{"status":"available","doknr":"OLD307575","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0506.15A7408.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-06","aktenzeichen":"15 A 7408/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.\n\nDer Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.036,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin ist seit dem 20. Dezember 1993 nach dem \nGrundbuch Eigentümerin des 1.443 qm großen, unbebauten \nGrundstücks Gemarkung D. Flur 7 Flurstück 35, das an \nder R. bach in B. liegt. Der seit dem 29. Juli \n1982 gültige Bebauungsplan GA D. setzt für das \nGrundstück und das südwestlich anschließende Flurstück 36 eine \nGemeinbedarfsfläche mit der Ausweisung \"Schule, Jugendheim, \n-herberge\" fest. Für das Flurstück 35 ist außerdem außerhalb \nder Gemeinbedarfsfläche eine 230 qm große Grünfläche entlang \nder R. bach ausgewiesen. Für das zugelassene \nGemeinbedarfsgebäude ist eine beide Flurstücke erfassende \nüberbaubare Grundstücksfläche festgelegt, die in das Flurstück \n35 in Form eines Vierecks hinragt, dessen Eckpunkte 6 m und \n14 m von der Grenze zum Flurstück 36 entfernt liegen und das \ndiese Grenze auf einer Länge von 30 m überdeckt sowie sich \nüber eine Tiefe von 65 m auf das Nachbarflurstück 36 \nerstreckt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 5 der Beiakte \n1 Bezug genommen. Seit dem 3. Mai 1988 liegt ein \nbetriebsbereiter Mischwasserkanal in der R. bach. Vor der \nKlägerin war Frau M. R. Eigentümerin des Flurstücks \n35, das Flurstück 36 stand und steht mindestens seit 1988 im \nEigentum der Gemeinde B. und ist seit den fünfziger \nJahren mit einem Schulgebäude bebaut. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 29. März 1993 setzte der Beklagte \ngegenüber der Klägerin für das Flurstück 35 einen \nKanalanschlußbeitrag über 15.036,00 DM fest. Den Widerspruch \nwies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 1994 \nzurück. \n\n5\n\nDagegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben, mit der \nsie vorgetragen hat: Der Beitragsbescheid sei wegen \neingetretener Festsetzungsverjährung rechtswidrig. Die \nBeitragspflicht sei nämlich 1988 mit der Anschlußmöglichkeit \nentstanden, so daß ab dem Jahre 1993 Festsetzungsverjährung \neingetreten sei. Ein Vorteil für das Grundstück und damit auch \ndie seinerzeitige Grundstückseigentümerin sei durch die \nWertsteigerung eingetreten. Die Voreigentümerin habe das \nGrundstück an einen Träger für das bauplanungsrechtlich \nzulässige Gebäude vermieten oder verpachten können. Maßgeblich \nsei alleine die abstrakte Bebaubarkeit, in der Person der \nGrundstückseigentümerin liegende Gründe seien für die \nBebaubarkeit unbeachtlich.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\nden Heranziehungsbescheid des \nBeklagten vom 29. März 1993 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n22. März 1994 aufzuheben. \n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat vorgetragen: Festsetzungsverjährung sei nicht \neingetreten, da die sachliche Beitragspflicht erst nach der \nAnschlußmöglichkeit entstanden sei, denn es habe anfänglich am \nwirtschaftlichen Vorteil gefehlt. Es müsse nämlich die \nMöglichkeit bestanden haben, den wirtschaftlichen Vorteil auch \nzu realisieren. Die Voreigentümerin als Privatperson sei aber \nkeine geeignete Trägerin einer Gemeinbedarfsanlage gewesen. \nDies könne nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts \noder eine nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit arbeitende \nPerson sein, die öffentliche Aufgaben erfülle. Aus diesem \nGrunde sei bauplanungsrechtlich auch für die Überplanung eines \nGrundstücks mit einer Gemeinbedarfsfläche ein Vorkaufsrecht \nund eine Entschädigungspflicht vorgesehen. Damit habe die \nVoreigentümerin nicht bauen können, wie es im Bebauungsplan \nvorgesehen sei. Auch hätte sie das Grundstück nicht vermieten \noder verpachten können, da dazu letztlich ein Erbbaurecht \nhätte bestellt werden müssen. Dann wäre aber der \nErbbauberechtigte beitragspflichtig geworden. Der Lauf der \nFestsetzungsverjährung habe daher erst am 1. Januar 1994 \nbegonnen. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage wegen Eintritts der \nFestsetzungsverjährung stattgegeben.\n\n12\n\nDagegen richtet sie die rechtzeitig erhobene Brufung des \nBeklagten. Er trägt vor: Voraussetzung für das Entstehen der \nBeitragspflicht sei nach der Beitrags- und Gebührensatzung, \ndaß die festgesetzte Nutzung auch ausgeübt werden könne. Dies \nbedeute, daß der Bebauung keine tatsächlichen oder öffentlich-\nrechtlichen Hindernisse entgegenstehen dürften. Es müsse \nallein in der Verfügungsmacht des Eigentümers liegen, die \nBebauungsvoraussetzung zu erfüllen. Dies habe bei der \nVoreigentümerin nicht vorgelegen, da sie rechtlich ungeeignet \ngewesen sei, Trägerin einer Gemeinbedarfsanlage zu sein, so \ndaß eine von ihr beantragte Baugenehmigung hätte abgelehnt \nwerden müssen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\nunter Abänderung des Urteils des \nVerwaltungsgerichts die Klage \nabzuweisen.\n\n15\n\nDie Klägerin stellt keinen ausdrücklichen Antrag, tritt \naber der Berufung der Sache nach entgegen: Der Beklagte \nvermenge unzulässigerweise die sachliche und die persönliche \nBeitragspflicht. Für das Entstehen der sachlichen \nBeitragspflicht sei alleine maßgeblich, ob unter \nZugrundelegung objektiver Kriterien die gemeindliche Anlage \nabstrakt geeignet sei, sich vorteilhaft auf die \nGrundstücksnutzung auszuwirken. Demgegenüber hätten in der \njeweiligen Person des Grundstückseigentümers liegende Aspekte \naußer Betracht zu bleiben. Hier hätte die Voreigentümerin die \nwirtschaftlichen Vorteile nutzen können, indem sie einem \nBauherrn eine vertraglich eingeräumte Nutzung ermöglichte. \nDaher habe das Verwaltungsgericht zu Recht \nFestsetzungsverjährung angenommen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug \ngenommen. \n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130 a VwGO, \ndessen Voraussetzungen vorliegen.\n\n19\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht \nstattgegeben. Die Klage ist nämlich zulässig und begründet. \nDer angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n20\n\nDer Bescheid findet keine Ermächtigung in § 8 KAG NRW \ni.V.m. der Beitrags- und Gebührensatzung zur \nEntwässerungssatzung der Gemeinde B. vom 11. April \n1974 in der Fassung der 15. Änderungssatzung vom 17. Dezember \n1987 und den rückwirkend in Kraft getretenen Teilen der 17. \nÄnderungssatzung vom 15. Dezember 1988 (BGS).\n\n21\n\nDies ist allerdings entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht deswegen der Fall, weil die \nBeitragsforderung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist (§ 12 \nAbs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. §§ 169, 170 Abs. 1 AO) \nerloschen wäre (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. \n§ 47 AO). Die Beitragspflicht ist nämlich noch gar nicht \nentstanden, so daß die Festsetzungsfrist noch nicht zu laufen \nbegonnen hat.\n\n22\n\nVoraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht ist, \ndaß das Grundstück zum Kreis der Grundstücke zählt, deren \nEigentümern durch die Möglichkeit des Anschlusses ein \nwirtschaftlicher Vorteil geboten wird. Das sind gemäß § 2 \nAbs. 1 Buchstabe a BGS Grundstücke, für die eine bauliche oder \ngewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder \ngewerblich genutzt werden können. Die letztgenannte \nVoraussetzung liegt bis heute nicht vor.\n\n23\n\nAllerdings steht einer Bebauung rechtlich nichts entgegen, \nda der auf dem Flurstück 35 ausgewiesene Teil der überbaubaren \nFläche mit einer Schule, einem Jugendheim oder einer \nJugendherberge bebaut werden darf. Jedoch kommt es für den \nBegriff der Bebaubarkeit nicht auf jede theoretisch zulässige \nBebauung an, sondern darauf, daß eine Bebauung eine sinnvolle \nNutzung darstellt und deshalb nicht praktisch ausgeschlossen \nist. Das Grundstück muß nach Größe, Zuschnitt, Lage und \nsonstiger Beschaffenheit als Bauland tatsächlich geeignet \nsein.\n\n24\n\nVgl. Driehaus/Dietzel, \nKommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung \n(Stand: März 1999), § 8 Rdnr. 550.\n\n25\n\nDiese Beschränkung rechtfertigt sich daraus, daß die \nBeitragspflicht an die bloße Möglichkeit des Anschlusses \nanknüpft und deshalb der wirtschftliche Vorteil aktuell und \nnicht nur unter praktisch nicht verwirklichbaren Bedingungen \ngewährt werden muß.\n\n26\n\nVgl. auch die aus demselben \nGesichtspunkt gemachte Einschränkung \nfür die Anschlußmöglichkeit, die \"unter \ngemeingewöhnlichen Umständen\" gegeben \nsein muß, OVG NRW, Urteil vom \n7. September 1993 - 2 A 169/91 -, StuGR \n1994, 57 (60); Urteil vom 31. Mai 1974 \n- II A 1138/72 -, OVGE 29, 291 \n(292).\n\n27\n\nEine solche sinnvolle Nutzung des Grundstücks der Klägerin \ndurch Bebauung ist hier nicht möglich. Die überbaubare \nGrundfläche unter Einhaltung der Mindestabstandsfläche liegt \nbei knapp 215 qm, wobei der Zuschnitt jener Fläche fast \ndreieckig ist. Damit wäre sie zwar für eine Wohnbebauung \ngeeignet, nicht jedoch für die allein zulässige Bebauung mit \neiner Schule, einem Jugendheim oder einer Jugendherberge, die \nsinnvollerweise nur auf einer größeren Grundfläche erfolgen \nkann. Das liegt auch erkennbar der Konzeption des \nBebauungsplanes zugrunde, der die überbaubare Fläche auf dem \nFlurstück der Klägerin als Erweiterungsfläche für die auf dem \nNachbarflurstück bereits vorhandene Schule vorsieht. \n\n28\n\nDie planungsrechtlich vorgesehene Bebauung ist daher \nsinnvollerweise nur möglich, wenn sie im Zusammenhang mit \neinem Bauvorhaben auf dem Nachbarflurstück 36 ausgeführt wird. \nDa der Beitrag eine Gegenleistung für den durch die \nMöglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage gewährten \nwirtschaftlichen Vorteile des Grundstückseigentümers ist (§ 8 \nAbs. 2 Satz 2 KAG NRW), kann er nur erhoben werden, wenn die \nInanspruchnahme der Anlage nur noch vom Willen des \nGrundstückseigentümers abhängt. Somit muß die \nSatzungsbestimmung \"sobald sie (also die Grundstücke) bebaut \noder gewerblich genutzt werden können\" dahingehend ausgelegt \nwerden, daß die Möglichkeit der - einen Bedarf für einen \nKanalanschluß nach sich ziehenden - baulichen oder \ngewerblichen Nutzung allein vom Willen des \nGrundstückseigentümers abhängt. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom \n24. Februar 1998 - 15 A 6436/96 -, S. 6 \ndes amtlichen Umdrucks.\n\n30\n\nDas ist hier nicht der Fall, weil - wie oben ausgeführt - \ndie Bebauungsmöglichkeit für das klägerische Grundstück von \neiner gleichzeitigen baulichen Inanspruchnahme des \nNachbarflurstücks 36 abhängt.\n\n31\n\nDie vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellte \nÜberlegung, daß der wirtschaftliche Vorteil deshalb bereits \ngewährt sei, weil die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung auf \ndie Anschlußmöglichkeit angewiesen und daher eine objektive \nWertsteigerung eingetreten sei, die sich beim Verkauf \nrealisiere, trägt demgegenüber nicht: Das Grundstück ist \nisoliert als Bauland wertlos, allein bei einer Vereinigung mit \ndem Nachbargrundstück oder einer Vereinigungsbaulast nach § 4 \nAbs. 2 BauO NRW, allenfalls einer Abstandsflächenbaulast nach \n§ 7 Abs. 1 BauO NRW, gewinnt das Flurstück 35 Baulandqualität \nfür den Eigentümer. Dies hing und hängt aber alleine vom \nWillen des Eigentümers des Flurstücks 36, also der Gemeinde \nB. , ab.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Revision ist \nnicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ \n14 Abs. 1, 13 Abs. 2 GKG.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307575","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-06/15-a-7408-95","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307575","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307575","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-06/15-a-7408-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307575","retrieved":"2026-07-09 03:36:16.531726+00:00"}}