{"status":"available","doknr":"OLD307574","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0506.13A327.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-06","aktenzeichen":"13 A 327/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin war Trägerin des St. M. -Hospitals in \nO. , für welches sie am 13. Februar 1996 bei der Beklagten \nu. a. die Förderung der \"Erneuerung der Druckluft- und \nVakuumanlage\" aus dem Mittelkontingent 1996 beantragte. Diese \nAnlage, die aus der zentralen Druckluft- und \nVakuumversorgungsstation im Keller des Krankenhauses und den \nLeitungen zu den einzelnen Räumen des Krankenhauses besteht, \nwar seit 1966 betrieben worden; es sollte nur der im Keller \nbefindliche Teil der Anlage bestehend aus Kompressoren, \nDruckluftbehältern, Kältetrocknern, Filterstufen, \nVerteilerblöcken bzw. Drehschiebevakuumpumpen, Vakuumbehälter \nsowie Steuerschränken ersetzt werden. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 10. Juli 1996 lehnte die Beklagte den \nAntrag mit der Begründung ab, die beantragte Maßnahme sei \"ein \nSanierungsvorhaben bzw. Erhaltungsaufwand\", wofür nach der \naktuellen Rechtsprechung eine Förderung des Landes nicht mehr \nzulässig sei, so daß die Kosten von den Krankenkassen zu \ntragen seien. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der \nKlägerin wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom \n7. Oktober 1996 zurück. \n\n4\n\nAm 1. Januar 1997 ging die Trägerschaft für das \nSt. M. -Hospital auf die neu gegründete St. M. -\nHospital O. gGmbH über, deren Hauptgesellschafterin die \nKlägerin ist. Die neue Trägerschaft ist auch gegenwärtig noch \nnicht durch Bescheid der Beklagten festgestellt. Im September \n1997 begann die St. M. -Hospital gGmbH mit der \nAusführung der vorgesehenen Erneuerung der Druckluft- und \nVakuumanlage, ohne daß sie oder die Klägerin wegen des \nvorzeitigen Beginns der Maßnahme Kontakt zu der Beklagten oder \nzu dem zuständigen Ministerium aufgenommen hatte. \n\n5\n\nBereits am 8. November 1996 hatte die Klägerin mit dem Ziel \nder Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung der \nbeantragten Förderung Klage erhoben und dazu vorgetragen: Die \nvöllige Erneuerung der Druckluft- und Vakuumanlage sei als \nWiederbeschaffung eines mittelfristigen Anlagegutes \nförderfähig nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 KHG NW. Es handele sich \nnach § 4 Nr. 1 der Abgrenzungsverordnung a. F. - AbgrV 85 a. \nF. - um Herstellungsaufwand. Die Druckluft- und Vakuumanlage \nsei als krankenhausspezifische Betriebsvorrichtung \nselbständiges Anlagegut und nicht Gebäudebestandteil. Ihre zu \nersetzende zentrale Versorgungsstation sei das Herzstück der \nGesamtanlage, deren Nutzungsdauer durch die Fördermaßnahme \nwesentlich verlängert werde. Zumindest aber müsse das Land mit \nBlick auf seinen gesetzlichen Auftrag zur Sicherstellung der \nKrankenhausversorgung nach dem Rechtsgedanken der \nGeschäftsführung ohne Auftrag für die Zeit der von den \nKrankenkassen verweigerten Kostenübernahme in Vorlage treten. \nFür die Förderung der Maßnahme sei der aus Gründen der Abwehr \nvon Gefahren für Patienten erfolgte Beginn ihrer \nVerwirklichung schon vor der Bewilligung bzw. Zustimmung \nunschädlich. Wegen der Ausfälle der Anlage habe nicht weiter \nzugewartet werden können. Ein Antrag auf Zusage der \nFörderunschädlichkeit eines vorzeitigen Baubeginns wäre nach \nder seit 1995 gewonnenen Erfahrung von vornherein aussichtslos \ngewesen. \n\n6\n\nDie Klägerin hat - vor dem Hintergrund des Übergangs der \nTrägerschaft für das Krankenhaus St. M. -Hospital - \nbeantragt, \n\n7\n\nfestzustellen, daß die ablehnende \nEntscheidung der Beklagten vom 10. Juli \n1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 7. Oktober \n1996 rechtswidrig war. \n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie hat vorgetragen: Die Erneuerung der Druckluft- und \nVakuumanlage sei als Erhaltung bzw. Wiederherstellung von \nAnlagegütern in baulichen Anlagen zu werten und deshalb nach \n§ 19 Abs. 1 Nr. 2 KHG NW i.V.m. § 4 Nr. 2 AbgrV 85 a. F. nicht \nförderungsfähig. Letztere Vorschrift sei nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nichtig. \nEine Förderung von Investitionen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 u. 3 \nKHG NW scheitere wegen fehlender Voraussetzungen. Die \nErneuerung der Anlage sei eine typische Anpassung an die \nAnforderungen an ein Krankenhaus in heutiger Zeit. Die Kosten \nhierfür seien nicht förderungsfähige Instandhaltungskosten \n(Erhaltungsaufwand) nach § 4 Nr. 2 AbgrV 85 a. F. Die Maßnahme \nführe nicht zu einer wesentlichen Substanzvermehrung und \n-verbesserung für das Anlagegut Gebäude oder zu einer \nerheblichen Veränderung des Gebäudes in seinem Wesen oder \neiner wesentlichen Verlängerung der Nutzungsdauer des \nAnlagegutes Gebäude. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 AbgrV 85 a. F. \nseien die Kosten der Erhaltung oder Wiederherstellung von \nAnlagegütern nur dann förderungsfähig, soweit sie nicht - wie \nhier - zu den Instandhaltungskosten nach § 4 Nr. 1 AbgrV 85 \na. F. gehörten. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht Arnsberg hat der Klage durch das \nangefochtene Urteil vom 5. Dezember 1997 stattgegeben. Der \nSenat hat die Berufung der Beklagten mit ihr am 21. September \n1998 zugestelltem Beschluß zugelassen.\n\n12\n\nDie Beklagte trägt mit ihrer am 1. Oktober 1998 \neingegangenen Berufungsbegründung vor: Entgegen dem \nVerwaltungsgericht handele es sich bei einer Druckluft- und \nVakuumanlage eines Krankenhauses nicht um ein selbständiges \nAnlagegut, sondern um einen Bestandteil des Krankenhauses. \nNach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung seien \nAufwendungen für die Erneuerung bereits in den \nHerstellungskosten eines Gebäudes - und zwar des Anlagegutes \nKrankenhaus - enthaltener Teile, Einrichtungen oder Anlagen \nnur dann als Herstellungskosten des Gebäudes zu behandeln, \nwenn sie so artverschieden seien, daß die Baumaßnahme nach der \nVerkehrsanschauung nicht mehr in erster Linie dazu diene, das \nGebäude in seiner bestimmungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit zu \nerhalten, sondern etwas Neues, bisher nicht Vorhandenes zu \nschaffen. Soweit das Krankenhaus hergestellt sei, sei die \nInvestition abgeschlossen; spätere Erneuerungen und \nWiederbeschaffungen von Teilen und Anlagen unterfielen somit \ndem Erhaltungsaufwand. Was hinsichtlich der \nInvestitionsaufwendungen einmal gefördert worden sei, brauche \nunter Investitionskostengesichtspunkten grundsätzlich nicht \nnoch einmal gefördert zu werden, um in Funktion gehalten zu \nwerden. Dies unterfalle vielmehr den Instandhaltungskosten. \nDer eng zu verstehende Investitionskostenbegriff führe dazu, \ndaß Wiederbeschaffung von mittelfristigen Anlagegütern mit \ndurchschnittlicher Nutzungsdauer von 15 bis 30 Jahren nicht \nmehr der Landesförderung unterfielen; dies sei auch Grundlage \nder Änderung der Abgrenzungsverordnung und des \nKrankenhausfinanzierungsgesetzes. Zudem stelle sich die Frage, \nob ein Krankenhausträger bei einer nicht bestandskräftigen \nAblehnung einer Fördermaßnahme mit dieser eigenmächtig \nbeginnen könne, ohne die Möglichkeit des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens in Anspruch genommen zu haben. \n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie trägt vor: Ihr Fortsetzungsfeststellungsinteresse folge \naus der Wiederholungsgefahr. Die Beklagte werde künftig jede \nFörderung der Erneuerung bzw. Wiederherstellung \nmittelfristiger Anlagegüter des St. M. -Hospitals mit \nder gleichen Begründung wie im vorliegenden Fall ablehnen. Sie \n- die Klägerin - trage für dieses Krankenhaus, für das sie \nkrankenhausplanrechtlich noch festgestellt sei und bei dessen \nTrägergesellschaft sie Hauptgesellschafterin sei, die \nVerantwortung. Die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1993 verhalte sich \nnicht zu dem Anlagegut Krankenhaus und davon zu \nunterscheidenden selbständigen Anlagegütern. Die Druckluft- \nund Vakuumanlage sei Betriebsvoraussetzung für ihr Krankenhaus \nund deshalb ein eigenständiges Anlagegut und nicht Teil des \nAnlagegutes Krankenhaus. Das Krankenhausfinanzierungsrecht \nkenne keinen eigenständigen Begriff des Anlagegutes, \ninsbesondere keinen auch die Betriebsvorrichtungen umfassenden \nGebäudebegriff. Der von der Beklagten vertretene \nInvestitionsbegriff sei mit dem Krankenhausfinanzierungsgesetz \nund dem Landes-Krankenhausgesetz unvereinbar. Die neueren \nkrankenhausrechtlichen Regelungen beträfen nur die nach \nfrüherem Recht den Investitionsmaßnahmen zugeordneten und \ninsoweit vom Bundesverwaltungsgericht beanstandeten \nErhaltungsaufwendungen, um die es vorliegend bei der \nkrankenhausspezifischen, eigenständigen Druckluft- und \nVakuumanlage nicht gehe. \n\n18\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten und der Klägerin (Beiakten Heft 1 und 2) Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. \n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat der \nFortsetzungsfeststellungsklage zu Unrecht stattgegeben, weil \nsie bereits unzulässig ist. Dies folgt entweder aus der \nUnstatthaftigkeit der gewählten Klageart oder aus dem Fehlen \nihrer besonderen Sachurteilsvoraussetzung.\n\n22\n\nGem § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht bei \nErledigung des Verwaltungsakts im Verlaufe des Verfahrens auf \nAntrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig \ngewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der \nFeststellung hat. Diese Regelung findet entsprechend Anwendung \nauf die Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 VwGO. \n\n23\n\nDer Senat kann die Frage offenlassen, ob sich das von der \nKlägerin ursprünglich mit der Verpflichtungsklage geltend \ngemachte Klagebegehren wegen des im Laufe des \nerstinstanzlichen Verfahrens erfolgten Übergangs der \nTrägerschaft des St. M. -Hospitals von der Klägerin auf \ndie St. M. -Hospital O. gGmbH erledigt hat und ob die \nGrundvoraussetzung für den Übergang zur \nFortsetzungsfeststellungsklage vorlag. Bedenken könnten sich \ninsoweit aus der Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 u. Satz 1 \nNr. 1 iVm Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KHG NW ergeben, wonach \nAbweichungen (Änderungen) u.a. in der Trägerschaft eines \nKrankenhauses bei der Förderung nur nach Änderung des \nFeststellungsbescheides berücksichtigt werden. Bis zum \ngegenwärtigen Zeitpunkt ist in dem das St. M. -Hospital \nbetreffenden Feststellungsbescheid der Wechsel in der \nTrägerschaft nicht berücksichtigt. Wollte man in der o.g. \ngesetzlichen Regelung eine Fiktion des Fortbestandes der alten \nTrägerschaft und damit der Inhaberschaft des Förderanspruches \nzugunsten des alten Krankenhausträgers sehen, wäre eine \nErledigung des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens des \nvorliegenden Verfahrens nicht eingetreten und die \nFortsetzungsfeststellungsklage die falsche Klageform, was \nschon deshalb zur Unzulässigkeit und Klageabweisung führte. \n\n24\n\nEine - unterstellt fortgeführte - Verpflichtungsklage hätte \nin der Sache keinen Erfolg haben können, weil sich die \nKlägerin im für die Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung konsequenterweise die bereits \nerfolgte Durchführung der zu fördern begehrten Maßnahme \n(Fördermaßnahme) und die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 KHG \nNW hätte entgegenhalten lassen müssen. Danach entfällt der \nFörderanspruch - unterstellt er habe jemals bestanden -, wenn \nmit der Maßnahme vor der Bewilligung oder einer schriftlichen \nEinwilligung des zuständigen Ministers begonnen worden ist. \nGegen die Rechtswirksamkeit dieser einen allgemein anerkannten \nGrundsatz des Subventionsrechts für das Krankenhausrecht \nübernehmenden Regelung bestehen keine Bedenken. \n\n25\n\nVgl. hierzu Urteil des Senats vom \n5. Februar 1993 - 13 A 1120/91 -. \n\n26\n\nSie stellt keine unzumutbare Hürde für die Erlangung von \nFördermitteln dar. Denn es ist einem Krankenhausträger \nzumutbar, im Falle der Unaufschiebbarkeit der Fördermaßnahme \nbei der zuständigen Behörde eine Einwilligung, die lediglich \neinen Verzicht auf den Einwand des § 19 Abs. 2 Satz 2 KHG NW \ndarstellt, einzuholen oder diese bei Verweigerung oder \nUntätigkeit ggf. im Wege vorläufigen gerichtlichen \nRechtsschutzes zu erstreiten. Tut er das nicht, kann er sich \nhernach nicht darauf berufen, die Durchführung der \nFördermaßnahme habe keinen Aufschub geduldet und die \nzuständige Behörde hätte die Einwilligung ohnehin nicht \nerteilt, was beides im Nachhinein regelmäßig nicht mehr mit \nder notwendigen Sicherheit festgestellt werden kann. \n\n27\n\nAuf die weitere Frage, ob die Kosten der Erneuerung der \nzentralen Aggregate der Vakuum- und Druckluftstation nach den \nsteuerrechtlichen Bewertungsgrundsätzen dem Wirtschaftsgut \nKrankenhaus iSd § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG, § 19 Abs. 1 Nr. 1 KHG NW \noder einem zugehörigen selbständigen Anlagegut \"Vakuum- und \nDruckluftversorgung\" iSd § 9 Abs. 1 Nr. 2 KHG, § 19 Abs. 1 \nNr. 2 KHG NW zuzuordnen sind, wäre es mithin nicht angekommen. \nAllerdings spricht vieles für eine Zuordnung der \nausgetauschten zentralen Vakuum- und Druckluftaggregate zu \neinem selbständigen Anlagegut Vakuum- und Druckluftversorgung. \nAndererseits erscheint es aber auch nicht abwegig, diese \nMaßnahme bei der weiteren Abgrenzung als eine solche zur - was \nhier allein in Betracht kommen dürfte - nicht wesentlichen \nVerlängerung der Nutzungsdauer einer betriebstechnischen \nAnlage, nämlich der Gesamtanlage zur Vakuum- und \nDruckluftversorgung des Krankenhauses anzusehen, was zur \nAnnahme nicht förderfähiger Instandhaltungskosten führte. \n\n28\n\nWollte man § 16 Abs. 2 Satz 2 KHG NW nicht als \nförderungsrechtliche Fiktion des Fortbestandes der alten \nTrägerschaft verstehen und die Klägerin entsprechend der \nmateriellen Rechtslage nicht mehr als Förderanspruchsinhaberin \nansehen, wäre mit dem Verwaltungsgericht von einer \nHauptsachenerledigung des Verpflichtungsbegehrens auszugehen \nund die Fortsetzungsfeststellungsklage statthafte \nRechtsschutzform. Für diesen Fall fehlte der Klage jedoch das \nfür ihre Zulässigkeit erforderliche sogenannte \nFortsetzungsfeststellungsinteresse. \n\n29\n\nDer Senat kann ein berechtigtes Interesse der Klägerin an \nder Feststellung, daß die Beklagte entgegen ihrem \nAblehnungsbescheid vom 10. Juli 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 7. Oktober 1996 verpflichtet war, \ndie beantragte Förderung der Erneuerung der Aggregate der \nzentralen Vakuum- und Druckluftstation zu bewilligen, nicht \nerkennen. Wird die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 \nAbs. 1 Satz 4 VwGO analog auf die Situation der \nVerpflichtungsklage angewendet, hat das zur Konsequenz, daß \ndie zu treffende Feststellung nicht allein - wie im \nerstinstanzlichen Urteil - auf die Rechtmäßigkeit oder \nRechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, sondern \nin erster Linie auf die bestehende oder nicht bestehende \nVerpflichtung zum Erlaß des beantragten Verwaltungsaktes zu \nbeziehen ist. Das folgt aus dem Charakter der \nFortsetzungsfeststellungsklage als spezielle, der besonderen \nprozessualen Konstellation angepaßte Klageform für den \nfortgeführten Rechtsstreit sowie daraus, daß sich aus der \nveränderten prozessualen Konstellation keine grundsätzlich \nandere, und zwar günstigere Beurteilung der Erfolgsaussichten \ndes Rechtsstreits als vor der Hauptsachenerledigung ergeben \nkönnen. \n\n30\n\nZur Begründung eines dahingehenden \nFortsetzungsfeststellungsinteresses beruft sich die Klägerin \nauf eine Wiederholungsgefahr. Ihr gegenüber besteht eine \nsolche Gefahr aber schon deshalb nicht, weil sie nicht mehr \nTrägerin des Krankenhauses ist. Ein \nFortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der \nWiederholungsgefahr kann selbst unter Berücksichtigung des \nUmstandes nicht bejaht werden, daß die Klägerin \nHauptgesellschafterin der St. M. -Hospital O. gGmbH \nist und für jene eventuell eine \"Wiederholungsgefahr\" \nbestünde. Eine Wiederholungsgefahr ist nämlich nur dann \nanzunehmen, wenn sich diese konkret abzeichnet.\n\n31\n\nVgl. hierzu Eyermann-Fröhler, VwGO, \nbis 9. Aufl., § 113 Rdn. 41 mit \nRspr.Nachw.\n\n32\n\nDas ist der Fall, wenn ein gleicher Sachverhalt wie im \nerledigten Rechtsstreit greifbar vorgezeichnet ist und unter \ndie im erledigten Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsvorschriften \nsubsumiert werden kann sowie von der Behörde eine gleiche \nRechtsanwendung zu erwarten ist. Hieran fehlt es vorliegend. \n\n33\n\nZur Verneinung einer \nWiederholungsgefahr bei neuer \nRechtsgrundlage oder anderem \nBescheidadressat vgl. Redeker/von \nOertzen, VwGO, 12. Aufl., § 113 Rdn. 33 \nmit Rspr.Nachw.\n\n34\n\nWeder zeichnet sich eine mit der hier zu betrachtenden \nFördermaßnahme vergleichbare Maßnahme für das St. M. -\nHospital ab noch ist eine gleiche Rechtsanwendung wie im \nvorliegenden Verfahren durch die Beklagte erkennbar. Die \nKlägerin hat selbst nicht vorgetragen, daß und ggf. welche \nInvestitionsmaßnahme sie oder die St. M. -Hospital O. \ngGmbH plant und in welchem Stadium der Realisierung sich diese \nbefindet und ob diesbezüglich ein Förderantrag bei der \nBeklagten gestellt oder jedenfalls beabsichtigt ist. Ist dies \nalles völlig offen, reduziert sich die Bedeutung des \nvorliegend verfolgten Feststellungsbegehrens auf die Klärung \neiner abstrakten Rechtsfrage, für die verwaltungsgerichtlicher \nRechtsschutz nicht in Anspruch genommen werden kann.\n\n35\n\nFerner wird künftig die Einstufung einer Maßnahme, die \nvergleichbar wäre mit der Fördermaßnahme des vorliegenden \n- erledigten - Rechtsstreits, als grundsätzlich förderfähige \nInvestition nicht mehr allein auf der Rechtsgrundlage des § 9 \nAbs. 1 KHG i.V.m. § 19 Abs. 1 KHG NW alter Fassung bzw. dem \ninhaltsgleichen § 21 Abs. 1 KHG NRW vom 16. Dezember 1998, \nGVBl. 1998, 696, erfolgen. Künftig kommt neben der \nlandesrechtlichen Grundlage vor allem § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \ni.V.m. § 4 AbgrV in der Fassung des Art. 3 der Fünften \nVerordnung zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung vom \n9. Dezember 1997, BGBl. I 2874, in Betracht. Danach kommt es \nbeispielsweise darauf an, ob die Maßnahme an der \nbetriebstechnischen Anlage - nur diese Alternative des § 4 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 AbgrV kommt hier in Betracht - die eine \nFörderung ausschließenden, aber Pflegesatzfähigkeit \nbegründenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AbgrV \n(Instandhaltungskosten) erfüllt. Ob eine Maßnahme dem § 4 \nAbs. 2 AbgrV, der im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten \nnoch nicht galt und dessen Vorgängerregelung § 4 Satz 1 Nr. 2 \nAbgrV 85 a.F. nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts nichtig war, unterfällt, ist jeweils \neine Frage des Einzelfalles und nicht vorab abstrakt \nklärungsfähig. \n\n36\n\nDaß die Klägerin Amtshaftungsklage gegen die Beklagte \nerheben wolle und dazu die Feststellung der Rechtswidrigkeit \nder Versagung der beantragten Förderung erforderlich wäre, hat \ndie Klägerin selbst nicht vorgetragen. \n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307574","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-06/13-a-327-98","cited_norms":[{"jurabk":"AbgrV 1985","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307574","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307574","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-06/13-a-327-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307574","retrieved":"2026-07-09 03:36:16.441705+00:00"}}