{"status":"available","doknr":"OLD307558","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0507.15A2031.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-07","aktenzeichen":"15 A 2031/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag, in dem die Klägerin im einzelnen darlegt, daß \ndie Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO) und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), bleibt erfolglos. \nKeiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben. \n\n3\n\nDie von der Klägerin für grundsätzlich und \nklärungsbedürftig gehaltene Frage nach der Zulässigkeit eines \nGewerbezuschlags im Kanalanschlußbeitragsrecht bedarf keiner \nweiteren Klärung in einem Berufungsverfahren, weil diese Frage \nin der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt ist. \nDer beschließende Senat hat im Anschluß an die Rechtsprechung \ndes früher für das Kanalanschlußbeitragsrecht zuständigen \n2. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen entschieden, daß der in einer \nKanalanschlußbeitragssatzung vorgesehene Gewerbezuschlag vom \nErmessen des Satzungsgebers bei der Gestaltung \nabgabenrechtlicher Regelungen gedeckt und damit zulässig sei. \n\n4\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n24. Oktober 1995 - 15 A 890/90 -, \nNWVBl. 1996, 232 f.\n\n5\n\nDer weiterhin von der Klägerin geltend gemachte \nZulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils des Verwaltungsgerichts liegt ebenfalls nicht vor. Das \nVerwaltungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zutreffend \ndarauf hingewiesen, daß die Voraussetzungen für eine 50 %ige \nErmäßigung des Kanalanschlußbeitrags nach § 4 Abs. 2 \nBuchstabe c) der einschlägigen Kanalanschlußbeitragssatzung im \nHinblick auf die Möglichkeit, Regenwasser in die öffentliche \nKanalisation einzuleiten, hier nicht gegeben sind. Die \nKlägerin hat die - von ihr im übrigen mit dem Anschluß des \nÜberlaufs auch wahrgenommene - Möglichkeit eines \nVollanschlusses im Sinne von § 4 Abs. 2 Buchstabe c) und \nAbs. 3 der Kanalanschlußbeitragssatzung. \n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n7\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung \nder Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 \nSatz 3 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307558","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-07/15-a-2031-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307558","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307558","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-07/15-a-2031-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307558","retrieved":"2026-07-09 03:36:15.259660+00:00"}}