{"status":"available","doknr":"OLD307546","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0510.16A1095.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-10","aktenzeichen":"16 A 1095/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe \nSicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin von der \nihr während des Studiums darlehensweise gewährten \nAusbildungsförderung diejenigen Beträge zurückzahlen muß, die \nihr anstelle des angerechneten Unterhaltsbetrages ihres Vaters \nals Vorausleistung nach § 36 BAföG gewährt worden sind. \n\n3\n\nDie Klägerin erhielt von Oktober 1984 bis September 1988 \nfür vier Bewilligungszeiträume von jeweils 12 Monaten \nVorausleistungen, und zwar für den ersten in Höhe von \n209,60 DM, für den zweiten in Höhe von 243,55 DM, für den \ndritten in Höhe von 357,- DM und für den vierten in Höhe von \n298,- DM, insgesamt in Höhe von 13.291,32 DM. Für den ersten \nBewilligungszeitraum wurden der Klägerin 678,- DM (bis 12/84) \nbzw. 823,- DM (ab 1/85) monatlich als Darlehen bewilligt und \nfür den zweiten 685,- DM, wobei die Einkommensverhältnisse des \nVaters der Klägerin aus dem Jahr 1982 bzw. 1983 zugrundegelegt \nwurden. Im dritten und vierten Bewilligungszeitraum stimmten \ndie Förderungsbeträge mit den Vorausleistungsbeträgen \nüberein.\n\n4\n\nMit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 6. Februar \n1994 stellte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld der \nKlägerin auf 24.621,- DM fest, setzte das Ende der \nFörderungshöchstdauer auf Ende September 1989 fest und \nforderte die Klägerin zur Rückzahlung ab 31. Oktober 1994 in \nVierteljahresraten von 600,- DM auf. Die Klägerin legte \nhiergegen Widerspruch ein, und zwar u.a. gegen die Höhe der \nDarlehensschuld. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 1994 \nwies das Bundesverwaltungsamt diesen Widerspruch zurück, \nnachdem es vom Studentenwerk Berlin die gezahlten BAföG-\nBeträge sich hatte bestätigen lassen. \n\n5\n\nZur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen: \nFür die Rückforderung reiche es nicht aus, daß die \nBewilligungsbescheide nur vereinzelt den Vorbehalt der \nRückforderung auswiesen. Das Amt für Ausbildungsförderung habe \ndie Vorausleistungen ausnahmslos zu hoch berechnet, weil ihr \nVater im Jahre 1984 im Gegensatz zu den zugrundegelegten \nJahren 1982 und 1983 keine Einkünfte mehr gehabt habe. Da eine \nUnterhaltsverpflichtung ihres Vaters nicht bestanden habe, \nhätten ihr Vorausleistungen als endgültige Leistung \nzugestanden und hätte das Ausfallrisiko die öffentliche Hand \ngetroffen. Da die Vorausleistungen wegen der nachgewiesenen \nkatastrophalen wirtschaftlichen Situation ihres Vaters \nrechtswidrig gewesen wären, könne die Beklagte nun aus den \nrechtswidrigen Bescheiden nicht die Rückzahlung der \nVorausleistung verlangen. Das Amt für Ausbildungsförderung \nhabe es schließlich pflichtwidrig unterlassen, den Betrag der \nVorausleistungen gegenüber ihrem Vater geltend zu machen. Es \nhabe lediglich die monatliche Unterhaltsrente aus dem Titel \nvom 26. Oktober 1970 in Höhe von insgesamt 2.292,- DM nach der \nTitelumschreibung eingefordert und bis zur Abgabe der \neidesstattlichen Versicherung acht Jahre benötigt, so daß \nnicht auszuschließen sei, daß ihr Vater zwischenzeitlich \nzahlungsfähig gewesen wäre. Entgegen seiner eidesstattlichen \nVersicherung vom 29. Juli 1994 dürfte ihr Vater nicht \nvermögenslos gewesen sein. Dessen Eltern hätten ein Grundstück \nin Bad S. (T. ring), K. Straße 18, gehabt. \nGemäß Grundbuchauszug vom 5. Dezember 1995 sei die Anfang der \n60-iger Jahre verstorbene Mutter ihres Vaters noch im \nGrundbuch eingetragen. Ihr Vater sei daher zusammen mit seinen \nbeiden Geschwistern Miteigentümer dieses Grundstücks, aus dem \ndie Beklagte sich folglich befriedigen könne. \n\n6\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt, \nden Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 6. Februar \n1994 und dessen Widerspruchsbescheid \nvom 22. August 1994 insoweit \naufzuheben, als hierin eine \n11.329,68 DM übersteigende \nDarlehensgesamtschuld festgestellt und \nzurückgefordert wird, \n\n7\n\nhilfsweise \"der Klägerin nach \nAuflösung des Vorbehalts (rückwirkend) \nVorausleistung nach § 36 BAföG zu \ngewähren\"; \n\n8\n\nhilfsweise \"die Beklagte zu \nverurteilen, die Klägerin unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts über die Höhe der \nVorausleistungen erneut zu bescheiden\". \n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nSie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und ist \nder Meinung, daß das Amt für Ausbildungsförderung alles ihm \nZumutbare getan habe. Für den Bewilligungszeitraum 10/84 bis \n9/85 habe es letztlich erfolglos aus dem Unterhaltstitel in \nHöhe von 2.292,- DM zu vollstrecken versucht. Nicht einmal das \nZwangsgeld in Höhe von 100,- DM habe vollstreckt werden \nkönnen. Für die Bewilligungszeiträume ab 10/85 sei es wegen \nder nachgewiesenen katastrophalen wirtschaftlichen Situation \ndes Vaters der Klägerin nicht verpflichtet gewesen, \nUnterhaltsansprüche geltend zu machen. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil abgewiesen.\n\n12\n\nHiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und zur \nBegründung vorgetragen: Das Studentenwerk Berlin habe mit \nBescheid vom 20. März 1986 angezeigt, daß die \nUnterhaltsansprüche gegen den Vater auf das Land Berlin \nübergingen, und es sei daher Inhaberin des \nUnterhaltsanspruchs. Während des anhängigen Klageverfahrens \nhabe das Studentenwerk es abgelehnt, einen erneuten \nVollstreckungsversuch gegenüber dem Vater der Klägerin zu \nunternehmen, obwohl dieser über Grundvermögen in Bad \nS. verfüge und dem Amt die derzeitige Meldeanschrift \nihres Vaters in 10999 Berlin, R. Straße , Etage 3 \nlinks, mitgeteilt worden sei. Auch nach Erlaß des \nFeststellungs- und Rückzahlungsbescheides bestehe für das Amt \nfür Ausbildungsförderung die Pflicht, alles ihm Zumutbare zu \ntun, um den Anspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten \ndurchzusetzen. Da sie selbst wegen des Anspruchsübergangs die \nDurchsetzung nicht vorantreiben könne, bestehe die Pflicht des \nAmtes solange fort, bis der Anspruch auf sie zurückübertragen \nworden sei. Bei endgültigem Verzicht der Behörde, gegen den \nVater vorzugehen, müsse das Amt den Titel auf den \nAuszubildenden zurückübertragen. Dies habe das Studentenwerk \nBerlin ihr gegenüber jedoch mit Schreiben vom 25. April 1996 \nebenfalls abgelehnt. Die nunmehr erfolgte Pflichtverletzung \nsei noch zu berücksichtigen, weil es sich bei dem \nRückzahlungsbescheid um einen Dauerverwaltungsakt handele, bei \ndem für die Anfechtungsklage nach der Rechtsprechung die Sach- \nund Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen \nVerhandlung maßgebend sei. Denkbar sei schließlich auch, daß \ndas Grundstück inzwischen veräußert worden sei. Dann dürften \ndie Voraussetzungen für die Rückzahlung des gewährten \nDarlehens gänzlich weggefallen sein. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt, \ndas angefochtene Urteil teilweise zu \nändern und den Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 6. Februar \n1994 und dessen Widerspruchsbescheid \nvom 22. August 1994 insoweit \naufzuheben, als hierin eine \n11.329,68 DM übersteigende \nDarlehensgesamtschuld festgestellt und \nzurückgefordert wird. \n\n14\n\nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n15\n\nIhrer Meinung nach hat das Studentenwerk Berlin alles ihm \nZumutbare getan. Auch die Ablehnung eines erneuten \nVollstreckungsversuchs sei nicht pflichtwidrig gewesen, weil \nes dem Verhalten eines vernünftigen Gläubigers entspreche, \nnach mehreren vergeblichen Vollstreckungsversuchen und \neidesstattlichen Versicherungen des Unterhaltsschuldners die \nForderung endgültig nicht weiter zu verfolgen. Die endgültige \nNiederschlagung der Forderung sei gerechtfertigt gewesen, denn \nzu beanstanden wäre eher die weitere Vollstreckung, nicht aber \nderen Unterlassung. Die Vorausleistungen seien nämlich gemäß \n§ 36 Abs. 2 BAföG aufgrund fiktiven Einkommens des Vaters der \nKlägerin gewährt worden, weil es nicht möglich gewesen sei, \ndurch Urkunden nachweisbare Einkommensdaten zu erhalten. \nAufgrund der zahlreichen erfolglosen Vollstreckungsversuche \nsei aber davon auszugehen, daß der Vater der Klägerin mit an \nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit während des \nvierjährigen Förderungszeitraums einkommenslos gewesen sei, so \ndaß die Vorausleistungen bei richtiger Bearbeitung in normale \nFörderung hätten umgewandelt werden müssen. Es bestehe \nschließlich auch keine Pflicht, bei endgültigem Verzicht auf \ndie Durchsetzung der Forderung diese an den ursprünglichen \nGläubiger zurückzuübertragen. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des \nBundesverwaltungsamtes (2 Bände) und des Studentenwerks Berlin \n(4 Bände) Bezug genommen. \n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Berufung der Klägerin, über die der Senat mit \nEinverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 \nVwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen \nErfolg; denn das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem \nHauptantrag, der allein Gegenstand des Berufungsverfahrens \nist, zu Recht abgewiesen. Der teilweise angefochtene \nFeststellungs- und Rückzahlungsbescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 6. Februar 1994 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 22. August 1994 sind in vollem Umfang \nrechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren \nRechten.\n\n19\n\nDer Feststellungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom \n6. Februar 1994, durch den für die Kalenderjahre 1985 bis 1988 \neine Darlehensschuld von 10.596,- DM, 5.133,- DM, 5.277,- DM \nund 3.615,- DM, zusammen also von 24.621,- DM festgestellt \nworden ist, ist rechtmäßig; denn der Klägerin sind für die \nvier Bewilligungszeiträume von Oktober 1984 bis September 1988 \ndurch die Bewilligungsbescheide vom 20. März 1986 (Bl. 122, \n123, 125 BA III), vom 20. Juli 1987 (Bl. 254 BA II) und vom \n20. Juni 1990 (Bl. 325 BA II) BAföG-Darlehen in dieser Höhe \nbewilligt worden. Dies wird von der Klägerin auch nicht in \nAbrede gestellt; denn sie wendet sich ausschließlich gegen die \nRückzahlung derjenigen Teile der BAföG-Darlehen, die ihr als \nVorausleistungen gewährt worden sind. \n\n20\n\nAber auch der Rückzahlungsbescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 6. Februar 1994 und der ihn \nbestätigende Widerspruchsbescheid vom 22. August 1994 sind \nrechtmäßig, soweit das gesamte Darlehen in Höhe von \n24.621,- DM zurückzuzahlen ist und nicht nur ein Teilbetrag in \nHöhe von 11.329,68 DM, wie die Klägerin beantragt. Soweit die \nKlägerin in erster Instanz aus dem Fehlen von \nRückforderungsvorbehalten in Bewilligungsbescheiden und einer \nangeblich zu hohen Festsetzung der Vorausleistungen die \nRechtswidrigkeit des Rückzahlungsbescheides herzuleiten \nversucht hat, hat sie diese Rechtsansicht im \nBerufungsverfahren - zu Recht - nicht weiter verfolgt. Die \nendgültigen Bewilligungsbescheide dürfen selbstverständlich \nkeinen Rückforderungsvorbehalt mehr enthalten und tun dies \nauch nicht, ohne daß dadurch die Rückforderung der Darlehen \ndurch das Bundesverwaltungsamt in Frage gestellt werden kann, \nund wenn der Teil der BAföG-Darlehen, der als Vorausleistung \ngewährt worden ist, anders festgesetzt worden wäre, wäre \ndadurch die Bewilligung der Ausbildungsförderung als Darlehen \nnicht berührt worden. \n\n21\n\nDie Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher \nausschließlich von der Rechtsfrage ab, ob die Klägerin mit \nErfolg gegenüber dem Rückzahlungszahlungsbescheid geltend \nmachen kann, das Studentenwerk Berlin als das zuständige Amt \nfür Ausbildungsförderung habe es pflichtwidrig unterlassen, \nden übergegangenen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Vater \ngeltend zu machen und durchzusetzen. Diese Frage ist aber zu \nverneinen.\n\n22\n\nHinsichtlich des dritten und vierten Bewilligungszeitraums \n(10/86 - 9/88) ist zur Überzeugung des Senats davon \nauszugehen, daß trotz der Bewilligung von Vorausleistungen ein \netwaiger Unterhaltsanspruch der Klägerin gegenüber ihrem Vater \ngemäß § 37 Abs. 1 BAföG nicht auf das Land Berlin übergegangen \nist, so daß dieses ihn auch nicht durchsetzen konnte. Der \nAnspruchsübergang findet nämlich nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG \nnur statt, soweit auf den Bedarf des Auszubildenden Einkommen \nund Vermögen der Eltern \"anzurechnen ist\". Maßgeblich ist \nnicht, in welcher Höhe Einkommen und Vermögen angerechnet \nworden ist, sondern in welcher Höhe die Anrechnung \nrichtigerweise zu erfolgen hatte.\n\n23\n\nVgl. das Senatsurteil vom 19. Juni \n1991 - 16 A 972/90 -, FamRZ 1992, 119 = \nDÖV 1991, 1032 (LS). \n\n24\n\nDas Amt für Ausbildungsförderung hat für den dritten und \nvierten Bewilligungszeitraum in den Bewilligungsbescheiden vom \n20. Juli 1987 und 20. Juni 1990 ein fiktives Einkommen des \nVaters der Klägerin in Höhe von 672,53 DM bzw. 618,18 DM \nangerechnet. Das Studentenwerk Berlin weist in seinem \nSchreiben vom 15. September 1998 an das Bundesverwaltungsamt \njedenfalls bezüglich des dritten und vierten \nBewilligungszeitraums zu Recht darauf hin, daß der Vater der \nKlägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit \nwährend dieser Zeit einkommenslos war und bei richtiger \nBearbeitung die Vorausleistungen \"in normale Förderung hätten \numgewandelt werden müssen\"; d.h. die zunächst unter Vorbehalt \nbewilligten Förderungsleistungen hätten bei der Auflösung des \nVorbehalts nicht mehr als Vorausleistungen, sondern als \n\"normale\" Förderungsleistung bewilligt werden müssen, weil \nanrechenbares Einkommen des Vaters der Klägerin nicht \nvorhanden war; dieser hatte z.B. am 7. Januar 1987 die \neidesstattliche Versicherung vor dem Amtsgericht \nBerlin-Charlottenburg abgegeben. Auch die Klägerin geht davon \naus, daß wegen dieser nachgewiesenen katastrophalen \nwirtschaftlichen Situation ihres Vaters Vorausleistungen nicht \nhätten bewilligt werden dürfen. Sie zieht lediglich hieraus \nden unzutreffenden Schluß, deshalb brauche sie diese Beträge \nnicht zurückzuzahlen. Sie berücksichtigt dabei nicht, daß sie \nauch ohne die Gewährung von Vorausleistungen \nAusbildungsförderung erhalten hätte, die sie wegen des \nDarlehenscharakters dieser Leistung zurückzahlen müßte, und \ndaß ihrem Einwand, das Amt für Ausbildungsförderung habe die \nDurchsetzung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs \npflichtwidrig unterlassen, damit von vornherein der Boden \nentzogen ist, wenn Vorausleistungen wegen fehlenden \nanrechenbaren Einkommens nicht bewilligt werden durften. \n\n25\n\nEine Anrechnung von Vermögen kam ohnehin nicht in Betracht, \nselbst wenn der Vater der Klägerin seinerzeit Miteigentümer \neines Grundstücks in T. ring gewesen sein sollte. Vermögen \nder Eltern war gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BAföG nur anzurechnen, \nwenn ein Elternteil für das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn \ndes Bewilligungszeitraums in der Bundesrepublik Deutschland \nVermögensteuer zu entrichten hatte. Das war nicht möglich, da \ndas Grundstück sich in der DDR befand.\n\n26\n\nHinsichtlich des ersten und zweiten Bewilligungszeitraums \n(10/84 - 9/86) ist allerdings gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG \nein etwaiger Unterhaltsanspruch der Klägerin gegenüber ihrem \nVater auf das Land Berlin übergegangen, den dieses in \npflichtgemäßer Sachbehandlung zu verfolgen hatte. Dieser \nPflicht ist das Studentenwerk Berlin in genügender Weise \nnachgekommen.\n\n27\n\nDas Studentenwerk Berlin als Amt für Ausbildungsförderung \nhat auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse des Vaters \nder Klägerin in den Jahren 1982 und 1983 in den \nBewilligungsbescheiden vom 20. März 1986 Einkommen in Höhe von \n259,06 DM bzw. 293,55 DM angerechnet und unter \nBerücksichtigung des Kindergeldes in Höhe von 50,- DM \nVorausleistungen in Höhe von 209,60 DM bzw. 243,55 DM \nbewilligt. Gegen die Berechnung des anzurechnenden Einkommens \nsind von der Klägerin Einwände nicht erhoben worden. \nBerechnungsfehler könnten sich ohnehin nur zu Ungunsten der \nKlägerin auswirken, so daß sich für den Senat eine ins \nEinzelne gehende Überprüfung des Rechenwerks erübrigt. Ein \nmöglicher Unterhaltsanspruch ist folglich maximal in Höhe von \nmonatlich 209,60 DM bezüglich des ersten Bewilligungszeitraums \nbzw. in Höhe von monatlich 243,55 DM bezüglich des zweiten \nBewilligungszeitraums übergegangen. \n\n28\n\nEs spricht allerdings vieles dafür, daß ein \nUnterhaltsanspruch auch während dieser Zeit (10/84 - 9/86) \nwegen fehlender Leistungsfähigkeit des Vaters der Klägerin \ntatsächlich nicht bestand. Das vom Amt für \nAusbildungsförderung erhaltene und zugundegelegte Einkommen \nbetraf die Kalenderjahre 1982 und 1983 und damit die Zeit vor \nder Aufnahme des Studiums der Klägerin zum Wintersemester \n1984/85, und der Vater der Klägerin war bereits vor dem \nStudienbeginn arbeitslos geworden, nämlich im Juni 1984. Der \nVater der Klägerin hatte bereits im Jahre 1983 die \neidesstattliche Versicherung abgegeben. Der Versuch, das mit \nBescheid vom 26. Juni 1985 festgesetzte Zwangsgeld von \n100,- DM gegen den Vater der Klägerin durchzusetzen, blieb \nohne Erfolg. Die Niederschrift über die fruchtlose Pfändung \nvom 6. Februar 1986 läßt erkennen, daß der Vater der Klägerin \nauch zu diesem Zeitpunkt völlig mittellos war. \n\n29\n\nDie Klägerin verfügte aber über vollstreckbare Titel des \nAmtsgerichts Berlin-Charlottenburg, das zunächst durch Urteil \nvom 26. Oktober 1970 zu einer Unterhaltsrente von 145,- DM \nverurteilt und sodann durch Beschluß vom 1. Februar 1982 die \nUnterhaltsrente mit Wirkung vom 1. Januar 1982 auf monatlich \n191,- DM festgesetzt hatte. Das Studentenwerk Berlin hat daher \npflichtgemäß versucht, mit Hilfe dieses Titels \nUnterhaltsansprüche der Klägerin gegenüber ihrem Vater \ndurchzusetzen. Es hat deshalb zunächst durch Beschluß des \nAmtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 6. Januar 1986 die \nTitel auf sich umschreiben lassen zum Zwecke der \nZwangsvollstreckung wegen der im ersten Bewilligungszeitraum \ngeleisteten BAföG-Leistungen in Höhe von 191,- DM monatlich, \ninsgesamt also eines Betrages von 2.292,- DM. Die daraufhin \nangestrengten zahlreichen Vollstreckungsversuche blieben \nallerdings erfolglos: Am 6. Februar 1986 wurde fruchtlos \ngepfändet, am 3. Juni 1986 die Abgabe der eidesstattlichen \nVersicherung beantragt und am 25. Oktober 1986 erneut \nfruchtlos gepfändet. Am 7. Januar 1987 gab der Vater der \nKlägerin die eidesstattliche Versicherung ab. Am 4. Juli 1990 \nund 21. März 1993 sandte der zuständige Obergerichtsvollzieher \ndie Titel zurück, da der Schuldner amtsbekannt keine pfändbare \nHabe besitze. Am 13. April 1994 wurde erneut die Abgabe der \neidesstattlichen Versicherung beantragt, die sodann am \n29. Juli 1994 erfolgte. Wenn das Land daraufhin am 3. November \n1994 die Forderung unbefristet niederschlug, kann hierin unter \nBerücksichtigung der gesamten Vorgänge ein pflichtwidriges \nVerhalten der zuständigen Behörde nicht angenommen werden. \n\n30\n\nDer Vorwurf des pflichtwidrigen Unterlassens der \nGeltendmachung des Unterhaltsanspruchs läßt sich auch nicht \nmit Erfolg darauf stützen, daß das Studentenwerk Berlin mit \nSchreiben vom 11. Oktober 1996 ein erneutes Tätigwerden \nabgelehnt hat, nachdem die Klägerin mit Schreiben vom \n4. Oktober 1996 auf das im Grundbuch von Bad S. \nBlatt 1298 eingetragene Grundstück hingewiesen hatte. \n\n31\n\nDie Klägerin weist zunächst zutreffend darauf hin, daß es \nsich bei dem Rückzahlungsbescheid um einen Dauerverwaltungsakt \nhandelt und daher die Sach- und Rechtslage bis zur mündlichen \nVerhandlung berücksichtigungsfähig ist. \n\n32\n\nVgl. auch das Senatsurteil vom \n22. Januar 1997 - 16 A 3619/94 -, FamRZ \n1997, 1183 = NWVBl 1997, 260.\n\n33\n\nEs ist aber fraglich, ob dies auch für die von der Klägerin \nerhobene Einrede des pflichtwidrigen Unterlassens gilt. Das \nBundesverwaltungsgericht hat in seinem grundlegenden Urteil \nvom 13. Dezember 1990 - 5 C 21.88 -\n- BVerwGE 87, 217 = FamRZ 1991, 996 = \nNVwZ 1992, 60 = Buchholz 436.36 § 37 \nBAföG Nr. 21; vgl. auch dessen Urteile \nvom 15. Mai 1991 - 5 C 23.88 -, FamRZ \n1992, 486 = Buchholz 436.36 § 37 BAföG \nNr. 22, sowie vom 4. Juni 1991 \n- 5 C 30.88 -, BayVBl 1991, 697 - \n\n34\n\nausgeführt, daß die Inanspruchnahme des Darlehensnehmers \ndavon abhänge, daß das Amt für Ausbildungsförderung und das \nentsprechende Land \"zuvor\" alles ihm Zumutbare getan hätten, \num den Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen seine \nEltern zu realisieren; nur wenn dies geschehen sei, sei es \ngerechtfertigt, Darlehen, die der Auszubildende als \nVorausleistung erhalten habe, vom Empfänger zurückzufordern. \n\n35\n\nEs läßt sich mit guten Gründen die Meinung vertreten, daß \ndas Amt für Ausbildungsförderung, wenn es die \nAusbildungsförderung - etwa nach Auflösung von \nVorbehaltsbescheiden - endgültig bewilligt hat und im Falle \nvon gewährten Vorausleistungen etwaige Unterhaltsansprüche mit \nErfolg durchgesetzt oder deren Erfolglosigkeit festgestellt \nhat, nach Meldung der BAföG-Darlehen an das \nBundesverwaltungsamt aus der Pflicht zur Weiterbearbeitung der \nFörderungsangelegenheiten grundsätzlich dann entlassen ist, \nwenn das Bundesverwaltungsamt den Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheid erlassen hat und das Amt für \nAusbildungsförderung im Falle der Widerspruchseinlegung auf \nNachfrage des Bundesverwaltungsamtes die Höhe der bewilligten \nDarlehen und das Ende der Förderungshöchstdauer erneut \nüberprüft hat.\n\n36\n\nDas Nebeneinander-Tätigwerden zweier verschiedener \nBehörden, nämlich des Bundesverwaltungsamtes und des Amtes für \nAusbildungsförderung, bezüglich derselben Förderungsmittel, \ndie entweder vom ehemaligen Auszubildenden oder von seinen \nEltern zurückzuzahlen sind, ist unter systematischen und \nverwaltungsorganisatorischen Gründen bedenklich. Stellt man \nals insofern maßgeblichen Zeitpunkt auf den Erlaß des \nFeststellungs- und Rückforderungsbescheides ab und ergeben \nsich danach neue Tatsachen und Gesichtspunkte, die eine \nInanspruchnahme der Eltern nunmehr als sinnvoll erscheinen \nlassen, kann möglicherweise jedenfalls bei titulierten \nAnsprüchen eine allseits zufriedenstellende Lösung dadurch \ngefunden werden, daß das Land, das von der Bonität des \nübergegangenen etwaigen Unterhaltsanspruchs nichts hält oder \neine Durchsetzung als nicht erfolgversprechend beurteilt, \ndiesen aus seiner Sicht nicht gegebenen oder wertlosen \nAnspruch auf den ehemaligen Auszubildenden zurücküberträgt, um \nihm die Chance einzuräumen, seinerseits den Anspruch gegenüber \nden Eltern durchzusetzen, wie dies im vorliegenden Verfahren \nvon der Klägerin auch gewünscht worden ist. Das Studentenwerk \nBerlin macht es sich im Schreiben vom 25. April 1996 zu \neinfach, wenn es vorträgt, eine Rückübertragung übergegangener \nUnterhaltsansprüche sehe das Bundesausbildungsförderungsgesetz \nnicht vor. Zum einen ist im Gesetzestext des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes die Einrede des \npflichtwidrigen Unterlassens der Durchsetzung übergegangener \nUnterhaltsansprüche auch nicht vorgesehen. Zum anderen dürfte \nspätestens dann, wenn der Darlehensnehmer auch die als \nVorausleistung gewährten Darlehen zurückgezahlt hat, das Land \nverpflichtet sein, auf entsprechendes Verlangen den \ndiesbezüglichen übergegangenen etwaigen Unterhaltsanspruch an \nden ehemaligen Auszubildenden zurückzuübertragen. Darüber \nhinaus sind weitere Fallgestaltungen denkbar, in denen es \neinem pflichtgemäßen Verwaltungshandeln entsprechen dürfte, \nwenn ein für wertlos erachteter übergegangener etwaiger \nUnterhaltsanspruch zurückübertragen wird, etwa dann, wenn \ndurch eine solche Rückübertragung die Fortsetzung eines \ngerichtskostenfreien und damit für die öffentliche Hand \naufwendigen Gerichtsverfahrens gegenüber dem \nBundesverwaltungsamt vermieden werden könnte, wie dies im \nvorliegenden Verfahren denkbar gewesen wäre. \n\n37\n\nAber auch wenn man die Überprüfung des im Schreiben vom \n11. Oktober 1996 dokumentierten Verhaltens des Studentenwerks \nBerlin im laufenden Berufungsverfahren noch zuläßt, zumal die \nKlägerin die umstrittenen BAföG-Darlehen, die sie als \nVorausleistungen erhalten hat, erst ab Juni 1999 \nzurückzuzahlen hat - auf die Zeit von Oktober 1994 bis Juni \n1999 entfällt der unstreitige Betrag von 11.329,68 DM -, führt \ndas nicht zu einem für sie günstigeren Ergebnis; denn es war \nseitens des Studentenwerks Berlin nicht pflichtwidrig, ein \nerneutes Tätigwerden abzulehnen. \n\n38\n\nAus dem vorgelegten Grundbuchauszug des Grundbuchs Bad \nS. Blatt 1268 vom 5. Dezember 1995 ergibt sich nicht, \ndaß der Vater der Klägerin Eigentümer dieses 350 qm großen \nGrundstücks ist. Als Eigentümerin eingetragen ist zuletzt am \n12. Oktober 1961 vielmehr \"L. , D. , geb. W. , \ngeb. 13.4.1915, in Bad S. \". Es ist nicht ersichtlich, \nob dies die Mutter des Vaters der Klägerin ist, ob sie \ninzwischen verstorben ist, ob der Vater der Klägerin Miterbe \ngeworden ist, ob eine Erbauseinandersetzung stattgefunden hat. \nDenkbar ist auch, daß das Grundstück inzwischen veräußert \nworden ist, worauf die Klägerin selbst hinweist. Da nach der \nseinerzeitigen Rechtslage der unterhaltsrechtliche \nAuskunftsanspruch mit dem Unterhaltsanspruch nach § 37 Abs. 1 \nBAföG nicht übergegangen ist, \nvgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1990 \n- XII ZR 117/89 -, NJW 1991, 1235 = \nFamRZ 1991, 1117 = DÖV 1991, 696, \n\n39\n\n- der gesetzliche Übergang des unterhaltsrechtlichen \nAuskunftsanspruchs ist erst durch das 17. BAföG-\nÄnderungsgesetz vom 24. Juli 1995, BGBl. I S. 976, gesetzlich \nangeordnet worden -, war das Studentenwerk Berlin rechtlich \nnicht in der Lage, sich Klarheit über das angebliche \nMiteigentum des Vaters der Klägerin an dem genannten \nGrundstück zu verschaffen. \n\n40\n\nDer Vorwurf des pflichtwidrigen Unterlassens der \nGeltendmachung des Unterhaltsanspruchs läßt sich schließlich \nnicht mit Erfolg darauf stützen, daß das Studentenwerk Berlin \nmit Schreiben vom 25. April 1996 es abgelehnt hat, dem im \nSchreiben vom 20. Februar 1996 geäußerten Begehren der \nKlägerin zu entsprechen und die übergegangenen \nUnterhaltsansprüche auf diese zurückzuübertragen. \n\n41\n\nWie der Senat in seinem Urteil vom 22. Januar 1997 \n- 16 A 3619/94 - (aaO) entschieden hat, ist Voraussetzung für \ndas Freiwerden eines Darlehensnehmers von der \nRückzahlungsverpflichtung unter dem Gesichtspunkt einer \nvorrangigen Inanspruchnahme der Eltern aus dem gemäß § 37 \nAbs. 1 BAföG übergegangenen Unterhaltsanspruch auf das Land \nneben einem pflichtwidrigen Verhalten der zuständigen Stellen \ndes Landes ferner, daß bei einem pflichtgemäßen Handeln der \nUnterhaltsanspruch tatsächlich hätte realisiert werden können. \nHätte aber das Land Berlin \"pflichtgemäß\" - wie die Klägerin \nmeint - ihr die Unterhaltsansprüche zurückübertragen, so hätte \ndas Land dadurch selbstverständlich nicht die Durchsetzung der \netwaigen Unterhaltsansprüche realisiert. Bei einem solchen \n\"pflichtgemäßen\" Verhalten des Landes hätte daher nicht durch \nZahlung des Vaters an das Land im Rahmen der Vorausleistungen \ndie Darlehensschuld der Klägerin verringert werden können. \nGegenüber der Beklagten wäre die Klägerin dann zur Rückzahlung \ndes Darlehens vielmehr in vollem Umfang verpflichtet gewesen, \nwie sie es jetzt ohne Rückübertragung der Ansprüche ebenfalls \nist. \n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n43\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307546","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-10/16-a-1095-96","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":7},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307546","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307546","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-10/16-a-1095-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307546","retrieved":"2026-07-09 03:36:14.168329+00:00"}}