nicht hilfsweise - befaßt. \nEine eigenständige gerichtliche Prüfung der genannten \nVorschriften ist nur möglich, wenn es bei der Entscheidung \nüber Ausnahmen vom Verträglichkeitsgrundsatz um gebundene \nRechtsanwendung und nicht um einen Akt planerischer Gestaltung \ngeht. § 19 c BNatSchG hat zwar einen deutlichen, auch im \nGesetzgebungsverfahren (vgl. BT-Drucksache 13/6441 S. 53) \nbetonten Bezug zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung \ndes § 8 BNatSchG, der in seinem Absatz 3 die Zulassung nicht \nzu vermeidender und auszugleichender Eingriffe an das \nErfordernis einer als echte planerische Abwägung \nausgestalteten naturschutzrechtlichen Abwägung knüpft. \n\n125\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n27. September 1990 - 4 C 44.87 -, \nBVerwGE 85, 348 (362); Beschluß vom \n22. Mai 1995 - 4 B 30.95 -, Buchholz \n406.401 § 8 BNatSchG Nr. 16 (S. 8).\n\n126\n\n§ 19 c Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG macht seinerseits im Einklang \nmit Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 FFH-RL Ausnahmen vom \nVerträglichkeitsgrundsatz abhängig von \"zwingenden Gründen des \nüberwiegenden öffentlichen Interesses\", setzt also ebenfalls \neine Abwägung voraus. Dennoch hat der Senat erhebliche \nZweifel, ob diese Abwägung - derjenigen nach § 8 Abs. 3 \nBNatSchG vergleichbar - einen planerischen \nGestaltungsspielraum einschließt. Der Ausnahmetatbestand ist \nbetont eng gefaßt. Die Regelung begnügt sich nicht einfach mit \neinem überwiegenden öffentlichen Interesse an dem \nPlanungsvorhaben, sondern fordert zusätzlich, daß die für das \nVorhaben sprechenden Gründe zwingender Natur sind. Diese \nweitreichenden normativen Vorgaben legen die Auslegung näher, \ndaß der Behörde bei der Anwendung der Regelung kein \nplanerischer Spielraum offensteht, sondern daß sie auf eine \nnachvollziehende Gewichtung der sich gegenüberstehenden \nBelange verwiesen ist.\n\n127\n\nHiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen vor, unter \ndenen § 19 c Abs. 3 BNatSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 \nSatz 1 FFH-RL Ausnahmen vom Verträglichkeitsgrundsatz \nzuläßt:\n\n128\n\nFür den Bau der Flughafenanbindung sprechen Gründe von \nhohem Gewicht, die nach Lage des Falles geeignet sind, sich \ngegenüber dem Belang des Vogelschutzes durchzusetzen. Mit der \nsowohl für den Fernverkehr als auch für den S-Bahn-Verkehr \nausgelegten Anbindungsstrecke werden die Verkehrsträger Luft \nund Schiene effektiv verknüpft. Hierdurch wird die \nLeistungsfähigkeit des Verkehrssystems insgesamt verbessert, \nzumal für den Fernverkehr zwischen den Räumen Rhein/Ruhr und \nRhein/Main außerdem eine direkte Schnellbahnstrecke vorgesehen \nist. Darüber hinaus werden die Voraussetzungen für die \n- ökologisch günstige - Verlagerung von Verkehrsströmen von \nder Straße auf die Schiene geschaffen, der Flughafen Köln/Bonn \ngewinnt deutlich an Attraktivität, und die Wirtschaftskraft \ndes Kölner Raums wird gestärkt. Angesichts dessen erscheint \nder Bau der Flughafenanbindung als ein zwingendes öffentliches \nAnliegen. Diesem Anliegen, dessen hohe Bedeutung durch seine \nAufnahme in entsprechende Zielsetzungen der Verkehrs- und \nLandesplanung unterstrichen worden ist, steht das Interesse an \nder Erhaltung besonders schutzbedürftiger Vogelarten \ngegenüber. Dieses Interesse hat zwar, wie in der \nVogelschutzrichtlinie zum Ausdruck kommt, abstrakt gleichfalls \ngroßes Gewicht. Bei der konkreten Gewichtung schlägt aber zu \nseinen Lasten aus, daß es wegen der Tunnelführung der \nBahnstrecke durch die W. Heide nur vorübergehend \nbeeinträchtigt sein wird. Auf die Erwägungen, die bereits \ngegen das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung im \nSinne von § 19 c Abs. 2 BNatSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL \nsprechen, kann insoweit verwiesen werden. \n\n129\n\nAlternativen im Sinne des § 19 c Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG \ni.V.m. Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 FFH-RL sind nicht \nerkennbar. Als zumutbare Alternativen sind nur solche Lösungen \nin Betracht zu ziehen, die es ermöglichen, die mit dem \nVorhaben verfolgten Planungsziele im großen und ganzen in \nvergleichbarem Maße zu erreichen. \n\n130\n\nVgl. Schink, a.a.O., S. 50.\n\n131\n\nEine Stichstreckenlösung, auf die die Antragstellerin \nverweist, scheidet daher aus; sie würde insbesondere den \nprimär bezweckten Fernbahnanschluß nur sehr unzureichend \nrealisieren. Daß der Bau eines Tunnels durch die W. Heide \nin bergmännischer Bauweise wegen der damit verbundenen \ndauerhaften Grundwasserabsenkung und negativen Folgewirkungen \nauf die ebenfalls besonders schutzwürdige Flora keine \nökologisch günstigere und wegen des außerordentlich hohen \ntechnischen und wirtschaftlichen Aufwandes wohl auch keine \nzumutbare Alternative darstellt, hat die Antragsgegnerin im \nPlanfeststellungsbeschluß nachvollziehbar begründet (S. 43). \nDie Antragstellerin hat dem nichts von Gewicht entgegensetzen \nkönnen. \n\n132\n\nSicherungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 19 c \nAbs. 5 Satz 1 BNatSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 \nFFH-RL sind mit den Vorkehrungen, die der \nPlanfeststellungsbeschluß vorsieht, um \nGebietsbeeinträchtigungen gering zu halten oder auszugleichen \n(u.a. Tunnelbau, Vor-Kopf-Arbeiten, Flächenbeschränkung der \nArbeitsstreifen, fachgerechte Zwischenlagerung und \nWiederaufbringung des saatgutenthaltenden Oberbodens - PFB \nS. 6, 12, 39, 42; LBP-Erläuterungsbericht S. 132 f., 223, 227, \n230), in ausreichendem Maße getroffen worden. Sieht man diese \nVorkehrungen nicht schon als geeignet an, eine erhebliche \nGebietsbeeinträchtigung zu vermeiden, so erfüllen sie \nzumindest den geforderten Sicherungs- bzw. Ausgleichszweck. \n\n133\n\nDem Vorhaben stehen auch keine Bestimmungen zum Schutz der \nGebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne von § 19 a \nAbs. 2 Nr. 2 BNatSchG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 FFH-RL \nentgegen. Eine Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher \nBedeutung, an deren Vorhandensein die Schutzregelung des \n§ 19 c BNatSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL anknüpft \n(vgl. § 19 c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 19 a Abs. 2 Nr. 2 \nBNatSchG, Art. 4 Abs. 5 FFH-RL), konnte von der Kommission \nbisher nicht aufgestellt werden. Dies scheiterte daran, daß \ndie Antragsgegnerin die FFH-Richtlinie verspätet in deutsches \nRecht umgesetzt und es zudem versäumt hat, gemäß Art. 4 Abs. 1 \nUnterabs. 2 FFH-RL binnen drei Jahren nach Bekanntgabe der \nRichtlinie der Kommission eine Liste mit nationalen \nGebietsvorschlägen zu übermitteln. Das Schutzregime des - wie \nerwähnt - bei Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses bereits \nin Kraft getretenen § 19 c BNatSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 und 4 \nFFH-RL kann deshalb nur zum Tragen kommen, wenn zum einen die \nrechtliche Möglichkeit eines potentiellen FFH-Gebietes \nanerkannt wird und zum anderen die planungsbetroffenen Flächen \neinem solchen Gebiet zuzuordnen sind. \n\n134\n\nIm Anschluß an die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, \n\n135\n\nvgl. Beschluß vom 21. Januar 1998, \na.a.O., S. 622; Urteil vom 19. Mai 1998 \n- 4 A 9.97 -, a.a.O., S. 906; Urteil \nvom 19. Mai 1998 - 4 C 11.96 -, a.a.O., \nS. 652, \n\n136\n\nlegt der Senat die rechtliche Möglichkeit eines \npotentiellen FFH-Gebietes zugrunde. Für diese Möglichkeit \nspricht, daß die Auswahl der Schutzgebiete durch die \nzuständigen staatlichen Behörden gemäß § 19 b BNatSchG i.V.m. \nArt. 4 Abs. 1, Anhang III Phase 1 FFH-RL und durch die \nKommission gemäß Art. 4 Abs. 2, Anhang III Phase 2 FFH-RL \nfachlichen Kriterien zu folgen hat. Die Offenheit der \nAuswahlkriterien sowie das große Spektrum von Lebensraumtypen \nund Arten, welche die Beurteilung beeinflussen können, \nverschaffen den zuständigen Stellen zwar einen deutlich \nweiteren Beurteilungsspielraum als bei Anwendung der \nVogelschutzrichtlinie. Die Annahmen, es bestehe ein \npolitisches Auswahlermessen oder naturschutzfremde Kriterien \ndürften in die Auswahlentscheidung einfließen, finden aber \nweder im Gesetz noch in der Richtlinie einen deutlichen \nAnknüpfungspunkt. Daß ein Gebiet von gemeinschaftlicher \nBedeutung nicht gegen den Willen des betroffenen \nMitgliedstaates ausgewiesen werden kann (vgl. Art. 4 Abs. 2 \nUnterabs. 1, Art. 5 FFH-RL), rechtfertigt gleichfalls nicht \nbedenkenfrei den Schluß, potentielle FFH-Gebiete könne es \nnicht geben. \n\n137\n\nSo aber Erbguth/Stollmann, a.a.O., \nS. 454 f.; Schink, a.a.O., S. 47 f.; \nThyssen, a.a.O., S. 885 f.\n\n138\n\nAuch nach der Vogelschutzrichtlinie entsteht ein förmliches \nSchutzgebiet nicht ohne Zutun des Staates; er ist sogar \nalleiniger Träger des Verfahrens der Unterschutzstellung. Das \nhat den Europäischen Gerichtshof nicht gehindert, in Fällen \nder Säumigkeit des betreffenden Staates die \nVogelschutzrichtlinie unmittelbar anzuwenden. Für die \nMöglichkeit potentieller FFH-Gebiete spricht im übrigen auch \ndie vom Bundesverwaltungsgericht in seinem vorerwähnten Urteil \nvom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - im Anschluß an den Europäischen \nGerichtshof, \n\n139\n\nvgl. Urteil vom 18. Dezember 1997 \n- C-129/96 -, NVwZ 1998, 385 (387) \n- Inter-Environnement-Wallonie -, \n\n140\n\nangestellte Überlegung, den Mitgliedstaat treffe kraft des \ngemeinschaftsrechtlichen Gebots der Vertragstreue - zumal im \nhier einschlägigen Fall nicht rechtzeitiger Umsetzung der \nRichtlinie - eine Stillhaltepflicht; es müsse vermieden \nwerden, daß schutzwürdige Gebiete zerstört oder anderweitig \nbeeinträchtigt werden. Ob diese Pflicht sogar schon greift, \nwenn ein Gelände als (potentielles) FFH-Gebiet ernsthaft in \nBetracht kommt, \n\n141\n\nso wohl BVerwG, Urteil vom 19. Mai \n1998 - 4 A 9.97 -, a.a.O., S. 907, \n\n142\n\nerscheint allerdings bedenklich. Gegenüber der zur \nVogelschutzrichtlinie vertretenen Auffassung, ein faktisches \nVogelschutzgebiet setze voraus, daß eine herausgehobene \nornithologische Bedeutung des Gebietes feststehe und den \ngrundsätzlich vorhandenen Beurteilungsspielraum bei der \nAnwendung der Kriterien für die Gebietsauswahl auf Null \nschrumpfen lasse, würde das die unmittelbare Anwendbarkeit \nnicht fristgerecht umgesetzter Richtlinien noch deutlich (auf \nbloße Verdachtsfälle) ausweiten. I. welchem Umfang dem \n- insbesondere auch mit Blick auf den Grundsatz der \nGesetzmäßigkeit der Verwaltung und gegebenenfalls betroffene \nRechtspositionen von Projektträgern - zu folgen ist, braucht \nhier indes nicht vertieft zu werden. Auch wenn man die \nrechtliche Möglichkeit potentieller FFH-Gebiete bereits unter \nden vom Bundesverwaltungsgericht zugrundegelegten \nVoraussetzungen anerkennt, wird das der Klage der \nAntragstellerin aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg \nverhelfen. \n\n143\n\nFreilich ist davon auszugehen, daß die Ausweisung eines \nFFH-Gebiets W. Heide ernsthaft in Betracht kommt. Ebenso \nwie das \"Vogelschutzgebiet W. Heide\" sind Teilflächen der \nW. Heide in einer Gesamtgröße von 2.630 ha in einer NRW-\nVorschlagsliste (Tranche 1 b) enthalten, die vorbehaltlich \neines noch nicht abgeschlossenen Anhörungsverfahrens der \nBundesregierung zur Meldung von Gebieten nach der FFH-\nRichtlinie und der Vogelschutzrichtlinie an die Kommission \nunterbreitet werden soll. Die im Planfeststellungsverfahren \ndurchgeführten Untersuchungen (LBP-Sondergutachten und \nVerträglichkeitsstudie) decken sich in ihren Aussagen mit der \nin dem beabsichtigten Gebietsvorschlag zum Ausdruck kommenden \nfachlichen Einschätzung. Beide Untersuchungen listen gesichert \n16 Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie auf, die \nin der W. Heide vorkommen. Zwei dieser Typen sind \ngesichert als prioritär eingestuft. I. der \nVerträglichkeitsstudie wird darüber hinaus eine in Anhang II \nder FFH-Richtlinie aufgeführte Tierart (Kammolch) erwähnt. \nNähere Angaben zu den Lebensraumtypen und der Tierart unter \ndem Blickwinkel der in Anhang III der FFH-Richtlinie genannten \nKriterien (z.B. Repräsentativität, relative Flächen- bzw. \nPopulationsgröße, Erhaltungszustand) finden sich in den \nUntersuchungen zwar nicht oder allenfalls ganz ansatzweise. \nVor allem mit Rücksicht auf die beträchtliche Zahl betroffener \ngeschützter Lebensraumtypen und das Vorkommen prioritärer \nTypen sowie die Gesamtcharakterisierung des Bereichs in der \nVerträglichkeitsstudie als \"eines der bedeutsamsten \nBiotopkomplexe des Landes Nordrhein-Westfalen und eines der \nwertvollsten Sand- und Moorheide-Gebiete Mitteleuropas mit \ninternationaler Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz\" \n(Verträglichkeitsstudie S. 9) erscheint die gutachterliche \nBewertung, der Bereich genüge fachlich den Anforderungen eines \nSchutzgebiets, gleichwohl als nachvollziehbar. \n\n144\n\nOb die von der Bahntrasse betroffenen randlichen Flächen \nder W. Heide zwischen dem Flughafen und der A. \nK. Straße diesem Gebiet zugerechnet werden müssen, läßt \nsich aufgrund der im Planfeststellungsverfahren getroffenen \nFeststellungen nicht klar beantworten. I. diesem Bereich sind \nzwar in Anhang I der FFH-Richtlinie bezeichnete \nLebensraumtypen ermittelt worden. Genauere Angaben u.a. über \nden Repräsentativitäts- und Erhaltungsgrad der Bestände, die \nes ermöglichen würden, ihre Bedeutung für das Gebiet als \nGanzes zu beurteilen, lassen sich den Untersuchungen aber \nnicht entnehmen. Hinzuweisen ist außerdem auch in diesem \nZusammenhang auf die besonders intensive Nutzung des \nbetroffenen Bereichs zu militärischen Zwecken, die die \nSchutzwürdigkeit möglicherweise beeinflussen könnte. \nAndererseits finden sich in den gutachtlichen Stellungnahmen \nkeine Hinweise darauf, daß die Schutzwürdigkeit und \n-bedürftigkeit für diesen Bereich wesentlich anders zu \nbeurteilen ist als für die W. Heide im übrigen. Deshalb \ngeht der Senat davon aus, daß die Zugehörigkeit der \nplanungsbetroffenen Flächen zu einem potentiellen FFH-Gebiet \nernsthaft in Betracht zu ziehen ist, und mißt das Vorhaben an \nden Schutzvorgaben des § 19 c BNatSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 \nund 4 FFH-RL.\n\n145\n\nBei der danach gebotenen Verträglichkeitsprüfung anhand der \nErhaltungsziele des Gebiets ist die Antragsgegnerin nach dem \ndem Senat vorliegenden Erkenntnismaterial zutreffend zu einem \npositiven Ergebnis gekommen. Maßgebliche Erhaltungsziele sind \n- mangels einer konkretisierenden Schutzzweckbestimmung in \neiner förmlichen Schutzerklärung nach § 19 b Abs. 3 BNatSchG - \ndie Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen \nErhaltungszustandes der in dem Gebiet vorkommenden \nLebensraumtypen des Anhangs I und Arten des Anhangs II der \nFFH-Richtlinie (§ 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 19 a Abs. 2 Nr. 7 \nBuchst. a BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1, \nArt. 1 Buchst. e und i FFH-RL). Eine erhebliche \nBeeinträchtigung des Gebiets in seinen für diese \nErhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen ist nicht zu \nbesorgen. Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie werden durch \ndas Vorhaben nicht betroffen. Von den in Anhang I aufgeführten \nLebensraumtypen sind vier näher in den Blick zu nehmen: \nAusweislich der Verträglichkeitsstudie wird durch das Vorhaben \nvor allem in Heideflächen eingegriffen, die unter den Schutz \nder FFH-Richtlinie fallen. Die Studie (S. 14, 16, Anhang S. 2) \nzählt die betroffenen Flächen zu dem Lebensraumtyp \"Trockene \nHeidegebiete (alle Unterarten)\". Sie verwendet damit - wie \nauch im übrigen - eine Nomenklatur, die aufgrund der Änderung \ndes Anhangs I der FFH-Richtlinie durch die Richtlinie 97/62/EG \nvom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305/42 vom 8. November \n1997) überholt ist. Die aktuelle Fassung enthält den Begriff \n\"Trockene europäische Heiden\" (EU-Code 4030), ohne daß dadurch \ndie Zuordnung erkennbar in Frage gestellt würde. Flächen \ndieses - nicht prioritären - Typs gehen baubedingt in einer \nGrößenordnung von 1,7 ha verloren (Verträglichkeitsstudie \nS. 16). Darüber hinaus kommt es zum Verlust von 0,2 ha Eichen- \nund Eichen-Birkenwald sowie zu weiteren baubedingten \nBeeinträchtigungen dieser Waldarten, die unter \nBerücksichtigung der Studie (S. 18, Anhang S. 6) ganz oder \nteilweise dem - ebenfalls nicht prioritären - Lebensraumtyp \n\"Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus \nrobur\" (EU-Code 9190) zuzuordnen sein dürften. Ferner gehen \nmehrere Wagenspurtümpel verloren, deren Zugehörigkeit zu einem \nder - nicht prioritären - Untertypen der Kategorie \"Stehende \nGewässer\" - am ehesten wohl EU-Code 3110 oder 3130 - in \nBetracht zu ziehen ist. Die Verträglichkeitsstudie verneint \nzwar zunächst (S. 14, 15) eine Betroffenheit des geschützten \nGewässertyps, geht an späterer Stelle (S. 24, wohl auch Anhang \nS. 1 f.) aber davon aus, daß ihm zugehörige Tümpel \nverlorengingen. Ein Verlust von Borstgrasrasen, der dem \nprioritären Lebenraumtyp \"Artenreiche montane Borstgrasrasen \n(auch submontan auf dem europäischen Festland) auf \nSilikatböden\" (EU-Code 6230) angehört, ist nach bisherigem \nSachstand nicht zu erwarten. Die Verträglichkeitsstudie \nkennzeichnet die im Trassenbereich vorgefundenen \nBorstgrasrasen als artenarm und verweist außerdem darauf, daß \ndie W. Heide nicht den Höhenstufen montan und submontan \nzuzurechnen ist (Anhang S. 3; ebenso LBP-Sondergutachten \nS. 6). Ausgehend von diesen Angaben, die die Antragstellerin \nnicht substantiiert angegriffen hat, kann ein Eingriff in den \nletzterwähnten Lebensraumtyp nicht ernsthaft in Betracht \ngezogen werden. Der geschützte Borstgrasrasen wird in Anhang I \nder Richtlinie durch mehrere kumulativ verwendete Begriffe \nnäher gekennzeichnet und damit eingegrenzt. Es spricht nichts \ndafür, daß einzelne dieser Merkmale keinen definitorischen \nCharakter haben und deshalb bei der Zuordnung zu dem \ngeschützten Typ außer Betracht zu lassen sind. \n\n146\n\nDie vorgenannten Beeinträchtigungen sind nicht erheblich im \nSinne des § 19 c Abs. 2 BNatSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL. \nDer Verlust an Trockenheiden betrifft zwar eine Fläche von \neiniger Ausdehnung. Das Gewicht dieses Eingriffs wird aber \ndadurch relativiert, daß Lebensräume dieses Typs in der \nW. Heide insgesamt noch zahlreich vorkommen \n(Verträglichkeitsstudie S. 16). Vor allem jedoch fehlt der \nBeeinträchtigung der Heideflächen die Nachhaltigkeit. Wie \nbereits ausgeführt wurde, soll durch besondere Vorkehrungen \nbei der Oberbodenbehandlung erreicht werden, daß sich die \nverlorengehenden Bestände in absehbarer Zeit erneuern. Der \nSenat sieht nach summarischer Prüfung keinen Anlaß, die auf \nsachverständiger Beratung (LBP-Sondergutachten S. 15, \nVerträglichkeitsstudie S. 23) beruhende Einschätzung der \nAntragsgegnerin, dies lasse sich realisieren, in Zweifel zu \nziehen. Entsprechendes gilt für die Wagenspurtümpel, die nach \nAussage des LBP-Sondergutachtens (S. 15) und der \nVerträglichkeitsstudie (S. 24) auf ehemaligen Wegeflächen \ngleichfalls in einem überschaubaren Zeitraum neu entwickelt \nwerden können. Der Verlust von altem Eichenwald ist \ndemgegenüber wohl nicht ausgleichbar und deshalb als \nnachhaltig zu bewerten. Die Betroffenheit beschränkt sich \nindes auf einen sehr kleinen Bereich, wobei nicht einmal \nfeststeht, ob alle eingerechneten Teilflächen (0,2 ha) alten \nWaldbestand im Sinne der Biotopdefinition des EU-Codes 9190 \numfassen (vgl. LBP-Sondergutachten S. 9, \nVerträglichkeitsstudie Anhang S. 6). Eine deutlich ins Gewicht \nfallende Beeinträchtigung läßt sich mithin nicht feststellen. \n\n147\n\nNach Auffassung des Senats spricht zudem einiges dafür, daß \ndas Vorhaben selbst bei negativem Ausgang der \nVerträglichkeitsprüfung unter dem Blickwinkel des Schutzes von \nGebieten gemeinschaftlicher Bedeutung zugelassen werden \nkonnte. Prüfungsmaßstab dürfte dann wiederum allein § 19 c \nAbs. 3 und 5 BNatSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 \nFFH-RL sein. Die Regelung des § 19 c Abs. 4 BNatSchG i.V.m. \nArt. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL, die Ausnahmen vom \nVerträglichkeitsgrundsatz nur unter erschwerten materiell- \noder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zuläßt, findet \nihrem Wortlaut nach zwar schon dann Anwendung, wenn sich in \ndem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Lebensräume oder \nArten befinden; der Normtext stellt also nicht darauf ab, ob \ndiese Lebensräume oder Arten selbst durch das Projekt in \nMitleidenschaft gezogen werden. Die Regelung bedarf indes wohl \neinschränkender Auslegung.\n\n148\n\nVgl. Apfelbacher/Adenauer/Iven, \na.a.O., S. 76 f.; Iven, a.a.O., S. 365; \na.A. Niederstadt, a.a.O., S. 524; wohl \nauch die schon zitierte \nKommissionsstellungnahme vom \n18. Dezember 1995. \n\n149\n\nSie dient allein dem Zweck, den Schutz prioritärer \nLebensräume und Arten zu verstärken. Werden diese nicht \nbeeinträchtigt, so kommt der Zweck nicht zum Tragen. \nDesgleichen deuten die Gesetzesmaterialien darauf hin, daß \n§ 19 c Abs. 4 BNatSchG überschießend formuliert ist; in der \nBegründung des Entwurfs des Änderungsgesetzes heißt es, die \nRegelung (im Entwurf Absatz 3) sehe \"in Fällen nicht \nausgleichbarer Beeinträchtigungen für die Zulassung von \nAusnahmen, durch die die genannten Lebensräume und Arten \nbetroffen sind, einschränkende Voraussetzungen vor\" (BT-\nDrucksache 13/6441 S. 54 - Hervorhebung nicht im Original). \n\n150\n\nIst das Vorhaben demnach auch bezogen auf \nBeeinträchtigungen eines potentiellen FFH-Gebiets an § 19 c \nAbs. 3 und 5 BNatSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 \nFFH-RL zu messen, so dürfte es selbst im Falle seiner \nUnverträglichkeit mit den maßgebenden Erhaltungszielen des \nGebiets zugelassen werden: Berücksichtigt man die zum Schutz \nder beeinträchtigten Lebensraumtypen vorgesehenen Maßnahmen, \ndie einen weitgehenden Ausgleich sicherstellen, so reicht das \nGewicht der für die Flughafenanbindung sprechenden Gründe aus, \num sich gegen den Belang des Biotopschutzes durchzusetzen. Daß \ndiese Gründe zwingend im Sinne des § 19 c Abs. 3 Nr. 1 \nBNatSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 FFH-RL sind, \nist oben bereits ausgeführt worden. Schonendere und zugleich \nzumutbare Alternativlösungen sind nicht erkennbar. Die \nangeordneten Vorkehrungen vermögen den Zusammenhang des \nEuropäischen ökologischen Netzes \"Natura 2000\" zu \ngewährleisten. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird insoweit \nauf die entsprechenden Ausführungen im Zusammenhang mit dem \nVogelschutz Bezug genommen. \n\n151\n\nOhne Erfolg bleibt auch die Rüge der Antragstellerin, die \nAntragsgegnerin habe Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nur in \nunzureichendem Umfang vorgesehen und damit gegen ihre \nPflichten aus § 8 Abs. 2 und 9 BNatSchG i.V.m. §§ 4 Abs. 4, 5 \nAbs. 1 des nordrhein-westfälischen Landschaftsgesetzes \nverstoßen. Mit der Beanstandung einzelner Ausgleichs- und \nErsatzmaßnahmen kann die Antragstellerin die Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses nicht erreichen. Selbst wenn die \nbisher vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen sollten, um die \nEingriffe in Natur und Landschaft zu kompensieren, ist \njedenfalls nicht ersichtlich, daß zusätzliche Maßnahmen unter \nWahrung der Gesamtkonzeption der Planung nicht noch \nnachträglich getroffen werden könnten. \n\n152\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n21. Dezember 1995 - 11 VR 6.95 -, NVwZ \n1996, 896 (899). \n\n153\n\nEbensowenig wird der Planfeststellungsbeschluß \nvoraussichtlich im Hauptsacheverfahren wegen eines Verstoßes \ngegen das planungsrechtliche Abwägungsgebot aufzuheben sein. \nNach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG sind im Planfeststellungsverfahren \ndie von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten \nBelange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der \nAbwägung zu berücksichtigen. Mängel bei der Abwägung sind nur \nerheblich, wenn sie offensichtlich und auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind (§ 20 Abs. 7 Satz 1 \nAEG); erhebliche Mängel, die durch eine Planergänzung behoben \nwerden können, rechtfertigen ebenfalls nicht die Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses (§ 20 Abs. 7 Satz 2 AEG) und sind \ndeshalb für das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ohne \nBelang. Abwägungsfehler, die nach diesen Maßstäben relevant \nwären, liegen nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht vor. \n\n154\n\nMit den vorhabenbedingten Betroffenheiten der \nAntragstellerin hat sich die Antragsgegnerin ausweislich des \nPlanfeststellungsbeschlusses (S. 229 ff.) eingehend \nauseinandergesetzt. Sowohl die Flächenverluste im \nGestütsbereich und im M. Feld als auch die \nImmissionen und Zerschneidungseffekte hat sie in den Blick \ngenommen und ist dabei insbesondere auch der Frage einer \nExistenzgefährdung des Betriebes der Antragstellerin \nnachgegangen. Die Beschlußbegründung (S. 257, 265) \nverdeutlicht, daß weiterhin das Eigentümerinteresse der \nAntragstellerin an der architektonischen Integrität der \nGesamtanlage Schloß R. gesehen und in die Abwägung \neingestellt worden ist. Auf dieser Grundlage hat die \nAntragsgegnerin eine Planungsentscheidung getroffen, die in \nvielfältiger Weise - namentlich durch Teiluntertunnelung des \nüber Gelände der Antragstellerin verlaufenden Streckenteils, \nAbsenkung der Gradiente, Maßnahmen zur Wiederherstellung \ndurchschnittener Wegebeziehungen und Verlagerung \nnaturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in den Grünzug \nZündorf - Vorkehrungen zum Schutz der Antragstellerin \nvorsieht.\n\n155\n\nDie Antragstellerin wendet gegen die Abwägung ihrer Belange \nim wesentlichen ein, die Antragsgegnerin habe die Auswirkungen \ndes Vorhabens auf die Pferde des Gestüts und des Reitstalls \nnicht sorgfältig ermittelt und damit unzureichendes \nAbwägungsmaterial zugrundegelegt. Diese Auswirkungen \nentwerteten große Teile ihrer Koppelflächen für die \nPferdezucht, stellten die Nutzung der Stallungen in Frage und \nschlössen die Eignung der ersatzweise vorgesehenen Wegebrücke \nüber die Bahnstrecke in Bau-km 10+981 als Reitwegeverbindung \nzur Rennbahn L. aus, wodurch im Zusammenwirken mit \nden übrigen Beeinträchtigungen die betriebliche Existenz \nvernichtet werde. Diese Einwände werden der Anfechtungsklage \naller Voraussicht nach nicht zum Erfolg verhelfen.\n\n156\n\nDer Planfeststellungsbeschluß verneint mittelbare \nFlächenverluste durch Immissionen. Es spricht vieles für die \nRichtigkeit dieser Einschätzung, ohne daß sich dies im \nsummarischen Verfahren abschließend klären ließe. Die \nBahnstrecke soll im Anschluß an den Schloß R. -Tunnel im \nEinschnitt geführt werden. Bereits das wird die auf die \nKoppelflächen einwirkenden Immissionen des Bahnbetriebs \ndeutlich abmildern. Gegen optische Reize seitens der \nBahnstrecke werden die Koppeln zusätzlich durch den \nvorgesehenen bis zu 2 m hohen Bewuchs auf der \nEinschnittsböschung abgeschirmt (PFB S. 258). Da sich die \nVegetationsperiode weitgehend mit den Zeiten der Koppelhaltung \nder Pferde deckt (vgl. das von der Antragstellerin vorgelegte \nPrivatgutachten der Sachverständigen von B. -W. \n- nachfolgend: Gutachten von B. -W. -, S. 10), ist \ndavon auszugehen, daß dieser Schutz praktisch durchgängig \nWirkung entfaltet. Zusätzlich wird das Gewicht der Immissionen \ndadurch relativiert, daß der im Einschnitt durch den \nGestütsbereich geführte Teil der Bahnstrecke etwa zur Hälfte \ndurch Wege von den Koppelflächen abgesetzt sein bzw. sich \ndirekt an die A 59 anlehnen wird und daß die Bahnstrecke nur \nfür eine Entwurfsgeschwindigkeit von 130 km/h ausgelegt ist. \nVor allem aber muß, sowohl was optische als auch was \nakustische Reize anbelangt, eine erhebliche Vorbelastung des \nGestütsbetriebs in Rechnung gestellt werden. Entlang der \nWestseite des Gestüts verläuft die Bundesautobahn A 59. Die \nKoppelflächen befinden sich überdies im Überflugbereich des \nStart- und Landeverkehrs vom bzw. zum nahegelegenen Flughafen. \nSchließlich grenzt das Gestüt nach Norden hin unmittelbar an \ndie leicht erhöht geführte Bahnstrecke K. -G. bach, \nauf der durch Dieselloks angetriebene Züge verkehren. \nAngesichts dieser Lärmquellen erscheint die Überlegung der \nAntragsgegnerin, der von der Neubaustrecke ausgehende Bahnlärm \nwerde zusätzlich nicht stark ins Gewicht fallen (PFB S. 258, \n264), durchaus schlüssig. Nimmt man hinzu, daß anderenorts \nPferdehaltungs- und -zuchtbetriebe durchaus neben Bahnlinien \nbestehen, so liegt die Annahme nahe, der Bahnbetrieb werde \nsich auf die Pferde nicht gravierend auswirken und demgemäß \ndie Nutzung der Koppelflächen nicht ernstlich in Frage \nstellen. Zusätzliche nachteilige Einwirkungen, die lediglich \nzu gewissen Abstrichen an optimalen Zuchtbedingungen führen, \nfallen für die Abwägung nicht erheblich ins Gewicht. I. einem \nstadtnahen Einzugsgebiet, das durch mehrere bedeutende \nVerkehrsadern überprägt ist, kann ein Gestütsbetreiber nicht \nerwarten, von weiteren negativen Umwelteinflüssen völlig \nverschont zu bleiben. \n\n157\n\nDas Gutachten von B. -W. reicht nicht aus, den für \neine weitere Nutzbarkeit der nur mittelbar betroffenen \nKoppelflächen sprechenden Überlegungen die Grundlage zu \nentziehen. Die Annahmen, aus denen die Gutachterin ihre These \nableitet, die Pferde würden auf die Immissionen aus dem \nBahnbetrieb empfindlich reagieren, sind zwar nachvollziehbar \nerläutert und für sich genommen geeignet, diese These zu \nstützen. Die Gutachterin verweist auf das gute akustische und \noptische Wahrnehmungsvermögen von Pferden und insbesondere ihr \nim Vergleich zum Menschen wesentlich weiter in den hohen \nFrequenzbereich hineinreichendes Gehör sowie die besondere \nSensibilität und den ausgeprägten Fluchtinstinkt des im Gestüt \nder Antragstellerin gezüchteten Englischen Vollblutpferdes \n(S. 21 ff., 25 ff.). Daneben betont sie den Widerstreit \nzwischen dem für diese Pferderasse geltenden, den \nFluchtinstinkt ausnutzenden Zuchtziel hoher \nRenngeschwindigkeit und dem Ziel, die Pferde zur Bewältigung \nvon Umweltreizen zu konditionieren (S. 27 f.). Der Hinweis in \ndem von der Beigeladenen vorgelegten Gegengutachten des \nSachverständigen K. , das Englische Vollblut sei \"aufgrund \nseiner hohen Intelligenz zu einer Anpassung an \nUmwelteinflüsse\" sogar besser in der Lage als andere \nPferderassen (S. 10), dürfte dem in seiner Allgemeinheit \nschwerlich gerecht werden. Das Gutachten von B. -W. \nerklärt gleichwohl nicht befriedigend, wieso die Pferde um \nvieles schlechter in der Lage sein sollen, die neu \nhinzutretenden bahnbedingten Immissionen zu bewältigen als die \nschon bisher vorhandenen Verkehrseinwirkungen. Der Lärm der \nA 59, von der die Pferdekoppeln nach den vorliegenden Karten \nteilweise nur wenig entfernt liegen, tritt erfahrungsgemäß \nkeineswegs als völlig gleichbleibendes Dauergeräusch in \nErscheinung. Vorbeifahrende Lastwagen und Motorräder führen \nnach den nicht bestrittenen Angaben der Beigeladenen zu \nSpitzenpegeln, die denen der Züge auf der Neubaustrecke \nentsprechen. Einzellärmereignisse hoher Intensität stellen \nweiterhin die Überflüge der auf dem Flughafen startenden und \nlandenden Flugzeuge dar. Soweit die Gutachterin schließlich \ndie besondere Charakteristik der Bahngeräusche wegen des \ngroßen Anteils hoher Frequenzen betont, ist auf die \nVorbelastung durch die an der Nordseite des Gestüts \nverlaufende Bahnstrecke zu verweisen; sie ist zwar um einiges \nweiter als die planfestgestellte Strecke von den benachbarten \nKoppeln entfernt, wird aber nicht im Einschnitt, sondern - wie \nschon erwähnt - sogar leicht erhöht geführt. Angesichts dieser \nUmstände, die die Zuchterfolge der Antragstellerin nicht \nspürbar beeinträchtigt haben, ist nicht schlüssig dargetan, \ndaß die zusätzlichen Immissionen die Belastungssituation der \nPferde grundlegend verändern. Daher vermögen die von der \nGutachterin aus allgemeinen Erkenntnissen der \nVerhaltensforschung abgeleiteten Schlüsse den Senat nach \nvorläufiger Prüfung nicht vom Eintritt mittelbarer \nFlächenverluste größeren Ausmaßes zu überzeugen. Der kurzen \nStellungnahme des polnischen Ethologen Prof. B. vom \n28. Oktober 1998 ist schon deshalb kein weitergehendes Gewicht \nbeizumessen, weil sich aus ihr nicht ergibt, daß dem Verfasser \ndie örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Tieflage der \ngeplanten Bahnstrecke bekannt waren. \n\n158\n\nNoch weniger können die Bedenken der Gutachterin von \nB. -W. gegen einen ausreichenden Schallschutz der \nPferdeställe im Einwirkungsbereich der Trasse überzeugen. Auch \ninsoweit ist auf die Situation im nördlichen Gestütsbereich \nhinzuweisen. Dort liegen die Stallungen der Bahnstrecke K. -\nG. bach direkt benachbart, ohne daß Maßnahmen des \nSchallschutzes ergriffen worden oder Unzuträglichkeiten \nbekannt geworden wären. \n\n159\n\nDie weitere in diesem Zusammenhang bedeutsame Rüge, die in \nBau-km 10+981 geplante Wegebrücke gewährleiste keine \nfunktionsfähige Reitwegeverbindung zur Rennbahn, hat - anders \nals die Antragsgegnerin meint - zwar nicht wegen materieller \nPräklusion außer Betracht zu bleiben. Die Brücke ist erst im \nAnschluß an das ursprüngliche Anhörungsverfahren durch das \nDeckblatt in den Plan aufgenommen worden. I. dem Schreiben \nvom 2. Mai 1997, mit dem die Anhörungsbehörde den Betroffenen \nGelegenheit gegeben hat, zur Planänderung Stellung zu nehmen, \nfindet sich kein Hinweis gemäß § 20 Abs. 1 AEG i.V.m. § 73 \nAbs. 4 Satz 4 VwVfG, der Einwendungsausschluß nach § 20 Abs. 2 \nSatz 1 AEG kann deshalb nicht greifen. Vielmehr mußte sich die \nAntragsgegnerin, zumal die Antragstellerin mit ihrem Schreiben \nvom 11. September 1997 an die Anhörungsbehörde einen \nentsprechenden Anstoß gegeben hatte, im Zuge der Abwägung mit \nder Eignung der Brücke als Reitwegverbindung \nauseinandersetzen. I. der Sache spricht aber Überwiegendes \nfür die Eignung der Brücke. Eine Mischnutzung durch Reiter und \nlandwirtschaftliche Fahrzeuge, wie sie für die Brücke und \nderen Zuwegung vorgesehen ist, findet schon bisher auf dem Weg \nentlang der A 59 zur Straße \"H. \" statt, ist also \noffenbar möglich. Selbst wenn es zu gefährlich sein sollte, \nüber die Brücke zu reiten, besteht doch die - auch im \nGutachten von B. -W. (S. 32 f.) - zugestandene \nMöglichkeit, die Pferde an der Hand hinüberzuführen. Da es \nsich um ein relativ kurzes Wegestück handelt, ist nicht ohne \nweiteres einzusehen, daß das Auf- und Abbautraining auf dem \nWeg zwischen dem Rennstall und der Rennbahn dadurch entwertet \nwürde. \n\n160\n\nAbschließend lassen sich die angesprochenen Fragen der \nAuswirkungen des Bahnbetriebs auf die Pferde im summarischen \nVerfahren freilich nicht klären. Selbst wenn man aber \nzugunsten der Antragstellerin insoweit einen \nErmittlungsdefizit unterstellt, verhilft das dem Rechtsbehelf \nin der Hauptsache nicht zum Erfolg. Der Schluß von den \nbehaupteten mittelbaren Flächenverlusten auf eine \nExistenzvernichtung des Gestüts, der die Erheblichkeit für das \nAbwägungsergebnis schwerlich abgesprochen werden könnte, ist \nnach gegenwärtigem Sachstand nicht nachvollziehbar. Die \nSachverständige sieht als Konsequenz eine Reduzierung des \nStuten- und Rinderbestandes um 20 v.H. Daß das Gestüt bei der \ndann verbleibenden Größe nicht mehr lebensfähig wäre, ist \nnicht schlüssig dargetan. Mit Blick auf die Gesamtfläche des \nAnwesens von Schloß R. liegt ohnehin die Erwartung nahe, \nzumindest auf längere Sicht könnten an anderer Stelle auf dem \nGelände Koppelflächen ersatzweise geschaffen werden. \nUnabhängig davon könnten die von der Antragstellerin \nbefürchteten bahnbetriebsbedingten Beeinträchtigungen der \nPferde durch Planergänzung ausgeschlossen bzw. auf ein \nunbedenkliches Maß vermindert werden. Schon im \nPlanfeststellungsbeschluß heißt es, entlang der Böschung der \nBahnstrecke sei \"eine Schutzeinrichtung (Schutzzaun/Mauer) \nvorgesehen\". Die Planunterlagen lassen allerdings erkennen, \ndaß bisher zur Trennung der Gestütsflächen von der Bahnstrecke \nnur ein Zaun auf der Böschungskrone geplant ist. Es wäre \njedoch - zumindest in Verbindung mit flankierenden \nlandschaftspflegerischen Maßnahmen - möglich, diesen Zaun \ndurch eine Schutzwand zu ersetzen, die zusätzlich zur \nEinfriedungsfunktion einen Lärm- und Sichtschutz für die \nKoppelflächen gewährleisten würde. Eine solche \nSchutzeinrichtung ließe sich realisieren, ohne das \nPlanungskonzept als solches in Frage zu stellen. Auch die \nWegebrücke könnte durch Schutzwände entsprechend abgeschirmt \nwerden. Angesichts dessen kann die angeblich fehlerhafte \nErmittlung der vorhabenbedingten Einwirkungen auf die Pferde \nnicht die Grundlage für eine Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses bilden. \n\n161\n\nDie weiteren Rügen, mit denen die Antragstellerin eine \nungenügende Abwägung ihrer Belange darzulegen versucht, führen \nebenfalls nicht auf entscheidungserhebliche Abwägungsmängel. \nDas gilt namentlich für die Einwände, die Koppelflächen \noberhalb der Tunneldecke seien nicht voll nutzbar und die \ndurchschnittenen Ackerflächen im M. Feld ließen sich \nnicht mehr wirtschaftlich bestellen. Selbst wenn auf der 1 m \ndicken Erdschicht oberhalb des Schloß-R. -Tunnels mit \nvermindertem Aufwuchs zu rechnen sein sollte, wie die \nSachverständige von B. -W. annimmt (S. 34, 37), der \nGutachter K. hingegen in Abrede stellt (S. 15), ist davon \nnur eine relativ kleine Fläche von ca. einem halben Hektar \nbetroffen. Eine konkrete Möglichkeit, daß durch eine \nFehleinschätzung in diesem Punkt das Abwägungsergebnis \nbeeinflußt sein könnte, besteht nicht. Im M. Feld \nwerden nach dem Bau der Flughafenanbindung Flächen verbleiben, \ndie nach Größe und Zuschnitt den Einsatz landwirtschaftlicher \nGroßmaschinen erlauben. Mit dem auf der gegenteiligen Annahme \nberuhenden Einwand, die Bewirtschaftung der Flächen werde \nunrentabel, entfallen zugleich die von der Antragstellerin \nbehaupteten Konsequenzen für den Bezug von Stroh und Hafer \nsowie die Gülleentsorgung. \n\n162\n\nDie Rügen gegen die Behandlung der von der Planung \nnachteilig betroffenen öffentlichen Belange in der Abwägung \ngreifen ebenfalls nicht durch. \n\n163\n\nDas denkmalschutzrechtliche Interesse an der Erhaltung der \nAnlage Schloß R. hat die Antragsgegnerin \nabwägungsfehlerfrei berücksichtigt. Auf der Grundlage der \nStellungnahme des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege mißt der \nPlanfeststellungsbeschluß der Anlage Denkmalwert bei (S. 82, \n84, 257, 371). Diese Bewertung beschränkt sich nicht auf die \neinzelnen baulichen Anlagen, sondern bezieht den \nLandschaftsraum des Anwesens mit ein. Die Antragsgegnerin hat \nden Belang des Denkmalschutzes nicht einfach gegenüber dem \nPlanungsinteresse zurückgesetzt, sondern Vorkehrungen \ngetroffen, um in dem besonders empfindlichen Bereich vor dem \nTorhaus E. und dem E. Rennstall einen schonenden \nAusgleich der widerstreitenden Belange zu erzielen. Ihre \nEinschätzung, durch den Tunnelbau, die Absenkung der \nGradiente, die Reduzierung der Tunneldecke und die \nWiederherstellung der Einfriedungsmauer würden die \nBeeinträchtigungen des Erscheinungsbildes der Anlage in \nhinnehmbaren Grenzen gehalten, läßt Abwägungsfehler nicht \nerkennen. Daß die Antragsgegnerin die vorläufige \nUnterschutzstellung der Anlage vom 3. April 1998 nicht gekannt \nhat, begründet keine rechtlichen Bedenken gegen den \nPlanfeststellungsbeschluß. Die mit dem Vorhaben verbundene \nÄnderung der Anlage bedurfte trotz der vorläufigen \nUnterschutzstellung keiner Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Buchst. a \noder b des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes \n(DSchG). Nach der für Planfeststellungen geltenden \nSonderregelung des § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG, \n\n164\n\nvgl. Senatsurteil vom 18. August \n1994 - 20 A 2935/92 -, S. 11 UA,\n\n165\n\nwar lediglich die Planfeststellungsbehörde gehalten, die \nBelange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege entsprechend \ndem Denkmalschutzgesetz in angemessener Weise zu \nberücksichtigen. Das ist - wie ausgeführt - im Rahmen der \nAbwägung geschehen.\n\n166\n\nAuch im Hinblick auf den besonderen Gebietscharakter der \nplanungsbetroffenen Teile der W. Heide sind \nentscheidungserhebliche Abwägungsfehler nicht ersichtlich. Der \nPlanfeststellungsbeschluß geht davon aus, daß die vom Vorhaben \nbetroffenen Teilbereiche einem faktischen Vogelschutzgebiet \nund einem potentiellen FFH-Gebiet angehören und infolgedessen \ndem Schutzregime der FFH-Richtlinie unterliegen. Diese Annahme \nist auch in die planerische Abwägung eingegangen und hat dazu \ngeführt, daß die Bahnstrecke im Tunnel durch die W. Heide \ngeführt werden soll (PFB S. 367 ff.). Da die Einschätzung der \nAntragsgegnerin, es werde nicht zu erheblichen \nBeeinträchtigungen im Sinne des § 19 c BNatSchG i.V.m. Art. 6 \nAbs. 3 FFH-RL kommen, sich als tragfähig erweist, ist ihre \nEntscheidung, eine Durchquerung der W. Heide zuzulassen, \nvon ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit gedeckt. Die \nEinwände der Antragstellerin gegen die \nUmweltverträglichkeitsuntersuchung mögen sich mittelbar auch \ngegen die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin richten, \ndie auf den Ergebnissen der Untersuchung beruht. Die Einwände \ngreifen nach den obigen Ausführungen jedoch nicht durch. \nDeshalb ist in dieser Hinsicht gleichfalls nicht zu erkennen, \ndaß Naturschutzbelange vernachlässigt worden sind. \n\n167\n\nUnter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu den \nvon dem planfestgestellten Vorhaben berührten öffentlichen und \nprivaten Belange hält schließlich auch die Behandlung von \nPlanungsalternativen gerichtlicher Überprüfung stand. \nAlternativlösungen sind bereits im Vorfeld des \nPlanfeststellungsverfahrens untersucht und bewertet worden. \nDer Auswahlprozeß hat sich schrittweise auf die Bogen-Sehne-\nLösung verengt, die den verfolgten Planungszielen - wie \nebenfalls bereits ausgeführt wurde - deutlich besser gerecht \nwird als die von der Antragstellerin als Alternative benannte \nStichstreckenlösung. Im Raumordnungsverfahren sind zudem \nTrassenalternativen für die Bogen-Sehne-Lösung einer Prüfung \nunterzogen worden; dies mit dem Ergebnis, daß eine der \nplanfestgestellten Strecke entsprechende Trasse die günstigste \nLösung darstelle (Abschlußbericht ROV.A 1 + 2 S. 3, ROV.A 4 \nS. 25 f.). Daß die Planfeststellungsbehörde auf diesen als \nGrobanalyse durchgeführten Variantenuntersuchungen aufgebaut \nund Planungsalternativen im wesentlichen nur noch hinsichtlich \nder Feintrassierung in der W. Heide sowie der Länge und \nAusgestaltung der beiden Tunnels eingehender geprüft hat, ist \nfrei von Rechtsfehlern. Sind in vorgängigen Verfahren \ndurchgeführte Variantenuntersuchungen - wie hier - hinreichend \naussagekräftig, so darf die Planfeststellungsbehörde auf sie \nzurückgreifen. \n\n168\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 \n- 4 A 9.97 -, a.a.O., S. 903.\n\n169\n\nAbwägungsfehlerhaft war es namentlich nicht, der \nplanfestgestellten Trasse gegenüber der im Antrag für das \nRaumordnungsverfahren vorgesehenen Trasse entlang der A 59 \ndurch die Gewerbegebiete in G. den Vorzug zu \ngeben. I. der Begründung der Raumordnerischen Beurteilung \n(ROV.A 4 S. 23) werden gravierende Konfliktpunkte dieser \nAlternativtrasse aufgezeigt: Unter anderem würde sie das \nGewerbegebiet \"Airport-Business-Park\" anschneiden, so daß das \nBebauungskonzept für dieses Gebiet nicht voll verwirklicht \nwerden könnte, zum anderen würde der Bahnbetrieb auf der \nAlternativtrasse durch Erschütterungen und magnetische Felder \nhochempfindliche Produktions- und Forschungsanlagen von \nUnternehmen beeinträchtigen, die in dem Gewerbegebiet an der \nF. straße ansässig sind und offenbar verlagert werden \nmüßten. Die daraus für die Auswahlentscheidung erwachsende \nFrage, ob dem Schutz der Gewerbegebiete oder dem Freiraum- und \nDenkmalschutz im Bereich der Antragstellerin der Vorzug \ngegeben werden sollte, ist in der Begründung der \nRaumordnerischen Beurteilung thematisiert und mit der \nÜberlegung, die Auswirkungen auf die Freiraumfunktionen und \ndenkmalgeschützten Anlagen ließen sich leichter bewältigen, \nzugunsten der Gewerbegebiete beantwortet worden (ROV.A 4 \nS. 25 f.). Diese von der Planfeststellungsbehörde mit ihrer \nTrassenwahl übernommene Beurteilung (PFB S. 260) hält sich im \nRahmen des behördlichen Planungsermessens. Mit den \nMöglichkeiten einer Untertunnelung des gesamten Gestütsareals \nhat sich die Antragsgegnerin im Planfeststellungsbeschluß \nauseinandergesetzt (S. 256). Daß sie sich vor allem aus \nKostengründen gegen diese Alternative entschieden hat, stellt \nmit Blick auf das begrenzte Gewicht der Beeinträchtigungen, \ndie nach den vorliegenden Erkenntnissen mit der \nStreckenführung im Einschnitt durch den südwestlichen \nRandbereich der Gestütsanlage verbunden sein werden bzw. nach \nDurchführung möglicher ergänzender Schutzmaßnahmen verbleiben \nwürden, die Rechtmäßigkeit der Abwägung gleichfalls nicht in \nFrage. Frei von Abwägungsfehlern war es schließlich auch, daß \ndie Antragsgegnerin eine Gesamtuntertunnelung des \nPlanfeststellungsabschnitts 82 nicht ernsthaft in Betracht \ngezogen hat. Wegen des dafür erforderlichen hohen technischen \nund finanziellen Aufwandes lag eine solche Lösung trotz mit \nihr verbundener Vorteile eher fern; sie brauchte sich der \nAntragsgegnerin mithin nicht aufzudrängen.\n\n170\n\nWird die Klage der Antragstellerin gegen den \nPlanfeststellungsbeschluß vom 30. April 1998 folglich nach \nsummarischer Prüfung keinen Erfolg haben, so kommt der Wertung \ndes § 20 Abs. 5 Satz 1 AEG, der im Falle gesetzlicher \nFeststellung vordringlichen Bedarfs die sofortige \nVollziehbarkeit zur Regel macht, maßgebliche Bedeutung für die \nInteressenabwägung zu. Das Gesetz sieht die sofortige \nVollziehbarkeit als Regelfall vor, obwohl mit dem Vollzug \neines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses \ntypischerweise vollendete, schwer rückgängig zu machende \nTatsachen geschaffen werden. Dem damit in § 20 Abs. 5 Satz 1 \nAEG anerkannten besonderen Vollzugsinteresse vermag die \nAntragstellerin keine Umstände entgegenzusetzen, die es \nrechtfertigen könnten, trotz der ungünstigen Erfolgsprognose \nausnahmsweise ihrem Interesse an der aufschiebenden Wirkung \nder Klage den Vorrang einzuräumen. \n\n171\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 1 des Gerichtskostengesetzes. \n\n172","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307541","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-11/20-b-1464-98-ak","cited_norms":[{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307541","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307541","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-11/20-b-1464-98-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307541","retrieved":"2026-07-09 03:36:13.677138+00:00"}}