{"status":"available","doknr":"OLD307585","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0505.7A5359.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-05","aktenzeichen":"7 A 5359/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die vom Kläger \nder Sache nach geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \nnicht.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die \nBaugenehmigung vom 6. Oktober 1994 vom Kläger als Bauherren nicht ausgenutzt \nwurde und demgemäß erloschen ist. Das tatsächlich errichtete Bauwerk ist von der \nerteilten Genehmigung nicht gedeckt und damit formell illegal. Die dem Senat \nvorliegenden Lichtbilder und die vom Berichterstatter des Verwaltungsgerichts im \nVerfahren 4 K 5541/95 vor Ort getroffenen, in der Niederschrift vom 26. Juni 1996 \nniedergelegten Feststellungen lassen keinen Zweifel daran, daß die dem \nNachbargrundstück H.-----straße 20 zugewandte Südwestwand des aufgestockten \nHauses des Klägers abweichend von den 1994 genehmigten Bauvorlagen einen \nVersprung zwischen Garage und darüberliegendem Erdgeschoß aufweist. Dieser \nTatsache tritt das Vorbringen im Zulassungsantrag auch nicht entgegen.\n\n5\n\nDas im Zulassungsantrag gerügte Unterbleiben weiterer sachverständiger \nÜberprüfungen der tatsächlichen Abstände des Hauses des Klägers von der \nsüdwestlichen Grenze begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Insoweit hat das Verwaltungsgericht \neinleuchtend näher begründet, daß die bereits vorliegenden Feststellungen keinen \nZweifel daran lassen, daß die über der Garage errichteten Teile des Hauses - sowohl \nim Erdgeschoß als auch im Bereich der später erfolgten Aufstockung - einen \nGrenzabstand von 2,50 m deutlich um mehrere Zentimeter unterschreiten. Zu \nweiterer Sachverhaltsaufklärung bestand angesichts der bereits vorliegenden \neindeutigen Erkenntnisse kein Anlaß.\n\n6\n\nDas bauaufsichtliche Einschreiten ist bei dem vom Verwaltungsgericht \nangenommenen Unterschreiten des Abstands um mehrere Zentimeter auch \nkeineswegs unverhältnismäßig. Das Abstandrecht ist mathematisch exakt \nausgestaltet, so daß es auch strikt einzuhalten ist.\n\n7\n\nVgl.: OVG NW, Beschluß vom 10. Februar 1999 - 7 B 974/98 - m.w.N..\n\n8\n\nErgänzend ist in diesem Zusammenhang anzumerken, daß die hier strittige \nAufstockung im Obergeschoß selbst bei Einhaltung des durch Baulast gesicherten \nAbstandsmaßes von 2,50 m materiell illegal wäre. Die Baulast ist ausdrücklich nur \nzur Übernahme des Bauwichs für die 1964 zur Genehmigung gestellte Aufstockung \nund damit vorhabenbezogen erteilt worden.\n\n9\n\nZur Vorhabenbezogenheit von Baulasten vgl.: OVG NW, Urteil vom 15. Mai 1992 \n- 11 A 890/91; Beschluß vom 10. Oktober 1997 - 7 B 1974/97.\n\n10\n\nSie sichert demgemäß auch nur das seinerzeit konkret zur Verwirklichung \nanstehende Vorhaben; mit der Baulast hat der Nachbar dem Kläger keinen Freibrief \nerteilt, im Abstand von 2,50 m beliebig in die Höhe zu bauen.\n\n11\n\nSoweit das Zulassungsvorbringen sich auf ältere Rechtsprechung zum sog. \nüberwirkenden Bestandsschutz beruft, ist darauf hinzuweisen, daß es nach der seit \nlangem gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen auf \nBestandsschutz begründeten Anspruch auf \"Umbau\" oder \"Erweiterung\" \nvorhandener Bausubstanz nicht gibt.\n\n12\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1997 - 4 B 116.97 - BRS 59 Nr. 96; Urteil \nvom 27. August 1998 - 4 C 5.98 - BauR 1999, 152 jeweils m.w.N..\n\n13\n\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, daß auch Zulassungsgründe nach § 124 \nAbs. 2 Nrn. 4 und 5 VwGO nicht vorliegen.\n\n14\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 124a Abs. 2 Satz 2 \nVwGO ab.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n16\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307585","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-05/7-a-5359-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307585","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307585","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-05/7-a-5359-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307585","retrieved":"2026-07-09 03:36:17.447371+00:00"}}