{"status":"available","doknr":"OLD307554","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0510.3B2955.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-10","aktenzeichen":"3 B 2955/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 19.506,37 DM festge-\nsetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nIm vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nist vordringlich nur den vom Rechtsschutzsuchenden selbst auf-\ngeworfenen Fragen nachzugehen - abgesehen von (hier nicht vor-\nliegenden) Fehlern, die sich bei summarischer Prüfung als of-\nfensichtlich aufdrängen. Dabei können allerdings mit Blick auf \ndie Funktion und die begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des \nvorläufigen Rechtsschutzverfahrens weder schwierige Rechtsfra-\ngen vertieft oder abschließend geklärt noch komplizierte Tat-\nsachenfeststellungen getroffen werden. \n\n4\n\nVgl. den Beschluß des Senats vom \n25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, \nOVGE 40, 160 = NWVBl. 1990, 16 = \nNVwZ-RR 1990, 54.\n\n5\n\nNach diesem Prüfungsmaßstab ist das Beschwerdevorbringen, \nmit dem sich der Antragsteller dagegen wendet, daß er (als \nMitglied einer Erbengemeinschaft) mit den in seinem (Mit-\n)Eigentum stehenden, als Garten- und Landschaftsbaubetrieb so-\nwie zur Baumschulaufzucht genutzten Grundstücken im Wege der \nKostenspaltung zu (Teil-)Erschließungsbeiträgen für die erst-\nmalige Herstellung der Stichstraße herangezogen \nwird, nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit \nder angefochtenen Bescheide oder eine unbillige Härte i.S.v. \n§ 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 VwGO zu begründen.\n\n6\n\n1. Das Verwaltungsgericht hat im einzelnen dargelegt, daß \nund warum ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nangefochtenen Bescheide nicht bestehen. Soweit das \nVerwaltungsgericht einzelne Fragestellungen einer näheren \nPrüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten hat, entspricht \ndies dem oben wiedergegebenen Prüfungsansatz. Da die \nBeschwerde - abgesehen von einer pauschalen Bezugnahme auf das \nerstinstanzliche Vorbringen - den ausführlichen Darlegungen \ndes Verwaltungsgerichts nichts Substantiiertes entgegensetzt, \nverbleibt es auch im Beschwerdeverfahren bei der Beurteilung \ndes Verwaltungsgerichts.\n\n7\n\n2. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt auch nicht unter \ndem - von der Beschwerde allein näher erörterten - \nGesichtspunkt einer unbilligen Härte i.S.v. § 80 Abs. 5, \nAbs. 4 Satz 3 VwGO in Betracht. Dies setzt voraus, daß dem \nBetroffenen durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche \nNachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen \nund die nicht bzw. kaum wiedergutzumachen sind, etwa wenn die \nZahlung den Konkurs herbeiführt oder sonst zur \nExistenzvernichtung führen kann. Berücksichtigungsfähig sind \ndabei nur persönliche, nicht dagegen sachliche \nBilligkeitsgründe i.S.v. § 135 Abs. 5 BauGB.\n\n8\n\nVgl. den Beschluß des Senats vom \n7. Juli 1997 - 3 B 1179/95 -, NVwZ-RR \n1999, 210 = NWVBl. 1998, 153 = ZKF \n1998, 112 (m.w.N.).\n\n9\n\nDer Antragsteller macht insoweit unter Vorlage \nentsprechender eidesstattlicher Versicherungen geltend, daß \nweder er noch die anderen Miteigentümer der Erbengemeinschaft \nzur Erfüllung der Beitragsforderung in der Lage seien: Er \nselbst verfüge als mithelfendes Familienmitglied im Garten- \nund Landschaftsbaubetrieb der Frau über ein \nmonatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.668,42 DM sowie über \neine geldliche Rücklage in Höhe von 6.000 DM, ansonsten aber \nüber keine weiteren Einnahmen. Die Grundstücksflächen seien im \nJahr 1992 auf zehn Jahre zu einem jährlichen Pachtzins von \n1 DM an seinen Neffen, Herrn , sowie (eine Teilfläche \nder Parzelle 19) an Nachbarn verpachtet worden.\nDies rechtfertigt indes keine Aussetzung der Vollziehung der \nangefochtenen Bescheide. Insoweit kann zunächst ebenfalls auf \ndie zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluß Bezug \ngenommen werden. Soweit die Beschwerde sich insbesondere gegen \ndie Erwägung des Verwaltungsgerichts wendet, der Antragsteller \nkönne vor Leistung an den Antragsgegner zunächst seinen Aus-\ngleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB gegenüber den anderen \nMiteigentümern geltend machen, und dem neben seiner eigenen \nauch deren finanzielle Leistungsunfähigkeit entgegenhält, \ndürften die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen \nbereits keine ausreichenden Angaben für die insoweit \nerforderliche Glaubhaftmachung enthalten. Offen bleiben kann, \nob - wie der Antragsgegner meint - die Verpachtung von \nGrundstücksflächen zu einem jährlichen Pachtzins von 1 DM als \nbewußte Verkürzung von Pachteinnahmen und als Verstoß gegen \nTreu und Glauben zu werten ist. Jedenfalls scheidet die \nAnnahme einer \"unbilligen Härte\" i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO deshalb aus, weil der Antragsteller (hinsichtlich seiner \neigenen Zahlungspflicht wie auch hinsichtlich der Realisierung \nseines Ausgleichsanspruchs gegenüber den Miteigentümern) \noffenbar davon ausgeht, daß die Beitragsforderung in Höhe von \n78.025,49 DM auf einmal (in einer Summe) zu begleichen sei. \nDemgegenüber hat der Antragsgegner ihn mehrfach auf die \nMöglichkeit von Zahlungsaufschub und Zahlungserleichterungen \n(Stundung, Ratenzahlung, Verrentung der Beitragsforderung) \nhingewiesen, beispielhaft (in der Antragserwiderung vom \n18. August 1995) etwa dergestalt, daß die Beitragszahlung auf \nzehn Jahre (jährlich also ca. 7.800 DM) gestreckt, mithin in \nmonatliche Raten in Höhe von ca. 650 DM aufgeteilt werden \nkönnten. Nach derzeitigem Erkenntnisstand - insbesondere in \nAnsehung der (soweit belegt) begrenzten wirtschaftlichen \nMöglichkeiten des Antragstellers (und der anderen \nMiteigentümer) - bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte \ndafür, daß eine Erfüllung der Beitragsforderung unter \nGewährung einer solchen (oder vergleichbaren) \nZahlungserleichterung dem Antragsteller (und den anderen \nMiteigentümern) nicht zumutbar wäre oder zu einer \nExistenzgefährdung des Garten- und Landschaftsbaubetriebes \nführen müßte. Daß Letzteres drohen würde, kann jedenfalls so \nlange nicht angenommen werden, wie der Antragsteller eine \nZahlungserleichterung in dieser (oder ähnlicher Art) nicht \nbeantragt und insbesondere keine hinreichenden Unterlagen über \nseine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorlegt. \nAngesichts dessen kommt eine Aussetzung der Vollziehung der \nangefochtenen Bescheide wegen Vorliegens einer unbilligen \nHärte i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (derzeit) nicht in \nBetracht.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 \nGKG.\n\n11\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307554","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-10/3-b-2955-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307554","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307554","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-10/3-b-2955-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307554","retrieved":"2026-07-09 03:36:14.896999+00:00"}}