{"status":"available","doknr":"OLD307584","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0505.7A327.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-05","aktenzeichen":"7 A 327/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen zu 2.); die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu \n1.) sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nHinsichtlich des Sachverhalts kann gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand \ndes angefochtenen Urteils verwiesen werden. Dabei sind allerdings folgende \noffensichtliche Unrichtigkeiten zu korrigieren: Die 1987 gestellte Bauvoranfrage des \nHerrn S. wurde mit Bescheid vom 16. April 1987 (nicht 1997) abgelehnt. Die \nBauvoranfrage des Klägers wurde unter dem 10. Mai 1992 (nicht 1995) gestellt. Das \nim erstinstanzlichen Klageantrag und im Tenor des Verwaltungsgerichts \nwiedergegebene Datum des Ablehnungsbescheids des Beklagten lautet \nrichtigerweise 30. September 1992 (nicht 1993).\n\n3\n\nErgänzend zum Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist \nauszuführen:\n\n4\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben \nund den Beklagten zur Erteilung des beantragten Vorbescheids verpflichtet. Zur \nBegründung hat es maßgeblich darauf abgestellt, daß das strittige Grundstück noch \nan der organischen Siedlungsstruktur des Ortsteils H. teilnehme und eine im \nunbeplanten Innenbereich gelegene Baulücke darstelle.\n\n5\n\nGegen das ihr am 9. Dezember 1996 zugestellte Urteil hat die Beigeladene zu 2) \nam 8. Januar 1997 Berufung eingelegt.\n\n6\n\nSie trägt im wesentlichen vor, das strittige Grundstück sei nicht dem unbeplanten \nInnenbereich zuzuordnen, sondern liege im Außenbereich. Die drei südlich des \nAntragsgrundstücks auf dem Flurstück 124 vorhandenen Häuser könnten der \nOrtslage nicht mehr zugerechnet werden. Es handele sich um eine von der \nkompakten Ortslage abgegrenzte Splitterbebauung. Bei der am Nordostrand des \nFlurstücks 124 vorhandenen, provisorisch und unscheinbar wirkenden Garage \nhandele es sich um eine Nebennutzung, die keinen Bebauungszusammenhang mit \nder Ortslage darstelle. Der Abstand zwischen den nördlich bzw. südwestlich des \nAntragsgrundstücks gelegenen Wohnhäusern stehe mit 90 m der Annahme einer \nBaulücke entgegen. Als nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben sei die vom \nKläger geplante Bebauung unzulässig, weil sie öffentliche Belange beeinträchtige. \nNeben dem Widerspruch zur Darstellung im Flächennutzungsplan folge dies daraus, \ndaß die Bebauung zu einem städtebaulich nicht erwünschten Zusammenwachsen \ndes Ortsteils H. der Beigeladenen zu 1) und des Ortsteils S. der Stadt \nS. führe. Sie bewirke ferner eine bandartige Ausuferung der Siedlungsstruktur in \ndie Landschaft und leite die Schließung des Freiraums mit 3 bis 4 Häusern ein. \nLetztlich sei auch eine Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite der \nS. Straße nicht zu verhindern. Auf Grund der exponierten Lage des \nAntragsgrundsstücks werde bei dessen Bebauung auch das Landschaftsbild und der \nNaturhaushalt beeinträchtigt.\n\n7\n\nDie Beigeladene zu 2) beantragt,\n\n8\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n11\n\nEr trägt insbesondere vor, sein Grundstück sei als Baulücke zu werten. Auch \nNebenanlagen wie die Garage auf dem Flurstück 124 gehörten zu dem den \nEindruck der Geschlossenheit ausmachenden Umfeld. Hiernach habe die Baulücke \nnur eine Breite von 55 m. Diese geringe Breite indiziere eine Fortsetzung des \nBebauungszusammenhangs über die Lücke hinweg, zumal die Breite einer Lücke \nnur in besonders gelagerten Einzelfällen aus sich heraus einen Schluß auf die \nUnterbrechung des Bebauungszusammenhangs zulasse. Zu berücksichtigen sei \nferner, daß auf der gegenüberliegen (West-)Seite der S. Straße der \nBebauungszusammenhang erst mit den gärtnerisch gestalterischen Flurstücken 10 \nund 11 ende; diese seien gestalterisch und nutzungsmäßig den Wohngebäuden \nzugeordnet und bauakzessorisch genutzt. Die Zusammengehörigkeit der Bebauung \nwerde auch dadurch unterstrichen, daß das Gelände beiderseits der S. Straße \nim hinteren Bereich zunehmend abfalle, so daß der hier strittige zu bebauende \nBereich gewissermaßen auch nach hinten zum Außenbereich abgegrenzt sei. Die \nvon der Beigeladenen zu 2) angeführten städtebaulich unerwünschten Effekte \nkönnten nur durch Rechtsetzung verhindert werden, zudem sei der Eintritt der von ihr \nbefürchteten Folgewirkungen zweifelhaft. Schließlich hebt der Kläger hervor, daß das \nGrundstück 1970 seinem Großvater im Flurbereinigungsverfahren zugewiesen \nworden sei. Seinerzeit sei man von einer Bebaubarkeit nach § 34 BBauG \nausgegangen. Die hinzugekommenen Gebäude manifestierten den bereits früher \nangenommenen Bebauungszusammenhang, so daß sich heute eine anderweitige \nBeurteilung der Bebaubarkeit kaum rechtfertigen ließe. Für eine landwirtschaftliche \nNutzung sei das Grundstück - wie das benachbarte Flurstück 110 - zu klein.\n\n12\n\nDer Beklagte stellt keinen Antrag.\n\n13\n\nEr meint, der Innenbereich der Ortslage H. ende mit der Bebauung nördlich \ndes Antragsgrundstücks, so daß dieses im Außenbereich liege.\n\n14\n\nDie Beigeladene zu 1) stellt gleichfalls keinen Antrag.\n\n15\n\nSie trägt ergänzend vor, in dem vom Rat beschlossenen Entwurf einer \nFlächennutzungsplanänderung werde der Bereich beiderseits der S. Straße bis \nzur Gemeindegrenze als Mischbaufläche dargestellt, allerdings mit einem in West-\nOst-Richtung auch über das Antragsgrundstück verlaufenden Grünstreifen; ob die \nvorgesehene Änderung in dieser Fassung genehmigt werde, sei noch offen.\n\n16\n\nGemäß Beschluß vom 1. Februar 1999 hat der Berichterstatter des Senats am \n25. März 1999 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte \nNiederschrift wird verwiesen.\n\n17\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbingens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Widerspruchsvorgang der \nBeigeladenen zu 2) und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nergänzend Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Berufung der Beigeladenen zu 2) ist begründet.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat \nkeinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids. Das von ihm geplante \nVorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig.\n\n21\n\nDie bauplanungsrechtliche Beurteilung des strittigen Vorhabens beurteilt sich \nnicht nach § 34 BauGB, sondern nach § 35 BauGB, denn das zur Bebauung \nvorgesehene Flurstück 109 liegt im Außenbereich und nicht im unbeplanten \nInnenbereich.\n\n22\n\nDie maßgeblichen Kriterien für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich \nlassen sich nach gefestigter Rechtsprechung\n\n23\n\n- vgl.: BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 - \n4 C 1.91 - BRS 52 Nr. 146; Beschluß vom 1. April \n1997 - 4 B 11.97 - BRS 59 Nr. 75 -\n\n24\n\nwie folgt zusammenfassen:\n\n25\n\nWo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die \nGrenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, läßt sich nicht unter Anwendung \nvon geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern bedarf einer \nBeurteilung aufgrund einer \"echten Wertung und Bewertung des konkreten \nSachverhalts\". Bei dieser Wertung und Bewertung kann nur eine komplexe, die \ngesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im \nEinzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen.\n\n26\n\nVgl. bereits: BVerwG, Urteil vom 6. Dezember \n1967 - IV C 94.66 - BRS 18 Nr. 57; Urteil vom 6. \nNovember 1968 - IV C 2.66 - BRS 20 Nr. 36; ferner: \nBVerwG, Beschluß vom 27. Mai 1988 - 4 B 71.88 - \nBRS 48 Nr. 45 und Urteil vom 22. Juni 1990 - 4 C \n6.87 - BRS 50 Nr. 84.\n\n27\n\nOb ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang \nanschließt, diesen Zusammenhang bis zur nächsten Bebauung fortsetzt oder ihn \nunterbricht, hängt davon ab, inwieweit nach der maßgeblichen Betrachtungsweise \nder \"Verkehrsauffassung\" die aufeinanderfolgende Bebauung trotz der vorhandenen \nBaulücke den Eindruck der Geschlossenheit bzw. der Zusammengehörigkeit \nvermittelt. Dabei läßt sich nichts Allgemeingültiges darüber sagen, wie sich \nnamentlich die Größe eines solchen unbebauten Grundstücks auf die Anwendbarkeit \ndes § 34 BauGB auswirkt. Zwar findet die Möglichkeit, eine den \nBebauungszusammenhang wahrende Baulücke anzunehmen, auch in dessen Größe \neine obere Grenze, jedoch läßt sich eine absolute Zahl als Grenzwert insoweit nicht \nangegeben.\n\n28\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - IV \nC 6.71 - BRS 25 Nr. 36; Beschluß vom 3. Mai 1990 - \n4 B 68.90 - JURIS-DokNr. xxx; Urteil vom 22. Juni \n1990 - 4 C 6.87 - BRS 50 Nr. 84.\n\n29\n\nAuch die Frage, ob Straßen oder Wege geeignet sind, einen \nBebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen oder für \ndie Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sind, kann \nstets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts \nsein.\n\n30\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 10. März 1994 - 4 \nB 50.94 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 165.\n\n31\n\nGleichermaßen ist es eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, ob sich aus einem \nbestimmten Geländeverlauf Rückschlüsse auf die Grenze des \nBebauungszusammenhangs gewinnen lassen.\n\n32\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 1. April 1995 - 4 B \n273.94 - BRS 57 Nr. 93.\n\n33\n\nDiesen Kriterien wird das angefochtene Urteil schon deshalb nicht gerecht, weil es an \nder gebotenen komplexen, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend \nwürdigenden Wertung und Bewertung des vorliegenden Sachverhalts fehlt. Die \nAnnahme einer im unbeplanten Innenbereich gelegenen und damit zur Bebauung \nanstehenden Baulücke ist im wesentlichen nur aus dem Abstand der nördlich und \nsüdlich des Antragsgrundstücks bereits befindlichen Gebäude abgeleitet und \ndemgemäß konzentriert sich die Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten auch \num die \"richtige\" Ermittlung der - nach dem Vorstehenden gerade nicht \nausschlaggebenden - mathematisch greifbaren Größenordnung der \"Baulücke\". Es \nfehlt hingegen an der wertenden Betrachtung der äußerlich erkennbaren \nGegebenheiten\n\n34\n\n- dazu, daß bei der Abgrenzung zwischen Innen- \nund Außenbereich nur auf solche mit dem Auge \nwahrnehmbaren Gegebenheiten der vorhandenen \nBebauung und der übrigen Geländeverhältnisse \nabzustellen ist, vgl. insbesondere: BVerwG, Urteil \nvom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - BRS 50 Nr. 72 \n-\n\n35\n\nauch des weiteren Umfelds des Antragsgrundstücks, in das dieses eingebunden \nist.\n\n36\n\nEine solche Betrachtung ergibt hier, daß das Antragsgrundstück nicht mehr \nBestandteil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils der zum Gemeindegebiet der \nBeigeladenen zu 1.) gehörenden Ortschaft H. , sondern dem Außenbereich \nzuzuordnen ist, der sich für das hier interessierende, östlich der B 56 gelegene Areal \nzwischen die Bebauung von H. und der im Süden bis an die Gemeindegrenze \nheranrückenden Bebauung des Ortsteils S. der Stadt S. schiebt. Dies ergibt \nsich im einzelnen aus folgendem:\n\n37\n\nBei einer großräumigen Betrachtung, die u.a. durch das dem Senat vorliegende, \ndie tatsächlichen Gegebenheiten nach den vom Berichterstatter vor Ort getroffenen \nFeststellungen zutreffend wiedergebenden Luftbild aus der jüngsten Zeit anschaulich \nverdeutlicht wird, kann kein Zweifel daran bestehen, daß sich nördlich des \nAntragsgrundstücks, bis an dieses heranrückend, die von der Beigeladenen zu 2.) \nzutreffend als kompakt umschriebene zusammenhängende Bebauung von H. \nbefindet. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Gleichfalls eindeutig \nablesbar aus dem Luftbild und dem weiteren vorliegenden Kartenmaterial ist die \nTatsache, daß die auch ihrerseits kompakte Bebauung des Ortsteils S. der Stadt \nS. sich an der Ostseite der südlichen Fortsetzung der S. Straße (auf \nS. Gebiet bezeichnet als H. Weg) bis an die auf den vorliegenden Karten \neingetragene Gemeindegrenze heranschiebt, die ihrerseits die Grenze des Ortsteils \nS. bildet, über die hinaus sich dieser Ortsteil nicht weiterentwickeln kann.\n\n38\n\nZur Bedeutung von Gemeidegrenzen für die \nAbgrenzung von Innen- und Außenbereich vgl. \nnunmehr: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 \nC 7.98 - BauR 1999, 232 = ZfBR 1999, 109.\n\n39\n\nDiese kompakten, eindeutig als solche erkennbaren Bebauungszusammenhänge \nweisen im Bereich des Straßenzugs S. Straße/H. Weg zwischen dem \nGebäude S. Straße 56a (Neubau auf dem Flurstück 188) und dem unmittelbar \nsüdlich der Gemeindegrenze an der Ostseite des H. Wegs gelegenen \nWohnhaus einen Abstand von rd. 200 m auf. Weiter östlich, von der S. Straße \nhangabwärts gesehen, breitet sich der weithin unbebaute Außenbereich aus. Auch in \nRichtung Westen zwischen der S. Straße und der B 56 ist der Abstand \nzwischen den kompakten Bebauungen von H. und S. deutlich größer.\n\n40\n\nIn dem Freiraum zwischen den Bebauungen von H. und S. befinden \nsich - neben einigen an der Ostseite der B 56 befindlichen Baukomplexen, die schon \nwegen ihrer Orientierung zur B 56 und des Abstands von 80 bis 90 m vom \nStraßenzug S. Straße/H. Weg für die hier interessierende Bewertung \nohne Bedeutung sind - nur die drei dicht aneinander liegenden Häuser auf dem \nFlurstück 124 mit ihren Nebengebäuden. Bei ihnen stellt sich die im vorliegenden Fall \nentscheidungserhebliche Frage, ob sie noch als Fortsetzung des \nBebauungszusammenhangs von H. in Richtung Süden - so der Kläger und das \nVerwaltungsgericht - oder ob sie als in den Außenbereich eingestreuter \nBebauungssplitter - so die Beigeladene zu 2.) - erscheinen. Letzteres ist nach dem \nEindruck in der Örtlichkeit, den der Berichterstatter des Senats vor Ort gewonnen \nund dem Senat vermittelt hat und der durch das vorliegende umfassende Lichtbild- \nund Kartenmaterial verdeutlicht wird, der Fall.\n\n41\n\nDer Zuordnung der Bebauung auf dem Flurstück 124 zu dem als geschlossen \nerscheinenden Bebauungszusammenhang von H. steht bereits entgegen, daß \ndiese Wohngebäude rundum von ihrerseits zusammengehörig erscheinenden, \naußenbereichstypisch genutzten Freiflächen umgeben sind. Diese Freiflächen gehen \nnach dem Eindruck in der Örtlichkeit, der durch das vorliegende Lichtbildmaterial \nverdeutlicht wird, nahtlos ineinander über. Es fehlt an irgendwelchen markant in \nErscheinung tretenden topografischen Merkmalen, die einzelne Flächenanteile von \ndem zusammenhängenden Freiraum abgrenzen und in der Örtlichkeit ablesbar dem \nBebauungszusammenhang von H. zuschlagen. Insoweit findet auch der \nVortrag des Klägers, das Grundstück des Klägers sei auf Grund der topografischen \nGegebenheiten gleichsam nach hinten zum Außenbereich abgegrenzt, in den \nörtlichen Gegebenheiten keine Stütze. Von einem nennenswerten Abfallen des \nGeländes westlich der S. Straße ist in der Örtlichkeit ohnehin nichts zu \nerkennen; dies bestätigen auch die auf dem vorliegenden Kartenmaterial \neingetragenen Höhenlinien. Im übrigen trifft es zwar zu, daß das östlich der S. \nStraße gelegene, auch das Antragsgrundstück umfassende Gelände zunehmend \nabfällt, insbesondere auch zum Birkenbach hin. Die Neigungsverhältnisse sind \njedoch fließend ohne Versprünge, Böschungen oder ähnliche als topografische \nZäsur näher in Betracht zu ziehende Merkmale. Ebensowenig stellen die S. \nStraße und der an der Südostseite des Flurstücks 124 schräg hangabwärts führende \nWeg markante Zäsuren innerhalb der zusammenhängend erscheinenden, \naußenbereichstypisch genutzten Flächen dar. Schon wegen dieser Gegebenheiten \nist die Bebauung auf dem Flurstück 124 als eine in den rundum befindlichen \nAußenbereich eingestreute, nicht an die Ortslage von H. angebundene Insel \nund damit als Splitterbebauung zu werten.\n\n42\n\nBekräftigt wird dieser Eindruck dadurch, daß die Bebauung der Ortslage von \nH. , wie bereits angesprochen, kompakt ist. Sie weist in Richtung Süden \nkeineswegs etwa eine lockerer werdende, sich in lückenhafter Straßenrandbebauung \nfortsetzende diffuse Struktur auf. Bewegt man sich auf der S. Straße am Haus \nNr. 56a vorbei in Richtung Süden, so endet vielmehr die dicht aufeinander folgende \nBebauung beiderseits der Straße und es öffnet sich nach beiden Seiten ein weiter \nFreiraum, der in Richtung Westen praktisch unbegrenzt und in Richtung Osten \njedenfalls bis zur B 56 reicht, die ihrerseits eine städtebaulich markante Zäsur \ndarstellt. Lediglich in Richtung Süden - weit hinter der Bebauung auf dem Flurstück \n124 und mit dieser nicht zusammenhängend erscheinend - tritt die optische \nBegrenzung durch den eigenständigen Ortsteil S. der Stadt S. deutlich ins \nBlickfeld.\n\n43\n\nDiesem Eindruck eines sich südlich des Hauses S. Straße 56a öffnenden \nFreiraums steht nicht entgegen, daß die dem Grundstück des Klägers an der \nWestseite der S. Straße gegenüberliegenden Flurstücke 10 und 11 (ersteres \nohnehin nicht in voller Tiefe) von dichtem Baumbestand eingerahmt und gärtnerisch \ngenutzt sind. Sie weisen mit dem Schuppen bzw. Gartenhaus keine nennenswert ins \nGewicht fallende Bebauung, schon gar nicht eine Bebauung mit einer städtebaulich \nrelevanten Hauptnutzung (Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude eines landwirtschaftlichen \nBetriebs, Gewerbebetrieb o.ä.) auf. Auf Grund ihrer räumlichen Ausdehnung \nerscheinen diese gärtnerisch genutzten Flurstücke auch nicht etwa als integrierter \nBestandteil der unmittelbar nördlich gelegenen Wohnbebauung (S. Straße 45), \nauch wenn sie von dem dort wohnenden Eigentümer genutzt sein mögen. Sie sind \ndamit nicht geeignet, über die Straße hinweg eine Brücke zwischen der nördlich der \nFlurstücke 10 und 11 vorhandenen zusammenhängenden Bebauung und der südlich \ndes Antragsgrundstücks vorhandenen Gebäudegruppe auf dem Flurstück 124 zu \nbilden und diese letztere Bebauung in den Bebauungszusammenhang von H. \neinzubeziehen.\n\n44\n\nErscheint nach alledem der gesamte Bereich von dem den Ortsteil H. im \nSüden abschließenden bebauten Grundstück S. Straße 56a bis zum \nunmittelbar an der Gemeindegrenze liegenden nördlichsten Gebäude des Ortsteils \nS. als Teilfläche eines einheitlichen zwischen H. und S. gelegenen, im \nBereich der S. Straße lediglich eingeengten Außenbereichs, kommt dem \nexakten Maß des Abstands vom bebauten Grundstück S. Straße 56a bis zum \nnächsten Nebengebäude auf dem Flurstück 124 nicht die ihm vom Kläger und dem \nVerwaltungsgericht beigemessene ausschlaggebende Bedeutung zu. Zwar mag ein \nAbstand von 55 m zwischen baulichen Anlagen in bestimmten Fällen geeignet sein, \ndas Vorliegen einer \"Baulücke\" zu begründen, so reicht dies unter den hier \nvorliegenden Gegebenheiten jedenfalls nicht aus. Da die 55 m breite Freifläche \nzwischen den baulichen Anlagen hier - wie dargelegt - sehr deutlich als Bestandteil \ndes westlich und östlich vorhandenen größeren Freiraums in Erscheinung tritt und \nmit diesem eine optisch in keiner Weise in Frage zu stellende Einheit bildet, ist es \nausgeschlossen, der Freifläche gleichzeitig die Eigenschaft eines Bestandteils des im \nZusammenhang bebauten Ortsteils zuzuerkennen. Letzteres wäre aber die Folge, \nwenn man die Freifläche zwischen den baulichen Anlagen als \"Baulücke\" \nqualifizieren würde.\n\n45\n\nGleichermaßen sind die vom Kläger im Berufungsverfahren angesprochenen \nUmstände der Zuteilung des Grundstücks an seinen Großvater ohne Bedeutung. Die \nEinschätzung der Bebaubarkeit im Flurbereinigungsverfahren vermag an der aus den \nrechtlichen Kriterien abzuleitenden Rechtslage nichts zu ändern. Auch der Umstand, \ndaß in der Praxis der Vergangenheit bei der Zulassung anderer Bebauung an die \nAbgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich für den Kläger günstigere Maßstäbe \ngestellt sein mögen, ändert nichts daran, daß im vorliegenden Fall das geltende \nRecht anzuwenden ist.\n\n46\n\nDas nach alledem nach § 35 BauGB zu beurteilende, nicht privilegierte Vorhaben \ndes Klägers ist unzulässig, weil es im Sinne von Absatz 2 der genannten Vorschrift \nöffentliche Belange beeinträchtigt.\n\n47\n\nDies läßt sich allerdings nicht aus landschaftsästhetischen oder auf den \nNaturhaushalt bezogenen ökologischen Aspekten herleiten.\n\n48\n\nHinsichtlich des Schutzes der Landschaft vor ästhetischen Beeinträchtigungen ist \nin einem Bereich, der - wie hier - nicht förmlich unter Natur- oder Landschaftsschutz \ngestellt ist, darauf abzustellen, ob das Bauvorhaben zu einer Verunstaltung des Orts- \nund Landschaftsbilds führt.\n\n49\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - 4 C \n23.95 - BRS 59 Nr. 90.\n\n50\n\nDavon kann hier auch angesichts einer - bei einer Betrachtung aus Richtung \nOsten jedenfalls im gewissem Ausmaß gegebenen - \"exponierten\" Lage des \nAntragsgrundstücks keine Rede sein. Eine Bebauung würde nur die bereits im \nnäheren und weiteren Umfeld des Antragsgrundstücks vorhandene \nErscheinungsform der Wohnbebauung aufgreifen und damit dem vorhandenen Orts- \nund Landschaftsbild keineswegs in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen \nerscheinen. Hinsichtlich des im Berufungsverfahren erstmals angesprochenen \nAspekts einer Beeinträchtigung des Naturhaushalts ist auch nicht ansatzweise \nkonkretisiert oder sonst erkennbar, worin diese Beeinträchtigung liegen soll. Für eine \nfür Flora oder Fauna bedeutsame Freiraumschneise zwischen H. und S. \nliegt angesichts der offenkundigen Riegelwirkung der B 62 - einschließlich ihrer in \nweiten Bereichen bereits vorhandenen Randbebauung - kein Anhalt vor. Auch unter \nklimatischen oder anderen für den Naturhaushalt bedeutsamen funktionalen \nAspekten ist nicht erkennbar, daß die Fortsetzung der Bebauung von H. auf \ndem Antragsgrundstück nennenswert beeinträchtigende Funktionsstörungen \nbewirken würde.\n\n51\n\nEine Beeinträchtigung öffentlicher Belange folgt jedoch daraus, daß das \nVorhaben des Klägers der Darstellung seines Standorts als Fläche für die \nLandwirtschaft im geltenden Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) \nwiderspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Die Aussagekraft des geltenden \nFlächennutzungsplans als öffentlicher Belang ist hier nicht etwa aus tatsächlichen \nGründen abgeschwächt oder gar aufgehoben. Das ist nur dann der Fall, wenn \ndessen Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht \nwerden, diese also durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind.\n\n52\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 1. April 1997 - 4 B \n11.97 - BRS 59 Nr. 75 m.w.N..\n\n53\n\nDavon kann hier keine Rede sein. Eine landwirtschaftliche Nutzung ist auf dem \nGrundstück ohne weiteres weiterhin tatsächlich möglich. Dies belegt schon die \nderzeit gegebene Nutzung als Grünland, zumal das Grundstück in einem \nunmittelbaren Anschluß an andere, weiträumig landwirtschaftlich nutzbare Flächen \nliegt. Ebensowenig steht dem gegebenen Widerspruch zur Darstellung im geltenden \nFlächennutzungsplan entgegen, daß die Beigeladene zu 1.) für den hier betroffenen \nBereich eine Änderung ihrer Flächennutzungsplanung anstrebt. Diese \nÄnderungsabsichten sind schon deshalb unbeachtlich, weil derzeit noch offen ist, ob \ndie von der Gemeinde gewollten Änderungen genehmigt und damit wirksam werden. \nZudem sieht auch die derzeit vorliegende Änderungsplanung für den Bereich des \nGrundstücks des Klägers Darstellungen vor, denen eine Wohnbebauung \nwidersprechen würde.\n\n54\n\nErweist sich das strittige Vorhaben hiernach als planungsrechtlich unzulässig, \nwar der Berufung stattzugeben und die Klage abzuweisen.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n56\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.\n\n57\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307584","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-05/7-a-327-97","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307584","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307584","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-05/7-a-327-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307584","retrieved":"2026-07-09 03:36:17.356459+00:00"}}