{"status":"available","doknr":"OLD307547","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0510.16A1318.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-10","aktenzeichen":"16 A 1318/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für die \nZeit vom 5. November 1986 bis zum 31. März 1994 rückwirkend \naus sozialen Gründen von der Rundfunkgebührenpflicht zu \nbefreien ist.\n\n3\n\nDer Kläger leidet seit geraumer Zeit an verschiedenen \nkörperlichen Behinderungen, insbesondere der Wirbelsäule sowie \nder Knie- und Hüftgelenke. Am 5. November 1986 beantragte er \nbeim Versorgungsamt Bielefeld mit dem Hinweis auf eine \nLeidensverschlimmerung sowie auf neu hinzugetretene Leiden die \nFestsetzung eines höheren Grades der Minderung der \nErwerbsfähigkeit (MdE; heutige Bezeichnung: Grad der \nBehinderung [GdB]) und die Feststellung weiterer \ngesundheitlicher Vergünstigungsmerkmale, unter anderem des \nMerkmals \"RF\" für Personen, die ständig gehindert sind, an \nöffentlichen Veranstaltungen jeder Art teilzunehmen. Die dem \nKläger übersandte Eingangsbestätigung des Versorgungsamtes \nBielefeld vom 17. November 1986 enthielt formularmäßige \nHinweise, von denen die untere Hälfte durchgestrichen war. Der \ndurchgestrichene Teil dieser Hinweise betraf insbesondere \nnachzuholende Antragserfordernisse; weiter gehörte dazu die \nfolgende Passage:\n\n4\n\n\"Sie haben im Antragsvordruck\n? die Anerkennung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die \nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragt \n(Merkzeichen \"RF\"). Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen wird \nihnen anheimgestellt, schon jetzt gem. § 5 der Verordnung über \ndie Rundfunkgebührenpflicht einen Antrag auf Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht bei dem für sie zuständigen Sozialamt \nzu stellen, weil diese Behörde die genannte Vergünstigung erst \nvom Ersten des auf den Antragsmonat folgenden Monats \ngewährt.\n\n5\n\n Ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des \nMerkzeichens \"RF\" vorliegen, hängt von dem Ergebnis der vom \nVersorgungsamt noch vorzunehmenden Überprüfung ab.\"\n\n6\n\nNachdem das Versorgungsamt B. mit Bescheid vom \n15. Oktober 1987 unter anderem die Erteilung des Merkzeichens \n\"RF\" abgelehnt hatte, verfolgte der Kläger seine Anliegen \ndurch Widerspruch und anschließend durch sozialgerichtliche \nKlage weiter. Im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem \nLandessozialgericht erfolgte im Februar 1994 eine \northopädische Nachbegutachtung des Klägers, auf deren \nGrundlage der in das Überprüfungsverfahren eingeschaltete Arzt \nfür Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. S. unter dem 31. März \n1994 zusammenfassend unter anderem feststellte, daß nunmehr \nein GdB von 80% sowie mit Wirkung ab Februar 1994 der \nNachteilsausgleich \"RF\" anzuerkennen seien. In einer weiteren \nStellungnahme vom 18. April 1994 gelangte dann Dr. S. \nunter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Gesamt-GdB \nbereits zuvor auf 70% erhöht worden sei und die \nVergünstigungsmerkmale \"G\", \"aG\" und \"B\" schon in der \nVergangenheit für angemessen gehalten worden seien, zu der \nEinschätzung, daß die Anerkennung eines Gesamt-GdB von 80% und \ndes Nachteilsausgleichs \"RF\" mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit bereits ab November 1986 gerechtfertigt \ngewesen sei. Auf dieser Grundlage wurden dem Kläger mit \nBescheid des Versorgungsamtes B. vom 6. Mai 1994 \nrückwirkend zum 5. November 1986 ein GdB von 80% und das \nMerkzeichen \"RF\" zuerkannt.\n\n7\n\nBereits zuvor, nämlich am 16. März 1994, hatte der Kläger \nbeim Beklagten mündlich die Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht beantragt. Von einer schriftlichen \nAntragsaufnahme wurde an diesem Tag noch abgesehen; diese \nerfolgte erst - nach Vorliegen des neuen \nVersorgungsamtsbescheides - am 9. Juni 1994. Mit Bescheid vom \n16. Juni 1994 befreite der Beklagte den Kläger für die Zeit \nvom 1. April 1994 bis zum 31. März 1997 von der \nRundfunkgebührenpflicht.\n\n8\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 26. Juli 1994, das der \nBeklagte als Widerspruch gegen seinen Bescheid vom 16. Juni \n1994 auffaßte, wandte sich der Kläger dagegen, daß die \ngewährte Gebührenbefreiung erst am 1. April 1994 und nicht wie \ndie versorgungsamtlichen Festsetzungen rückwirkend zum \n5. November 1986 einsetze. Die lange Dauer des \nsozialgerichtlichen Verfahrens könne nicht ihm angelastet \nwerden; im Hinblick auf die Streichungen in der \nEmpfangsbestätigung des Versorgungsamtes B. vom \n17. November 1986 könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, daß \ner erst im Frühjahr 1994 den Befreiungsantrag gestellt habe. \n\n9\n\nNach Zurückweisung des Widerspruches durch den \nWiderspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises L. \nvom 18. Oktober 1994 hat der Kläger am 23. November 1994 Klage \nerhoben und zur Begründung vorgetragen: Entgegen den \nAusführungen im Widerspruchsbescheid habe sich sein Antrag \nbeim Versorgungsamt B. vom 5. November 1986 auch auf \ndie Erteilung des Merkzeichens \"RF\" bezogen. Nachdem in der \nihm zugesandten Eingangsbestätigung der Hinweis auf das \nErfordernis einer gleichzeitigen Beantragung der \nRundfunkgebührenbefreiung beim Beklagten durchgestrichen \nworden sei, habe er darauf vertrauen dürfen, alles \nErforderliche zur Erlangung der Gebührenbefreiung getan zu \nhaben. Er habe in der Zeit von November 1986 bis \neinschließlich März 1994 insgesamt 2.118,20 DM an \nRundfunkgebühren und darüber hinaus 1.744,40 DM an \nTelefongebühren aufwenden müssen; dieser Schaden müsse durch \neine rückwirkende Rundfunkgebührenbefreiung ausgeglichen \nwerden. Im übrigen habe auch das zuständige Finanzamt allein \nauf der Grundlage des Versorgungsamtsbescheides vom 6. Mai \n1994 die Einkommenssteuer rückwirkend zum 5. November 1986 neu \nberechnet, ohne daß dies dort schon vorab habe beantragt \nwerden müssen.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Abänderung \nseines Bescheides vom 16. Juni 1994 und \nunter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des Kreises L. \nvom 18. Oktober 1994 zu verpflichten, \nihn für die Zeit vom 5. November 1986 \nbis zum 31. März 1994 von der \nRundfunkgebührenpflicht zu \nbefreien.\n\n12\n\nGegen das die Klage entsprechend dem Antrag des Beklagten \nabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger \nfristgerecht Berufung eingelegt, mit der er sein bisheriges \nVorbringen wiederholt und vertieft.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden vom 6. Februar 1996 aufzuheben \nund nach seinem erstinstanzlich \ngestellten Antrag zu erkennen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Verfahrensakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten (ein Heft) und des Versorgungsamtes B. \n(zwei Ordner) Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der \nBeteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 125 \nAbs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der \nKläger keinen Anspruch auf die beantragte rückwirkende \nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht hat.\n\n20\n\nNach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Befreiung \nvon der Rundfunkgebührenpflicht vom 24. Januar 1980 (GV.NW. \n1980, S 88) wird die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht \n(nur) auf Antrag gewährt; gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 der \nVerordnung beginnt die Befreiung am Ersten des Monats nach dem \nAntragsmonat. Die am 23. Dezember 1993 in Kraft getretene \nNeufassung der Verordnung über die Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1993 (GV.NW. 1993, \nS. 970) enthält in § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 jeweils \nwortgleiche Regelungen. Danach kann eine Befreiung des Klägers \nvon der Rundfunkgebührenpflicht erst mit Wirkung vom 1. April \n1994 gewährt werden, weil er erst am 16. März 1994 den \nBefreiungsantrag gestellt hat. \n\n21\n\nEine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aufgrund des \nAntrages des Klägers beim Versorgungsamt B. vom \n5. November 1986 kommt auch nicht nach Maßgabe der Regelung \nvon § 16 Abs. 1 Satz 2 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Teils des \nSozialgesetzbuches (SGB I) in Betracht. § 16 Abs. 1 Satz 2 \nSGB I bestimmt, daß Anträge auf Sozialleistungen - außer vom \nzuständigen Leistungsträger - auch von allen anderen \nLeistungsträgern, von allen Gemeinden und gegebenenfalls den \namtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im \nAusland entgegengenommen werden; nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I \ngilt bei antragsabhängigen Leistungen der Antrag als zu dem \nZeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der genannten Stellen \neingegangen ist. Vorliegend kann schon nicht von der \nAnwendbarkeit von § 16 Abs. 1 Satz 2 iVm Abs. 2 Satz SGB I \nausgegangen werden. Denn dazu wäre erforderlich, daß es sich \num einen Antrag auf Sozialleistungen iSv § 16 SGB I gehandelt \nhat. Das ist jedoch nicht der Fall. § 11 Satz 1 SGB I \ndefiniert den Begriff der Sozialleistungen als die \"in diesem \nGesetz vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen\". Es ist \nschon nicht anzunehmen, daß der Antrag des Klägers auf \nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - eine Sach- oder \nGeldleistung scheidet von vornherein aus - auf eine \nDienstleistung iSv § 11 Satz 1 SGB I gerichtet war. Unter \nDienstleistungen sind die im SGB I vorgesehenen persönlichen \nHilfen und Betreuungsleistungen zu verstehen, die keine Geld- \noder Sachleistungen sind.\n\n22\n\nVgl. Klattenhoff in Hauck, SGB I, \nKommentar (Stand: 1. März 1998), K § 11 \nRn. 13; Grüner, Sozialgesetzbuch, \nBand 1 (Stand: September 1996), SGB I/3 \n§ 11 Anm. III (S. 6).\n\n23\n\nDabei ist erforderlich, daß die betreffende Leistung dem \nEmpfänger unmittelbar zugute kommt.\n\n24\n\nVgl. Klattenhoff, a.a.O., K § 11 \nRn. 5.\n\n25\n\nMit den vom Gesetz gemeinten unmittelbaren und \nindividuellen Begünstigungen, die von der Auskunft und \nBeratung durch den Leistungsträger bis hin zur Erbringung von \nPflegeverrichtungen und ärztlicher Behandlung reichen können, \nist die Gewährung einer Gebührenbefreiung, die auf das \nRechtsverhältnis des Hilfesuchenden mit anderen Trägern \nöffentlicher Verwaltung oder mit sonstigen Stellen einwirkt \nund erst innerhalb dieser Rechtsverhältnisse Vorteile \nherbeiführt, nicht vergleichbar. Vor allem aber handelte es \nsich nicht iSv § 11 Satz 1 SGB I um eine \"in diesem \nGesetzbuch\", das heißt im Sozialgesetzbuch, vorgesehene \nLeistung. Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beruht \nauf der Ermächtigung in Art. 7 des Staatsvertrages über die \nRegelung des Rundfunkgebührenwesens (Rundfunkgebühren-\nstaatsvertrag) vom 5. Dezember 1974 (GV.NW. 1975, S. 279) bzw. \nin § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (Art. 4 des \nStaatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom \n31. August 1991, GV.NW. 1991, S. 408), während sich im \nSozialgesetzbuch (vgl. den Überblick in den §§ 18 \nbis 29 SGB I) keine Vorschriften hierüber finden.\n\n26\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 4. August \n1995 - 8 A 3780/94 -.\n\n27\n\nEine entsprechende Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 2 iVm \nAbs. 2 Satz 2 SGB I kann zu erwägen sein, soweit hierdurch \neine maßvolle Ausdehnung der Regelung auch auf solche soziale \nVergünstigungen nach dem Sozialgesetzbuch ermöglicht wird, die \ndem Betroffenen lediglich mittelbar zugute kommen.\n\n28\n\nVgl. Klattenhoff, a.a.O., K § 16 \nRn. 8, und Grüner, a.a.O., SGB I/3 § 16 \nAnm. II (S. 7).\n\n29\n\nEine entsprechende Anwendung des § 16 SGB I auf \nRechtsmaterien außerhalb des Sozialgesetzbuches ist hingegen \nnicht möglich. Angesichts des Grundsatzes, daß nur Anträge an \ndie jeweils durch Rechtsvorschriften bestimmte zuständige \nBehörde unmittelbare Rechtswirkungen hervorbringen und \ninsbesondere Antragsfristen wahren, würde eine entsprechende \nHeranziehung des innerhalb des Rechtsganzen als \nAusnahmeregelung zu bewertenden § 16 SGB I auf andere als die \nin § 11 Satz 1 SGB I bezeichneten Verwaltungsleistungen, also \nauch auf nicht in das Sozialgesetzbuch einbezogene soziale \nVergünstigungen, das Gesetz verletzen. Im übrigen spricht \ngegen die Anwendung von § 16 Abs. 1 Satz 2 iVm Abs. 2 Satz 2 \nSGB I schon, daß der Kläger am 5. November 1986 gerade keinen \nAntrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gestellt \nhat, sondern auf Feststellungen nach dem \nSchwerbehindertengesetz. Erst die Bescheidung dieses Antrages \ndurch das Versorgungsamt konnte ergeben, ob die \nVoraussetzungen für eine Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht nach der einschlägigen Verordnung \nüberhaupt vorlagen. Da zudem nach § 1 Nr. 3 der Verordnung \nüber die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht \n- übereinstimmend in beiden im streitbefangenen Zeitraum \nanzuwendenden Fassungen - neben der ständigen leidensbedingten \nUnfähigkeit zur Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, die \nder Kläger mit dem Ankreuzen der entsprechenden Rubrik des \nAntragsformulars sinngemäß für sich in Anspruch genommen hat, \nauch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. ein Grad der \nBehinderung von wenigstens 80% erforderlich ist, hätte die \nsinngemäße Geltendmachung eines Anspruchs auf Befreiung von \nder Rundfunkgebührenpflicht auch eine dahingehende Behauptung \nvorausgesetzt. Der Kläger hat indessen nicht verdeutlicht, daß \nnach seiner Auffassung von einer MdE bzw. einem GdB in \n(mindestens) diesem Umfang auszugehen war; da zur Zeit der \nAntragstellung beim Versorgungsamt B. lediglich eine \nMdE von 50% anerkannt war, lag in der Angabe des Klägers, \nseine bisherigen Behinderungen hätten sich verschlimmert und \nes seien weitere Behinderungen hinzugetreten, nicht ohne \nweiteres die Behauptung, die MdE betrage nunmehr wenigstens \n80%.\n\n30\n\nEine rückwirkende Befreiung des Klägers von der \nRundfunkgebührenpflicht kann auch nicht in Verbindung mit \neiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt \nwerden.\n\n31\n\nEs ist bereits zweifelhaft, ob die Regelungen über die \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand - hier nach Maßgabe von \n§ 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VwVfG NW) - überhaupt anwendbar sind. Dies wäre nur \ndann der Fall, wenn das in § 5 Abs. 5 der Verordnung über die \nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht enthaltene \nErfordernis einer vorherigen Antragstellung als gesetzliche \nFrist iSv § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NW angesehen werden könnte. \nAls gesetzliche Fristen sind diejenigen zu verstehen, die \nkraft Gesetzes ohne besondere behördliche Festsetzung allein \naufgrund eines bestimmten Ereignisses zu laufen beginnen und \nderen Dauer das Gesetz bestimmt.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni \n1993 - 11 C 16.92 -, NVwZ 1995, 75, und \nvom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, FEVS \n48, 49 (53) = NJW 1997, 2966; Clausen, \nin: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, \nKommentar, 6. Auflage, § 31 \nRn. 3.2.2.\n\n33\n\nHöchstrichterlich unterschiedlich beantwortet wird die \nFrage, ob auch solche Vorschriften, die wie vorliegend § 5 \nAbs. 5 der Verordnung über die Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht Vergünstigungen für einen bestimmten \nZeitabschnitt von einem vorherigen (bzw. im ersten Monat des \nVergünstigungszeitraumes zu stellenden) Antrag abhängig \nmachen, ohne aber ausdrücklich zu bestimmen, wann dieser \nAntrag zu stellen ist, gesetzliche Fristen im Sinne der \nRegelungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \nnormieren.\n\n34\n\nVgl. (die \nWiedereinsetzungsmöglichkeit im \nHinblick auf BAföG-Leistungen \nverneinend) BVerwG, Urteil vom 23. Juni \n1993 - 11 C 16.92 -, a.a.O., sowie (die \nWiedereinsetzungsmöglichkeit für \nAnsprüche nach dem Wohngeldgesetz \nbejahend) BVerwG, Urteil vom 18. April \n1997 - 8 C 38.95 -, a.a.O.; zur \nProblematik auch Clausen, a.a.O., § 32 \nRn. 4 und 9, sowie P. Stelkens, in: \nStelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, \n5. Auflage (1998), § 32 Rn. 8 \nbis 11.\n\n35\n\nLetztlich kann offen gelassen werden, ob vorliegend § 32 \nVwVfG NW - gegebenenfalls entsprechend - angewandt werden \nkann, weil im Ergebnis keine Art der Nachsichtgewährung zu \nGunsten des Klägers in Betracht kommt. \n\n36\n\nEine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand würde im Falle \nder Anwendbarkeit von § 32 VwVfG NW schon daran scheitern, daß \nder Kläger nicht iSv § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NW ohne eigenes \nVerschulden daran gehindert war, den Antrag auf Befreiung von \nder Rundfunkgebührenpflicht so rechtzeitig zu stellen, daß die \nbegehrte Gebührenbefreiung bereits am 5. November 1986 hätte \neinsetzen können, also spätestens am 31. Oktober 1986. Der \nKläger war seinerzeit nicht an einer Antragstellung gehindert, \nweder durch objektive Umstände noch durch die subjektive \nEinschätzung, es beständen objektive Hindernisse; ebenso wenig \nkann davon ausgegangen werden, daß der Kläger \n- unverschuldet - keine Kenntnis vom Erfordernis eines Antrags \nbeim Beklagten hatte. Es verhielt sich vielmehr lediglich so, \ndaß ein Befreiungsantrag ohne eine - gegebenenfalls \nrückwirkende - Feststellung der gesundheitlichen \nVoraussetzungen für die Gebührenbefreiung durch das zuständige \nVersorgungsamt keinen Erfolg versprach und daß sich dem Kläger \nnicht die Notwendigkeit erschloß, gleichwohl schon vor der \nnach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die \nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bindenden \nFeststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen durch das \nVersorgungsamt den Befreiungsantrag beim Beklagten zu stellen. \nDiese Unkenntnis des Klägers kann unter den Umständen des \nEinzelfalles nicht als unverschuldet bewertet werden. \nVerschuldet iSv § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist ein \nFristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt \nwalten läßt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und \nPflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und \nihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist, wobei die \nAnforderungen an die zumutbare Sorgfalt nicht überspannt \nwerden dürfen.\n\n37\n\nVgl. (zu § 60 VwGO) BVerwG, Urteile \nvom 11. Mai 1979 - 6 C 70.78 -, BVerwGE \n58, 100 (104), und vom 8. März 1983 \n- 1 C 34.80 -, NJW 1983, 1923 (1924), \njeweils m.w.N.\n\n38\n\nIrrtümer über rechtliche Erfordernisse sind in aller Regel \nnicht unverschuldet; das muß vor allem dann gelten, wenn wie \nvorliegend über die einzuhaltenden Fristen eine klare \nrechtsförmige Regelung besteht und der Einzelfall keine \nBesonderheiten aufweist, die trotz der an sich eindeutigen \nRegelung ausnahmsweise zu Zweifeln Anlaß geben können. \n\n39\n\nSoweit sich der Kläger auf die Bemerkungen bzw. die \nStreichung von Bemerkungen auf der vom Versorgungsamt \nB. im November 1986 an ihn übersandten \nEingangsbestätigung beruft, kann ihn das selbst dann nicht vom \nSchuldvorwurf entlasten, wenn er, was aus seinem Vorbringen \nnicht mit letzter Klarheit hervorgeht, diese Bemerkungen \neinschließlich des Durchgestrichenen schon damals gelesen und \ndaraus den Schluß gezogen haben sollte, er müsse zur \nOffenhaltung der Möglichkeit einer Gebührenbefreiung ab \nNovember 1986 einstweilen keinen Befreiungsantrag beim \nBeklagten stellen. Wenngleich unzutreffende und irreführende \nbehördliche Mitteilungen oder Belehrungen bei rechtlich \nunerfahrenen Empfängern regelmäßig deren Verschulden \nausschließen bzw. deren Mitverschulden auf ein im Sinne der \nWiedereinsetzungsvorschriften nicht mehr relevantes Maß \nherunterführen, ist vorliegend von wesentlicher Bedeutung, daß \nes sich um - zudem unerbetene - Hinweise einer für die in Rede \nstehende Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht \nunzuständigen Behörde gehandelt hat; derartigen Belehrungen \nkann nicht dasselbe Gewicht wie solchen der \nverfahrensbeteiligten Fachbehörde zugemessen werden. Außerdem \nwar die formblattmäßige Belehrung des Versorgungsamtes in \nVerbindung mit den handschriftlichen Streichungen nicht so \neindeutig, daß der Kläger mit hinlänglicher Gewißheit darauf \nvertrauen durfte, auch durch eine spätere Antragstellung beim \nBeklagten noch rückwirkend in den Genuß der \nRundfunkgebührenbefreiung kommen zu können. Einen \nunmißverständlichen Erklärungswert hinsichtlich des in Rede \nstehenden Antragserfordernisses hatten die Bemerkungen des \nVersorgungsamtes nicht, denn aus dem \"stehengebliebenen Teil\" \nging nichts Einschlägiges hervor und der Rest sollte eben \ngerade nicht gelten. Vielmehr war der durchgestrichenen \nPassage über das Antragserfordernis für sich genommen zunächst \nzu entnehmen, daß zur \"Vermeidung von Rechtsnachteilen\" \ngrundsätzlich der Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung sofort \ngestellt werden mußte. Zu Fehldeutungen konnte allenfalls die \nStreichung (auch) dieser Passage führen. Da es sowohl objektiv \nals auch aus der subjektiven Sicht des Klägers keinen \nnachvollziehbaren Grund für die Streichung gab - denn einen \nAntrag auf Erteilung des Merkzeichens \"RF\" hatte der Kläger ja \nin der Tat gestellt -, konnte er nach Einschätzung des Senats \nnicht ohne weiteres davon ausgehen, daß für ihn trotz der \nBeantragung des Merkzeichens \"RF\" die Notwendigkeit einer \nsofortigen parallelen Antragstellung beim Beklagten nicht \nbestehe. Denn wegen der Vielzahl der theoretisch in Betracht \nkommenden Gründe für diese Streichung erlaubten die Hinweise \ndes Versorgungsamtes hinsichtlich des Antragserfordernisses \nallenfalls vage Schlußfolgerungen. So konnte die Streichung \nder besagten Textpassage zwar damit zu erklären sein, daß aus \neinem nicht näher ersichtlichen Grund - etwa einer \nGesetzesänderung oder einer Besonderheit des Einzelfalles des \nKlägers - die formblattmäßig vorgesehene Belehrung nicht bzw. \nnicht mehr gelten sollte. Es konnten aber auch andere Gründe \nfür die Streichung der Passage gegeben sein, die nicht weniger \nwahrscheinlich waren als etwa eine Gesetzesänderung oder eine \nvom Kläger unerkannte Besonderheit des Einzelfalles; neben der \nnicht fernliegenden Möglichkeit, daß versehentlich zu viel \nweggestrichen worden ist, der Strich also zu weit nach unten \nausgriff, kam insbesondere in Betracht, daß das Versorgungsamt \nübersehen hatte, daß der Kläger auch einen Antrag auf \nErteilung des Merkzeichens \"RF\" gestellt hatte. Für eine der \nzuletzt genannten Erklärungen konnte insbesondere sprechen, \ndaß nicht nur die Empfehlung zur sofortigen Beantragung der \nRundfunkgebührenbefreiung, sondern auch schon - ersichtlich zu \nUnrecht - die einleitenden Worte \"Sie haben im Antragsvordruck \ndie Anerkennung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die \nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragt\" von der \nStreichung erfaßt waren. Aus alledem folgt, daß der Kläger, \nwenn er denn schon damals, im Jahre 1986, die gesamten \nBemerkungen auf der Empfangsbestätigung des Versorgungsamtes \ngelesen hat, aufgrund dieser Lektüre nicht sicher davon \nausgehen konnte, er könne eine rückwirkende Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht noch durch einen Antrag nach Abschluß \nder seinen Schwerbehindertenstatus betreffenden Feststellungen \nerreichen. Vielmehr mußte sich ihm bei einigem Nachdenken \nerschließen, daß sich der als Merkblatt ausgestalteten \nAntragsbestätigung des Versorgungsamtes nichts Sicheres \nentnehmen ließ und daher eine Nachfrage bei der zuständigen \nBehörde, das heißt dem Beklagten, angeraten war. Daß der \nKläger - wenn er sich überhaupt seinerzeit nähere Gedanken \nüber die Voraussetzungen für eine (sofortige) \nRundfunkgebührenbefreiung gemacht hat - ohne weiteres auf die \nobjektiv mehrdeutige Empfangsbestätigung vom 17. November 1986 \nvertraut hat, ist ihm als Verschulden iSv § 32 Abs. 1 VwVfG \nzuzurechnen und steht der Gewährung einer Wiedereinsetzung in \nden vorigen Stand entgegen.\n\n40\n\nDie Voraussetzungen der Wiedereinsetzung wären aber auch \ndann nicht gegeben, wenn in der Fehlvorstellung des Klägers \nüber die Notwendigkeit der Antragstellung beim Beklagten ein \nfür ihn unverschuldetes Hindernis iSv § 32 Abs. 1 Satz 1 \nVwVfG NW gelegen hätte und darüber hinaus sogar mit der Folge \nder Überwindung der Jahresfrist für den \nWiedereinsetzungsantrag ein Fall der höheren Gewalt iSv § 32 \nAbs. 3 VwVfG erblickt werden könnte. Denn der Kläger hat \nentgegen § 32 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 3 VwVfG versäumt, \ninnerhalb von zwei Wochen nach dem Empfang des am 10. Mai 1994 \nversandten Bescheides des Versorgungsamts B. vom \n6. Mai 1994 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand zu stellen oder aber unter Glaubhaftmachung der \nWiedereinsetzungsvoraussetzungen die bis dahin unterbliebene \nRechtshandlung, nämlich den Antrag auf eine zum Monatsanfang \nNovember 1986 zurückwirkende Rundfunkgebührenbefreiung beim \nBeklagten, vorzunehmen. Letzteres ist vielmehr frühestens am \n9. Juni 1994 geschehen, obwohl es nach dem Empfang des \nVersorgungsamtsbescheides vom 6. Mai 1994 sowohl objektiv als \nauch aus der Sicht des Klägers keinen Grund mehr dafür gab, \nmit dem Antrag auf eine Rundfunkgebührenbefreiung weiter \nzuzuwarten. Es kann insbesondere auch nicht davon ausgegangen \nwerden, daß der Kläger den Antrag auf rückwirkende Befreiung \nvon der Rundfunkgebührenpflicht bereits anläßlich seiner \nVorsprache beim Beklagten am 16. März 1994 gestellt und damit \ndie versäumte Rechtshandlung iSv § 32 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NW \nnachgeholt hat. Aus seinem Vorbringen ergibt sich eine solche \nAntragstellung nicht. Vielmehr hat er sich auf eine \nausdrückliche Anfrage des erkennenden Gerichts hin lediglich \ndahingehend eingelassen, daß er bei der Vorsprache am 16. März \n1994 allgemein habe wissen wollen, was er zur Erlangung der \n\"seinerzeit bereits mit beantragten Befreiung\" tun müsse. \nUnterstrichen wird das dadurch, daß zu diesem Zeitpunkt für \nden Kläger auf der Grundlage seines sonstigen Vorbringens noch \ngar kein hinreichender Anlaß zu einem Antrag auf rückwirkende \nGebührenbefreiung bestand; denn die damalige Situation \nunterschied sich im Hinblick auf die zu erwartenden \nFestsetzungen des Versorgungsamtes noch nicht grundlegend von \nder Situation in der vorangegangenen Zeit seit dem 5. November \n1986. Zwar konnte der Kläger aufgrund des Verlaufes der im \nFebruar 1994 erfolgten medizinischen Begutachtung nunmehr \ndamit rechnen, daß ihm ein GdB von 80% sowie das Merkzeichen \n\"RF\" zuerkannt werden würden; zumindest hinsichtlich des \nMerkzeichens \"RF\" bestand jedoch seinerzeit noch keine \nhinreichende Aussicht auf eine rückwirkende Festsetzung. \nVielmehr verdeutlicht die ärztliche Stellungnahme des \nDr. S. vom 31. März 1994, daß noch zu diesem Zeitpunkt \ndie Zuerkennung des Merkzeichens \"RF\" erst mit Wirkung ab \nFebruar 1994 beabsichtigt war; erst am 18. April 1994 ergänzte \nDr. S. seine vorherige Stellungnahme dahingehend, daß in \nFortführung der schon vorliegenden \nschwerbehindertenrechtlichen Feststellungen eine auf den \n5. November 1986 rückwirkende Vergabe dieses Merkzeichens \ngerechtfertigt werden könne. Es kann mithin nicht angenommen \nwerden, daß für den Kläger bereits am 16. März 1994 eine \nrückwirkende Rundfunkgebührenbefreiung als erreichbares Ziel \neines Antrags beim Beklagten vor Augen stand und von ihm zur \nSprache gebracht wurde.\n\n41\n\nEs kommt auch nicht in Betracht, dem Kläger die erstrebte \nrückwirkende Rundfunkgebührenbefreiung im Wege des sog. \nHerstellungsanspruches zu gewähren. Der vom \nBundessozialgericht entwickelte und in jüngerer Zeit \njedenfalls prinzipiell auch für Gewährleistungen aus dem \nBereich des (allgemeinen) Verwaltungsrechts wie etwa \nWohngeldansprüche anerkannte Herstellungsanspruch hat zum \nInhalt, daß unter anderem derjenige Bürger, der infolge einer \nVerletzung behördlicher Nebenpflichten Antrags- oder \nErklärungsfristen versäumt hat, im Wege der Naturalrestitution \nso gestellt wird, als habe er die versäumte Verfahrenshandlung \ndoch rechtzeitig und ordnungsgemäß vorgenommen. Der \nHerstellungsanspruch ist aber nicht als Korrektur des Gesetzes \nzu verstehen, kommt also stets dann nicht in Betracht, wenn \ndas jeweilige Fachrecht den Verlust von Ansprüchen wegen der \nVersäumung von Verfahrenshandlungen ausdrücklich bestimmt oder \nspezielle (abschließende) Regelungen über die \nNachsichtgewährung in besonderen Fällen bereithält.\n\n42\n\nVgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom \n18. April 1997 - 8 C 38.95 -, a.a.O.; \nBSG, Urteil vom 15. Dezember 1994 \n- 4 RA 64/93 -, MDR 1995, 394.\n\n43\n\nDaher ist für den Herstellungsanspruch von vornherein kein \nRaum, wenn im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang die \nVorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \nAnwendung finden, da diese Vorschriften, hier § 32 VwVfG NW, \nin abschließender Weise die Voraussetzungen umreißen, unter \ndenen eine Fristversäumung ausnahmsweise ohne nachteilige \nFolgen für den Rechtssuchenden bleiben soll. Ob dies der Fall \nist, ob also § 32 VwVfG NW auch in Ansehung des \nAntragserfordernisses nach § 5 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung \nüber die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht \nherangezogen werden kann, muß auch an dieser Stelle nicht \nentschieden werden. Selbst wenn dies zu verneinen sein sollte \nund daher eine Regelungslücke vorliegt, die das Zurückgreifen \nauf den richterrechtlichen Herstellungsanspruch ermöglicht und \nerfordert, liegen doch jedenfalls die Voraussetzungen dieses \nAnspruches nicht vor. Denn der sozialbehördliche Verstoß gegen \nNebenpflichten, der vorliegend allenfalls in den Hinweisen des \nVersorgungsamtes B. gesehen werden könnte, müßte in \neiner auch wertende Gesichtspunkte einschließenden Weise \nkausal für den Anspruchsverlust und damit den Schaden des \nKlägers gewesen sein. Selbst wenn zugunsten des Klägers davon \nausgegangen wird, daß ihn die Streichung des die \nAntragstellung betreffenden Absatzes in der \nEmpfangsbestätigung vom 17. November 1986 seinerzeit von der \nBeantragung der Rundfunkgebührenbefreiung beim Beklagten \nabgehalten hat, während er ohne diese Streichung den Antrag \nalsbald gestellt hätte, müßte die Gestaltung der \nEmpfangsbestätigung als wesentliche Ursache für die \nAntragsversäumung anzusehen sein, um als Tathandlung im Sinne \ndes Herstellungsanspruches relevant zu sein.\n\n44\n\nVgl. dazu BSG, Urteil vom 12. August \n1987 - Az 10 RKg 16/86 -, BSGE 60, 96 \n(99); Pietzner/Müller, VerwArch 1994, \n603 (609).\n\n45\n\nDaran fehlt es hier. Die Erteilung mehrdeutiger Hinweise \ndurch eine andere als die in Anspruch genommene Sozialbehörde \nstellt jedenfalls dann keine wesentliche Ursache für die \nAntragsversäumung und damit auch den Rechtsverlust dar, wenn \ndem Anspruchsteller die Möglichkeit offenstand, beim \nzuständigen Leistungsträger eine eindeutige Auskunft zu \nerhalten und sich ihm das Gebrauchmachen von dieser \nMöglichkeit im Einzelfall wie vorliegend aufgedrängt hat.\n\n46\n\nNicht zum Erfolg verhilft dem Kläger die abschließend in \nErwägung zu ziehende Fiktion eines - im Hinblick auf eine \nRundfunkgebührenbefreiung mit Wirkung vom 5. November 1986 \noder jedenfalls mit Wirkung von einem früheren Zeitpunkt als \ndem 1. April 1994 - rechtzeitigen Befreiungsantrages unter \nHeranziehung des Rechtsgedankens aus den §§ 242 und 162 Abs. 2 \nBGB, die wie auch der Herstellungsanspruch lediglich dann in \nBetracht gezogen werden kann, wenn im konkreten \nRegelungskontext eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \nals unstatthaft ausgeschlossen ist.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. April \n1997 - 8 C 38.95 -, FEVS 48, 49 (60), \nm.w.N.\n\n48\n\nOb das der Fall ist, kann auch an dieser Stelle offen \nbleiben. Denn es ist schon im Ansatz nicht zu erkennen, \ninwieweit der Beklagte treuwidrig die Fristversäumung \nmitverursacht haben könnte.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO, \nder Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO iVm den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n50\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307547","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-10/16-a-1318-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":12},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":5},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307547","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307547","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-10/16-a-1318-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307547","retrieved":"2026-07-09 03:36:14.261038+00:00"}}