{"status":"available","doknr":"OLD307559","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0507.18B732.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-07","aktenzeichen":"18 B 732/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, \nweil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 \niVm § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht \nvorliegen. Dabei bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den \nvom Antragsteller geltend gemachten Zulassungsgründen.\n\n3\n\nDie Zulassung einer Beschwerde scheidet nämlich regelmäßig \nbereits dann aus, wenn sich die angegriffene Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig erweist.\n\n4\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 12. Mai 1998 \n- 18 B 510/98 -.\n\n5\n\nSo ist es hier. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers \nauf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches \ngegen die seinen Antrag auf Verlängerung seiner \nAufenthaltserlaubnis ablehnende Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 27. Juli 1998 zu Recht abgelehnt. Dieser \nnach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag ist bereits unzulässig. \nWeil dem am 11. August 1997 gestellten Antrag des \nAntragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis \ndie Fiktion eines vorläufigen Bleiberechts gemäß § 69 Abs. 2 \noder 3 des Ausländergesetzes - AuslG - bis zur Entscheidung \nder Ausländerbehörde über den Antrag nicht zukam, kann der \nAntragsteller durch eine die Versagung der Aufenthaltsbefugnis \nbetreffende Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO die Fortgeltung \neiner Bleiberechtsfiktion im Sinne des § 69 Abs. 2 oder 3 \nAuslG nicht erreichen und seine Rechtsstellung nicht \nverbessern.\n\n7\n\nVgl. dazu Senatsbeschlüsse vom \n12. März 1991 - 18 B 333/91 -, NVwZ \n1991, 910, vom 14. Dezember 1993 - 18 B \n628/93 -, InfAuslR 1994, 138 = \nDVBl. 1994, 539, vom 26. März 1998 - 18 \nB 2195/96 - und vom 22. Januar 1999 \n- 18 B 2568/98 -.\n\n8\n\nMit der Antragstellung am 11. August 1997 ist weder die \nFiktion eines erlaubten Aufenthalts nach § 69 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 2 AuslG - nur diese Alternative kommt vorliegend \nallenfalls in Betracht - noch die Duldungsfiktion des § 69 \nAbs. 2 Satz 1 AuslG entstanden. \n\n9\n\nFür eine Duldungsfiktion gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG ist \nhier schon deshalb kein Raum, weil diese von ihrem \nAnwendungsbereich her nur solche Fälle erfaßt, in denen der \nAusländer bislang von dem Erfordernis der \nAufenthaltsgenehmigung befreit war oder aber mit einem ohne \nZustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist ist \nund nunmehr erstmalig die Erteilung einer \nAufenthaltsgenehmigung beantragt. Das ist hier jedoch nicht \nder Fall, weil der Antragsteller die Verlängerung seiner \nAufenthaltserlaubnis beantragt hatte. Derartige \nFallgestaltungen werden allein von § 69 Abs. l 3 Satz 1 AuslG \nerfaßt.\n\n10\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai \n1994 - 18 B 64/93 - und vom 1. Juni \n1994 - 18 B 438/93 -.\n\n11\n\nDie Fiktion eines erlaubten Aufenthalts nach § 69 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 2 AuslG ist nicht eingetreten, denn der \nAntragsteller hat sich in dem maßgeblichen Zeitpunkt der \nAntragstellung\n\n12\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni \n1997 - 1 C 7.96 -, InfAuslR 1997, 391 \n(394); vgl. auch Senatsbeschlüsse vom \n24. September 1992 - 18 B 3863/92 - und \nvom 20. Mai 1996 - 18 B 424/95 -\n\n13\n\nnicht rechtmäßig im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 \nAuslG im Bundesgebiet aufgehalten. Bei Stellung des \nVerlängerungsantrags am 11. August 1997 war die dem \nAntragsteller zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis bereits \nerloschen. Die Aufenthaltserlaubnis war dem Antragsteller \nnämlich nur bis zum 10. August 1997 erteilt worden, so daß sie \nmit dem Ablauf dieses Tages endete. Da für den Anfang des \nZeitraumes des § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG, innerhalb dessen der \nAufenthalt des Ausländers als erlaubt gilt, ein Ereignis - die \nStellung des Antrags auf Erteilung oder Verlängerung der \nAufenthaltsgenehmigung - maßgebend ist, wird bei der \nBerechnung der Frist - so auch § 187 Abs. 1 BGB - der Tag \nnicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis fällt. Daher läßt \nsich mit einer Antragstellung am Tag nach dem Ablauf einer \nAufenthaltsgenehmigung der mit § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG \nbezweckte lückenlose rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet \nnicht erreichen.\n\n14\n\nDaher bedarf es letztlich keiner Entscheidung mehr, ob die \ndem Antragsteller zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis schon \nvor dem 10. August 1997 erloschen ist, wofür hier manches \nspricht. Dem Antragsteller war die Aufenthaltserlaubnis \nnämlich mit der Nebenbestimmung erteilt worden, daß sie \nerlischt, wenn die häusliche Gemeinschaft der Eheleute durch \ndauerndes Getrenntleben aufgehoben wird. Diese Bedingung \ndürfte wohl bereits im Jahre 1995 dadurch eingetreten sein, \ndaß der Antragsteller aus der ehelichen Wohnung in O. \nausgezogen ist und sich in M. aufgehalten hat, \nspätestens aber im Februar 1996, als seine Ehefrau sich \nebenfalls aus der ehemals gemeinsamen Wohnung abgemeldet hat. \nDaß die Eheleute keine gemeinsamen Wohnung mehr hatten, räumt \nder Antragsteller in seinem Zulassungsantrag selbst ein. Ob \nder Grund dafür - wie er behauptet und wovon ausgegangen \nwerden kann - die Krankheit und Pflegebedürftigkeit seiner \nEhefrau war, ist unerheblich, zumal er in keiner Weise \ndargelegt hat, daß die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner \nschwerkranken Frau zumindest in Form der Beistandsgemeinschaft \ndurch Besuche, Betreuung oder sonstige Lebenshilfe in \nirgendeiner Form aufrechterhalten worden ist.\n\n15\n\nDer nach alledem unzulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nist nicht in einen zulässigen Antrag umzudeuten. Vorläufiger \nRechtsschutz gegen einen die Erteilung oder Verlängerung einer \nAufenthaltsgenehmigung ablehnenden Bescheid kann nämlich dann, \nwenn der Aufenthaltsgenehmigungsantrag - wie hier - keine der \nFiktionswirkungen nach § 69 Abs. 2 und 3 AuslG ausgelöst hat, \ngrundsätzlich nicht über ein Verfahren nach § 123 VwGO erlangt \nwerden. \n\n16\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 30. August \n1995 - 18 B 660/94 - und vom 26. März \n1998 - 18 B 2195/96 -.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n18\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, \n20 Abs. 3, 14 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.\n\n19\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307559","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-07/18-b-732-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307559","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307559","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-07/18-b-732-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307559","retrieved":"2026-07-09 03:36:15.338946+00:00"}}