{"status":"available","doknr":"OLD307573","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0506.12A2983.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-06","aktenzeichen":"12 A 2983/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 18. Mai 1944 geborene Kläger stand als Beamter auf \nLebenszeit im mittleren fernmeldetechnischen Dienst der \nBeklagten. Mit Urkunde vom 4. November 1991 wurde er zum \ntechnischen Fernmeldebetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A 9 \nBBesO) ernannt. \n\n3\n\nBis zum 5. Juli 1992 bekleidete der Kläger einen \nDienstposten in der Dienststelle \"AP/NDS\" (Abnahme- und \nPrüfdienste/Netzda-tenservice). Zuvor hatte er sich erfolglos \num die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen \nfernmeldetechnischen Dienstes beworben. In der Zeit vom \n6. Juli 1992 bis zum 19. Oktober 1992 versah der Kläger Dienst \nin der Dienststelle \"öGKV\" (örtlicher Großkundenvertrieb) und \ndanach in der Dienststelle \"PLL\" (Planungsstelle für \nLinientechnik). Ein für den 1. Januar 1994 vorgesehener \nerneuter Dienstpostenwechsel erfolgte nicht mehr.\n\n4\n\nWeil sich der Kläger auf dem der Dienststelle \"PLL\" \nzugeordneten Dienstposten unzufrieden fühlte und im November \n1993 Kenntnis von einer Ausschreibung über den \nVerwendungsaufstieg erhielt, beantragte er am 18. November \n1993 erneut seine Zulassung zum Verwendungsaufstieg. Dieses \nGesuch sowie weitere Stellenbewerbungen nahm er am 9. bzw. \n13. Dezember 1993 zurück. Nach dem Antritt von Erholungsurlaub \nam 23. Dezember 1993 mußte sich der Kläger am 29. Dezember \n1993 in stationäre Behandlung in die Psychiatrische Klinik der \nKrankenanstalten Diakoniewerk K. begeben. \nAusweislich des Arztberichtes der Klinik vom 7. Februar 1994 \nlautete die Diagnose: \"Erste psychotische Episode (ICD-Nr. \n295.3)\". Nach seiner Entlassung begab sich der Kläger in \nfachärztliche ambulante Behandlung und war in der Folgezeit \nweiterhin dienstunfähig.\n\n5\n\nAuf Veranlassung der Beklagten wurde der Kläger im Laufe \ndes Jahres 1994 amtsärztlich und wiederholt \npostbetriebsärztlich untersucht. In seiner fachpsychiatrischen \nBegutachtung gelangte der den Kläger untersuchende Dr. B. \nam 23. Dezember 1994 zu der Diagnose einer paranoiden Psychose \nund zu der Beurteilung, daß der Kläger aufgrund des \nFortbestehens einer Wahnsymptomatik arbeitsunfähig und im \nRahmen des Erwerbslebens generell nicht mehr einsetzbar sei. \nEs liege dauernde Dienstunfähigkeit vor. Die \nPostbetriebsärztin schloß sich dieser Beurteilung an.\n\n6\n\nDie Beklagte leitete daraufhin das Zurruhesetzungsverfahren \nein. \n\n7\n\nUnter dem 13. Januar 1995 zeigte der Kläger bei der \nPostbeamtenkrankenkasse den am 29. Dezember 1993 erlittenen \nKörperschaden als Dienstunfall an. Grund für seine Erkrankung \nseien \"Mobbing-Handlungen am Arbeitsplatz infolge der \nZwangsversetzung zur Dienststelle PLL gewesen\". Die \nPostbeamtenkrankenkasse leitete diese Dienstunfallanzeige an \ndie Unfallkasse Post und Telekom (Unfallkasse) weiter.\n\n8\n\nDiese führte unter dem 15. Februar 1995 aus, daß die \nAnerkennung eines Dienstunfalles nicht in Betracht komme.\n\n9\n\nDagegen wandte sich der Kläger unter dem 19. Februar 1995 \nmit der Begründung, von Vorgesetzten beleidigt und in einen \nseelischen Schock versetzt worden zu sein. \n\n10\n\nGleichwohl lehnte die Unfallkasse nach Beteiligung der \nPostbetriebsärztin mit Schreiben vom 8. Mai 1995 erneut die \nAnerkennung eines Dienstunfalles ab. \n\n11\n\nZuvor hatte der Kläger im Wege der \nDienstaufsichtsbeschwerde (6. März 1995) geltend gemacht, in \nder Zeit vom 21. Januar 1992 bis zum 29. Dezember 1993 \nschwerem Psychoterror ausgesetzt gewesen zu sein. Unter \nanderem habe ihn der Abteilungsleiter S. am \n3. Dezember 1993 beleidigt und dadurch einen seelischen Schock \nhervorgerufen.\n\n12\n\nDurch Bescheid vom 29. Mai 1995 erkannte das Versorgungsamt \nbeim Kläger einen Grad der Behinderung von 50 v.H. an, der \nmittlerweile auf 70 v.H. erhöht worden ist.\n\n13\n\nMit Bescheid vom 7. Juli 1995 wurde der Kläger infolge \nDienstunfähigkeit zum 31. Oktober 1995 in den Ruhestand \nversetzt. Die Versorgungsbezüge des Klägers setzte die \nBeklagte mit Bescheid vom 2. August 1995 nach einem \nRuhegehaltssatz von 75 v.H. fest. \n\n14\n\nAm 11. August 1995 erhob der Kläger Widerspruch gegen die \nZurruhesetzungsverfügung vom 7. Juli 1995 und führte ergänzend \naus, daß ihm \"1 1/3 Besitzstandsausgleich\" zustehe. Mit \nSchreiben vom 23. August 1995 erhob er Widerspruch gegen den \nseine Versorgungsbezüge festsetzenden Bescheid. Auch \ndiesbezüglich machte er geltend, daß ihm \"1 1/3 \nBesitzstandsausgleich\" auf seine Versorgungsbezüge zustehe. \n\n15\n\nIn einem seinen Widerspruch vom 11. August 1995 ergänzenden \nSchriftsatz vom 16. August 1995 erklärte der Kläger, daß er im \nRahmen des Dienstbetriebes einen psychischen Schock erlitten \nhabe. Am 3. Dezember 1993 sei er vom Abteilungsleiter \nS. genötigt worden, seine Bewerbungen zurückzuziehen. \nFerner sei es in der Woche vor Weihnachten zu einem \nBeurteilungsgespräch mit dem Dienstvorgesetzten Meinhold \ngekommen. \n\n16\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 18. September 1995 wies die \nBeklagte den Widerspruch des Klägers vom 23. August 1995 \nzurück. Den Widerspruch gegen die Zurruhesetzungsverfügung \nwies sie mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 1995 zurück. \n\n17\n\nMit der am 5. Oktober 1995 erhobenen Klage hat der Kläger \nsinngemäß begehrt, die Beklagte zur Gewährung von \nUnfallfürsorge nach Maßgabe der §§ 35, 37 und 43 des \nBeamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) zu verpflichten.\n\n18\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n19\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides vom 2. August 1995 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom \n18. September 1995 zu verpflichten, den \nerlittenen Körperschaden vom \n29. Dezember 1993 mit bestehender \nErwerbsunfähigkeit als qualifizierten \nDienstunfall im Sinne des § 37 BeamtVG \ndurch Verwaltungsakt festzustellen und \nihm Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG), \nerhöhtes Unfallruhegehalt (§ 37 \nBeamtVG) und einmalige \nUnfallentschädigung (§ 43 BeamtVG) \nzuzuerkennen.\n\n20\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nSie ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hat \nausgeführt, daß ein schädigendes Ereignis im Sinne des \nDienstunfallrechts nicht vorliege. \n\n23\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n24\n\nHiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Zur \nBegründung trägt er ergänzend vor, daß ein von ihm eingeholtes \nfachärztliches Gutachten des Dr. M. B. vom \n13. September 1996 bestätige, daß seine am 29. Dezember 1993 \nerlittene Körperbeschädigung auf das Mobbing-Geschehen in der \nDienststelle, insbesondere auf die Gespräche mit den \nVorgesetzten am 3. und 21. Dezember 1993 zurückzuführen \nsei.\n\n25\n\nDer Kläger beantragt, \n\n26\n\nunter Änderung des angefochtenen \nUrteils nach seinem Schlußantrag in \nerster Instanz zu erkennen.\n\n27\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n29\n\nSie trägt ergänzend vor, aus von ihr eingeholten schriftlichen \nStellungnahmen der ehemaligen Dienstvorgesetzten des Klägers \nS. und M. ergebe sich, daß der Kläger \nkeinesfalls in den Gesprächen am 3. und 21. Dezember 1993 in \nder von ihm geschilderten Art und Weise beleidigt worden sei. \nEine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes scheitere schon daran, daß \nsich der festgestellte Ruhegehaltssatz bereits auf 75 v.H. \nbelaufe. \n\n30\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen \nM. , S. und B. . Wegen des Inhalts und \ndes Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die \nSitzungsniederschrift vom 6. Mai 1999 verwiesen.\n\n31\n\nDie weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen \nVerwaltungsvorgängen der Beklagten; hierauf wird Bezug \ngenommen.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe: \n\n33\n\nDie Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage zu Recht abgewiesen.\n\n34\n\nDie auf die Anerkennung eines Körperschadens als \"qualifi-\nzierten\" Dienstunfall sowie die Gewährung von \nUnfallfürsorgeleistungen gerichtete Klage richtet sich mit der \nBundesrepublik Deutschland gegen die \"richtige\" Beklagte.\n\n35\n\nVgl. zur dogmatischen Einordnung der \nsogenannten passiven \nProzeßführungsbefugnis bzw. der \nPassivlegitimation Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September \n1998, Rdnrn. 4 f.; BVerwG, Urteil vom \n3. März 1989 \n- 8 C 98.85 -, NVwZ-RR 1990, 44 f.; OVG \nNRW, Urteil vom 13. März 1991 \n- 22 A 871/90 -, NJW 1991, 2586; Urteil \nvom 26. April 1989 \n- 15 A 650/87 -, NVwZ 1990, 188; Urteil \nvom 7. Dezember 1988 \n- 22 A 1013/88 -, NVwZ-RR 1989, \n576.\n\n36\n\nDies gilt auch, soweit der Kläger die Verpflichtung der \nBeklagten zur Gewährung von Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG \nbegehrt. Allerdings nimmt die Unfallkasse Post und Telekom \nnach dem zum 1. Januar 1995 in Kraft getretenen § 2 Abs. 1 \nNr. 1 des Gesetzes über die Träger der gesetzlichen \nSozialversicherung im Bereich der früheren Deutschen \nBundespost (PostSVOrgG),\n\n37\n\nvgl. Art. 2 und 15 des Gesetzes zur \nNeuordnung des Postwesens und der \nTelekommunikation vom 14. September \n1994, BGBl. I, S. 2325, 2328, 2397,\n\n38\n\nals selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts die \nAufgabe der \"Unfallfürsorge einschließlich Prävention für die \nBeamten mit Ausnahme der nach den §§ 36 bis 43 des \nBeamtenversorgungsgesetzes zu gewährenden Leistungen\" wahr. \nIhr kommen dabei die Befugnisse einer obersten Dienstbehörde \nzu.\n\n39\n\nVgl. § 2 Abs. 2 PostSVOrgG und \nBeschlußempfehlung und Bericht des \nAusschusses für Post und \nTelekommunikation vom 27. Juni 1994 zu \nden zugrundeliegenden Gesetzentwürfen \nder Fraktionen der CDU/CSU, SPD und \nF.D.P., der Bundesregierung und des \nBundesrates sowie einem Antrag der \nAbgeordneten Gysi, Seiffert, Henn und \nder Gruppe der PDS/Linke Liste, BT-Drs. \n12/8060, S. 34 - 35, 187.\n\n40\n\nDienstherr der Beamten der Deutschen Telekom bleibt aber \nweiterhin der Bund. Demgemäß sind Klagen des Beamten gegen ihn \nzu richten (vgl. § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 3 PostPersRG iVm. § 78 \nAbs. 1 Nr. 1 VwGO). Unmittelbar gegen die Unfallkasse Post und \nTelekom würden sich allenfalls Klagen von Beamten richten, die \nanders als der Kläger der Unfallkasse selbst angehören und \nderen Dienstherrin sie ist.\n\n41\n\nVgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, \nUrteil vom 22. September 1997 \n- 12 A 6809/95 -.\n\n42\n\nDie Klage hat jedoch keinen Erfolg.\n\n43\n\nSoweit das auf die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt \n(§ 37 BeamtVG) gerichtete Begehren des Klägers als Minus auch \ndie Gewährung von Unfallruhegehalt nach Maßgabe des § 36 \nBeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember \n1994 (BGBl. I, S. 3858) umfassen sollte, ist die Klage - schon \n- unzulässig. Dem Kläger fehlt insoweit das \nRechtsschutzinteresse an der begehrten Rechtsverfolgung. Denn \ngemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG darf das Unfallruhegehalt 75 \nv.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich eines \nBetrages nach § 14 Abs. 2 BeamtVG - letzterer aufgehoben durch \nArt. 4 Nr. 6 a) des Gesetzes zur Reform des öffentlichen \nDienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I, S. 322, 334) - \nnicht übersteigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, daß der \nvorzeitig aus dem aktiven Dienst scheidende Beamte \ngrundsätzlich keine höhere Versorgung erreichen soll als \nderjenige, der infolge Erreichens der allgemeinen Altersgrenze \nin den Ruhestand tritt. Die Höchstversorgung von 75 v.H. der \nruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Endstufe der Besoldungsgruppe \nA 9 zzgl. ruhegehaltfähiger Zulagen und des Erhöhungsbetrages \nnach § 14 Abs. 2 BeamtVG) ist dem Kläger mit dem angefochtenen \nBescheid vom 2. August 1995 aber bereits als \"normales\" \nRuhegehalt zugebilligt worden. Mit der Gewährung von \nUnfallruhegehalt wäre folglich für ihn eine \"Besserstellung\" \nnicht verbunden.\n\n44\n\nIm weiteren läßt der Senat dahinstehen, ob es bezüglich der \ngeltend gemachten Ansprüche auf Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG) \nund Unfallentschädigung (§ 43 BeamtVG) nicht schon an der \nDurchführung des grundsätzlich erforderlichen Vorverfahrens \nfehlt. Die Klage ist - auch insoweit - jedenfalls \nunbegründet.\n\n45\n\nGrundlegende Voraussetzung aller vom Kläger begehrten \nUnfallfürsorgeleistungen ist das Vorliegen eines \nDienstunfalles im Sinne des § 31 BeamtVG und dessen \nUrsächlichkeit für den eingetretenen Körperschaden bzw. die \nDienstunfähigkeit. Daran fehlt es hier, denn der am \n29. Dezember 1993 manifestierte Körperschaden beruht \nallenfalls auf einer \"dienstlichen\" Dauerschädigung, nicht \naber auf einem Dienstunfallereignis im Sinne der zitierten \nVorschrift. Dieses folgt allerdings nicht schon aus den \nSchreiben der Unfallkasse vom 15. Februar und 8. Mai 1995, \nwonach die Anerkennung eines Dienstunfalles nicht in Betracht \nkomme. Mit diesen Schreiben hat die Unfallkasse wohl nicht in \nder Handlungsform des Verwaltungsaktes abschließend und \nbestandskräftig über das Vorliegen eines Dienstunfalles \nentschieden. Darauf deuten schon die Gestaltung dieser \nSchreiben und das jeweilige Fehlen von \nRechtsbehelfsbelehrungen hin. Von daher kommt es auf die \nFrage, ob entsprechenden Feststellungen der Unfallkasse eine \nBindungswirkung im vorliegenden Verfahren zukommt, nicht an. \n\n46\n\nAusgangspunkt der weiteren rechtlichen Überlegungen ist \n§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Danach ist ein Dienstunfall ein \nauf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und \nzeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes \nEreignis, das in Ausübung des Dienstes oder infolge des \nDienstes eingetreten ist. \n\n47\n\nUnter anderem setzt der Begriff des Dienstunfalls somit ein \n\"plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Verhalten\" \nvoraus. Der schädigende Vorgang darf mithin nicht auf einem \nlängere Zeit wirkenden Geschehen beruhen.\n\n48\n\nVgl. zur Abgrenzung des Unfalls von \nder Dauerschädigung Schütz, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, \nStand: Februar 1999, § 31 BeamtVG, \nRdnr. 22 f., mit zahlreichen weiteren \nNachweisen.\n\n49\n\nSo aber läge es im Hinblick auf das vom Kläger insbesondere in \nseiner Schrift \"Ich kann nicht klagen\" behauptete langjährige \n\"Mobbing-Geschehen\" und die damit in Zusammenhang gebrachten \nOrganisations- und Planungsentscheidungen im Bereich der \nTelekom AG. Dieses ließe sich, weil zeitlich nicht hinreichend \nbestimmt, nur als typische Dauerschädigung qualifizieren, \nzumal der Kläger auch ein entsprechendes Krankheitsbild \ngeltend macht, indem er vorträgt, daß seine gesundheitlichen \nSchwierigkeiten bereits mit der Umstrukturierung und \nPrivatisierung der Deutschen Bundespost begonnen hätten und \nsich sein Gesundheitszustand seit dem Jahre 1992 beständig \nverschlechtert habe.\n\n50\n\nDie vom Kläger namhaft gemachten Personalgespräche vom 3. \nund 21. Dezember 1993 sind hingegen nach Ort und Zeit \nhinreichend bestimmt. Sie scheiden auch nicht deshalb von \nvornherein aus der weiteren Betrachtung aus, weil sich selbst \nnach dem Vortrag des Klägers keine physikalische (z.B. \nmechanische, akustische) Einwirkung auf dessen Körper \nfeststellen läßt. Denn auch die krankhaften Vorgänge im \nmenschlichen Körper, die ohne eine derartige Einwirkung durch \neinen äußeren Umstand oder Vorgang hervorgerufen werden, \nkönnen ein auf \"äußerer Einwirkung\" beruhendes \ndienstunfallrelevantes Ereignis sein. Dementsprechend ist in \nder Rechtsprechung geklärt, daß ein \"auf äußerer Einwirkung \nberuhendes Ereignis\" auch dann vorliegt, wenn ein äußerer \nVorgang - etwa eine Beleidigung - zunächst eine psychische \nReaktion - z.B. Schockwirkung - auslöst, die dann erst \nihrerseits krankhafte körperliche Folgen zeitigt.\n\n51\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom \n9. April 1970 - II C 49.69 -, BVerwGE \n35, 133; Urteil vom 30. Juni 1988 - 2 C \n3.88 -, Schütz, a.a.O., ES/C II 3.1. \nNr. 23; OVG NRW, Urteil vom 1. Juli \n1997 - 6 A 6182/96 -; Urteil vom \n31. Januar 1990 - 1 A 129/88 -, Schütz, \na.a.O., ES/C II 3.1 Nr. 38; Urteil vom \n13. Dezember 1989 - 6 A 744/87 -, \nSchütz, a.a.O., ES/C II 3.1 Nr. 33; \nBay. VGH, Urteil vom 29. Juli 1987 \n- Nr. 3 B 85 A 2752 -, Schütz, a.a.O., \nES/C II 3.1 Nr. 22; ebenso Schütz, \na.a.O., § 31 BeamtVG, Rdnr. 20.\n\n52\n\nIn jedem Falle fehlt es aber an der Ursächlichkeit der \nGeschehnisse vom 3. und 21. Dezember 1993 für den vom Kläger \nam 29. Dezember 1993 erlittenen Körperschaden. Als Ursache im \nRechtssinne sind auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen \nDienstunfallfürsorge nämlich nur solche für den eingetretenen \nSchaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-\nphilosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die \nwegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher \nBetrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt \nhaben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als \nalleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei \nnatürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt \nhat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im \nRechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche \nBedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. Nicht Ursachen \nim Rechtssinne sind demnach sog. Gelegenheitsursachen, d.h. \nUrsachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem \nDienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Dies ist der \nFall, wenn eine krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte \nLeiden so leicht ansprechbar waren, daß es zur Auslösung \nakuter Erscheinungen keiner besonderen in ihrer Eigenart \nunersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein \nalltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt \nhätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere \nauch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam \"der letzte \nTropfen\" war, \"der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer \nKrankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit \ngekommen wäre\".\n\n53\n\nGemessen daran läßt sich ein Kausalzusammenhang zwischen \nden Gesprächsereignissen vom 3. und 21. Dezember 1993 und den \nbeim Kläger am 29. Dezember 1993 manifestierten Körperschaden \nmit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden \nWahrscheinlichkeit nicht feststellen. Gegen die Annahme einer \nwesentlichen (Mit-) Ursächlichkeit spricht, daß es sich bei \nden Gesprächen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme um \nalltägliche Geschehnisse gehandelt hat. \n\n54\n\nDer Zeuge S. , an dessen Glaubwürdigkeit der Senat keinen Zweifel hegt, \nhat zu dem Anlaß des Gesprächs vom 3. Dezember 1993 erklärt, daß es schon im \nVorfeld darum gegangen sei, für den Kläger nach einer 20jährigen \nAußendiensttätigkeit einen geeigneten Dienstposten zu finden. Auf mehreren ihm \nzugewiesenen Dienstposten habe sich der Kläger unwohl gefühlt. In dieser Lage sei \ner vom Kläger am 3. Dezember 1993 angesprochen worden. Konkret habe es um die \nBesprechung einer Beurteilung gehen sollen. Dann aber sei es in dem Gespräch \nwiederum im wesentlichen über die Vorstellungen des Klägers über einen für ihn \ngeeigneten Dienstposten gegangen. Der Senat entnimmt dieser Darstellung des \nZeugen zum einen, daß dem Zeugen die Person des Klägers genauestens bekannt \nist und er auch konkrete Erinnerung an den Gang und den Inhalt des fraglichen \nGesprächs hat. Zum anderen wird aber auch deutlich, daß in diesem Gespräch \nkeineswegs aus der Sicht des Klägers überraschende Thematiken angesprochen \nworden sind und das Gespräch etwa deshalb aus dem üblichen Rahmen fiel.\n\n55\n\nZum konkreten Ablauf des Gesprächs erklärte der Zeuge S. , daß sich der \nKläger in Bewerbungen um Dienstposten \"verrannt\" hatte, für die er völlig ungeeignet \ngewesen sei. Der Kläger habe einen seinen Neigungen entsprechenden \nDienstposten erwartet. Für ihn sei es aber darum gegangen, einen den Fähigkeiten \ndes Klägers entsprechenden Dienstposten zu finden. Er habe versucht, dieses dem \nKläger klarzumachen. Infolge der Uneinsichtigkeit des Klägers habe sich das \nGespräch im Kreise gedreht und mehrere Stunden angedauert. Bei einem derartigen \nGesprächsablauf belegt gerade der wiederholte Versuch des Zeugen S. , den \nKläger zu überzeugen statt das Gespräch einfach abzubrechen, dessen Bemühen, \nalles ihm im dienstlichen Rahmen Mögliche zu tun, um die Situation des Klägers zu \nverbessern. Schon dies spricht gegen die Darstellung des Klägers, das Gespräch mit \ndem Zeugen S. sei in Form einer lautstarken und beleidigenden \nAuseinandersetzung geführt worden.\n\n56\n\nDes Weiteren machte der Zeuge S. deutlich, daß er sich \"der Aufgabe als \nLeiter der Personalabteilung mit viel Interesse gewidmet habe\" und daß das \nGespräch ausgesprochen kollegial geführt worden sei. Es sei keineswegs ein \nlautstarkes Gespräch oder gar ein Gespräch mit beleidigendem Inhalt gewesen. Der \nSenat hat keinen Anlaß, an dieser Darstellung des Zeugen zu zweifeln. Der Zeuge \nlegte nämlich überzeugend dar, daß er ähnlich wie der Kläger vom Wegfall des \nlangjährig wahrgenommen Dienstpostens betroffen gewesen ist und er deshalb \ngewußt habe, wie sich der Kläger fühlen mußte. Von daher wäre ein auf das \n\"Herausdrängen des Klägers aus dem Dienst\" gerichtetes Verhalten des Zeugen \nS. , so wie es ihm der Kläger vorwirft, für den Senat nicht erklärlich. Dies auch \ndeshalb nicht, weil der Zeuge S. dem Kläger noch kurze Zeit vor dem Gespräch \nvom 3. Dezember 1993 die Möglichkeit zur Teilnahme am Auswahlverfahren für den \nAufstieg in die Laufbahn des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes eröffnet \nhatte.\n\n57\n\nZu der Behauptung des Klägers, der Zeuge S. habe ihm gegenüber erklärt, \nder eingeschlagene Weg sei geeignet, ihn - den Kläger - \"ins Irrenhaus nach G. \nzu bringen\", hat der Zeuge erklärt, daß der Name \"G. \" in dem Gespräch \ngefallen sei. Allerdings sei dies in einem ausgesprochen kollegialen und \nfreundschaftlichen Zusammenhang erfolgt. Weil er gesehen habe, wie hartnäckig \nsich der Kläger verrenne, habe er ihm freundschaftlich gesagt, \"wenn er sich so in \ndie Sache weiter hineinsteigern würde, dann könnte er schließlich in G. \nlanden\". Die Äußerung des Zeugen war danach weder objektiv geeignet noch von \nder Intention bestimmt, den Kläger zu beleidigen. Eine solche Motivation des Zeugen \npaßte auch nicht zu dessen bereits dargelegter Grundeinstellung gegenüber dem \nKläger.\n\n58\n\nEbenso verhält es sich mit der dem Kläger vom Zeugen S. unterbreiteten \nAnregung, vorgelegte Bewerbungen zurückzunehmen. Der Zeuge S. hat erklärt, \ndaß er den Kläger darauf hingewiesen habe, daß er die Aufnahme von für ihn \nnegativen Beurteilungen in die Personalakte durch die Rücknahme von \nBewerbungen um Dienstposten, für die er ohnehin ungeeignet sei, verhindern könne. \nDieser Rat des Zeugen S. ist nachvollziehbar, denn zwangsläufig mußten die im \nRahmen von Bewerbungsverfahren um für den Kläger ungeeignete Dienstposten von \nseinen Dienstvorgesetzten auszusprechenden Eignungsurteile für den Kläger \nnachteilig ausfallen. Die Anregung, die zugrundeliegenden Bewerbungen \nzurückzunehmen, stellt sich danach im Hinblick auf die berufliche Zukunft des \nKlägers als fürsorglicher Rat und gerade nicht als \"nötigendes\" Verhalten des \nZeugen S. dar. \n\n59\n\nDer Senat ist nach alledem der vollen Überzeugung, daß es sich bei dem \nGespräch vom 3. Dezember 1993 um ein alltägliches Geschehnis gehandelt hat, das \nweder von seinem Inhalt her noch aufgrund seines Ablaufs aus dem üblichen \nRahmen eines Personalgesprächs fiel. \n\n60\n\nEntsprechend verhält es sich mit dem vom Kläger und dem \nZeugen M. am 21. Dezember 1993 geführten Gespräch. Dem \nZeugen M. war der konkrete Anlaß für dieses Gespräch \nbei seiner Vernehmung vor dem Senat nicht erinnerlich. Er \nerklärte aber, daß das Gespräch wohl im Zusammenhang mit dem \nzum 1. Januar 1994 anstehenden erneuten Dienstpostenwechsel \ndes Klägers gestanden habe. Daß es eine - dem Zeugen seitens \ndes Gerichts vorgehaltene - Anweisung des Zeugen S. an \nseinen Dienstvorgesetzten Krause gegeben habe, zur \nUntermauerung einer angefochtenen Beurteilung Fakten über die \ndienstliche Leistung des Klägers festzuhalten, sei ihm nicht \nbekannt gewesen. Er habe die Angst des Klägers vor dem \nDienstpostenwechsel verspürt. Der Kläger habe ihn zur \nErstellung einer guten Beurteilung bewegen wollen. Die \nLeistungen des Klägers seien aber nur \"unter Durchschnitt\" \ngewesen. Dieses habe er dem Kläger klargemacht. Er habe dem \nKläger nicht wehtun wollen und diesen mit Sicherheit nicht \nlautstark angeschrieen oder gar beleidigt. Er sei immer zu \nweich gewesen. Danach stellt sich dieses Gespräch als \n\"normales\" Personalgespräch im Rahmen eines bevorstehenden \nDienstpostenwechsels dar. Denn die auch kritisierende \nBesprechung der Leistungen des scheidenden Beamten durch den \nVorgesetzten ist ein üblicher Vorgang. Etwas anderes würde \nallenfalls dann gelten, wenn die Kritik in unangemessener \nWeise oder ehrverletzend angebracht wird. Dafür hat der Senat \njedoch keinen Anhalt. Besonderer Bedeutung kommt in diesem \nZusammenhang der Aussage des Zeugen B. zu. Er führte \naus, daß er sich an ein Verhalten seines ehemaligen \nStellenvorstehers, so wie es diesem der Kläger in seinem \nSchriftsatz vom 21. Oktober 1996 - Blatt 189 der Gerichtsakte \n- vorwirft, erinnern müsse, was jedoch nicht der Fall sei. \nDiese Einlassung des Zeugen B. ist nachvollziehbar \nund glaubhaft. Denn der Zeuge erklärte weiter: \"Herr M. \nschimpft nicht. Er wird nicht ausfallend usw. Freilich ist \nauch ein lauteres Gespräch mit Herrn M. möglich, wie es \nim Dienstgeschäft üblich ist. Aber es kann keine Rede von \nverletzenden Äußerungen usw. sein.\" Diese Charakterisierung \nder Person des Zeugen M. deckt sich mit dem seitens des \nSenats anläßlich der Vernehmung des Zeugen M. \ngewonnenen Eindruck. Dieser vermittelte das Bild einer eher \nzurückhaltenden Persönlichkeit. Dementsprechend \ncharakterisierte sich der Zeuge selbst dahin, daß er als \nVorgesetzter \"immer zu weich gewesen sei\". Stellt danach das \nFühren einer lautstarken Auseinandersetzung mit beleidigenden \nÄußerungen bezogen auf die Person des Zeugen M. etwas \nbesonders Auffälliges dar, so liegt auf der Hand, daß sich der \nZeuge B. daran erinnern müßte. Der Zeuge \nB. erklärte aber gerade, daß das fragliche Gespräch \nkeine Wirkung bei ihm hinterlassen habe und nicht aus dem \nallgemeinen Rahmen falle. Von daher ist der Senat der vollen \nÜberzeugung, daß es sich auch bei dem Gespräch vom \n21. Dezember 1993 um ein \"normales\" Personalgespräch gehandelt \nhat, während dessen der Kläger weder lautstark angegangen noch \nbeleidigt worden ist. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des \nZeugen B. hat der Senat nicht, auch wenn sich dieser \nvor seiner Vernehmung bei dem Zeugen M. erkundigt \nhatte, \"worum es denn gehen könne\". Gerade die Offenbarung \ndieses Sachverhalts von sich aus und zu Beginn der Vernehmung \nspricht für die Glaubwürdigkeit des Zeugen. Zudem sind \nkeinerlei eigene Interessen ersichtlich, die das \nAussageverhalten des Zeugen B. hätten beeinflussen \nkönnen. Schließlich spricht gegen den Vortrag des Klägers, daß \nder Zeuge M. auch objektiv keine Veranlassung zu einem \nVerhalten hatte, wie es ihm der Kläger vorwirft, nachdem zum \nZeitpunkt des Gesprächs bereits feststand, daß der Kläger die \nvom Zeugen M. geführte Dienststelle zum 1. Januar 1994 \nohnehin würde verlassen müssen.\n\n61\n\nDie Personalgespräche vom 3. und 21. Dezember 1993 sind \ndanach allenfalls untergeordneter Teil einer Dauerschädigung. \nEs drängt sich die Annahme einer Vorschädigung zum Zeitpunkt \nder Gespräche geradezu auf. Dieser kommt im Hinblick auf den \nam 29. Dezember 1993 erlittenen Körperschaden ein überragender \nVerursachungsbeitrag zu, hinter dem derjenige der Ereignisse \nvom 3. und 21. Dezember 1993 - wenn ihnen überhaupt ein \nsolcher zukommt - gänzlich zurücktritt. Bestätigt wird die \nVorschädigung des Klägers durch den Zeugen S. , der \nerklärte, daß der Kläger bereits am 3. Dezember 1993 \n\"auffällig\" gewesen sei. Der Kläger selbst hat ausweislich des \nArztberichtes des Diakoniewerks K. vom 7. Februar \n1994 davon berichtet, daß bereits einen Monat zuvor, also \nzeitlich vor den umstrittenen Gesprächen, eine hartnäckige \nSchlaflosigkeit eingesetzt habe. Gegen die Ursächlichkeit der \nGespräche vom 3. und 23. Dezember 1993 spricht ferner, daß die \n\"psychotische Episode\" erst am 29. Dezember 1993, also über \ndrei Wochen nach dem ersten und ca. eine Woche nach dem \nzweiten Personalgespräch auftrat. Der ohne nähere Begründung \nabgegebenen gegenteiligen Feststellung des Gutachters Dr. \nB. , beide Personalgespräche hätten erheblich zur \ngesundheitlichen Schädigung des Klägers beigetragen, kommt \ninsoweit keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Denn die \nAusführungen des Gutachters beruhen auf der durch die \nBeweisaufnahme widerlegten Darstellung des Klägers zum Inhalt \nund Verlauf dieser Gespräche. Auch dem in der mündlichen \nVerhandlung vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers erhobenen \nEinwand, der Kläger könne die \"Ratschläge\" des Zeugen \nS. am 3. Dezember 1993 anders als von diesem gemeint \naufgefaßt haben, kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung \nzu. Denn der Zeuge S. hat hierzu erklärt, daß der \nKläger bereits am Folgetag mit ihm wieder über die \nAngelegenheit habe sprechen wollen und sich so verhalten habe, \nals ob das Gespräch vom 3. Dezember 1993 überhaupt nicht \nstattgefunden habe. Von daher ist nicht erkennbar, daß das \nGespräch vom 3. Dezember 1993 einen besonderen Eindruck beim \nKläger hinterlassen hätte.\n\n62\n\nZur Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens war \nder Senat nicht veranlaßt. Der Kläger hat eine Beweisaufnahme \nin diesem Sinne nicht - ausdrücklich - beantragt, sie drängte \nsich dem Senat bei dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt \nauch nicht auf.\n\n63\n\nVgl. hierzu allgemein BVerwG, \nBeschluß vom 20. Februar 1998 - 2 B \n81/97 -.\n\n64\n\nDie Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalles \nim Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG sind offensichtlich nicht \nerfüllt.\n\n65\n\nFehlt es nach alledem schon an einem - einfachen - \nDienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG, hatte der Senat der \nFrage nach dem Vorliegen eines sogenannten \"qualifizierten\" \nDienstunfalles, der Voraussetzung für die vom Kläger geltend \ngemachten Ansprüche auf erhöhtes Unfallruhegehalt (37 BeamtVG) \nund eine Unfallentschädigung (43 BeamtVG) ist, nicht weiter \nnachzugehen. Ein derartiger \"qualifizierter\" Dienstunfall \nliegt im übrigen nach allen Varianten der zitierten Regelungen \noffensichtlich nicht vor.\n\n66\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, \nUrteil vom 8. Oktober 1998 \n- 2 C 17.98 -; OVG NRW, Urteil vom \n1. Juli 1997 - 6 A 6182/96 -; \nPlog/Wiedow/Beck/Lem-höfer, Kommentar \nzum Bundesbeamtengesetz mit \nBeamtenversorgungsgesetz, \nStand: Februar 1999, § 37 BeamtVG, \nRdnrn. 5 f.\n\n67\n\nDamit bleibt auch das auf die Anerkennung eines \n\"qualifizier-ten Dienstunfalles\" gerichtete \nFeststellungsbegehren erfolglos.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n69\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n70\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen hierfür (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) nicht \nvorliegen.\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307573","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-06/12-a-2983-96","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":6},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307573","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307573","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-06/12-a-2983-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307573","retrieved":"2026-07-09 03:36:16.340573+00:00"}}