{"status":"available","doknr":"OLD307548","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0510.16A7481.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-10","aktenzeichen":"16 A 7481/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Rektors der Universität zu Köln \nvom 20. Januar 1993 und des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für \nAusbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 1993 verpflichtet, dem Kläger für \nsein zum Sommersemester 1993 aufgenommenes Studium der Elektrotechnik an der R. \nFachhochschule K. Ausbildungsförderung dem Grunde nach zugewähren.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens aller Instanzen, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der \nKläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer im Juni 1960 im Iran geborene Kläger hat dort 1979 das\nReifezeugnis in der Fachrichtung \"empirische (experimentelle)\nWissenschaften\" erworben. Anschließend nahm er ohne Erfolg an\nder interuniversitären Hochschulaufnahmeprüfung teil. Ab\nSeptember 1979 war er als Topograph und als Schweißer tätig\noder arbeitslos. Die Hochschulen des Iran wurden 1980\ngeschlossen, und es fanden keine erneuten\nHochschulaufnahmeprüfungen mehr statt. Wegen seiner 1978\naufgenommenen politischen Aktivitäten reiste der Kläger im\nOktober 1985 in die Türkei aus und gelangte im Januar 1986 von\ndort in die Bundesrepublik Deutschland. Am 11. Juni 1987 wurde\ner als Asylberechtigter anerkannt. Von Mai 1986 bis September\n1987 besuchte er einen für Asylbewerber vorgesehenen\nDeutschlehrgang an der Volkshochschule B. . \n\n3\n\nNachdem der Anerkennungsbescheid im August 1987\nbestandskräftig geworden war, wartete der Kläger auf eine\nGelegenheit, seine Deutschkenntnisse zu erweitern. Dazu\nabsolvierte er von Februar 1988 bis November 1988 einen\nDeutschkurs bei der Gesellschaft zur Förderung\nberufsspezifischer Ausbildung (GFBA) in St. Augustin. Seit\nSommer 1988 bemühte sich der Kläger gleichzeitig erfolglos bei\nverschiedenen Fachhochschulen um Zulassung zum Studium der\nElektrotechnik. Die Fachhochschule Konstanz lehnte seine\nBewerbung wegen seines nur eingeschränkt anerkennungsfähigen\nfachgebundenen Reifezeugnisses ab. In Hessen hätte der Kläger\nvor einem Fachhochschulbesuch zunächst etwa das Studienkolleg\nfür ausländische Studierende an der Fachhochschule in Gießen\nbesuchen und eine Feststellungsprüfung absolvieren müssen,\nweil sein Reifezeugnis gemäß Bescheid dieses Studienkollegs\nvom 29. Juni 1988 lediglich in die Bewertungsstufe III\neingestuft worden war. Die auf diesem Wege mögliche\nStudienbefähigung wäre dabei nicht über die Fachbindung seines\nausländischen Bildungsnachweises hinausgegangen. Der Kläger\nbestand die - beliebig oft wiederholbare - Aufnahmeprüfung für\ndas Studienkolleg weder beim ersten Versuch am 1. September\n1988 noch bei der Wiederholungsprüfung am 6. Februar 1989. Der\nRegierungspräsident D. verlangte vom Kläger auf\nseinen Antrag auf Zuweisung zu einem Studienkolleg wegen des\nNotendurchschnitts von unter 15 Punkten im Reifezeugnis mit\nSchreiben vom 19. April 1989 einen Nachweis über die\nerfolgreiche Teilnahme am fachlichen Teil der iranischen\ninteruniversitären Hochschulaufnahmeprüfung, den der Kläger\njedoch nicht erbringen konnte. Vom Regierungspräsidenten K.\nerhielt er eine Bescheinigung vom 30. November 1988; danach\nsei durch sein iranisches Abschlußzeugnis ein gegenüber der\nFachoberschulreife erweiterter Bildungsstand nachgewiesen.\n\n4\n\nNach einer Vorbereitungsschulung (\"Trainingsmaßnahme\") im\nBerufsbildungswerk St. A. von Januar bis März und Juli\nbis November 1989 unterzog sich der Kläger vom 1. Dezember\n1989 bis 29. November 1991 einer beruflichen Umschulung zum\nKommunikations-Elektroniker; vom 6. Juni 1991 bis 28. November\n1991 nahm er dabei zusätzlich an einem Lehrgang\nMikroprozessortechnik teil. Im Januar 1992 erwarb er den\nFacharbeiterbrief; dann besuchte er vom 9. März bis 10. Juli\n1992 an der R. Akademie K. einen Lehrgang\nAutomatisierungstechnik.\n\n5\n\nAuf seine Bewerbung vom 3. September 1992 ließ die\nR. Fachhochschule K. den Kläger mit Schreiben vom\n13. November 1992 mit Wirkung zum Sommersemester 1993 zum\nStudium der Elektrotechnik zu. Am 23. November 1992 beantragte\ner hierfür Ausbildungsförderung. Der Beklagte lehnte dies mit\nBescheid vom 20. Januar 1993 ab, weil der Kläger bereits die\nAltersgrenze von 30 Jahren überschritten habe (§ 10 Abs. 3\nSatz 1 BAföG). Mit seinem Widerspruch machte der Kläger\ngeltend, er sei aus persönlichen Gründen gehindert gewesen,\ndas Studium rechtzeitig zu beginnen (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3\nBAföG). Der Erwerb des Facharbeiterbriefes sei für ihn die\neinzige Möglichkeit gewesen, eine Hochschulzugangsberechtigung\nzu erlangen. Das Landesamt für Ausbildungsförderung NW wies\nden Widerspruch mit Bescheid vom 17. Mai 1993 als unbegründet\nzurück. Die verspätete Studienaufnahme sei allein dem\nsubjektiven Unvermögen des Klägers zuzuschreiben, die\nAufnahmeprüfung für das Studienkolleg in Gießen zu bestehen.\n\n6\n\nZur Begründung der hiergegen gerichteten Klage hat der\nKläger geltend gemacht, ihm sei Ende 1988 von einer\nMitarbeiterin der R. Fachhochschule erklärt worden,\ndaß für die Aufnahme eines Studiums zunächst der Erwerb eines\nFacharbeiterbriefes erforderlich sei. Daraufhin habe er sich\nzu der Umschulungsmaßnahme entschlossen, deren Voraussetzung\nwiederum die Trainingsmaßnahme in St. Augstin gewesen sei.\nFrüher habe er das Fachhochschulstudium nicht aufnehmen\nkönnen. \n\n7\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung des\nBescheides vom 20. Januar 1993 und des\nWiderspruchsbescheides des Landesamtes\nfür Ausbildungsförderung Nordrhein-\nWestfalen vom 17. Mai 1993 zu\nverpflichten, ihm für das zum\nSommersemester 1993 aufgenommene\nStudium der Elektrotechnik an der\nR. Fachhochschule K.\nAusbildungsförderung dem Grunde nach zu\ngewähren. \n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat sich auf eine Auskunft des Rektors der R.\nFachhochschule vom 19. Juni 1995 berufen, wonach der Kläger\nohne weiteres zum Studium hätte zugelassen werden können. Es\nwerde bestritten, daß dem Kläger seinerzeit von einer\nMitarbeiterin der R. Fachhochschule K. die\nAuskunft erteilt worden sei, er müsse zunächst den\nFacharbeiterbrief erlangen. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung\nabgelehnt, der Kläger habe die Ausbildung nur deshalb nicht\nrechtzeitig aufnehmen können, weil er mehrfach ohne Erfolg an\nder Aufnahmeprüfung für das Studienkolleg teilgenommen habe.\nHierbei handele es sich um nicht zwingende persönliche Gründe\nim Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG.\n\n13\n\nIm anschließenden Berufungsverfahren hat der Kläger unter\nVertiefung seines bisherigen Vorbringens begehrt, \n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern\nund entsprechend dem erstinstanzlichen\nKlageantrag zu erkennen. \n\n15\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nMit Urteil vom 12. Juni 1996 hat das Oberverwaltungsgericht\ndas angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und\nden Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide\nverpflichtet, dem Kläger dem Grunde nach Ausbildungsförderung\nzu gewähren. Zur Begründung seiner Auffassung, dem Kläger\nseien persönliche Hinderungsgründe im Sinne § 10 Abs. 3 Satz 2\nNr. 3 BAföG zuzuerkennen, ist der Senat maßgeblich davon\nausgegangen, daß der Kläger wegen des ungenügenden\nNotendurchschnitts seines iranischen Abiturzeugnisses nicht\nsofort das Fachhochschulstudium habe aufnehmen können, sondern\nzuerst ein Studienkolleg habe absolvieren und die\nFeststellungsprüfung habe bestehen müssen. Aufgrund des\nzweimaligen Nichtbestehens der Aufnahmeprüfung für das\nStudienkolleg Gießen habe objektiv festgestanden, daß er die\ndortigen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt habe, ohne\ndaß Anhaltspunkte dafür bestünden, daß dies von ihm schuldhaft\nverursacht sei. Eine berücksichtigungsfähige Möglichkeit, wie\nder Kläger noch vor Vollendung des 30. Lebensjahres die\nZulassungsvoraussetzungen für das Fachhochschulstudium der\nElektrotechnik hätte erfüllen können, sei nicht zu erkennen.\n\n18\n\nMit der gegen dieses Urteil gerichteten Revision hat der\nBeklagte gerügt, der Kläger hätte das Nichtbestehen der\nAufnahmeprüfungen für das Studienkolleg in Gießen durch eine\nbessere Vorbereitung vermeiden können. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr.\n3 BAföG scheide auch schon deshalb aus, weil der Kläger\nmangels (iranischer) interuniversitärer\nHochschulaufnahmeprüfung nicht zum Studium hätte zugelassen\nwerden dürfen. \n\n19\n\nDer Kläger hat das angefochtene Urteil des Senats\nverteidigt und geltend gemacht, daß seine Lebensplanung im\nIran nicht darauf gerichtet gewesen sei, später einmal in der\nBundesrepublik Deutschland zu studieren, und daß er den Iran\nerst verlassen habe, als er infolge politischer\nDrangsalierungen und Rückstufung vom Topographen zum Schweißer\nkeine Lebensperspektive mehr gesehen habe. Der Deutschkurs von\nnur drei Wochenstunden, an dem er nach der Einreise in die\nBundesrepublik Deutschland von Mai 1986 bis September 1987\nteilgenommen habe, habe ihn in keiner Weise auf eine\nHochschulausbildung vorbereitet. Aus seinem Versagen in der\nAufnahmeprüfung zum Studienkolleg könne ihm kein Vorwurf\ngemacht werden. Er habe sich dem ersten Versuch schon vor\nAbschluß des der weiteren Qualifizierung dienenden\nDeutschkurses in der Annahme gestellt, daß ihm daraus keine\nNachteile erwachsen könnten.\n\n20\n\nMit Revisionsurteil vom 28. April 1998 hat das\nBundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats vom 12. Juni\n1996 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung\nund Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht\nzurückverwiesen. Es hat zur Begründung einer erneuten Prüfung\ndurch das Oberverwaltungsgericht herausgestellt, daß auch bei\nasylberechtigten Auszubildenden für die Prüfung, ob der\nAuszubildende aus persönlichen Gründen gehindert gewesen sei,\nden Ausbildungsabschnitt rechtzeitig, d.h. vor Vollendung des\n30. Lebensjahres, zu beginnen, die gesamte Zeit bis zum\nErreichen der Altersgrenze in die Würdigung einzubeziehen sei.\nDies schließe auch den vor der Ausreise aus dem Herkunftsland\nliegenden Zeitraum und die für den dortigen beruflichen Weg\nausschlaggebenden Umstände ein. Im übrigen sei\nasylberechtigten Auszubildenden förderungsrechtlich ein\nangemessener Zeitraum zuzubilligen, sich in sprachlicher und\ngegebenenfalls auch fachlicher Hinsicht auf die Anforderungen\neines durch das Asyl ermöglichten Hochschulbesuches\neinschließlich erforderlicher Zulassungsprüfungen\nvorzubereiten. Soweit es vor diesem Hintergrund einer erneuten\nÜberprüfung bedürfe, ob der Kläger die durch das Nichtbestehen\nder Anerkennungsprüfung am Studienkolleg Gießen eingetretene\nzeitliche Verzögerung des Fachhochschulstudiums zu \"vertreten\"\nhabe, sei im Vorfeld die fachliche Reichweite der vom Kläger\nmit der damaligen Anerkennungsprüfung angestrebten\nQualifikation und damit die Erheblichkeit des Nichtbestehens\nder Anerkennungsprüfung mit Blick auf das vom Kläger nach\nVollendung des 30. Lebensjahres begonnene Studium der\nElektrotechnik zu klären. Auch wenn das Oberverwaltungsgericht\nder Auffassung sein sollte, daß bei zutreffender Bewertung des\niranischen Bildungsabschlusses des Klägers der Erwerb des\nFacharbeiterbriefes seine Zulassung nicht gerechtfertigt\nhätte, entbinde dies nicht von der ausdrücklichen\nFeststellung, daß der Kläger auf dem von ihm eingeschlagenen\nund letztlich auch erfolgreichen Weg die Zulassung nicht\nfrüher hätte erlangen können. \n\n21\n\nIn erneuter Verhandlung trägt der Kläger ergänzend vor, in\nden politischen Wirren des Jahres 1979 keine ausreichende\nVorbereitungszeit für die interuniversitäre\nHochschulaufnahmeprüfung in seinem Heimatland gefunden zu\nhaben. Nach Wiedereröffnung der Universitäten im Iran etwa\n1983/84 habe seine politische Betätigung in der\nkommunistischen Tudeh-Partei einer erneuten Anmeldung zur\nHochschulaufnahmeprüfung entgegengestanden, weil er seine\nreligiöse Standfestigkeit hätte nachweisen müssen.\n\n22\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\ndas angefochtene Urteil des\nVerwaltungsgerichts zu ändern und\nentsprechend dem erstinstanzlichen\nKlageantrag zu erkennen.\n\n23\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nDer Senat hat zu den vom Bundesverwaltungsgericht\naufgeworfenen Fragen ergänzende Auskünfte des\nBerufsbildungszentrums K. und des Studienkollegs für\nausländische Studierende in Gießen eingeholt. \n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten\nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Förderungsakte und\ndes beigezogenen Asylvorgangs Bezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie Berufung hat Erfolg; denn der Kläger hat Anspruch auf Ausbildungsförderung dem\nGrunde nach für sein zum Sommersemester 1993 aufgenommenes Studium der\nElektrotechnik an der R. Fachhochschule K. . Die Überschreitung der Altersgrenze des\n§ 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG steht dem nicht entgegen; es liegen die Voraussetzungen des\nAusnahmetatbestandes des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG vor.\n\n29\n\nNach dieser Vorschrift gilt die Altersgrenze nicht, wenn der Auszubildende aus\npersönlichen oder familiären Gründen gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu\nbeginnen. \"Rechtzeitig\" bedeutet hier, daß der Kläger gehindert gewesen sein muß, vor\nVollendung des 30. Lebensjahres das Fachhochschulstudium aufzunehmen. Da der Kläger im\nJuni 1960 geboren ist - davon geht der Senat aufgrund der Erklärungen des Klägers in der\nmündlichen Verhandlung vom 12. Juni 1996 und im Förderungsantrag sowie wegen der\nAngaben in diversen Bescheinigungen aus - ist er im Juni 1990 30 Jahre alt geworden. Er\nhätte daher spätestens zum Sommersemester 1990, das im März 1990 begann, das\nFachhochschulstudium aufnehmen müssen, um die Ausbildung, für die er jetzt gefördert\nwerden will, vor Vollendung des 30. Lebensjahres aufzunehmen. Dazu war er aus\nzwingenden persönlichen Gründen nicht in der Lage.\n\n30\n\nEin persönlicher Hinderungsgrund im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG kann\nauch dann vorliegen, wenn ein Asylberechtigter einen Ausbildungsabschnitt (hier: ein\nFachhochschulstudium) erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres beginnt, weil er an einer\nrechtzeitigen Studienaufnahme wegen der eingeschränkten Anerkennungsfähigkeit seines im\nHerkunftsland erworbenen Reifezeugnisses gehindert war und für die Zulassung zur\nHochschule noch eine Zusatzqualifikation erwerben mußte.\n\n31\n\nEin persönlicher Hinderungsgrund liegt allerdings auch dann nur vor, wenn der\nAuszubildende aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen\nliegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung\nentsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht\nwahrnehmen konnte; für die Frage, ob der Auszubildende den späten Ausbildungsbeginn zu\nvertreten hat, ist dabei auf den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres\nabzustellen. \n\n32\n\nVgl. das Revisionsurteil des BVerwG\nvom 28. April 1998 - 5 C 5.97 -, FamRZ\n1998, 1398 = FEVS 48, 481 m.w.N. \n\n33\n\nHatte der Auszubildende - wie hier der Kläger - in der\nregulären Schulzeit noch keine Zugangsberechtigung zur\nHochschule erworben, dann ist zu prüfen, ob er in der\nnachfolgenden Zeit bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres\nkeine Chance hatte, diese Qualifizierung zu erlangen. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, aaO m.w.N. \n\n35\n\nFür den vorliegenden Fall eines Asylbewerbers, der erst\nnach Vollendung des 30. Lebensjahres einen\nAusbildungsabschnitt beginnt, bedeutet dies, daß nicht nur der\nZeitraum seit Anerkennung als Asylberechtigter, sondern auch\ndie Zeit vor der Ausreise aus dem Herkunftsland unter dem\nGesichtspunkt des Vorliegens eines persönlichen\nHinderungsgrundes zu würdigen ist.\n\n36\n\nVgl. BVerwG aaO. \n\n37\n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat,\nkonnte der Kläger mit seinem iranischen Abiturzeugnis und\nwegen des ungünstigen Notendurchschnitts von 12,5 Punkten in\nDeutschland nicht sogleich ein Fachhochschulstudium aufnehmen,\nsondern mußte zunächst ein Studienkolleg besuchen und die\nabschließende Feststellungsprüfung bestehen. Die\nanderslautende Auskunft des Rektors der R.\nFachhochschule K. vom 19. Juni 1995, auf die sich der\nBeklagte beruft, ist unzutreffend. Zum einen entspricht das\nvorgelegte Zeugnis des Klägers nicht der Bewertungsgruppe I,\nsondern der Bewertungsgruppe III. Zum anderen trifft die\nBehauptung nicht zu, erst aufgrund der Richtlinien des\nKultusministers vom 11. September 1992 sei es erforderlich\ngeworden, daß der Kläger vor Aufnahme des Studiums ein\nStudienkolleg hätte besuchen müssen. Aus der zum Beweis\nbeigefügten Anlage 6, nämlich den Bewertungsvorschlägen gemäß\ndem Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 10./11. September\n1992 ergibt sich genau das Gegenteil: \"Jetzt\" ebenso wie\n\"Bisher\" wird die Feststellungsprüfung (Studienkolleg) als\nHochschulzulassungsvoraussetzung verlangt. Das ergibt sich\nauch eindeutig aus dem Bescheid des Studienkollegs für\nausländische Studierende (Fachhochschulen) Gießen vom 29. Juni\n1988. Auch die Fachhochschule Konstanz erkannte laut Schreiben\nvom 18. November 1988 das fachgebundene iranische Reifezeugnis\ndes Klägers nicht als ausreichend für die Zulassung zum\nFachhochschulstudium der Elektrotechnik an. Der\nRegierungspräsident D. betrachtete laut Schreiben vom\n19. April 1989 das iranische Abschlußzeugnis wegen der\nungünstigen Gesamtnote von 12,5 Punkten sogar nicht einmal als\nausreichend für die Zuweisung zu einem Studienkolleg. \n\n38\n\nDem Kläger kann nicht vorgehalten werden, er habe die nach\nbundesdeutschem Recht für das zu fördernde Studium gegebene\nNotwendigkeit zu dem iranischen Abitur hinzuzutretender\nBildungsmaßnahmen vermeiden können. Er besaß im Herkunftsland\nnoch keine Qualifikations- oder Studienchancen, die das\nVorliegen eines nicht zu vertretenden Hinderungsgrundes für\neinen rechtzeitigen Beginn des streitbefangenen\nAusbildungsabschnittes in Frage stellen. An der\ninteruniversitären Hochschulaufnahmeprüfung als der\nGrundvoraussetzung eines Studiums im Iran hat der Kläger\neigenen Angaben zufolge nach Erlangung des Reifezeugnisses\nnoch im Jahre 1979 ohne Erfolg teilgenommen. Dieses einmalige\nScheitern besitzt angesichts der grundsätzlichen\nWiederholbarkeit der Prüfung noch nicht die ausreichende\nRelevanz, um von einem fachlichen Eignungsmangel ausgehend zu\nkönnen, der keinen persönlichen Hinderungsgrund darstellen\nwürde. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, aaO.\n\n40\n\nDas muß erst recht im Lichte der politischen Wirren gelten,\nunter denen der Kläger sein Abitur und die interuniversitäre\nHochschulaufnahmeprüfung ablegen mußte. Das Jahr 1979 war das\nJahr der Rückkehr Khomeinis und der Vertreibung des Schahs, so\ndaß insbesondere auch eine zeitliche Verschiebung der Abi-\nturklausuren und in ihrer Folge eine Verkürzung der\nVorbereitungszeit für die Hochschulaufnahmeprüfung glaubhaft\nerscheinen. Eine Wiederholungsprüfung in den unmittelbar\ndarauf folgenden Jahren war dem Kläger nicht möglich, weil die\nHochschulen des Iran im Zusammenhang mit dem politischen\nUmbruch geschlossen wurden und Hochschulaufnahmeprüfungen\nzunächst nicht mehr stattfanden. \n\n41\n\nVgl. auch Auskunft der Deutschen\nBotschaft in Teheran vom 27. August\n1981 an die Zentralstelle für\nAusländisches Bildungswesen, Az.:\n624.02/2.\n\n42\n\nDaß der Kläger - statt sich weiter um die Zulassung zu\neiner Hochschule seines Herkunftslandes zu bemühen - dort als\nTopograph und später als Schweißer berufstätig und\nzwischenzeitlich arbeitslos war, folgte mithin aus der\nÄnderung seiner Lebensperspektive aufgrund neuer\ngesellschaftlicher Verhältnisse im Iran. Seine berufliche\nNeuorientierung hing insoweit nicht mit einer\neigenverantwortlich getroffenen Entscheidung zusammen, die er\nim förderungsrechtlichen Sinne selbst zu vertreten hat. \n\n43\n\nDas gilt auch für den Zeitraum nach Wiedereröffnung der\nHochschulen im Iran etwa 1983/84. Der Senat, der von 1985 bis\n1993 für Asylverfahren betreffend den Iran zuständig war,\nnimmt es dem Kläger ab, daß sich in dieser Phase aufgrund\nseiner - schon im Asylverfahren angegebener - politischen\nBetätigung für die massiven Repressalien ausgesetzte und ab\n1983 auch verbotene Tudeh-Partei seine Bewerbungschancen\nderart verschlechtert hatten, daß ein erneuter Versuch der\nerforderlichen Hochschulaufnahmeprüfung von vornherein\nausschied. Das Zulassungsverfahren umfaßte nämlich nunmehr\nauch eine politische bzw. ideologische Überprüfung der\nKandidaten.\n\n44\n\nVgl. zum Studienverbot für\noppositionelle Jugendliche: Anfrage des\nBundesamtes für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge vom 29. Juli\n1985 - Az.: 02-750-2 VII - und dazu\nergangene Auskunft des Auswärtigen\nAmtes vom 10. Oktober 1985 - Az.: 510-\n516/7668 -.\n\n45\n\nIn diesem Zeitraum folgt das Unterlassen der Weiterbildung des\nKlägers demgemäß aus seiner politischen Verfolgung als eines\npersönlichen Hinderungsgrundes, den der Kläger\nausbildungsrechtlich nicht zu vertreten hat. \n\n46\n\nDie faktische Unmöglichkeit, unter dem neuen Regime im Iran\nein Studium an einer Hochschule aufzunehmen, bedingt im\nübrigen, daß der Kläger selbst dann, wenn man ihm das\nScheitern in der interuniversitären Hochschulzulassungsprüfung\n1979 förderungsrechtlich als zu vertretenden Umstand anlasten\nwollte, keine realistische Chance besessen hat, eine\neinfachere und frühzeitigere Zulassung zum\nFachhochschulstudium in der Bundesrepublik Deutschland\naufgrund bereits im Iran absolvierter Fachsemester zu\nerreichen (vgl. § 2 Abs. 4 der Verordnung über die\nGleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem\nZeugnis der Hochschulreife <Qualifikationsverordnung über ausländische Vorbildungsnachweise - AQVO> vom 22. Juni 1983\ni.d.F. der Verordnung vom 15. November 1984 - SGV.NW.261 - in\nVerbindung mit Nr. 2.4 zu Absatz 4 der Verwaltungsvorschriften\nzur vorgenannten Verordnung [VVZAQVO], Runderlaß des\nKultusministers vom 19. Februar 1987 [GABl.NW. S. 185]).\nInsoweit fehlt es also auch an der erforderlichen\nKausalität.\n\n47\n\nNach Überzeugung des Senats war der Kläger ebenso nach\nseiner Flucht aus dem Iran im Oktober 1985 aus zwingenden\npersönlichen Gründen gehindert, bereits zum Sommersemester\n1990 mit seinem Fachhochschulstudium beginnen zu können. Bevor\nder Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt worden war -\nder Bescheid stammt vom 11. Juni 1987 und wurde am 4. August\n1987 bestandskräftig -, konnte er keine diesbezüglichen\nSchritte unternehmen. Danach war der Kläger als ein\nAsylberechtigter, der aus von ihm nicht vertretenen Gründen\nerst in der Bundesrepublik Deutschland ein\nFachhochschulstudium aufnehmen wollte und dafür zunächst noch\nweitere Qualifikationen erwerben mußte, allerdings\nförderungsrechtlich gehalten, alle ihm möglichen und\nzumutbaren Schritte zu unternehmen, um die\nZulassungsvoraussetzungen alsbald zu erwerben und das Studium\nnoch vor Erreichen der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG\naufnehmen zu können. Das hat der Kläger getan. \n\n48\n\nBei der Beurteilung der dahingehenden Bemühungen des\nKlägers kann außer Betracht bleiben, daß er die\nAnerkennungsprüfung am Studienkolleg für ausländische\nStudierende in Gießen zweimal nicht bestanden und ein drittes\nMal nicht angetreten hat. Die vom genannten Studienkolleg mit\nBescheid vom 29. Juni 1988 ausgesprochene Anerkennung der\nGleichwertigkeit des Reifezeugnisses des Klägers bezog sich\neindeutig nicht auf das Fach Elektrotechnik, sondern nur auf\ndie dort enumerativ aufgeführten anderen Fächer. Nach der\nErlaßlage im Lande Hessen, wie sie das Studienkolleg dem Senat\nmit Auskunft vom 25. September 1998 mitgeteilt hat, konnte\ndurch das Bestehen der Feststellungsprüfung keine über die\nFachbindung des ausländischen Vorbildungsnachweises\nhinausgehende Studienbefähigung erworben werden, also nicht\nüber den Kanon der im Bewertungsbescheid vom 29. Juni 1988\nangegebenen Fächer hinaus gegangen werden. Auch bei Bestehen\ndes erweiterten Aufnahmetests (Anerkennungsprüfung),\nanschließender Aufnahme in das Studienkolleg (zwei Semester)\nund abschließendem Bestehen der Feststellungsprüfung hätte der\nKläger demnach keine Hochschulzugangsberechtigung für den\nangestrebten Studiengang Elektrotechnik erworben. \n\n49\n\nIn Anbetracht des untauglichen Versuches, die für sein\nWunschstudium notwendige Qualifikation am Studienkolleg für\nausländische Studierende in Gießen zu erlangen, ist dem Kläger\nauf dem Weg zu dem Abschluß, den die R.\nFachhochschule K. im Zusammenhang mit dem im Iran\nerworbenen Reifezeugnis als ausreichenden Nachweis der\nQualifikation für das Studium der Elektrotechnik betrachtet\nhat, dennoch keine von ihm unter ausbildungsrechtlichen\nGesichtspunkten zu vertretende Verzögerung anzulasten. \n\n50\n\nUngeachtet der Frage, ob nicht im übrigen das gleiche wie\nin Hessen gegolten hätte, schied der Weg über ein\nStudienkolleg aus. Die Bewerbung des Klägers um Aufnahme in\nein Studienkolleg im Lande Nordrhein-Westfalen war laut\nSchreiben des Regierungspräsidenten D. vom 19. April\n1989 schon deshalb erfolglos, weil wegen seiner ungünstigen\nGesamtdurchschnittsnote von weniger als 15 Punkten zusätzlich\nder Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am fachlichen Teil\nder iranischen universitären Hochschulaufnahmeprüfung verlangt\nwurde, ein Nachweis, den der Kläger nicht erbringen konnte.\n\n51\n\nAuch der insoweit vom Rektor der Fachhochschule in seiner\nAuskunft vom 19. Juni 1995 aufgezeigte kürzere Weg zur\nZulassung über ein halbjähriges Berufspraktikum anstelle des\nFacharbeiterbriefes war - wie bereits dargelegt - nicht\ngangbar, da dafür schon das iranische Reifezeugnis des Klägers\nnicht ausreichte.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, aaO.\n\n53\n\nBei der Überprüfung kann ferner dahinstehen, inwieweit der\nKläger bei korrekter Anwendung der Verordnung über die\nGleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem\nZeugnis der Fachhochschulreife (AQVO-FH) vom 28. Juni 1984\ni.d.F. der Verordnung vom 15. November 1984 (SGV.NW.223) in\nVerbindung mit der seinerzeit maßgeblichen Verordnung über die\nGleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem\nZeugnis der Hochschulreife (Qualifikationsverordnung über\nausländische Vorbildungsnachweise - AQVO -) und der dazu\nergangenen Verwaltungsvorschriften (VVZAQVO) überhaupt ohne\ninteruniversitäre Hochschulaufnahmeprüfung im Iran und ohne\nAnerkennungs- und Feststellungsprüfung zum\nFachhochschulstudium der Elektrotechnik hätte zugelassen\nwerden dürfen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG wird\nAusbildungsförderung geleistet für den \"Besuch\" einer\nHochschule. Da der Kläger aufgrund wirksamer Zulassung ein\n(erfolgreiches) Studium an der Fachhochschule absolviert hat,\nkann das Kriterium des \"Besuchs\" als Förderungsvoraussetzung\nnicht zweifelhaft sein. Nach wirksam erfolgter Zulassung ist\nder Auszubildende auch nicht mehr im Sinne des § 10 Abs. 3\nSatz 2 Nr. 3 BAföG \"gehindert\", den Ausbildungsabschnitt zu\nbeginnen. Auch wenn bei zutreffender Bewertung des iranischen\nBildungsabschlusses des Klägers der bloße Erwerb des\nFacharbeiterbriefes seine Zulassung an sich nicht\ngerechtfertigt hätte, ist deshalb trotzdem und nur darüber zu\nbefinden, ob der Kläger auf dem von ihm eingeschlagenen und\nletztlich auch erfolgreichen Weg die Zulassung nicht früher\nhätte erlangen können.\n\n54\n\nVor diesem Hintergrund ist dem Kläger als des Deutschen\nnicht kundigem Asylberechtigten vor Aufnahme der\nVorbereitungsschulung (\"Trainingsmaßnahme\") von Januar bis\nMärz und Juli bis November 1989 sowie des eigentlichen\nUmschulungslehrganges vom 1. Dezember 1989 bis zum 29.\nNovember 1991 ein angemessener Zeitraum zum Erlernen der\nSprache zuzubilligen. \n\n55\n\nVgl. BVerwG, aaO.\n\n56\n\nDen noch während des laufenden Verfahrens zur Anerkennung\nals Asylberechtigter im Mai 1986 aufgenommene Deutschkurs von\ndrei Stunden pro Woche an der Volkshochschule B. , der\nbis September 1987 dauerte, betrachtet der Senat insoweit\nnicht als ausreichend, um dem Kläger hinreichende\nSprachkenntnisse für eine berufliche Fortbildung zu\nverschaffen. Es ist dem Kläger abzunehmen, daß sich die\nMaßnahme im wesentlichen darauf beschränkte, Asylbewerbern die\nMöglichkeit zu verschaffen, sich beim Einkaufen auszudrücken\nund ähnliche allgemein gebräuchliche Umgangsformen zu lernen,\nwährend eine Vorbereitung auf eine Ausbildung oder gar einen\nHochschulbesuch nicht erfolgte. Von daher stellt sich vielmehr\ngerade der nach einer mehrmonatigen Wartezeit im Februar 1988\nvom Kläger aufgenommene und von der Otto-Benecke-Stiftung\ngeförderte Deutschlehrgang bei der Gesellschaft zur Förderung\nberufsspezifischer Ausbildung (GFBA) in St. A. , um den\nsich der Kläger unmittelbar nach Erhalt des deutschen\nReisepasses - also dem erfolgreichen Abschluß des\nAsylverfahrens - bemüht hat, als vertretbare Vorbereitung für\nden eingeschlagenen Ausbildungsweg dar. Der Kläger hat\nglaubhaft versichert, er habe die Absolvierung eines\nDeutschkurses für die Zulassung zur Umschulung zum\nFacharbeiter nachweisen müssen. Anhaltspunkte dafür, daß der\nmit täglich 8 Schulstunden nicht nur nebenbei durchführbare\nSprachlehrgang eine Überqualifikation des Klägers bedeutet\nhat, ergeben sich insbesondere unter Berücksichtigung des\nFernziels des Klägers, ein Fachhochschulstudium aufnehmen zu\nwollen (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 der Diplom-Prüfungsordnung der\nR. Fachhochschule K. ), nicht. Vor Beendigung der\nzielgerichtet auf die speziellen Anforderungen bei einer\nberuflichen Weiterbildung ausgerichteten ganztägigen Maßnahme\nim November 1988 war dem Kläger ein Antritt der zum\nFacharbeiterbrief führenden Umschulung einschließlich der\nvorgeschalteten Trainingsmaßnahme nicht zumutbar.\n\n57\n\nDem Senat sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden\noder sonstwie ersichtlich, daß der Kläger im Anschluß an den\nals persönlichen Hinderungsgrund für die Einhaltung der\nAltersgrenze anzusehenden Deutschkurs bei der GFBA eine\nfrühere Möglichkeit als die im Januar 1989 beim\nBerufsbildungswerk St. A. beginnende Trainingsmaßnahme\n(Elektronik) besessen hat, den vorgezeichneten Weg zum\nFacharbeiterbrief einzuschlagen. Es unterliegt namentlich\nkeinen Bedenken und wird auch vom Beklagten nicht in Frage\ngestellt, daß dem Kläger die Trainingsmaßnahme in seiner\ndamaligen Situation als notwendige oder zumindest sinnvolle\nund auch angemessene Vorbereitung auf den Umschulungskurs\nzuzubilligen ist. Den eigentlichen Umschulungskurs hat er dann\nim Dezember 1989 ohne irgendeine Verzögerung unmittelbar nach\nBeendigung des Vorbereitungslehrganges aufgenommen. Im übrigen\nwäre der Kläger rein rechnerisch auch dann nicht zur\nrechtzeitigen Aufnahme seines Fachhochschulstudiums in der\nLage gewesen, wenn man - wofür aber nichts spricht -\nSprachkurs und Trainingsmaßnahme jedenfalls vom Gesamtumfang\nder insoweit in Anspruch genommenen Zeit für nicht\nerforderlich und unangemessen halten wollte. Bei Reduzierung\ndieser vorbereitenden Phase von ca. 2 Jahren auf sicherlich\nzuzugestehende 12 Monate hätte der Kläger den 24-monatigen\nUmschulungskurs nur etwa ein Jahr früher beginnen und\ndementsprechend auch erst frühestens im Herbst 1990 - also\nnach Vollendung des 30. Lebensjahres - beenden können.\n\n58\n\nNach Maßgabe der Auskunft des Berufsbildungszentrums K.\nvom 21. September 1998 ist davon auszugehen, daß der Kläger\nmit der ohnehin für Erwachsene auf 24 Monate anstelle von 3,5\nJahren bei Jugendlichen verkürzten Ausbildungszeit die\nUmschulung schnellstmöglich absolviert und sich keine\nVerzögerungen zuschulden kommen lassen hat.\n\n59\n\nEine sonstige Möglichkeit, wie der Kläger frühzeitiger, und\nzwar noch vor Vollendung des 30. Lebensjahres, die\nZulassungsvoraussetzungen für das Fachhochschulstudium der\nElektronik hätte erfüllen können, hat der Beklagte nicht\naufgezeigt und ist für den Senat auch nicht in einer Weise\nerkennbar, die ihre Berücksichtigung bei der Prüfung eventuell\nvom Kläger zu vertretener Hinderungsgründe erlaubt. Da dem\nKläger nach seiner Anerkennung als Asylberechtigter im August\n1987 nur zweieinhalb Jahre verblieben, um vor Vollendung des\n30. Lebensjahres das Fachhochschulstudium der Elektrotechnik\naufzunehmen, und da bereits auf die Erlangung des\nFacharbeiterbriefs zwei Jahre entfielen, erscheint es als\nausgeschlossen, daß der Kläger die Studienaufnahme zum\nSommersemester 1990 erreichen konnte, selbst wenn man der\nAnsicht ist, er hätte vielleicht etwas eher als tatsächlich\ngeschehen die Zulassung zum Studium erreichen können. \n\n60\n\nDie Frage, ob der Kläger nach dem Erwerb des\nFacharbeiterbriefes im Januar 1992 nunmehr unverzüglich das\nFachhochschulstudium aufgenommen hat, ob es ihm nämlich\nmöglich und zumutbar war, dies bereits zum Sommersemester 1992\nzu tun, kann dahingestellt bleiben. Das zusätzliche\nErfordernis, daß der Auszubildende auch im Fall des § 10 Abs.\n3 Satz 2 Nr. 3 BAföG die Ausbildung nach dem Wegfall der\nHinderungsgründe unverzüglich aufnehmen muß, ist erst durch\ndas 17. BAföG-Änderungsgesetz vom 24. Juli 1995, BGBl. I 976,\nin das Gesetz eingeführt worden und galt noch nicht im Jahr\n1992. \n\n61\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch\nBVerwG, Beschluß vom 6. November 1991\n- 5 B 121.91 -, FamRZ 1992, 990.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2\nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit\nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n63\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die\nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307548","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-10/16-a-7481-95","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307548","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307548","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-10/16-a-7481-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307548","retrieved":"2026-07-09 03:36:14.358870+00:00"}}