{"status":"available","doknr":"OLD307564","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0507.21A4405.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-07","aktenzeichen":"21 A 4405/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit es den erstinstanzlichen \nHauptantrag betrifft.\n\nIm übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher \nHöhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des mit dem zweigeschossigen \nHotel \"Am S. \" bebauten Grundstücks R. Weg im \nStadtgebiet der Beklagten; sie hat das kurze Zeit zuvor \neröffnete Hotel 1985 übernommen. Das Grundstück grenzt im \nNorden an die überwiegend dem Güterverkehr dienende \nEisenbahnlinie O. -H. und im Süden an die im hier \ninteressierenden Abschnitt im wesentlichen parallel zur \nBahntrasse verlaufende Landesstraße (L ) an. Auf dem \nnördlichen Teil des Hotelgrundstücks ist entlang der hier in \neinem Geländeeinschnitt geführten Bahntrasse ein \nLärmschutzwall errichtet. Das östlich benachbarte Grundstück \nist unbebaut. Weiter nach Osten ebenfalls nördlich der L \ngelegen erstreckt sich auf eine Länge von etwa 130 m ein \nMöbelhaus mit Parkflächen, weiter folgen ein Ölhandel mit \nVerwaltungsgebäude sowie Tankstelle, ein Appartementhaus, ein \nholzverarbeitender Betrieb mit Bestattungsunternehmen, \ndahinter zur Bahntrasse hin ein Baustoffhandel sowie vor der \nEinmündung der P. straße das Verwaltungsgebäude eines \nVerbandes. Die westlich des Hotels gelegenen Grundstücke sind \nunbebaut. Südlich der L befinden sich vereinzelte \nGebäude, eine Musikschule, ferner die Gebäude eines \nKrankenhauses sowie des Westfälischen Landeskrankenhauses und \nweiter westlich der S. mit dem Schloß H. . Die \nGrundstücke zwischen der Bahnlinie und der L liegen nicht \nim Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und sind im \nFlächennutzungsplan der Beklagten als gewerbliche Bauflächen \ndargestellt. \n\n3\n\nFür den Bereich nördlich der Bahntrasse sind im \nBebauungsplan der Beklagten Nr. 137 \"Bebauung P. \nSüdhang\" aus dem Jahre 1989 reine Wohngebiete (für insgesamt \n120 bis 150 Wohnungseinheiten) ausgewiesen. Entlang der \nnördlichen Seite der Bahntrasse ist eine \"Fläche für \nImmissionsschutzmaßnahmen, Lärmschutz\" festgesetzt, wozu in \nden textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes unter 4. \nausgeführt ist, daß dort Lärmschutzmaßnahmen (z.B. bepflanzter \nLärmschutzwall, begrünte Lärmschutzwand) zu treffen sind und \nvom Erschließungsträger der Nachweis zu führen ist, daß \ndadurch die im Beiblatt 1 zur DIN 18 005, Teil 1, Ausgabe Mai \n1987 genannten Orientierungswerte für die Beurteilungspegel \nin reinen Wohngebieten - 50 dB(A) tags, 40 dB(A) nachts - \neingehalten werden. In der Begründung des Bebauungsplanes ist \ndazu dargelegt, daß ein hinreichender Immissionsschutz für die \nWohnbebauung gegenüber der als Güterverkehrsstrecke dienenden \nBundesbahnlinie mit einer Kombination aus bepflanztem \nLärmschutzwall von rund 3 m Höhe und aufstehender begrünter \nLärmschutzwand zu erreichen sei; für die Bundesbahnlinie sei \nnach den Angaben der Deutschen Bundesbahn eine \nStreckenbelastung von bis zu 120 Zügen täglich, etwa \ngleichmäßig über die Tag- und Nachtzeiten verteilt, \nanzunehmen. \n\n4\n\nEtwa 1990 wurde gemäß den vom Erschließungsträger für den \n- gegenüber dem Hotelgrundstück der Klägerin gelegenen - \nersten Bauabschnitt \"Erdwall\" vorgelegten Entwurfsunterlagen \nein etwa 350 m langer und bis 5,20 m hoher Lärmschutzwall \nerrichtet; eine Baugenehmigung wurde hierfür nicht erteilt. \nFür den zweiten Bauabschnitt, der etwa nördlich des \nMöbelhauses anschließt, wurde eine etwa 190 m lange \nLärmschutzwand mit Bepflanzung errichtet; hierfür erteilte die \nBeklagte unter dem 21. September 1994 mit Anordnung der \nsofortigen Vollziehung die Baugenehmigung, gegen die die \nKlägerin Widerspruch erhob. Die Planung der Lärmschutzwand \nging auf eine vom Erschließungsträger angeregte Änderung der \nim Bebauungsplan vorgesehenen Erschließung zurück; durch \ndiese Änderung, die Gegenstand der am 18. März 1996 öffentlich \nbekanntgemachten 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 137 ist, \nwurde die südliche Erschließungsstraße des Baugebiets um etwa \n10 m bis 12 m nach Süden zur Lärmschutzeinrichtung hin verlegt \nmit der Folge einer Reduzierung der dem Lärmschutzwall \nräumlich zugeordneten Fläche.\n\n5\n\nIm November 1990 und in der Folgezeit, auch im Zusammenhang \nmit dem Erwerb des östlich an das Hotelgrundstück angrenzenden \nunbebauten Grundstücks von der Beklagten, wandte sich die \nKlägerin gegen die Errichtung des Lärmschutzwalls mit der \nBegründung, dieser führe zu einer Erhöhung der vom \nSchienenverkehr verursachten Lärmimmissionen, wodurch die \nHotelnutzung erheblich erschwert werde. Hierzu führte das \nPlanungsamt in einem inhaltlich der Klägerin mitgeteilten \nVermerk aus, nach Begrünung des Lärmschutzwalls mache die \nLärmpegelerhöhung durch Reflexion der Schallwellen auf dem \nHotelgrundstück keine zusätzlichen Immissionsschutzmaßnahmen \nerforderlich. Die Absorptionseigenschaften eines begrünten \nLärmschutzwalls bewirkten eine Schallpegelminderung von etwa \n4 bis 6 dB(A), so daß sich der für das Hotelgrundstück \nwirksame Gesamtschallpegel bei logarithmischer \nBerücksichtigung der Reflexionsanteile nur um 1 bis 1,5 dB(A) \nerhöhe. Mit Schreiben vom 4. Juni 1991 wies die Klägerin \ndarauf hin, der Lärmschutzwall, für den eine Baugenehmigung \nnicht erteilt sei, reflektiere den vom Bahnverkehr ausgehenden \nLärm und führe zu einer Bündelung der Schallwellen an der \nRückseite des Hotels, so daß die dort gelegenen Räume \nunerträglichen Lärmimmissionen ausgesetzt seien. Der Betreiber \ndes Hotels und auch die Gäste seien im Rechtssinne Nachbarn, \ndie auch im Baugenehmigungsverfahren vor schädlichen \nUmwelteinwirkungen zu schützen seien.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 24. Juli 1991 legte die Klägerin eine auf \nMessungen und Modellrechnungen aufbauende \"Schalltechnische \nUntersuchung\" der Dr. G. + F. GmbH vom 19. Juli 1991 \nvor und führte unter Bezugnahme darauf aus, die für das erste \nObergeschoß für die Nacht ermittelten, einem Orientierungswert \nfür Mischgebietsnutzung von 50 dB(A) \ngegenüberzustellenden Beurteilungspegel von 59,4 dB(A) ohne \nund von 60,9 dB(A) mit Schallreflexion am Lärmschutzwall \nerforderten Lärmschutzmaßnahmen etwa durch den Ausbau bzw. die \nVerstärkung vorhandener Vorkehrungen. Hierzu legte die \nBeklagte unter dem 6. Februar 1992 dar, der zugrundegelegte \nGebietscharakter eines Mischgebiets entspreche weder der \nÖrtlichkeit noch den Darstellungen des Flächennutzungsplans. \n\n7\n\nMit Vertrag vom 8. September 1992 verkaufte die Beklagte \nzur Erweiterung des Hotelbetriebs das dem Hotelgrundstück \nöstlich benachbarte Grundstück an die Klägerin; diese \nverpflichtete sich, binnen sechs Monaten nach Vertragsschluß \neinen bescheidungsfähigen Bauantrag zu stellen. Dem kam sie, \nauch in Anbetracht der gesehenen Untätigkeit der Beklagten \nwegen des Lärmschutzes, nicht nach, und letztere übte das für \ndiesen Fall vorbehaltene Rücktrittsrecht aus. Durch Urteil vom \n7. Dezember 1995 - 22 U 236/94 - verurteilte das \nOberlandesgericht H. die Klägerin, die Rückauflassung des \ngekauften Grundstücks an die Beklagte zu erklären.\n\n8\n\nAm 2. Mai 1994 hat die Klägerin, nachdem sie wiederholt \nLärmschutzmaßnahmen gefordert hatte, die vorliegende Klage \nerhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen hat: Der \nLärmschutzwall führe zu unerträglichen Lärmbelästigungen auf \nihrem Hotelgrundstück, die im erforderlichen \nBaugenehmigungsverfahren hätten mitberücksichtigt werden \nmüssen. Der Lärmschutzwall, zu dem der Bebauungsplan keine \nexakten Vorgaben enthalte, sei planungsrechtlich unzulässig. \nIm Bebauungsplanverfahren seien der vorhandene bauliche \nBestand, insbesondere das Hotel, und die Auswirkungen der \nLärmschutzmaßnahme darauf unberücksichtigt geblieben. Deshalb \nleide der Bebauungsplan an offenkundigen Fehlern - unter \nBezugnahme hierauf hat die Klägerin mit Schreiben vom 4. Juli \n1995 an die Beklagte die Verletzung von Verfahrens- und \nFormvorschriften und von Mängeln der Abwägung im Sinne von \n§ 215 des Baugesetzbuches (BauGB) gerügt -. Weiter hat die \nKlägerin vorgetragen: Zum Lärmschutz sei es geboten, einen \nparallelen Lärmschutzwall südlich der Bahntrasse in \nentsprechender Höhe zu errichten, so daß keine \nLärmbeeinträchtigungen für das Hotelgrundstück und \ninsbesondere keine Schallreflexionen auftreten könnten. Sie, \ndie Klägerin, habe jedenfalls selbst bei Genehmigungsfreiheit \ndes Lärmschutzwalls einen öffentlich-rechtlichen \nAusgleichsanspruch wegen unzumutbarer Lärmimmissionen. Der \nGebietscharakter werde hier durch das Hotel bestimmt.\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\nfestzustellen, daß die Errichtung \ndes Lärmschutzwalles im Baugebiet \n\"P. -S. \" nicht als \ngenehmigungsfreies Vorhaben anzusehen \nist, \nhilfsweise, \ndie Beklagte zu verurteilen, geeignete \nLärmschutzmaßnahmen zur Abwendung der \nvon dem Lärmschutzwall des Baugebietes \n\"P. -S. \" ausgehenden und \nauf ihr Grundstück einwirkenden \nLärmbeeinträchtigungen auszuführen, \nhilfsweise\nfestzustellen, daß die Beklagte zur \nAusführung der vorbezeichneten \nMaßnahmen verpflichtet ist, \nhilfsweise\nfestzustellen, daß die Beklagte \nverpflichtet ist, Kostenersatz zu \nleisten für passiven Lärmschutz, d.h. \nzur Abwendung der von dem \nLärmschutzwall des Baugebietes \n\"P. -S. \" ausgehenden und \nauf ihr Grundstück einwirkenden \nLärmbeeinträchtigungen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n13\n\nund zur Begründung im wesentlichen vorgetragen: Das \nGrundstück der Klägerin werde durch den Lärmschutzwall nicht \nzusätzlich belastet. Die von ihr vorgelegte schalltechnische \nUntersuchung bestätige, daß die Lärmbelastung zur Nachtzeit \ndie im Gewerbegebiet zulässigen Richtwerte zwar erreiche, aber \nnicht überschreite und daß die Reflexionswirkung nur eine \nuntergeordnete Bedeutung habe.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf das Bezug genommen wird und das der Klägerin am \n25. Juli 1996 zugestellt worden ist, abgewiesen.\n\n15\n\nAm 21. August 1996 hat die Klägerin Berufung eingelegt, zu \nderen Begründung sie ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen \nVorbringen ausführt: Das Hotelgrundstück liege nach der \ntatsächlichen Bebauung nicht in einem Gewerbegebiet. Das \nweitläufige Gebiet sei im Bereich des Hotels nicht geschlossen \nbebaut; es biete sich, zumal sich gegenüber die \nKrankenhausanlage befinde, eine besondere Bewertung für den \nHotelkomplex an, so daß selbst die Durchschnittswerte für ein \nMischgebiet zu unterschreiten seien. Die Bebauung weiter \nöstlich entlang des R. Weges präge aufgrund der großen \nEntfernung den Gebietscharakter für das Hotel nicht mehr. Die \nErrichtung des Lärmschutzwalls stelle eine wesentliche \nÄnderung des Schienenweges dar, da er einen unmittelbaren und \nfunktionalen Bezug zur Trasse habe. Die Änderung rufe \nschädliche Umwelteinwirkungen hervor, die nach dem Stand der \nTechnik vermeidbar seien. Maßgeblich infolge des zusätzlich \neinwirkenden Schienenverkehrslärms seien, wie Beschwerden und \nsonstigen Angaben von Hotelgästen zu entnehmen sei, die \nBelegungszahlen des Hotels, mit denen man zunächst nach der \nÜbernahme habe zufrieden sein können, um 30 v. H. \nzurückgegangen. Nach dem Charakter des Hotels erwarteten die \nGäste zu Recht ungestörte Nachtruhe. Sie gingen auch von der \nMöglichkeit aus, bei geöffnetem Fenstern zu schlafen, was seit \nder Errichtung des streitigen Lärmschutzwalls nicht mehr \nmöglich sei. Die Fenster des Hotels seien mit einer \nIsolierdoppelverglasung ausgestattet. Als Maßnahme des \npassiven Schaltschutzes komme insbesondere die Errichtung \neiner hochabsorbierenden Lärmschutzwand von 8 m Höhe auf dem \nHotelgrundstück oder aber eine Erhöhung des dort bereits \nvorhandenen Walls in Betracht. \n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nBeklagte zu verurteilen, die Zuführung von Lärm des \nSchienenverkehrs der Bahnstrecke durch den \nLärmschutzwall auf ihr Grundstück zu unterbinden,\nhilfsweise,\ndie Beklagte zu verurteilen, ihr Kostenersatz zu \nleisten für passiven Lärmschutz, soweit er zur \nAbwendung der infolge des Lärmschutzwalls auf ihr \nGrundstück einwirkenden Lärmbeeinträchtigungen \nerforderlich ist.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n20\n\nund trägt ergänzend vor, die Errichtung des \nLärmschutzwalles sei keine wesentliche Änderung des \nSchienenweges, weil sie sich nicht auf die vorausgesetzte und \nplanerisch gewollte Leistungsfähigkeit des Verkehrsweges \nbeziehe bzw. weil dadurch die Lärmimmissionen nicht um \nmindestens 3 dB(A) erhöht würden.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDas Berufungsverfahren wird hinsichtlich des \nerstinstanzlichen Hauptantrags eingestellt, weil die Klägerin \ndieses Begehren gemäß der Erklärung in der mündlichen \nVerhandlung im Berufungsverfahren nicht mehr weiterverfolgt, \nmithin die Berufung insoweit zurückgenommen hat, §§ 125 \nAbs. 1, 93 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \n\n24\n\nMit dem nunmehr gestellten Hauptantrag ist die Klage als \nLeistungsklage zulässig; ohne Änderung des Klagegrundes und \ndes sachlichen Kerns des begehrten Rechtsfolgeausspruchs, \nmithin ohne Klageänderung, verfolgt die Klägerin, Bedenken \ngegen die Bestimmtheit des erstinstanzlichen Begehrens in \nAbgrenzung zum dortigen dritten Hilfsantrag Rechnung tragend, \nin der Sache dasselbe Ziel wie mit dem erstinstanzlichen \nersten Hilfsantrag, dem sie lediglich eine auf das Ziel der \nVerhinderung einer durch Schallreflexion am streitigen \nLärmschutzwall verursachten Lärmzusatzbelastung konzentrierte \nFassung gegeben hat, die - ebenso wie die Ausgangsfassung - \nder Beklagten die Auswahl eventuell einzusetzender geeigneter \nMittel überläßt.\n\n25\n\nDas damit verfolgte Begehren ist aber unbegründet.\n\n26\n\n§ 41 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) kommt \nals Rechtsgrundlage für den gegen die Beklagte geltend \ngemachten Anspruch nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift \nist, soweit hier von Interesse, bei dem Bau oder der \nwesentlichen Änderung von Eisenbahnen sicherzustellen, daß \ndurch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch \nVerkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem \nStand der Technik vermeidbar sind. Da das \nImmissionsschutzrecht einen adressatenlosen Anspruch auf \nVermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nicht begründet, \nkommt es darauf an, ob sich der Anspruch auch tatbestandlich \ngegen einen bestimmten Dritten richten kann.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März \n1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1, \n7 f.\n\n28\n\nAus § 41 Abs. 1 BImSchG folgt ein gegen die Beklagte \ngerichteter Anspruch schon deshalb nicht, weil die normierte \nVerpflichtung den Träger der dort genannten baulichen \nMaßnahmen bzw. - zur Gewährleistung der Wahrung der Pflicht - \ndie zur Entscheidung über die Zulassung berufene Behörde (in \nder Regel die Planfeststellungsbehörde) trifft. Hier bezieht \nsich das Begehren auf Lärmeinwirkungen auf das Hotelgrundstück \nder Klägerin, die als durch den streitigen Lärmschutzwall \nverursacht gesehen werden. Dessen Errichtung ist aber keine \nMaßnahme im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG, insbesondere keine \nwesentliche Änderung der Eisenbahnstrecke; denn es fehlt an \neinem inneren Bezug der Errichtung des Lärmschutzwalls zu der \nVerkehrsfunktion der bereits vorhandenen Eisenbahnstrecke; die \nMaßnahme dient nicht der Steigerung oder sonstigen \nBeeinflussung der Leistungsfähigkeit des Verkehrsweges. \nMaßnahmen des aktiven Lärmschutzes sind nicht auf die Änderung \nder Verkehrsfunktion des Verkehrsweges gerichtet. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar \n1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367, \n369 f.\n\n30\n\nAls in der Sache zu prüfende Anspruchsgrundlage kommt \ndanach allein der Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Denn \ndas Begehren, die Zuführung von durch den Schienenverkehr \nhervorgerufenen, sich ausbreitenden und durch den streitigen \nLärmschutzwall reflektierten Schallwellen auf das \nHotelgrundstück zu unterbinden, setzt wegen der tatsächlichen \nUntrennbarkeit von gesehener Störungsquelle (Lärmschutzwall) \nund unmittelbarer Störungsfolge (Schallreflexion) an der \nangenommenen Störungsquelle, dem Lärmschutzwall, an und zielt \nauf die Beseitigung der angenommenen tatsächlichen Folgen der \nErrichtung des Lärmschutzwalles und damit der gesehenen \nStörung durch Wiederherstellung des vor Errichtung des \nLärmschutzwalles bestehenden oder durch Herstellung eines in \nBezug auf die Lärmeinwirkungen vergleichbaren Zustandes. Die \nungeschriebenen tatbestandlichen Voraussetzungen des \nFolgenbeseitigungsanspruchs sind ungeachtet seiner \ndogmatischen Ableitung\n\n31\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli \n1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366; \nSchoch, Verwaltungs-Archiv 1988, 1 ff., \n32 ff. -\n\n32\n\nin ihren Strukturen weitgehend geklärt und in ihrer \nrichterrechtlichen Ausprägung anerkannt. Danach muß durch \neinen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht für den \nBetroffenen ein noch andauernder rechtswidriger Zustand \ngeschaffen worden sein.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Juli \n1984, a.a.O.; 23. Mai 1989 - 7 C \n2.87 -, BVerwGE 82, 76; 26. August 1993 \n- 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100; OVG \nNRW, Urteil vom 21. April 1983 - 11 A \n424/82 -, DÖV 1983, 1020; Maurer, \nAllgemeines Verwaltungsrecht, 10. A., \n§ 29, jeweils m.w.N.\n\n34\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Eine \nhoheitliche Maßnahme ist hier im Hinblick auf die Folgen, \nderen Beseitigung die Klägerin begehrt, zwar gegeben. Der \nstreitige Lärmschutzwall ist auf der Grundlage der im \nBebauungsplan Nr. 137 der Beklagten getroffenen Festsetzung \neiner \"Fläche für Immissionsschutzmaßnahmen, Lärmschutz\" als \nnotwendige, dem Immissionsschutz der ausgewiesenen reinen \nWohngebiete dienende Erschließungsanlage und gemäß dem \nErschließungsvertrag, den die Beklagte mit dem \nErschließungsträger geschlossen hat, von diesem für die \nBeklagte in Erfüllung der sie treffenden öffentlichen \nErschließungslast, mithin dieser zurechenbar errichtet \nworden.\n\n35\n\nEs ist aber nicht festzustellen, daß dadurch in ein \nsubjektives Recht der Klägerin mit der Folge eines noch \nandauernden rechtswidrigen Zustandes in Gestalt von durch den \nLärmschutzwall auf das Hotelgrundstück der Klägerin \nzugeführter unzumutbarer, von der Klägerin nicht \nhinzunehmender Lärmeinwirkung eingegriffen worden ist. \nBetroffene Rechtsposition, deren angenommene Beeinträchtigung \ndie Klägerin durch Unterbinden der Zuführung von \nSchienenverkehrslärm mittels des Lärmschutzwalls beseitigt \nsehen will, sind das Eigentum am Hotelgrundstück und der dort \neingerichtete und ausgeübte Hotelbetrieb. Diese Rechtsposition \nsteht der Klägerin als Eigentümerin jedoch nur im Rahmen der \nGesetze zu. Denn Inhalt und Schranken des Eigentums werden \ndurch Gesetz bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Gesetzlich \nbestimmten Schranken des Eigentums ist danach zu entnehmen, \nwas die Klägerin an Beschränkungen bzw. Beeinträchtigungen in \nder Nutzung ihres Eigentums hinnehmen muß. Eine gesetzliche \nSchranke ergibt sich vorliegend nicht aus § 41 Abs. 1 BImSchG \nin Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG. Die Festsetzung \ndes Lärmschutzwalls im Bebauungsplan und die baulichen \nMaßnahmen seiner Errichtung haben - wie schon gesagt - zur \nLeistungsfähigkeit der Eisenbahnstrecke keinen Bezug; sie \nhaben gegebenenfalls lediglich eine teilweise Umlenkung bzw. \n\"Umverteilung\" des vorhandenen Verkehrslärms zur Folge, deren \nrechtliche Bewertung außerhalb des Regelungsbereichs des § 41 \nAbs. 1 BImSchG liegt. Dieser Vorschrift ist aber auch nicht zu \nentnehmen, das Erschließungsmaßnahmen der hier in Rede \nstehenden Art stets hinzunehmen wäre. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar \n1995, a.a.O., S. 372.\n\n37\n\nEine Schranke folgt auch nicht aus § 22 Abs. 1 BImSchG. \nDenn der streitige Lärmschutzwall ist, obschon eine ortsfeste \nEinrichtung, keine Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG, \nweil eine solche, wie § 3 Abs. 3 BImSchG zeigt, typischerweise \nvoraussetzt, daß von ihr Emissionen, wie z. B. Geräusche, \n\"ausgehen\" können; letzteres aber bei dem streitigen \nLärmschutzwall ersichtlich nicht der Fall ist.\n\n38\n\nDas gesetzlich bestimmte Maß dessen, was die Klägerin an \nSchienenverkehrslärm, der ihrem Grundstück durch den \nstreitigen Lärmschutzwall zugeführt wird, hinnehmen muß, ist \nvielmehr dem Bauplanungsrecht zu entnehmen. Denn der \nLärmschutzwall ist als auf Dauer und zudem durch bautechnische \nMaßnahmen zur Standsicherheit angelegte künstliche Veränderung \nder Oberfläche durch Niveauerhöhung eine Aufschüttung, \nangesichts seiner Ausmaße auch von größerem Umfang und mithin \nein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB, für das die \n§§ 30 ff. BauGB gelten. Der Lärmschutzwall war zudem als \nbauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 \nLandesbauordnung (BauO NRW) vom 26. Januar 1984 (GV NRW 419) \nin der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung der \nLandesbauordnung vom 20. Juni 1989 (GV NRW 432) nicht gemäß \n§ 63 Abs. 1 Nr. 14 BauO NRW von der Genehmigungspflicht \nfreigestellt. Danach waren genehmigungsfrei u.a. selbständige \nAufschüttungen außerhalb von bebauten oder nach \nöffentlich-rechtlichen Vorschriften bebaubaren Grundstücken \ngenerell, innerhalb dieser Grundstücke bis zu 30 qm \nGrundfläche und bis zu 2,0 m Höhe. Mit den Merkmalen der \ntatsächlichen Bebauung und der Bebaubarkeit stellt die \nVorschrift auf das Vorhandensein oder die rechtliche \nZulässigkeit von baulichen Anlagen auf dem betreffenden \nGrundstück ab. Der streitige Lärmschutzwall ist nicht \naußerhalb eines nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften \nbebaubaren Grundstücks errichtet worden, sondern auf \nGrundstücksflächen, die nach den Festsetzungen des \nBebauungsplans Nr. 137 mit Lärmschutzmaßnahmen wie einem \nbepflanzten Lärmschutzwall, also mit einer baulichen Anlage \nbebaubar sind; als innerhalb eines bebaubaren Grundstücks \nerrichtet hält der streitige Lärmschutzwall die bestimmten \nBegrenzungen für die Genehmigungsfreiheit (30 qm \nGrundstücksfläche, 2 m Höhe) ersichtlich nicht ein.\n\n39\n\nAuf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplanes \nbestimmt sich das Maß der von der Klägerin hinzunehmenden, vom \nLärmschutzwall - einer dem Nutzungszweck der Baugebiete \ndienend zugeordneten Einrichtung - ihrem Grundstück \nzugeführten Lärmeinwirkungen entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 2 \nBaunutzungsverordnung, nämlich danach, ob von dem \nLärmschutzwall Belästigungen und Störungen ausgehen, die der \nUmgebung unzumutbar sind. Zweck dieser Vorschrift ist, daß auf \nbenachbarte bauliche Nutzungen Rücksicht zu nehmen ist; sie \nstellt sich als eine besondere Ausprägung des Gebotes der \nRücksichtnahme dar\n\n40\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August \n1983 - 4 C 96.79 -, BVerwGE 67, 334 \nsowie Beschluß vom 20. September 1984 \n- 4 B 181.84 -, DVBl. 1985, 122 -,\n\n41\n\ndessen Maßstäbe die Zumutbarkeit von Auswirkungen eines \nVorhabens im Einzelfall bestimmen und dem drittschützende \nWirkung zukommt, soweit in qualifizierter und \nindividualisierter Weise auf besondere Rechtspositionen \nRücksicht zu nehmen ist. Welche Anforderungen das Gebot der \nRücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen \nUmständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung \nderer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang \nzugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt \nwerden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem \nVorhaben verfolgten Interessen sind, umsoweniger braucht \nderjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu \nnehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte \nBeurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung \nzwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten \nund andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der \nDinge zuzumuten ist.\n\n42\n\nVgl. Schlichter/Roeser, Berliner \nKommentar zum Baugesetzbuch, 2. A., \n1995, Vorbemerkung zu den §§ 29 bis 38, \nRdnr. 42.\n\n43\n\nKein anderer Beurteilungsmaßstab griffe ein, wenn die den \nLärmschutzwall betreffende Festsetzung des Bebauungsplanes, \nwie von der Klägerin gerügt, wegen eines beachtlichen \nAbwägungsmangels unwirksam wäre. Die bauplanungsrechtliche \nPrüfung würde sich dann nach Rechtsvorschriften - § 34 oder \n§ 35 Abs. 2 BauGB - bestimmen, in denen das Gebot der \nRücksichtnahme ebenfalls verankert ist; für die Beurteilung \nder angeführten Kriterien wäre in Bezug auf die für das \nKlagebegehren maßgebliche gegenwärtige Situation statt der \nplanerischen Ausweisung der Lärmschutzmaßnahme dann \neinzustellen, daß der vorhandene Lärmschutzwall nach der gemäß \ndem Maßstab praktischer Vernunft unumkehrbaren und im übrigen \nvon der Klägerin nicht angegriffenen Realisierung der \nWohnbebauung dem Immissionsschutzzweck dient.\n\n44\n\nWegen des Abstellens auf die Beurteilungskriterien nach dem \nGebot der Rücksichtnahme bleibt - wie im Hinblick auf die \nRügen der Klägerin gegen den Verzicht der Beklagten auf eine \nBaugenehmigung erläuternd zu sagen ist - der Rechtsschutz der \nKlägerin wegen der gesehenen Zuführung von \nSchienenverkehrslärm durch den Lärmschutzwall materiell nicht \nhinter demjenigen zurück, der eröffnet gewesen wäre, wenn die \nBeklagte für die Errichtung des Lärmschutzwalls eine \nBaugenehmigung erteilt hätte.\n\n45\n\nAn dem Gebot der Rücksichtnahme gemessen läßt sich nicht \nfeststellen, daß durch den Lärmschutzwall infolge einer \nReflexion der vom Betrieb der Eisenbahnstrecke verursachten \nSchallwellen eine Erhöhung der Lärmimmissionen am Hotel der \nKlägerin in einem solchen Maße eintritt, daß eben diese \nErhöhung den Rahmen des der Klägerin Zumutbaren überschreitet. \n\n46\n\nDas Gebot der Rücksichtnahme zielt auf einen Ausgleich \nunterschiedlicher bzw. widerstreitender Interessen, die in \neiner konkreten Situation, in der sich die betroffenen \nGrundstücke tatsächlich befinden, aufeinander treffen. Die \nSituation ist hier dadurch gekennzeichnet, daß sowohl der \nnördlich der Bahntrasse gelegene Bereich des Bebauungsplans \nNr. 137 wie auch das südlich gelegene Hotelgrundstück der \nKlägerin in unmittelbarer Nähe zur Eisenbahnstrecke, deren \nFortbestand nicht in Frage gestellt ist, gelegen sowie \nsituationsbedingt von den unmittelbaren Lärmemissionen des \nSchienenverkehrs betroffen sind und die dadurch \nhervorgerufenen Lärmeinwirkungen im Rahmen des zugelassenen \nBahnbetriebs im Grundsatz hinzunehmen haben. Beide Bereiche \nsind mithin von einer die Schutzwürdigkeit und \nSchutzbedürftigkeit gegenüber den Auswirkungen des \nSchienenverkehrslärms grundsätzlich mindernden Vorbelastung \ngeprägt.\n\n47\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom \n20. Oktober 1989 - 4 C 12.87 -, BVerwGE \n84, 31, 39 und 27. Oktober 1998 - 11 A \n3.98 -, DÖV 1999, 253, 256 sowie \nBeschluß vom 20. August 1990 - 4 B 146-\n148/89 -, NVwZ-RR 1991, 8, 10.\n\n48\n\nInsoweit ist die Interessenlage sowohl der Beklagten bei \nder Planung der städtebaulichen Ordnung und Gestaltung der \nBodennutzung des nördlich der Eisenbahn gelegenen Bereichs als \nauch der Klägerin als Betreiberin des Hotels prinzipiell \nvergleichbar. Beide sind im Grundsatz darauf angewiesen, \nselbst für den gemessen an der Nutzung des jeweiligen Geländes \nals erforderlich angesehenen Lärmschutz Sorge zu tragen. In \nihrem Verhältnis untereinander geht es um den \nInteressenausgleich zwischen zwei von derselben \nImmissionsquelle betroffenen Grundstücksnutzern. Daß die \nBeklagte bei der Bewältigung der Immissionsbetroffenheit \n\"ihres\" Bereichs sich über die Interessen der Klägerin \nrücksichtslos hinweggesetzt hätte, läßt sich nicht \nfeststellen. Es drängt sich als Ergebnis sinnvoller \nstädtebaulicher Planung geradezu auf, daß sich die Beklagte \nzur Bewältigung des situationsbedingten Konflikts bei der \nPlanung und Realisierung der gegenüber Lärmimmissionen des \nSchienenverkehrs störungsempfindlichen Wohngebiete der \nfestgesetzten (§ 9 Abs. 1 und 24 BauGB) Schutzvorkehrung eines \nLärmschutzwalls bedient hat. Die mit dem Lärmschutzwall von \nder Beklagten verfolgten Belange erweisen sich als in hohem \nMaße verständlich, ja unabweisbar. Dabei war - zumal die \nKlägerin im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes \ninsofern auch Bedenken und Anregungen nicht erhoben hat - auch \nnicht maßgeblich in Rechnung zu stellen, daß die Realisierung \nder bebauungsplanmäßigen Festsetzung der Lärmschutzmaßnahme \nzwingend zu einer Erhöhung der durch Schienenverkehr \nhervorgerufenen Lärmbelastung \"auf der anderen Seite\", der \nSeite des Hotelgrundstücks der Klägerin, führen werde, so daß \nAnhaltspunkte für Abwägungsmängel, die beachtlich wären, nicht \nersichtlich sind. In hohem Maße verständlich ist auch die von \nder Beklagten gewählte Art und Weise der Ausführung der \nLärmschutzmaßnahme, nämlich die Errichtung des streitigen \nLärmschutzwalls. Hierbei handelt es sich allgemein um ein \nprobates Mittel des physisch-realen Lärmschutzes, um die \nbezweckte Abschirmung der Wohngebiete zu erreichen. \nNachvollziehbar sind auch die in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat erläuterten Gründe, aus denen die Beklagte sich \nfür die Errichtung eines Walls statt einer \nschallabsorbierenden Lärmschutzwand entschieden hat. Der \nLärmschutzwall konnte relativ kostengünstig aus den in den \nBaugebieten durch die Tiefbaumaßnahmen als Überschuß \nangefallenen Bodenmassen aufgeschüttet werden, wohingegen eine \nLärmschutzwand bei einer Länge von etwa 350 m einen \nbeträchtlichen Kostenaufwand von mehreren 100.000 DM \nverursacht hätte, wodurch entsprechend der umlegungsfähige \nErschließungsaufwand erhöht worden wäre. Daß im östlichen \nAbschnitt der Lärmschutzmaßnahme eine schallabsorbierende \nLärmschutzwand errichtet worden ist, spricht nicht gegen diese \nBetrachtung. Grund hierfür war die Änderung der \nErschließungsplanung zur Reduzierung der für die \nLärmschutzmaßnahme benötigten Grundfläche, da die für eine \nFortführung des Walls benötigten Grundflächen der Beklagten \nbzw. dem Erschließungsträger nicht zur Verfügung standen. Bei \nBetrachtung der Auswirkungen der Auswahl der \nLärmschutzeinrichtung kann ergänzend auch nicht \nunberücksichtigt bleiben, daß die einer dem Stand der Technik \nentsprechenden Lärmschutzwand zugeschriebene Schallabsorption \nin gewissem, hier nicht exakt zu bestimmendem Umfang auch \ndurch den ausweislich von Fotoaufnahmen vorhandenen Bewuchs \ndes Lärmschutzwalls erreicht wird, wobei dahinstehen kann, ob \nder Bewuchs auf der südlichen Seite des Lärmschutzwalls auf \neine Bepflanzung durch die Beklagte oder auf natürliche \nVegetation zurückgeht. \n\n49\n\nVor diesem Hintergrund wären Beschränkungen der Beklagten \nbei der Verfolgung ihrer Belange mit der Folge weitergehender \nRücksichtnahmepflichten gegenüber der Klägerin nur dann in \nBetracht zu ziehen, wenn durch den Lärmschutzwall Lärm des \nSchienenverkehrs auf das Grundstück der Klägerin in einem \nsolchen Ausmaß zugeführt wird, daß es als adäquat kausale \nFolge gerade einer Schallreflexion zu einer spürbaren \nNutzungseinschränkung des Hotelbetriebs kommt. Davon ist \nindessen nicht auszugehen. Ausgangspunkt für die Beurteilung, \nwelches Maß an Rücksichtnahme die Klägerin im Hinblick auf \nihre Schutzbedürftigkeit in der gegebenen Situation noch \nverlangen kann, ist allein das Ausmaß der Zusatzbelastung \ndurch mittels des streitigen Lärmschutzwalls dem \nHotelgrundstück zugeführte Lärmimmissionen. Insofern liegen \ndurch Messung ermittelte Werte der tatsächlichen \nZusatzbelastung nicht vor. Nach der von der Klägerin \nvorgelegten schalltechnischen Untersuchung vom 19. Juli 1991 \nhaben die Gutachter am Hotel der Klägerin bei einzelnen \nnächtlichen Schallereignissen Spitzenpegel von über 80 dB(A) \ngemessen; diese Werte geben jedoch nur die Summe aller \nSchallpegelanteile, also der unmittelbaren und der über den \nLärmschutzwall vermittelten Einwirkungen, wieder. Ferner \ngelangt die Untersuchung auf der Grundlage von Modellannahmen \nund -berechnungen zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels in \nder Nacht von 59,4 dB(A) ohne Schallreflexion auf 60,9 dB(A) \nmit Schallreflexion am Wall, mithin um 1,5 dB(A). Ob die \nletztgenannten ermittelten Werte ein in jeder Hinsicht \nverläßliches Bild der Zusatzbelastung an durch den \nLärmschutzwall dem Grundstück der Klägerin zugeführten \nSchienenverkehrslärm bieten, kann dahinstehen. Insofern \nerscheint fraglich, ob die Ausgangsdaten wie durchschnittliche \nHäufigkeit und Zuglänge sowie Absorptionsrate des Schalls am \nWall (20 v. H.) hinreichend tragfähig sind. Hierzu ist aber \neine weitergehende gerichtliche Sachverhaltsaufklärung nicht \nveranlaßt, da die Klägerin selbst keine höhere Zusatzbelastung \nbehauptet und die Angaben zugrunde gelegt werden können.\n\n50\n\nDie vorgenannten Zahlenwerte können nicht auf Grenz- oder \nImmissionsrichtwerte bezogen werden, die für den hier zu \nbetrachtenden Interessenausgleich von Bedeutung wären. \nUnmittelbar heranzuziehen sind insbesondere nicht Werte der \nVerkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - vom 12. Juni \n1990, BGBl. I, 1036, die auf der Grundlage von § 43 BImSchG \nder Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze zum Schutz der \nNachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch \nVerkehrsgeräusche bei dem vom Träger des Verkehrswegs \nveranlaßten Bau oder der wesentlichen Änderung u. a. von \nSchienenwegen im Sinne des § 41 BImSchG dienen (§ 1, § 2 \nAbs. 1 16. BImSchV); § 41 BImSchG ist aber nach dem oben \nAusgeführten in Bezug auf den streitigen Lärmschutzwall nicht \neinschlägig. Auch als Orientierungswerte haben die Werte der \nVerkehrslärmschutzverordnung für den hier zu betrachtenden \nInteressenausgleich für sich genommen keinen hinreichenden \nAussagegehalt. Denn sie tragen den Besonderheiten des \nVerkehrslärmschutzes an öffentlichen Verkehrswegen Rechnung \nund sind das Ergebnis einer - unter Berücksichtigung des für \ndas Wohl der Allgemeinheit notwendigen Verkehrswegenetzes \nvorgenommenen - Bewertung des Verhältnisses von zumutbaren \nVerkehrsgeräuschen und finanzieller Belastung der öffentlichen \nHaushalte beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher \nVerkehrswege. Sie beinhalten daher keinen einheitlichen \nallgemeinen und abschließenden Maßstab für die Beurteilung der \nZumutbarkeit von jeglichem Verkehrslärm und sind auf \nGeräusche, die rechtlich der Nutzung oder der Funktion anderer \nAnlagen zuzuordnen sind, nicht übertragbar.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Juli \n1992 - 7 B 103.92 - sowie Urteil vom \n21. März 1996 - 4 C 9.95 -, a.a.O., \nS. 8; OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober \n1997 - 11a D 116/96.NE -, NVwZ-RR, \n1998, 632, 635.\n\n52\n\nDaher hat die in der lärmtechnischen Untersuchung vom \n19. Juni 1991 ermittelte Zusatzbelastung für sich gesehen im \nvorliegenden Fall selbst dann keinen hinreichenden \nAussagegehalt für die Frage der Wahrung der gebotenen \nRücksichtnahme, wenn die Erheblichkeit einer Zusatzbelastung \nnicht, worauf das Verwaltungsgericht allein abgestellt hat, \nlediglich an § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alt. 16. BImSchV, \nwonach die Erhöhung des Beurteilungspegels mindestens 3 dB(A) \nbetragen muß, gemessen wird, sondern auch berücksichtigt wird, \ndaß nach dem Ergebnis der Untersuchung der Beurteilungspegel \nauf über 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird (vgl. § 1 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 2. Alt. 16. BImSchV). \n\n53\n\nFür die Beurteilung, ob der durch den streitigen \nLärmschutzwall dem Hotelgrundstück zusätzlich zugeführte \nSchienenverkehrslärm in einem für die Nutzung des \nHotelgrundstücks - gemessen an dessen Schutzwürdigkeit in der \nkonkreten Situation - rücksichtslosen Ausmaß einwirkt, ist \ndaher selbst bei Berücksichtigung der in der schalltechnischen \nUntersuchung vom 19. Juni 1991 ermittelten Werte für eine \nZusatzbelastung weiter maßgeblich auf die konkreten \ntatsächlichen Auswirkungen des Lärmgeschehens auf den \nHotelbetrieb abzustellen. Daß der durch den Lärmschutzwall \nzugeführte Schienenverkehrslärm zu unzumutbaren , den Schluß \nauf die Rücksichtslosigkeit tragenden nachteiligen Auswirkung \nin der Nutzung des Hotelgrundstücks geführt hat bzw. führt, \nhat die Klägerin, die insofern die Darlegungslast trifft, \nnicht hinreichend substantiiert dargetan und ist auch sonst \nnicht ersichtlich. Ihre Schutzwürdigkeit wird, wie bereits \nausgeführt, maßgeblich durch die situationsbedingte \nVorbelastung gemindert. Auszugehen ist, was die Klägerin auch \nnicht in Abrede gestellt hat, davon, daß das in unmittelbarer \nNähe der Eisenbahnstrecke gelegene Hotelgrundstück bereits \nmehrere Jahre vor Errichtung der streitigen Lärmschutzwalls in \nder Nachtzeit in beträchtlichem Ausmaß Lärmimmissionen des \nSchienenverkehrs ausgesetzt war, die durch relativ plötzlich \nauftretende Einzelschallereignisse der vorbeifahrenden Züge \nnach zwischenzeitlichen Phasen der Ruhe geprägt waren. Für die \nStärke dieser Lärmbelastung bieten die von den Gutachtern der \nKlägerin gemessenen Spitzenpegel von über 80 dB(A) einen \ntauglichen Anhalt; daß die Lärmbelastung durch \nEinzelschallereignisse vor Errichtung des Lärmschutzwalls \nspürbar niedriger war, eine Schallreflexion am Lärmschutzwall \nalso einen deutlichen Beitrag zur Belastung bei \nEinzelschallereignissen liefert, ist nicht nachvollziehbar; \ninsoweit hat der Umstand Gewicht, daß der Schienenverkehrslärm \nvon dem Abschnitt der Bahnstrecke nordöstlich des \nHotelgrundstücks, in dem diese den Geländeeinschnitt verläßt, \nauf das Hotelgrundstück einwirkt, ohne daß er insoweit von dem \nauf dem klägerischen Grundstück vorhandenen Lärmschutzwall \noder von vorhandener Bebauung in der näheren Umgebung \nabgeschirmt wurde und wird. Die Klägerin traf also eine von \nihr hinzunehmende Vorbelastung etwa in der angeführten \nGrößenordnung, mit der die Obliegenheit einhergeht, sich auf \ndas gegebene nächtliche Lärmgeschehen einzurichten. Letzteres \nist zudem kein abschließend fixierter oder zu fixierender \nFaktor, sondern schloß und schließt auch Schwankungen bei den \nLärmeinwirkungen je nach der konkreten Ausgestaltung des \nZugverkehrs im Rahmen des zugelassenen Bahnbetriebs und der \ngegebenen Ausbausituation ein, so daß die Klägerin mal \nniedrigere, aber auch mal höhere Schalleinwirkungen \ngrundsätzlich hinzunehmen hatte und hat. Auch dies hatte und \nhat die Klägerin in ihrem eigenen Interesse in die auf die \nspezielle Art der Grundstücksnutzung zu beziehende \nBerücksichtigung der vorgegebenen Lärmsituation einzustellen. \nIn dieser Situation fehlt es an tragfähigen Anhaltspunkten \ndafür, daß, wenn es am streitigen Lärmschutzwall zur \nSchallreflexion in der gutachtlich ermittelten Größenordnung \nkommt, dies zu einer Veränderung der Lärmbelastung führt, die \nsich noch konkret nachteilig auf den Hotelbetrieb auswirken \nkann. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus \ndem von der Klägerin hervorgehobenen besonderen Charakter des \nHotels. Obschon in Grünanlagen eingebettet und gegenüber dem \nS. gelegen, ist auch die Lage einerseits an der L \nund andererseits insbesondere der Eisenbahntrasse maßgeblich \nprägend. Die Erwartung von Gästen, im Hotel ungestörte \nNachtruhe zu finden und gleichsam \"wie im Grünen\" auch bei \ngeöffnetem Fenstern schlafen zu können, wäre, wenn sie für das \nAufsuchen des Hotels der Klägerin für eine nennenswerte Zahl \nvon Gästen bestimmend sein sollte, daher jedenfalls nicht \nschutzwürdig; die Lage inmitten von zwei Verkehrswegen, \ninsbesondere die Vorbelastung durch nächtlichen \nSchienenverkehrslärm lassen die angeführte Erwartung als \nillusorisch erscheinen. In der gegebenen Situation liegt auch \ndie Erwägung, es sei unzumutbar, die Hotelfenster nachts \nständig geschlossen zu halten, neben der Sache. Für ein \ngenerelles Gebot der Rücksichtnahme dergestalt, vor \nLärmeinwirkungen verschont zu bleiben, die ein Schlafen bei \ngeöffnetem Fenster unzumutbar machen, fehlt schon eine \ntragfähige Grundlage.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. April \n1996 - 11 A 86.95 -, BVBl. 1996, 921, \n925.\n\n55\n\nHinzukommt, daß auch die vorhandene Bebauung in der näheren \nUmgebung für eine besondere Schutzwürdigkeit der Klägerin \nnichts hergibt. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat erläuterten Karten und der vorgelegten \nLichtbilder steht das Hotelgrundstück der Klägerin, das selbst \ndurch den Beherbungsbetrieb gewerblich genutzt wird, in einem \nsich nach Osten erstreckenden Bebauungszusammenhang nördlich \nder L mit teilweise auf ausgedehnten Grundstücksflächen \nausgeübten gewerblichen Nutzungen. Die nähere Umgebung ist, \nohne daß es auf eine Festlegung auf einen Baugebietstyp nach \nder Baunutzungsverordnung ankäme, nachhaltig durch gewerbliche \nNutzungen geprägt; diese Prägung wird nicht durch das \nVorhandensein eines Appartementhauses maßgeblich relativiert. \nAuch vor dem Hintergrund dieser den bodenrechtlichen Charakter \ndes Grundstücks der Klägerin prägenden Situation spricht \nnichts für einen von der Klägerin hervorgehobenen besonderen \nCharakter des Hotels, der auch unter dem Gesichtspunkt von \nExspektanzen der Hotelgäste besondere Rücksichtnahmepflichten \nder Beklagten begründen könnte. \n\n56\n\nSchließlich hat die Klägerin mit dem Hinweis darauf, daß \nseit der Errichtung des Lärmschutzwalls die Belegungszahlen um \netwa 30 v. H. zurückgegangen seien, nichts Substantiiertes \ngeboten, das auf Auswirkungen eines allein durch den \nLärmschutzwall verursachten zusätzlichen Schienenverkehrslärms \nschließen läßt. Die von der Klägerin hergestellte kausale \nVerknüpfung findet vor dem Hintergrund der vorstehend \nerörterten Vorbelastung auch angesichts von - naturgemäß nicht \nzwischen unmittelbarem und dem durch den Lärmschutzwall \nvermittelten Schienenverkehrslärm differenzierenden - Aussagen \nder Gäste zum Lärm schlechthin keine nachvollziehbare Stütze, \nsondern bleibt spekulativ, zumal auch andere \nErklärungsansätze für den Rückgang der Belegungszahlen nicht \naußer Betracht bleiben können wie die allgemeine \nwirtschaftliche Entwicklung und der Umstand, daß, wie in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochen, in Herten \nin den letzten Jahren zwei weitere - wenn auch kleinere - \nHotels ihren Betrieb aufgenommen haben.\n\n57\n\nIst danach der Hauptantrag unbegründet, weil infolge der \nErrichtung des Lärmschutzwalls ein rechtswidriger, von der \nKlägerin nicht hinzunehmender Zustand nicht gegeben ist, hat \nauch der Hilfsantrag keinen Erfolg.\n\n58\n\nDieser ist zwar zulässig; die insoweit im Verhältnis zum \nerstinstanzlich gestellten dritten Hilfsantrag gegebene \nKlageänderung, auf die sich die Beklagte eingelassen hat, ist \nsachdienlich, weil durch sie der von Anfang an Kostenersatz \neinschließende Streit der Beteiligten ohne weiteren Aufwand \neiner endgültigen Entscheidung zugeführt werden kann. Der auf \nKostenersatz für passiven Lärmschutz gerichtete Hilfsantrag \nist unbegründet. § 42 BImSchG greift als Anspruchsgrundlage \nnicht ein, weil nach dem Vorstehenden ein Fall des § 41 \nBImSchG nicht gegeben ist. Als Anspruchsgrundlage kommt \nlediglich ein in Anknüpfung an den öffentlich-rechtlichen \nFolgenbeseitigungs- bzw. Abwehranspruch in seiner \nrichterrechtlichen Ausprägung im Nachbarschaftsverhältnis \nanerkannter Anspruch auf Geldausgleich für Maßnahmen des \npassiven Immissionsschutzes in Betracht, der begründet ist, \nwenn erhebliche, unzumutbare Immissionen etwa durch \ntatsächliche Maßnahmen der Folgenbeseitigung nicht vermieden \noder auf ein zumutbares Maß vermindert werden können oder \nhierfür ein unverhältnismäßig hoher Aufwand erforderlich \nist.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. April \n1988 - 7 C 33.87 -, BVerwGE 79, 254, \n262 f., 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, \nBVerwGE 81, 197, 200 sowie 14. April \n1989 - 4 C 34.88 -, BVerwGE 82, 24, \n28.\n\n60\n\nEntsprechend seinem Charakter als Surrogat nicht möglicher \noder unverhältnismäßiger Folgenbeseitigung bzw. unmittelbarer \nImmissionsabwehr setzt der Anspruch auf Geldausgleich auf der \nTatbestandsseite voraus, daß die Voraussetzungen des \nFolgenbeseitigungs- bzw. Abwehranspruchs erfüllt sind. Das ist \nhier aber nicht der Fall, so daß aus den vorstehenden Gründen \ndie Klägerin auch nicht einen Geldausgleich in Gestalt der \nKostenerstattung für passiven Lärmschutz beanspruchen \nkann.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 \nVwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nwegen der Kosten auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n62\n\nGründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307564","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-07/21-a-4405-96","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":7},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307564","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307564","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-07/21-a-4405-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307564","retrieved":"2026-07-09 03:36:15.805901+00:00"}}