{"status":"available","doknr":"OLD307600","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0504.5A5683.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-04","aktenzeichen":"5 A 5683/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen, soweit mit ihr die Aufhebung des der Beigeladenen \nerteilten Festsetzungsbescheides vom 5. Februar 1997 über einen Betrag von \n255.799,63 DM hinaus begehrt wird.\n\nIm übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Instanzen - einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - tragen die Klägerin zu 1/2 sowie die \nBeklagte und die Beigeladene zu je 1/4.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nAm 16. Januar 1996 ging bei der (damaligen) Präsidentin des \nDeutschen Bundestages ein Schreiben des Bundesschatzmeisters \nder Beigeladenen vom 11. Januar \"1995\" mit folgendem Wortlaut \nein:\n\n3\n\n\"Betr.: Antrag auf Abschlagszahlung \nnach § 21 Parteiengesetz\n\n4\n\nSehr geehrte Frau Präsidentin,\n\n5\n\ngemäß Parteiengesetz beantrage ich \nfür die Freie Demokratische Partei \nsowohl für die Bundespartei wie auch \nfür die 16 Landesverbände die \nAbschlagszahlungen gemäß \nParteiengesetz.\n\n6\n\nDie Zahlungen für die Bundespartei \nwollen Sie bitte auf das Konto ...... \nüberweisen lassen.\n\n7\n\nDie in der Anlage für jeden \nLandesverband einzeln beigefügten \nAnschriften, Bankverbindungen und \nKontonummern bitte ich den Landtagen im \nRahmen Ihrer Mitteilung nach § 21 \nParteiengesetz zu übermitteln.\n\n8\n\nMit freundlichen Grüßen\"\n\n9\n\nDem Schreiben waren die angeführten Anlagen mit den \nAnschriften und Bankverbindungen der 16 Landesverbände \nbeigefügt.\n\n10\n\nWegen der Befürchtung, daß das Schreiben \"vom 11. Januar \n1996 einen Tag nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingegangen \nsei\", beantragte der Bundesschatzmeister der Beigeladenen mit \nSchreiben vom 24. Januar 1996 unter Vorlage eidesstattlicher \nVersicherungen von Mitarbeitern der Bundesgeschäftsstelle der \nBeigeladenen sowie dienstlicher Erklärungen der diensthabenden \nBoten der F.D.P.-Bundestagsfraktion die Wiedereinsetzung in \nden vorigen Stand. Nach Überprüfung der Angelegenheit teilte \ndie Präsidentin des Deutschen Bundestages dem \nBundesschatzmeister der Beigeladenen mit Bescheid vom \n6. Februar 1996 u.a. mit, der - auf die im Jahre 1996 \nmöglichen Abschlagszahlungen für den Bundesverband und für die \n16 Landesverbände der Partei gerichtete - Antrag vom \n11. Januar 1996 sei noch fristgerecht eingegangen. Der \nBescheid endete mit dem Hinweis, daß über die auf Landesebene \nzu gewährenden Abschlagszahlungen an die Landesverbände die \nhierfür zuständigen Präsidentinnen und Präsidenten der \nLandesparlamente entsprechend unterrichtet würden.\n\n11\n\nEnde März 1996 setzte zwischen der Beigeladenen und der \nPräsidentin des Deutschen Bundestages ein Schriftwechsel \nhinsichtlich der Rechenschaftsberichte der Beigeladenen ein. \nDabei ging es im wesentlichen um Fragen der Ausweisung der \nMitgliedsbeiträge nach § 26 Abs. 5 ParteiG.\n\n12\n\nAm 27. September 1996 ging mit einem auf den 30. September \n1996 datierten Anschreiben der Rechenschaftsbericht der \nBeigeladenen für das Jahr 1995 bei der Beklagten ein.\n\n13\n\nAm 7. Oktober 1996 erstellte der Referatsleiter PD 2 \n(Partei-enfinanzierung) nach Gesprächen mit der \nSchatzmeisterei der Beigeladenen einen Vermerk zu den \nRechtsfolgen betreffend die \"Versäumung der Antragsfrist nach \n§ 19 Abs. 1 ParteiG auf Festsetzung und Auszahlung der \nstaatlichen Mittel\". Er kommt zu dem Ergebnis, daß es die \nBeigeladene versäumt habe, für das Jahr 1996 einen \n(fristgemäßen) Antrag auf Festsetzung und Auszahlung der \nstaatlichen Mittel nach § 19 Abs. 1 ParteiG zu stellen. Der \nVermerk stützt sich auf die Verwaltungspraxis in \nvergleichbaren Fällen sowie die vom Verwaltungsgericht Köln \ndurch das rechtskräftige Urteil vom 28. Februar 1996 \n- 23 K 22/95 - in einem die Klägerin betreffenden Verfahren \nbestätigte Rechtsansicht, daß der Antrag auf Abschlagszahlung \nnicht gleichzeitig auch als Antrag auf Festsetzung gedeutet \nwerden könne.\n\n14\n\nEbenfalls am 7. Oktober 1996 erteilte der dienstvorgesetzte \nLeiter der Unterabteilung Parlamentsdienste - Unterabteilungs-\nleiter - dem Referatsleiter PD 2 Weisungen \"für die \nBearbeitung und Behandlung von Anträgen auf Festsetzung \nund/oder Auszahlung von Parteifinanzierungsmitteln\": \nAnschreiben, Nachrichten, Begleitvermerke u.ä., die der \nVerwaltung im Verkehr mit politischen Parteien zugingen, seien \nim Zweifel stets zugunsten des Absenders auszulegen. Unklare \nAusdrucksweisen, Weglassungen oder Büroversehen seien mit \nRücksicht auf den grundlegenden Sachverhalt zu beurteilen, daß \ndie Parteien in aller Regel gewillt seien, die ihnen \ngesetzlich zustehenden Finanzierungsmittel rechtzeitig, \nvollständig und in der jeweils günstigsten zeitlichen oder \nbeitragsmäßigen Aufteilung zu beantragen. Zum Beispiel zeige \ndas Antragsschreiben der Beigeladenen vom 11. Januar 1996 \nnicht den Willen, auf Teile der zustehenden Finanzierung zu \nverzichten. Vielmehr sei davon auszugehen, daß nach \"Einübung\" \nim Anschluß an die Rechtsänderungen nunmehr im Sinne einer \nRoutine der Eindruck entstanden sei, es genüge, die \nregelmäßigen Abschläge zu beantragen, an die sich dann alles \nweitere im Sinne einer Schlußabrechnung anschließen würde.\n\n15\n\nIn einem weiteren - an den Unterabteilungsleiter \ngerichteten - Vermerk vom 23. Oktober 1996 hielt der \nReferatsleiter PD 2 an seiner Auffassung fest, der \nBeigeladenen könnten für 1996 keine staatlichen Mittel \nausgezahlt werden. Ein schriftlicher Festsetzungsantrag sei \nbis zum 30. September 1996 - auch nach eigenem Bekunden der \nSchatzmeisterei der Beigeladenen - nicht gestellt worden, \nsondern nur ein Antrag auf Abschlagszahlungen. Eine \nFestsetzung staatlicher Mittel zugunsten der Beigeladenen \nwürde deshalb eine diametrale Änderung der bisherigen \nVerwaltungspraxis bedeuten, deren Richtigkeit durch das \nrechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom \n28. Februar 1996 bestätigt worden sei. \n\n16\n\nUnter dem 28. Oktober 1996 unterrichtete der \nUnterabteilungsleiter die Präsidentin des Deutschen \nBundestages darüber, daß mit dem Schreiben der Beigeladenen \nvom 11. Januar 1996 alles Notwendige wie im Vorjahr habe \nbeantragt werden sollen, und zwar in zusammengefaßter und \nvereinfachter Form. Bei diesem Versuch der Vereinfachung seien \nallerdings Ungenauigkeiten unterlaufen, die im Kontrast zu dem \nsehr formellen Schreiben des Vorjahres vom 10. Januar 1995 \nstünden. Die vom Gesetz geforderte Schriftlichkeit liege \njedoch im Ergebnis vor, wenn man die etwas mißglückten \nFormulierungen auf das eigentlich Gewollte hin untersuche und \ninsbesondere die Bezeichnungen \"nach § 21 Parteiengesetz\" und \n\"gemäß Parteiengesetz\" hinreichend würdige.\n\n17\n\nMit Schreiben vom 31. Oktober 1996 teilte der \nUnterabteilungsleiter sodann der Schatzmeisterei der \nBeigeladenen mit, nach Durcharbeitung der Akten habe der \nSachverhalt rekonstruiert und festgestellt werden können, daß \nkeine Fristversäumnis und kein verspäteter Antrag vorgelegen \nhabe, weil er schon längst existiert habe. Dies alles habe \naber für das Referat Parteienfinanzierung Mühe gemacht. Er \nsehe auch, daß die diesbezüglichen Bestimmungen überreguliert \nseien und in einem gewissen Mißverhältnis zu Sinn und Zweck \nder Parteienfinanzierung stünden. Solange dies so sei, sollten \nAnträge zukünftig so detailliert und in der Form eindeutig \neingereicht werden, daß sie gewissermaßen automatisch den \nentsprechenden Vorschriften des gesetzlich festgelegten \nVerfahrens zugeordnet werden könnten.\n\n18\n\nUnter dem 2. Dezember 1996 erstattete der \nProzeßbevollmächtigte der Beklagten im Auftrag der Präsidentin \ndes Deutschen Bundestages eine \"Gutachtliche Äußerung zur \nFrage der Rechtzeitigkeit des Antrages der Beigeladenen auf \nFestsetzung und Auszahlung der staatlichen Mittel nach § 19 \nParteiG für das Jahr 1996\". Diese kommt zu dem Ergebnis, der \nAntrag der Beigeladenen vom 11. Januar 1996 sei \nmißverständlich formuliert und lasse mehrere Ausdeutungen zu. \nEr bedürfe deshalb der Auslegung anhand der für Anträge von \nBeteiligten an einem Verwaltungsverfahren in Rechtsprechung \nund Schrifttum entwickelten Grundsätze. Eine solche am Willen, \ndem Interesse und der Zielsetzung orientierte, aber \ngleichzeitig vom objektiven Gehalt ausgehende Auslegung führe \nzu dem Ergebnis, daß mit dem Antrag nicht nur die Leistung von \nAbschlagszahlungen, sondern auch die Festsetzung und \nAuszahlung im Sinne des § 19 ParteiG beantragt worden sei. \nAuch die Sicht des Empfängerhorizonts führe zu dieser \nAuslegung.\n\n19\n\nMit Bescheid vom 4. Dezember 1996 setzte die Präsidentin \ndes Deutschen Bundestages für die Beigeladene auf den Antrag \nvom 11. Januar 1996 gemäß § 19 Abs. 2 ParteiG Mittel für das \nJahr 1996 in Höhe von 12.374.046,47 DM vorläufig fest.\n\n20\n\nDie Berechnung und endgültige Festsetzung der staatlichen \nFinanzierung für das Jahr 1996 gegenüber allen \nanspruchsberechtigten Parteien - u.a. auch gegenüber der \nKlägerin und der Beigeladenen - erfolgte durch Bescheide der \nPräsidentin des Deutschen Bundestages vom 5. Februar 1997. Für \ndie Parteien ergab sich unter Berücksichtigung ihres \njeweiligen Wähler- und Zuwendungsanteils ein Gesamtanspruch in \nHöhe von 321.196.301,13 DM. Unter Berücksichtigung der \nabsoluten Obergrenze von 230.000.000,-- DM (§ 18 Abs. 2 \nParteiG) entfiel davon auf die Beigeladene ein Betrag in Höhe \nvon 12.388.104,49 DM, auf ihren Bundesverband ein Anteil von \n10.481.057,49 DM. Die Bescheide enthielten den Hinweis, daß \nsie bis zur Bestandskraft aller auf der Gesamtberechnung \nfußenden Bescheide unter Vorbehalt stünden. Die für 1996 \nfestgesetzte staatliche Parteienfinanzierung wurde der \nBeigeladenen in vollem Umfang ausgezahlt.\n\n21\n\nDie Klägerin hat am 6. März 1997 Klage erhoben. \n\n22\n\nSie hat geltend gemacht: Die Beigeladene habe nicht den \nerforderlichen Antrag auf Festsetzung gestellt. Der eindeutig \nauf Abschlagszahlungen beschränkte Wortlaut lasse weder für \nsich noch in einem anderen Zusammenhang einen \nInterpretationsspielraum über das ausdrücklich und wörtlich \nErklärte hinaus zu. Durch die Festsetzung und Berücksichtigung \nvon staatlichen Mitteln für die Beigeladene werde sie in ihren \neigenen Rechten verletzt, weil sich wegen der absoluten \nObergrenze staatlicher Mittel eine Beteiligung der \nBeigeladenen zwangsläufig mindernd auf ihren Anteil auswirke. \nDurch die Rechtswidrigkeit einer Festsetzung staatlicher \nMittel zugunsten der Beigeladenen für das Jahr 1996 ohne \nRücksicht auf die zuvor verwaltungsintern bei der Beklagten \nausdrücklich aufgezeigte strafrechtliche Relevanz der \nAuszahlung liege zudem eine unrechtmäßige Bevorteilung der \nBeigeladenen gegenüber den anderen Parteien vor.\n\n23\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n24\n\n1. den der Beigeladenen erteilten \n Festsetzungsbescheid vom 5. Februar\n 1997 über einen endgültigen staat-\n lichen Teilfinanzierungsbetrag in \n Höhe von 12.388.104,49 DM aufzu-\n heben,\n\n25\n\n2. die Beklagte unter Abänderung \nihres\n der Klägerin gegenüber erteilten\n Festsetzungsbescheides vom 5. Fe-\n bruar 1997 zu verpflichten, für die\n Klägerin einen zusätzlichen Betrag\n an staatlicher Teilfinanzierung in\n Höhe von 255.799,63 DM festzu-\n setzen.\n\nDie Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nDie Beklagte hat vorgetragen: Die Klage sei nur zulässig, \nsoweit sie sich gegen den der Klägerin selbst erteilten \nBescheid richte. Die Klage sei insoweit aber unbegründet, da \ndie Beigeladene den erforderlichen Antrag auf Festsetzung \nstaatlicher Finanzierung gestellt habe, wie sich aus den \nAusführungen im Gutachten vom 2. Dezember 1996 im einzelnen \nergebe. Im übrigen sei die Klage unzulässig, soweit sie auf \nden an die Beigeladene gerichteten Bescheid ziele. Die \nKlägerin sei nicht \"Dritte\" im Verfahren zwischen Beklagter \nund Beigeladener. Nicht jeder Bescheid, den die Beklagte im \nRahmen der Parteienfinanzierung erlasse, sei ein \nVerwaltungsakt mit Drittwirkung. Hierfür finde sich kein \nAnhaltspunkt im Parteiengesetz. Den §§ 18 ff. ParteiG lasse \nsich in Anwendung der sogenannten Schutznormtheorie nicht \nentnehmen, daß durch den Festsetzungsbescheid gegenüber einer \nPartei gleichzeitig auch in subjektive Rechte einer anderen \nPartei eingegriffen werde. Das Gesetz lege in § 18 ParteiG im \neinzelnen fest, welcher Betrag der einzelnen Partei zufließen \nkönne. Irgendeine Abhängigkeit dieses Geldflusses von der \nFestsetzung gegenüber einer anderen Partei bestehe nicht. \nSelbst wenn sich die Berechnung der Gesamtsumme als fehlerhaft \nerweise, weil z.B. eine Partei zu Unrecht mit einbezogen \nworden sei, sei damit nur ein Berechnungsfaktor falsch, so daß \ndie Gesamtsumme unter Ausschaltung des Fehlers neu ermittelt \nwerden müsse. Der gesetzlichen Regelung könne nicht entnommen \nwerden, daß über die Richtigstellung des Fehlers hinaus der \nVerwaltungsakt unmittelbar in Rechte der anderen Parteien \neingreife. Hieran ändere sich nichts, wenn die Gesamtsumme der \ngestellten Anträge die absolute Obergrenze überschreite. \nErweise sich der Ansatz einer Partei als fehlerhaft, müsse sie \naus der Gesamtsumme ausscheiden, was die Ansprüche der anderen \nParteien rechnerisch erhöhe. Dem sei durch Abänderung der \nihnen erteilten Bescheide zu entsprechen. Es sei dann Sache \nder Beklagten, aus einer solchen Entscheidung gegebenenfalls \ndie notwendigen Konsequenzen gegenüber der Beigeladenen gemäß \n§ 48 VwVfG zu ziehen. \n\n28\n\nSoweit sich die Klägerin auf den Grundsatz der \nChancengleichheit berufe, trage auch dies den Klageanspruch \nnicht. Die jetzige Regelung der Parteienfinanzierung gehe von \nder Position der jeweiligen Partei selbst aus. An die Stelle \nder Wahlkampfkostenerstattung und damit einer die \nChancengleichheit möglicherweise berührenden Finanzierung sei \ndurch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom \n9. April 1992 der Grundsatz getreten, daß der Staat nicht \ngehindert sei, den Parteien Mittel für die Finanzierung der \nihnen allgemein nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeiten \nzu gewähren. Auch unter Einbeziehung der absoluten Obergrenze \nzeige die jetzige Regelung, daß sie die Frage der \nChancengleichheit der Parteien nicht berühre. Die §§ 18 ff. \nParteiG regelten lediglich Ansprüche der einzelnen Parteien, \nsie bildeten aber kein Gesamtgefüge, das in sich einen \nzusätzlichen Anspruch auf Chancengleichheit enthalte.\n\n29\n\nDie Beigeladene hat vorgetragen: Ihr Antrag vom 11. Januar \n1996 sei zwar mißverständlich formuliert. Aufgrund der im \n\"Betreff\" erfolgten Bezugnahme auf § 21 ParteiG habe aber eine \nAuslegung dahingehend zu erfolgen, daß sie mit diesem Antrag \ndie gesamte Finanzierung des Jahres 1996 habe abgewickelt \nwissen wollen. Ferner folge aus der Vorlage ihres \nRechenschaftsberichts 1995 am 27. September 1996, der für die \nAbschlagszahlungen ohne jede Bedeutung sei, daß sie von einem \nordnungsgemäßen Antrag auf endgültige Festsetzung ausgegangen \nsei. Jedenfalls sei aufgrund ihrer Korrespondenz mit der \nBundestagsverwaltung wegen der Ausweisung der \nMitgliedsbeiträge in den Rechenschaftsberichten ein Hinweis \nder Beklagten zu erwarten gewesen, daß ihr Antrag vom \n11. Januar 1996 nur auf Abschlagszahlungen bezogen werde. \nSollte sie, die Beigeladene, keinen wirksamen Antrag auf \nFestsetzung gestellt haben, könne sich die Beklagte dennoch \nnicht auf die Fristversäumung berufen, weil dies gegen Treu \nund Glauben verstoße. Ihr stehe ein Anspruch auf staatliche \nFinanzierung zu, den sie auch regelmäßig und fristgerecht \nbeantragt habe. Sie habe zu keinem Zeitpunkt Anlaß zu der \nAnnahme gegeben, daß sie erstmals keinen entsprechenden Antrag \nhabe stellen wollen. Die Parteien hätten einen \nverfassungsrechtlichen Anspruch auf staatliche \nParteienfinanzierung, der durch ein einfaches Gesetz, das eine \nAusschlußfrist normiere, nicht zu Fall gebracht werden \nkönne.\n\n30\n\nDas Verwaltungsgericht Köln hat durch Urteil vom \n19. November 1997 den der Beigeladenen erteilten \nFestsetzungsbescheid vom 5. Februar 1997 über einen \nendgültigen staatlichen Teilfinanzierungsbetrag in Höhe von \n12.388.104,49 DM aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung \nihres der Klägerin erteilten Festsetzungsbescheides vom selben \nTage verpflichtet, für die Klägerin einen weiteren Betrag an \nstaatlicher Teilfinanzierung in Höhe von 255.799,63 DM \nfestzusetzen; auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.\n\n31\n\nAuf die Anträge der Beklagten und der Beigeladenen hat der \nSenat durch Beschluß vom 20. Februar 1998 die Berufung gegen \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. November 1997 \nwegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. \n\n32\n\nZur Begründung der Berufung trägt die Beklagte unter \nVertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im wesentlichen \nvor: Die verwaltungsgerichtliche Auslegung des Antrages der \nBeigeladenen vom 11. Januar 1996 werde weder dem erkennbaren \nWillen der Antragstellerin noch den Regelungen der §§ 18 ff. \nParteiG gerecht. Insbesondere vernachlässige sie entscheidend \nverfassungsrechtlich gebotene Überlegungen. Die Auszahlung \nstaatlicher Mittel an die Parteien erfolge nicht nur in deren \nInteresse. Die Zuwendungspraxis unterscheide sich insoweit \ngrundlegend von derjenigen im Bereich des Subventions- oder \nSozialrechts. Es gehe nicht um herkömmliche staatliche \nLeistungsverwaltung oder um die Gewährleistung des \nExistenzminimums oder anderer Rechtspositionen zugunsten des \nEinzelnen. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen aus \ndem Subventions- oder Sozialrecht sowie aus sonstigen \nBereichen, in denen staatliche Genehmigungen oder Ressourcen \nkontingentiert würden, seien deshalb ohne Aussagekraft. Mit \nihnen werde die entscheidende Besonderheit des vorliegenden \nVerfahrens übergangen. Mit der Staatsfinanzierung der Parteien \nwerde deren Funktionsfähigkeit im Interesse des demokratischen \nWillensbildungsprozesses insgesamt aufrechterhalten. Die \nParteien seien für das demokratische Gemeinwesen von \nübergeordneter Bedeutung. Als Mittler zwischen \ngesellschaftlicher und staatlicher Willensbildung komme ihnen \neine zentrale Aufgabe für die Funktionsfähigkeit der \nDemokratie im modernen Staat zu. Dieser Aufgabe versuche das \nBundesverfassungsgericht mit seinem austarierten System von \nAnforderungen an die Finanzierung der Parteien im Urteil vom \n9. April 1992 gerecht zu werden. Der erforderlichen und \nangestrebten Mittlerfunktion zwischen gesellschaftlichem und \nstaatlichem Bereich entspreche eine Balance zwischen \nstaatlicher Finanzierung einerseits und privater bzw. \ngesellschaftlicher Förderung andererseits. Die Antragsfrist \nstehe zu diesem austarierten Gleichgewicht in einem \nunübersehbaren Spannungsverhältnis. Ihr komme eine über die \nbloße Verwaltungsfunktion - die Zusammenstellung der \nBerechnungsgrundlagen für die Mittelverwendung - hinausgehende \nAufgabe nicht zu. In das beschriebene System trage sie jedoch \nein \"Element des Zufalls\" hinein, das einem ausgewogenen und \nunbeeinflußten Meinungswettbewerb im politischen \nWillensbildungsprozeß entgegenwirken könne. Die Auslegung des \nAntrags habe all dies zu berücksichtigen. Sie müsse \ninsbesondere der Tatsache Rechnung tragen, daß es anders als \nim Bereich sonstiger Leistungsverwaltung hier im Interesse des \nGemeinwesens liege, Anträge meistbegünstigend auszulegen. Das \nangefochtene Urteil genüge diesen Anforderungen nicht.\n\n33\n\nDie Berufung sei darüber hinaus auch deshalb begründet, \nweil das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgehe, daß die \nKlägerin durch den Bescheid zugunsten der Beigeladenen in \nihren eigenen Rechten verletzt sei. Der Festsetzungsbescheid \nerzeuge keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber der \nKlägerin. Die Rechtswirkung der Einzelfestsetzungen gegenüber \nden Parteien beschränke sich vielmehr nach der Konzeption des \nParteiengesetzes ausschließlich auf das jeweilige Verfahren \nund damit auf den jeweiligen Antragsteller. Auch die \nRückwirkung, die eine Überschreitung der absoluten Obergrenze \nmit sich bringe, könne deshalb keine Rechtsverhältnisse \nzwischen den anspruchsberechtigten Parteien erzeugen. Soweit \nsich Berechnungsfehler gegenüber einzelnen Parteien auf die \nHöhe der Überschreitung der absoluten Obergrenze auswirkten, \nsei dies von einer Partei nur im Rahmen ihres jeweils eigenen \nFestsetzungsverfahrens geltend zu machen. Eine drittschützende \nWirkung der Vorschriften des § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 ParteiG \nzur Antragsfrist lasse sich insbesondere nicht aus einer \nVerletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit herleiten, \nwie das Verwaltungsgericht dies in der angefochtenen \nEntscheidung versucht habe.\n\n34\n\nDie Beigeladene trägt unter Vertiefung ihres \nerstinstanzlichen Vorbringens im wesentlichen vor: Die \nangefochtene Entscheidung sei schon deshalb rechtsfehlerhaft, \nweil Antragserfordernis und Antragsfrist des § 19 Abs. 1 \nParteiG verfassungswidrig seien und deshalb nach § 18 Abs. 4 \nParteiG anspruchsberechtigte Parteien nicht von der \nstaatlichen Finanzierung ausschließen könnten. Den Parteien \nstehe unmittelbar aus der Verfassung ein Anspruch auf \nstaatliche Mittel zu. Dieser verfassungsrechtliche \nFinanzierungsanspruch könne einfachrechtlich nur dann \nbeschränkt werden, wenn dafür andere mit Verfassungsrang \nausgestattete Belange streiten würden und die Beschränkung zur \nErreichung dieses Zwecks erforderlich und den Parteien \nzumutbar sei. Diesen Anforderungen genüge das \nAntragserfordernis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ParteiG nicht, noch \nweniger die in § 19 Abs. 1 Satz 2 ParteiG angeordnete \nAusschlußwirkung. Es fehle jeweils schon an einem \nrechtfertigenden gewichtigen Grund. Zudem seien beide \nMaßnahmen nicht erforderlich, weil sich die verfolgten Zwecke \ndurch mildere Mittel ebenso effektiv erreichen ließen. Auch \nstehe die Regelung im Widerspruch zu den sonstigen \ngesetzlichen Regelungen im Rahmen der staatlichen \nParteienfinanzierung. Schließlich sei eine Ausschlußwirkung \nnicht zumutbar. In jedem Fall sei bei der tatsächlich \npraktizierten Vergabe staatlicher Mittel an die Parteien der \nstrikte Grundsatz der Chancengleichheit zwischen den Parteien \nzu wahren. Die Chancengleichheit verbiete staatliche Eingriffe \nin die vorgefundene Wettbewerbslage zwischen den Parteien. \nRegelungen, die zwischen Parteien differenzierten und einzelne \nParteien im Ergebnis schlechter stellten, seien nur \nverfassungsmäßig, wenn für die Differenzierung gewichtige und \nzwingende Gründe beständen, die dem strikt zu verstehenden \nPrinzip der Chancengleichheit die Waage halten könnten und im \nübrigen verhältnismäßig seien. Auch diesen Anforderungen \ngenüge § 19 Abs. 1 ParteiG nicht. Im übrigen enthalte ihr \nSchreiben vom 11. Januar 1996 an die Beklagte entweder kraft \nGesetzes oder nach Vornahme der verfassungsrechtlich gebotenen \nAuslegung den von § 19 Abs. 1 ParteiG geforderten Antrag auf \nFestsetzung und Auszahlung der staatlichen Mittel für das Jahr \n1996. Die Gewährung von Abschlagszahlungen nach § 20 ParteiG \nsetze nach den dort enthaltenen Tatbestandsmerkmalen voraus, \ndaß u.a. auch der Antrag nach § 19 Abs. 1 ParteiG abweichend \nvon der dafür eigentlich geltenden Frist schon zu diesem \nZeitpunkt gestellt sei. Mit dem Tatbestandsmerkmal \n\"anspruchsberechtigte Partei\" \"inkorporiere\" § 20 Abs. 1 \nSatz 1 ParteiG das gleichlautende Tatbestandsmerkmal des § 19 \nAbs. 2 ParteiG. Eine Partei sei \"anspruchsberechtigt\" im Sinne \nvon § 19 Abs. 2 ParteiG erst dann, wenn sie den Antrag nach \n§ 19 Abs. 1 ParteiG gestellt habe. Dieses gesetzliche \nVerhältnis zwischen § 19 und § 20 ParteiG führe dazu, daß in \ndem Antrag auf Gewährung von Abschlagszahlungen zugleich auch \nder jedenfalls konkludent gestellte Antrag auf Festsetzung der \nstaatlichen Mittel zu erblicken sei. Jedenfalls sei die \ngebotene Auslegung von Anträgen im Zusammenhang mit \nstaatlicher Parteienfinanzierung verfassungsrechtlich \nzugunsten der Parteien vorgeprägt. Selbst die vom \nVerwaltungsgericht vorgenommene Auslegung nach \neinfachrechtlichen Maßstäben müsse zu dem Ergebnis führen, daß \nsie mit ihrem Schreiben vom 11. Januar 1996 auch den Antrag \nnach § 19 ParteiG gestellt habe. Verpflichtungs- und \nAnfechtungsklage müßten schließlich auch schon deshalb \nabgewiesen werden, weil es an einem Anspruch der Klägerin auf \nZuweisung zusätzlicher Mittel ebenso fehle wie an einer \nVerletzung in eigenen Rechten durch den ihr - der \nBeigeladenen - erteilten Festsetzungsbescheid der Beklagten \nvom 5. Februar 1997. \n\n35\n\nDie Beklagte und die Beigeladene beantragen,\n\n36\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n37\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n38\n\ndie Berufungen zurückzuweisen.\n\n39\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem \nBerufungsvorbringen der Beklagten und der Beigeladenen im \neinzelnen entgegen.\n\n40\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten \nzum Verfahrenskomplex 5 A 5682/97 bis 5 A 5684/97 vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 und 2 zum Verfahren \n5 A 5682/97, Beiakten Hefte 1 und 2 zum Verfahren 5 A 5683/97 \nund Beiakten Hefte 1 bis 3 zum Verfahren 5 A 5684/97) Bezug \ngenommen.\n\n41\n\nEntscheidungsgründe:\n\n42\n\nDie Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen sind in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang begründet. Die Klage hat entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nur zum Teil Erfolg.\n\n43\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, unter Abänderung \ndes der Klägerin erteilten Festsetzungsbescheides vom 5. Februar 1997 zu deren \nGunsten einen zusätzlichen Betrag an staatlicher Teilfinanzierung in Höhe von \n255.799,63 DM festzusetzen; es hat insoweit den der Beigeladenen erteilten \nFestsetzungsbescheid vom 5. Februar 1997 zu Recht hinsichtlich eines Betrages in \nHöhe von 255.799,63 DM aufgehoben. Die Aufhebung des Bescheides vom \n5. Februar 1997 hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages in Höhe von \n12.132.304,86 DM ist hingegen zu Unrecht erfolgt. \n\n44\n\nI. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage nur teilweise \nzulässig. Mangels Klagebefugnis ist sie unzulässig, soweit mit ihr die Aufhebung des \nder Beigeladenen erteilten Festsetzungsbescheides über einen Betrag von \n255.799.63 DM hinaus begehrt wird.\n\n45\n\n1. Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin die Festsetzung weiterer Mittel zu \nihren Gunsten in Höhe von 255.799,63 DM begehrt und soweit sie in dieser Höhe die \nMittelfestsetzung zu Gunsten der Beigeladenen anficht.\n\n46\n\na) Die Klägerin begehrt mit ihrem (Verpflichtungs-)Antrag zu 2. die Festsetzung \nweiterer Mittel der staatlichen Parteienfinanzierung für das Jahr 1996 und macht \ninsoweit unter substantiierter Darlegung einer möglichen Rechtsverletzung geltend, \ndurch eine fehlerhafte Festsetzung der Mittel in eigenen Rechten aus §§ 18 Abs. 4, \n19 Abs. 2, Abs. 6 Parteiengesetz (ParteiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom \n31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es ist nicht \nvon vornherein ausgeschlossen, daß sich die von der Klägerin gerügte Versäumung \nder Antragstellung durch die Beigeladene zugunsten der Klägerin bei der \nBerechnung der ihr zustehenden Mittel auswirkt.\n\n47\n\nb) Soweit die Klägerin mit ihrem (Anfechtungs-)Antrag zu 1. erreichen will, daß \nder der Beigeladenen erteilte Festsetzungsbescheid vom 5. Februar 1997 insgesamt \naufgehoben wird, ist sie (nur) hinsichtlich des mit ihrem Verpflichtungsantrag geltend \ngemachten Teilbetrages in Höhe von 255.799,63 DM klagebefugt. Insoweit macht sie \neine Verletzung in eigenen Rechten geltend. In Höhe des genannten Teilbetrages ist \nder Anfechtungsantrag der Klägerin lediglich Spiegelbild ihres \nVerpflichtungsantrages und ergänzt ihn in zulässiger Weise. \n\n48\n\nDer Verwaltungsakt, in dem die Höhe der staatlichen Mittel nach § 19 Abs. 2 \nParteiG festgesetzt wird, ist ein Verwaltungsakt, der entgegen der Rechtsauffassung \nder Beklagten und der Beigeladenen Rechtswirkungen über den jeweils unmittelbar \nBeteiligten hinaus auch gegenüber den anderen Parteien als \"Dritten\" entfaltet.\n\n49\n\nVgl. Morlok, Unnötige Förmelei oder gebotene \nFormenstrenge?, DVBl. 1999, 277.\n\n50\n\nDie begehrte Begünstigung der Klägerin und die erstrebte Belastung der \nBeigeladenen sind \"stoffgleich\",\n\n51\n\nLaubinger, Der Verwaltungsakt mit Drittwirkung, \n1967, S. 29,\n\n52\n\nbzw. \"wechselbezüglich\",\n\n53\n\nSchmidt-Preuß, Kollidierende Privatinteressen im \nVerwaltungsrecht, 1992, S. 34 ff.\n\n54\n\nDies folgt daraus, daß der an die Parteien ausgeschüttete Betrag gemäß § 18 \nAbs. 2 ParteiG durch die Festlegung einer absoluten Obergrenze summenmäßig \nbegrenzt ist. Aufgrund dieser auch im Jahr 1996 relevanten sog. Deckelung ist die \nHöhe der Mittel, die eine Partei erhält, abhängig von der Höhe der Mittel, die an die \nanderen Parteien auszuzahlen sind. § 19 Abs. 6 Satz 2 ParteiG bestimmt für den \nFall, daß die Summe der errechneten staatlichen Mittel die absolute Obergrenze \nüberschreitet, daß der Anspruch der Parteien auf staatliche Mittel nur in der Höhe \nbesteht, der ihrem Anteil an dieser Summe entspricht. Wegen dieser \nWechselbezüglichkeit der den einzelnen Parteien zustehenden \nFinanzierungsbeiträge setzt die erfolgreiche Verwirklichung des \nVerpflichtungsbegehrens der Klägerin voraus, daß der der Beigeladenen erteilte \nFestsetzungsbescheid in gleicher Höhe angefochten wird. Der Anfechtungsantrag \nder Klägerin sichert mithin in Verfolgung einer eigenen Rechtsposition die \nDurchsetzbarkeit des Verpflichtungsantrages im Erfolgsfalle; er ist - soweit es um \nden Teilbetrag in Höhe von 255.799,63 DM geht - darauf gerichtet, daß unter \nBeachtung und Wahrung der absoluten Obergrenze des § 18 Abs. 2 ParteiG \nFinanzmittel in Höhe des Betrages, der der Klägerin möglicherweise zusätzlich \nzusteht, zur Verfügung stehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin und des \nVerwaltungsgerichts bedarf es insoweit nicht der Anfechtung des gesamten \nBescheids. Zwar beruhen die den einzelnen Parteien erteilten Bescheide auf einer \neinheitlichen Berechnung. Diese ist aber lediglich Vorfrage für die Festsetzung der \nkonkreten Finanzierungsmittel.\n\n55\n\n2. Die Klägerin ist hingegen nicht klagebefugt, soweit sie mit ihrem Antrag zu 1. \nden der Beigeladenen erteilten Festsetzungsbescheid über den Betrag von \n255.799,63 DM hinaus in der Gesamthöhe von 12.388.104,49 DM angefochten hat. \nBestimmt - wie im Streitfall - das Gesetz nichts anderes, ist eine Klage gemäß § 42 \nAbs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den \nVerwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt \nzu sein. Für Anfechtungsklagen hat die Rechtsprechung diese Anforderungen dahin \nkonkretisiert, daß eine Verletzung eigener Rechte des Klägers durch den \nangefochtenen Verwaltungsakt nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder \ndenkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen erscheinen darf, so daß sich das \nBegehren als unzulässige Popularklage darstellt,\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1973 \n- VII C 6.72 -, BVerwGE 44, 1, 3.\n\n57\n\nSo liegen die Dinge hier. Die Klägerin macht sich mit ihrem Anfechtungsantrag, \nsoweit er nicht für die eigene Mittelfestsetzung und -auszahlung von Bedeutung ist, \nzum Sachwalter einer ordnungsgemäßen Festsetzung der staatlichen \nParteienfinanzierung für das Jahr 1996, ohne in eigenen Rechten betroffen zu sein. \nEtwas anderes folgt nicht aus dem durch Art. 3 Abs. 1 GG, 21 Abs. 1 GG und Art. 38 \nAbs. 1 GG grundgesetzlich garantierten Recht aller Parteien auf Wahrung der \nChancengleichheit.\n\n58\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1996 \n- 2 BvF 1/65 -, BVerfGE 20, 56 (116); Urteil vom \n19. Juli 1966 - 2 BvE 1/62 und 2/64 -, BVerfGE 20, \n119 (133); Beschluß vom 9. März 1976 \n- 2 BvR 89/74 -, BVerfGE 41, 399 (413); Urteil vom \n29. September 1990 - 2 BvE 1, 3, 4/90, \n2 BvR 1247/90 -, BVerfGE 82, 322 (337); Urteil vom \n9. April 1992 - 2 BvE 2/89 -, BVerfGE 85, 264 (295); \nBeschlüsse vom 17. November 1994 - 2 BvR 1/93 -, \nBVerfGE 91, 262, 269 und - 2 BvR 2, 3/93 -, \nBVerfGE 91, 276, 286; Beschluß vom 27. Mai 1998 \n- 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, 217, 218, jeweils \nm.w.N.\n\n59\n\nDie Klägerin selbst ist nicht Adressatin des von ihr angefochtenen \nVerwaltungsaktes. Sein Fortbestand hat auf die sie betreffende (Neu-)Festsetzung \nder Mittel nach § 19 Abs. 2 ParteiG außerhalb ihres Verpflichtungsantrags zu 2. und \nder für zulässig erachteten Teilanfechtung zu 1. keinen Einfluß. Eine Verletzung \neigener Rechte käme daher nur dann in Betracht, wenn die möglicherweise \nfehlerhafte Mittelfestsetzung gegenüber der Beigeladenen gegen eine Norm \nverstieße, die nicht ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit erlassen wurde, \nsondern - zumindest auch - dem Schutz der Interessen einzelner an dem \nbetreffenden Rechtsverhältnis nicht beteiligter Dritter dient, sog. drittschützende \nNorm.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1968 \n- VII C 122.66 -, BVerwGE 30, 191, 197 f.; Urteil vom \n23. März 1982 - 1 C 157.79 -, BVerwGE 65, 167, \n171; Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, \nBVerwGE 81, 329, 334, jeweils m.w.N.\n\n61\n\nDagegen genügte nicht eine Verletzung von Normen, durch die der einzelne \nDritte nur aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit begünstigt wird, die also \nreine Reflexwirkungen haben.\n\n62\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 9. Januar 1991 \n- 1 BvR 207/87 -, BVerfGE 83, 182, 194; BFH, Urteil \nvom 15. Oktober 1997 - I R 10/92 -, NJW 1999, 107, \n109, m.w.N.\n\n63\n\nEine derartige Schutznormverletzung liegt hier nicht vor. Im vorliegenden Fall ist \nentgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht allgemein die Frage zu beantworten, \nob das Recht der Parteien auf Chancen- und Wettbewerbsgleichheit nach Art. 3 \nAbs. 1 GG und 21 GG als Schutznorm von Verfassungsrang generell dritten Parteien \nunmittelbar die Möglichkeit eröffnet, Mittelfestsetzungen konkurrierender \nWettbewerber anzufechten. Dies mag im Einzelfall, etwa bei einer offenkundig \nwillkürlichen Mittelvergabe, der Fall sein. Im übrigen ist von folgendem auszugehen: \nDas Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit ergibt sich aus der \nBedeutung, die der Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die \nfreiheitliche Demokratie zukommen. Es gilt nicht nur für den Wahlvorgang selbst, \nsondern auch für die Wahlvorbereitung und den Wettbewerb der Parteien um die \nErlangung von Spenden. Es gilt schließlich namentlich für die Gewährung staatlicher \nFinanzierungshilfen an die Parteien.\n\n64\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 9. April 1992, a.a.O., \nS. 297.\n\n65\n\nIn letzterem Bereich hat der verfassungsrechtliche Anspruch der Parteien auf \nChancengleichheit seine einfachgesetzliche Konkretisierung und Ausgestaltung \ndurch die Vorschriften der §§ 18 ff. ParteiG erfahren.\n\n66\n\nVgl. zum Anwendungsvorrang des einfachen \nRechts bei der Ermittlung des konkreten \nSchutzbereichs Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, \n§ 42 Rdnr. 383 f.\n\n67\n\nIn Anwendung dieser Vorschriften ist vorliegend von entscheidungserheblicher \nBedeutung, ob die Mittelfestsetzung gegenüber der Beigeladenen deshalb \nrechtswidrig ist, weil es an einem nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ParteiG gebotenen Antrag \nder Beigeladenen auf Festsetzung fehlt. Dagegen steht außer Rede, daß die \nBeigeladene im übrigen materiell anspruchsberechtigt wäre. Dem Antragserfordernis \nnach § 19 Abs. 1 Satz 1 ParteiG kommt jedoch - wie die Beklagte und die \nBeigeladene im Ergebnis zutreffend dargelegt haben - eine drittschützende Wirkung \nnicht zu. § 42 Abs. 2 VwGO geht grundsätzlich vom Bild einer materiellen \nBetroffenheit des Klägers aus. Verfahrensrechte begründen regelmäßig keinen \nsubjektiven (Dritt-)Rechtsschutz. Ausnahmsweise kann sich die Klagebefugnis auch \naus einem Verfahrensverstoß ergeben, wenn eine dem Schutz des Klägers dienende \nNorm des Verwaltungsverfahrensrecht verletzt worden ist. Von solcher Qualität ist \neine Verfahrensvorschrift aber nur dann, wenn sie nicht nur der Ordnung des \nVerfahrensablaufs, insbesondere einer umfassenden Information der \nVerwaltungsbehörde, dient, sondern dem betroffenen Dritten in spezifischer Weise \nund unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbständig durchsetzbare \nverfahrensrechtliche Rechtsposition gewähren will, sei es im Sinne eines Anspruchs \nauf die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens überhaupt, sei es im Sinne eines \nAnspruchs auf die ordnungsgemäße Beteiligung an einem (anderweitig) eingeleiteten \nVerwaltungsverfahren. Die Frage, ob eine solche verfahrensrechtliche Rechtsposition \nim Rahmen einer konkreten gesetzlichen Regelung anzunehmen ist, beantwortet \nsich dabei nicht nach der Art und Beschaffenheit desjenigen materiellen Rechts, auf \ndas sich das vorgeschriebene Verwaltungsverfahren bezieht, sondern allein nach der \nZielrichtung und dem Schutzzweck der Verfahrensvorschrift selbst. Aus ihrem \nRegelungsgehalt muß sich ergeben, daß die Regelung des Verwaltungsverfahrens \nmit einer eigenen Schutzfunktion zugunsten einzelner ausgestattet ist, und zwar in \nder Weise, daß der Begünstigte unter Berufung allein auf einen ihn betreffenden \nVerfahrensmangel, d.h. ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der \nSache, die Aufhebung bzw. den Erlaß einer verfahrensrechtlich gebotenen \nbehördlichen Entscheidung gerichtlich soll durchsetzen können.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 \n- IV C 50.71 -, BVerwGE 44, 235, 240; Urteil vom \n15. Januar 1982 - 4 C 26.78 -, BVerwGE 64, 325, \n331 f.\n\n69\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze hat die höchstrichterliche Rechtsprechung \neinen derartigen Drittschutz bislang nur bei bestimmten \"absoluten \nVerfahrensrechten\" \n\n70\n\nvgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 \n- 4 C 7.88 -, BVerwGE 87, 62\n\n71\n\nund bei \"relativen Verfahrensrechten\" angenommen, die eine Klagebefugnis (nur) \nim Zusammenhang mit einer materiellen Rechtsbetroffenheit des Klägers begründen \nkönnen.\n\n72\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Dezember \n1986 - 7 C 29.85 -, BVerwGE 75, 285, 291 f.; vgl. \nweiter Schmidt-Preuß, a.a.O., S. 520 ff.; \nWahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVwGO, § 42 Abs. 2 Rdnr. 73 f.\n\n73\n\nDas Antragserfordernis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ParteiG läßt sich diesen \nKategorien nicht zuordnen. Es dient weder nach seinem Wortlaut noch nach seiner \nBedeutung für das Festsetzungsverfahren dem Schutz Dritter; es soll vielmehr \nvorrangig in Verbindung mit der Ausschlußfrist die Beklagte in die Lage versetzen, ab \neinem bestimmtem Zeitpunkt die Mittel der staatlichen Teilfinanzierung gegenüber \nder antragstellenden Partei nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 18 ff. Partei \nfestzusetzen. \n\n74\n\nVgl. auch Entwurf eines Gesetzes zur Änderung \ndes Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom \n28. September 1993, BT-Drs. 12/5774, S. 14.\n\n75\n\nSoweit die Norm darüber hinaus auf eine zügige Auszahlung der staatlichen \nMittel an alle Parteien zielt, ist dieser Schutzzweck der Norm hier nicht berührt, da \ndie Klägerin die auf sie entfallenden Mittel fristgerecht erhalten hat.\n\n76\n\nDas Antragserfordernis bezweckt im übrigen nicht - wie dies für Verfahrensrechte \nmit Drittschutz charakteristisch ist -\n\n77\n\nvgl. Wahl/Schütz, a.a.O., § 42 Abs. 2 \nRdnr. 78\n\n78\n\nvorgezogenen Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren und räumt daher \"Dritten\" \nauch keine Anhörungs- oder Beteiligungsrechte ein. Antragserfordernis und \nAntragsfrist bestehen insgesamt nicht im Interesse unbeteiligter dritter Parteien, \nsondern lösen ihnen gegenüber bloße Reflexwirkungen aus.\n\n79\n\nII. Die Klage ist demgegenüber zulässig - wie dargelegt - und auch begründet, \nsoweit sie auf eine weitergehende Zahlung staatlicher Mittel gerichtet ist.\n\n80\n\nDie Klägerin kann nach §§ 18 ff. ParteiG über den mit Bescheid der Beklagten \nvom 5. Februar 1997 festgesetzten Betrag hinaus weitere Mittel staatlicher \nParteienfinanzierung für das Jahr 1996 in Höhe von 255.799,63 DM beanspruchen \n(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n81\n\n1. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 ParteiG gewährt der Staat den Parteien Mittel als \nTeilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit. \nMaßstäbe für die Verteilung der staatlichen Mittel bilden nach § 18 Abs. 1 Satz 2 \nParteiG der Erfolg, den eine Partei bei den Wählern bei Europa-, Bundestags- und \nLandtagswahlen erzielt, die Summe ihrer Mitgliedsbeiträge sowie der Umfang der \nvon ihr eingeworbenen Spenden. Dabei erhalten die Parteien gemäß § 18 Abs. 3 \nParteiG jährlich im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung einen bestimmten \nfestgelegten Betrag für die auf sie entfallenden Stimmen sowie für die Zuwendungen, \ndie sie erhalten haben. Ein Anspruch besteht gemäß § 18 Abs. 4 ParteiG nur für die \nParteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der letzten Wahl einen bestimmten \nProzentsatz - bei einer Europa- oder Bundestagswahl 0,5 vom Hundert - der für \nListen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Nach § 18 Abs. 5 Satz 1 \nParteiG darf die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung bei einer Partei die Summe \nihrer jährlich selbst erwirtschafteten Einnahmen nicht überschreiten (relative \nObergrenze). Die Summe der Finanzierung aller Parteien darf gemäß § 18 Abs. 5 \nSatz 2 ParteiG die in § 18 Abs. 2 ParteiG normierte absolute Obergrenze von \n230.000.000,-- DM nicht überschreiten. Schließlich sind Festsetzung und Auszahlung \nder Mittel von den Parteien nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ParteiG schriftlich bis zum \n30. September des laufenden Jahres zu beantragen. Hiervon ausgehend kann die \nKlägerin unstreitig den mit Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 1997 zu ihren \nGunsten festgesetzten Betrag für das Jahr 1996 beanspruchen.\n\n82\n\nDarüber hinaus steht ihr der mit dem Verpflichtungsantrag geltend gemachte \nweitere Betrag in Höhe von 4.900,87 DM zu, weil die Beklagte die Beigeladene zu \nUnrecht in die staatliche Finanzierung für das Jahr 1996 einbezogen hat. Die \nBeigeladene hat den nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ParteiG erforderlichen Antrag auf \nFestsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 1996 nicht bis zum 30. September \n1996 gestellt, so daß sie bei der Mittelfestsetzung und -auszahlung für das Jahr 1996 \n\"unberück-sichtigt\" bleibt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 ParteiG). Sie war damit nicht \nanspruchsberechtigt im Sinne des § 19 Abs. 2 und Abs. 3 ParteiG. Als \nspiegelbildliche Rechtsfolge erhöht sich der der Klägerin gemäß § 19 Abs. 6 Satz 2 \nParteiG zustehende Anteil an der absoluten Obergrenze von 230.000.000,-- DM um \ndie von ihr begehrte Summe von 255.799,63 DM. \n\n83\n\nDiesem Begehren steht die Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 ParteiG \nnicht entgegen. Sie bestimmt nur für den - hier nicht einschlägigen - Fall, in dem eine \nandere Partei endgültig ihrer Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung nicht \nnachgekommen ist, daß die Festsetzungen und Zahlungen an die übrigen Parteien \nunverändert bleiben. Welche Gründe den Gesetzgeber zu dieser Regelung im \neinzelnen veranlaßt haben, läßt sich den Materialien nicht entnehmen.\n\n84\n\nVgl. BT-Drucksache 12/6090, S. 9, 20 ff.\n\n85\n\nOffenkundig sollte sichergestellt werden, daß nicht zu einem derart späten \nZeitpunkt das gesamte Festsetzungsverfahren wieder aufgegriffen werden muß. Der \nVorschrift läßt sich jedenfalls ein allgemeiner Rechtsgedanke, der auch auf die hier \nallein interessierende Fallkonstellation des § 19 Abs. 1 ParteiG entgegen der \nständigen Praxis der Beklagten zu übertragen wäre, nicht entnehmen.\n\n86\n\n2. Zur Überzeugung des Senats steht in Übereinstimmung mit dem \nVerwaltungsgericht fest, daß die Beigeladene den nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ParteiG \n- einer verfassungsgemäßen Verfahrensregelung - erforderlichen (jährlichen) Antrag \nauf Festsetzung und Auszahlung der Mittel für 1996 nicht gestellt hat, ohne daß es \nauf die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Beweis \ngestellten Tatsachen ankommt. Die Beigeladene hat unstreitig einen ausdrücklich auf \n\"Festsetzung\" der Mittel für 1996 gerichteten Antrag - wie sie dies noch im Jahre \n1995 getan hatte - nicht gestellt. Ein solcher Antrag kann auch nicht in ihrem \nSchreiben vom 11. Januar 1996 gesehen werden, das sich nach seinem \n- eindeutigen - Wortlaut ausschließlich auf die Beantragung von Abschlagszahlungen \nbezog. Dieser Antrag nach § 20 Abs. 2 ParteiG auf Gewährung von \nAbschlagszahlungen nach § 20 Abs. 1 ParteiG enthielt weder von Gesetzes wegen \nzugleich den Antrag auf Festsetzung und Auszahlung nach § 19 Abs. 1 ParteiG, \nnoch läßt er sich - auch unter Berücksichtigung der damaligen Praxis der Beklagten \nzur Behandlung von Anträgen nach § 20 Abs. 1 ParteiG - in dieser Hinsicht \nauslegen. Dagegen sprechen auch die sonstigen tatsächlichen Umstände. Im \neinzelnen ist von folgendem auszugehen:\n\n87\n\na) Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist weder das in § 19 Abs. 1 \nSatz 1 ParteiG verankerte Antragsprinzip noch die Antragsfrist des § 19 Abs. 1 \nSatz 2 ParteiG verfassungswidrig, soweit durch diese Regelungen die nach § 18 \nAbs. 4 ParteiG anspruchsberechtigten Parteien von der staatlichen Finanzierung \nausgeschlossen werden. Selbst wenn - was vorliegend keiner Klärung bedarf - ein \nLeistungsanspruch der Parteien auf staatliche Finanzierung über die Institutsgarantie \ndes Art. 21 GG hinaus unmittelbar aus der Verfassung herzuleiten wäre, würden \nAntragserfordernis und Antragsfrist nicht unverhältnismäßig in ein solches Recht \neingreifen. Die Antragsfrist dient dem Zweck, die Festsetzung und Auszahlung der \nstaatlichen Parteienfinanzierungsmittel in einem für alle Beteiligten zumutbaren \nZeitraum abzuschließen. Das Antragserfordernis und die Antragsfrist dienen zudem \n- wie der Unterabteilungsleiter Parlamentsdienste des Deutschen Bundestages in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt hat - dem sinnvollen Ziel, bis zu \ndem vorgeschriebenen Zeitpunkt einen genauen Überblick über die angemeldeten \nAnsprüche zu erlangen; im Hinblick auf die Beachtung der absoluten Obergrenze ist \ndie Beantragung der Ansprüche unverzichtbar. Der Ausschluß von nicht fristgemäß \nbeantragten Ansprüchen ist durch den rechtsstaatlichen Grundsatz der \nRechtssicherheit und des Rechtsfriedens gerechtfertigt.\n\n88\n\nVgl. dazu auch BVerfG, Beschluß vom \n15. Dezember 1982 - 2 BvR 893/79 -, NJW 1984, \n2148; Beschluß vom 8. Oktober 1985 - 1 BvL 17, \n19/83 -, BVerfGE 70, 278.\n\n89\n\nDas Gesetz stellt auch keine unzumutbaren Anforderungen an den Antrag, der \nlediglich einmal jährlich bis zum 30. September schriftlich zu stellen ist. Es handelt \nsich insoweit nicht - wie die Beklagte meint - um ein \"Element des Zufalls\", sondern \num eine verfassungsgemäße Verfahrensausgestaltung hinsichtlich des \"Wie\" der \nstaatlichen Parteienfinanzierung, die der Beklagten die ordnungsgemäße \nMittelgewährung und -vertei-lung überhaupt erst ermöglicht. Sie ist nicht allein \ndeshalb verfassungswidrig, weil es die Beigeladene - wie im folgenden noch \ndarzulegen sein wird - aus allein von ihr zu vertretenden Gründen versäumt hat, \neinen den Anforderungen des § 19 Abs. 1 ParteiG genügenden Antrag für das Jahr \n1996 zu stellen. \n\n90\n\nb) Der Antrag der Klägerin nach § 20 Abs. 2 ParteiG auf Abschlagszahlungen \nnach § 20 Abs. 1 ParteiG umfaßt nicht schon von Gesetzes wegen zugleich den \nAntrag auf endgültige Festsetzung und Auszahlung der staatlichen Mittel nach § 19 \nAbs. 1 ParteiG.\n\n91\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 28. Februar 1996 \n- 23 K 22/95 -; VG München, Urteil vom \n18. Dezember 1996 - M 24 K 95.404 -.\n\n92\n\nInsoweit ist unerheblich, ob eine derartige gesetzliche Regelung möglich oder \nsogar sinnvoll wäre, weil eine Partei, die Abschlagszahlungen beansprucht, \nregelmäßig auch den Willen haben wird, die endgültige Festsetzung anzustreben, um \ndie durch Abschlagszahlungen gewährten Mittel endgültig behalten zu dürfen. \n\n93\n\nVgl. zu Reformüberlegungen Bericht der \nKommission unabhängiger Sachverständiger zur \nParteienfinanzierung vom 17. März 1999, \nS. 51 ff.\n\n94\n\nEs bedarf ferner keiner Erwägung, ob und welchen Sinn es machen kann, daß \neine Partei ausschließlich einen Antrag auf Abschlagszahlungen stellt. Maßgeblich ist \nvielmehr, daß der Gesetzgeber in der geltenden Gesetzesfassung das \nFestsetzungsverfahren nach § 19 ParteiG einerseits und die Modalitäten der \nAbschlagszahlung nach § 20 ParteiG andererseits hinsichtlich des Verfahrens \neinschließlich der Antragsfristen sowie der materiellen Voraussetzungen getrennt \ngeregelt hat und daß er jedes dieser beiden Verfahren durch einen gesonderten \nAntrag - § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 ParteiG - eingeleitet wissen will. Das \nParteiengesetz schreibt für die endgültige Festsetzung und Auszahlung der Mittel in \n§ 19 ParteiG einerseits sowie für die Gewährung von Abschlagszahlungen in § 20 \nParteiG andererseits zwei getrennte Verwaltungsverfahren mit unterschiedlichen \nAntragsfristen vor. Auch die materiellen Voraussetzungen der Mittelfestsetzung \nunterscheiden sich, denn die Gewährung von Abschlagszahlungen hängt von den \nFestsetzungen des Vorjahres ab, während die endgültige Festsetzung die \nWahlergebnisse im laufenden Jahr sowie Zuwendungen nach Maßgabe des § 18 \nAbs. 3 ParteiG berücksichtigt. In diesem Zusammenhang kann die Beigeladene nicht \nmit Erfolg geltend machen, § 20 Abs. 1 Satz 1 ParteiG greife mit dem \nTatbestandsmerkmal \"anspruchsberechtigte Partei\" das gleichlautende \nTatbestandsmerkmal des § 19 Abs. 2 ParteiG auf und setze damit letztlich voraus, \ndaß im Zeitpunkt der Beantragung von Abschlagszahlungen bereits der Antrag nach \n§ 19 Abs. 1 ParteiG gestellt sei. § 20 Abs. 1 ParteiG geht zwar davon aus, daß die \nParteien regelmäßig am Finanzierungsprozeß teilnehmen. Das Normverständnis der \nBeigeladenen würde aber den unterschiedlichen Fristbestimmungen in § 19 und § 20 \nParteiG jede Grundlage entziehen. Es würde zudem unberücksichtigt lassen, daß mit \n\"Anspruchs-berechtigung\" in § 20 Abs. 1 ParteiG eine voraussichtliche Berechtigung \ngemeint ist, wie sich unmittelbar aus § 20 Abs. 3 ParteiG ergibt, der den Fall regelt, \ndaß \"ein Anspruch nicht entstanden ist\". Etwas anderes folgt ferner nicht aus der \nÜberlegung, die Festsetzung nach § 19 Abs. 2 ParteiG trete lediglich an die Stelle \neiner vierten Abschlagszahlung. Diese Sichtweise wird weder der gesetzlichen \nSystematik noch dem Sinn des Festsetzungsverfahrens gerecht. Der Gesetzgeber \nhat - in erster Linie - ein Festsetzungsverfahren nach Maßgabe des § 19 ParteiG \nvorgesehen und lediglich zusätzlich im Vorgriff auf die zu erwartenden \nParteienfinanzierungsmittel die Möglichkeit eröffnet, drei Abschlagszahlungen zu \nbeantragen. Mit der Festsetzung nach § 19 Abs. 2 ParteiG wird - unter Anrechnung \nder Abschlagszahlungen - die Gesamtsumme für das Kalenderjahr abschließend \nfestgesetzt und zugleich der Restbetrag ausgezahlt. Hierdurch ist die Unterscheidung \nzwischen den Abschlagszahlungen auf der einen und der endgültigen Festsetzung \nder Mittel auf der anderen Seite nicht aufgegeben, sondern lediglich die notwendige \nVerzahnung hergestellt. Mit der Differenzierung hat der Gesetzgeber schließlich, wie \ndas Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, die schon im Parteiengesetz in der \nvor dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung verankerte Unterscheidung zwischen \nFestsetzung und Abschlagszahlungen ohne erkennbare Änderungsabsicht \nübernommen, wenn auch die damalige Wahlkampfkostenerstattung in der Sache \nanders ausgestaltet war. \n\n95\n\nc) Nach seinem objektiven Erklärungsinhalt kann das Schreiben vom 11. Januar \n1996 aus Empfängersicht auch nicht dahin ausgelegt werden, daß die Beigeladene, \ndie im Jahre 1995 sorgfältig zwischen den beiden Anträgen unterschieden hatte, \nneben dem Antrag auf Abschlagszahlungen zugleich einen Antrag auf Festsetzung \nund Auszahlung der staatlichen Mittel nach § 19 Abs. 1 ParteiG stellen wollte. Das \nSchreiben vom 11. Januar 1996 läßt einen solchen Willen der Beigeladenen nicht \nerkennen. Weder dem Wortlaut des Schreibens noch den Begleitumständen ist ein \nsolcher Erklärungsinhalt zu entnehmen. Der Wortlaut des Schreibens weist \n- ungeachtet seiner verkürzten Formulierungen - eindeutig und ausschließlich auf das \nBegehren der Beigeladenen hin, Abschlagszahlungen erhalten zu wollen. Sowohl im \nBetreff des Schreibens als auch im Text selbst ist allein von Abschlagszahlungen die \nRede. Demgegenüber enthält das Schreiben an keiner Stelle auslegungsfähige \nHinweise oder Formulierungen, die Anlaß zu der Annahme eines Antrages nach § 19 \nAbs. 1 ParteiG für das Jahr 1996 geben könnten. Indizien für einen \nFestsetzungsantrag lassen sich auch nicht darin erblicken, daß in dem Schreiben \nvom 11. Januar 1996 von \"Abschlags-zahlungen nach § 21 ParteiG\" bzw. von der \nBitte um Übermittlung der Anschriften pp. der Landesverbände \"im Rahmen Ihrer \nMitteilung nach § 21 ParteiG\" die Rede ist. § 21 ParteiG regelt sowohl für die Mittel \nnach § 18 ParteiG als auch für die Abschlagszahlungen nach § 20 ParteiG das \nVerfahren der Bereitstellung von Bundesmitteln und das Auszahlungsverfahren. Im \nZusammenhang mit den beigefügten Anlagen konnte die Erwähnung des § 21 \nParteiG im Schreiben vom 11. Januar 1996 nur dahin verstanden werden, daß auf \ndas Auszahlungsverfahren für die beantragten Abschlagszahlungen hingewiesen \nwurde. Für dieses Verständnis spricht auch die Formulierung \"Abschlagszahlungen \nnach § 20, jeweils i.V.m. § 21 ParteiG\" in den Anlagen. Allein der Umstand, daß das \nAuszahlungsverfahren für Abschlagszahlungen und (endgültig) festgesetzte \nParteifinanzierungsmittel gleich geregelt ist, rechtfertigt kein anderes \nAuslegungsergebnis. Dasselbe gilt, soweit in dem Schreiben vom 11. Januar 1996 \ndie allgemeine Formulierung \"gemäß Parteiengesetz\" verwandt wird. Diese \nAuslegung wird schließlich auch durch weitere Begleitumstände gestützt. Der \nZeitpunkt der Antragstellung der Beigeladenen Mitte Januar 1996 sowie der \nnachfolgende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Blick auf die \nmögliche Versäumung der für die erste Abschlagszahlung des Jahres 1996 \nmaßgeblichen Antragsfrist (15. Januar 1996, vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 \nSatz 3 ParteiG) weisen darauf hin, daß allein das Begehren auf Abschlagszahlungen \nnach § 20 Abs. 1 ParteiG im Blick war.\n\n96\n\nd) Auch das weitere Geschehen bis zum Ablauf der Frist des § 19 Abs. 1 Satz 1 \nParteiG am 30. September 1996 läßt nicht die Auslegung zu, daß die Beigeladene \nauf der Grundlage und in Ergänzung ihres Antrages auf Abschlagszahlungen den \nnotwendigen Festsetzungsantrag nach § 19 Abs. 1 ParteiG gestellt hat.\n\n97\n\n(1) Ein Antrag der Beigeladenen nach § 19 Abs. 1 ParteiG auf Festsetzung kann \nzunächst nicht in ihrem Ende März 1996 einsetzenden Schriftwechsel mit der \nBeklagten über die von ihr beabsichtigte Änderung der Ausweisung der \nMitgliedsbeiträge nach § 26 Abs. 5 ParteiG in künftigen Rechenschaftsberichten \nerblickt werden. Diese Korrespondenz stand in keinem unmittelbaren \nZusammenhang mit dem Festsetzungsverfahren für das Jahr 1996, sondern befaßte \nsich allgemein mit grundsätzlichen Fragen der ordnungsgemäßen Erstellung der \nRechenschaftsberichte. Sie wurde eingeleitet durch die Ankündigung der \nWirtschaftsprüfer der Beigeladenen im Schreiben vom 25. März 1996, die \nMitgliedsbeiträge in Zukunft in geänderter Form ausweisen zu wollen. Der \nSchriftwechsel bezog sich auch in der Folgezeit ausschließlich auf Gesichtspunkte, \ndie der Vorschrift des § 26 Abs. 5 ParteiG zuzuordnen sind. Dies gilt entgegen der \nAuffassung der Beigeladenen auch für das Schreiben der Beigeladenen vom \n30. August 1996. Die Beklagte wies die Beigeladene in diesem Schreiben allein mit \nBlick auf die Anforderungen, die § 26 Abs. 5 ParteiG an den Rechenschaftsbericht \nstellt, allgemein auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 26 Abs. 5 ParteiG \nund die gesetzlichen Auswirkungen für das Festsetzungsverfahren hin. In keinem \nSchreiben der Beigeladenen oder ihrer Wirtschaftsprüfer finden sich Formulierungen \noder Hinweise, die Anlaß zu der Annahme geben, daß mit diesen Schreiben \n(zugleich) der Antrag nach § 19 Abs. 1 ParteiG habe gestellt werden sollen. \n\n98\n\n(2) Auch die Vorlage des Rechenschaftsberichts für das Jahr 1995 am \n27. September 1996 mit dem auf den 30. September 1996 datierten Anschreiben ist \nunter Berücksichtigung aller Umstände kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, daß \ndie Beigeladenen einen Festsetzungsantrag gestellt hat. Das Anschreiben der \nBeigeladenen hat keinen auf einen Antrag nach § 19 Abs. 1 ParteiG gerichteten \nobjektiven Erklärungsinhalt. Es erschöpft sich in dem Hinweis, daß der \nRechenschaftsbericht für das Jahr 1995 überreicht wird und enthält im übrigen allein \ndie Bitte um Überlassung von 25 Exemplaren der Bundestagsdrucksache, in der die \nRechenschaftsberichte der Parteien veröffentlicht werden. Allenfalls die Vorlage des \nRechenschaftsberichts selbst könnte unter Berücksichtigung des Vorlagedatums ein \nIndiz dafür sein, daß die Beigeladene - auch - dem Erfordernis nach § 19 Abs. 1 \nParteiG Rechnung tragen wollte und ihm zumindest - konkludent - entsprochen hat. \nDie Vorlage des Rechenschaftsberichts läßt jedoch trotz seiner Bedeutung für das \nFestsetzungsverfahren nach §§ 19 Abs. 3 und 4, 23 Abs. 4 ParteiG und der in diesen \nVorschriften normierten Verzahnung zwischen der Erfüllung der Vorlagepflicht und \nder Mittelfestsetzung keinen hinreichenden Rückschluß auf die hier allein \ninteressierende Frage zu, ob die Beigeladene mit der Übergabe am 27. September \n1996 zumindest konkludent - auch - einen Antrag nach § 19 Abs. 1 ParteiG gestellt \nhat. Dieser Rückschluß wäre nur möglich, wenn der Rechenschaftsbericht \nausschließlich Bedeutung für das Festsetzungsverfahren nach § 19 ParteiG hätte \nund die Vorlage allein im Hinblick auf dieses Verfahren erfolgt wäre. Dies ist nicht der \nFall. Die Vorlage des Rechenschaftsberichts ist in seinem objektiven Erklärungsinhalt \nneutral. Mit der Vorlage des Rechenschaftsberichts erfüllen die Parteien ihre in \nArt. 21 Abs. 1 Satz 4 GG normierte verfassungsrechtliche Verpflichtung, über die \nHerkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich \nRechenschaft abzulegen. Diese Verpflichtung ist einfachgesetzlich in § 23 ParteiG \nnormiert und besteht unabhängig davon, ob ein Anspruch auf staatliche Finanzierung \ngegeben ist oder auch nur geltend gemacht wird. Nach § 23 Abs. 1 ParteiG haben \ndie Vorstände der Parteien über die Herkunft und Verwendung der Mittel, die ihrer \nPartei innerhalb eines Kalender(Rechnungs-)jahres zugeflossen sind, sowie über das \nVermögen der Partei zum Ende des Kalenderjahres in einem Rechenschaftsbericht \nöffentlich Rechenschaft zu geben. Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft, \nob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften der §§ 23 bis 31 ParteiG entspricht \nund nimmt das Ergebnis der Prüfung in seinen Bericht nach § 23 Abs. 5 ParteiG auf. \nDaneben und unabhängig von dieser Vorlagepflicht nach Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG \ni.V.m. § 23 ParteiG hat der Rechenschaftsbericht - auch - Bedeutung für das \nFestsetzungsverfahren nach § 19 ParteiG. Die Gleichsetzung der Vorlage des \nRechenschaftsberichts mit einem konkludenten Antrag auf staatliche Mittel würde \nzudem die unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Versäumung der Antragsfrist nach \n§ 19 Abs. 1 Satz 1 ParteiG einerseits und bei der verspäteten Abgabe des \nRechenschaftsberichts nach § 23 Abs. 4 ParteiG andererseits negieren und das \ngesetzliche Antragserfordernis des § 19 Abs. 1 Satz 1 ParteiG praktisch leerlaufen \nlassen. Schließlich sprechen auch die Auslegungspraxis der Beklagten und die \nentsprechende Verkehrsauffassung gegen eine konkludente Antragstellung. Wie der \nUnterabteilungsleiter Parlamentsdienste des Deutschen Bundestages in der \nmündlichen Verhandlung dargelegt hat, werden allein die Beantragung von \nAbschlagszahlungen (ohne Hinweis auf § 21 ParteiG) sowie die Vorlage des \nRechenschaftsberichts kurz vor Ablauf der Antragsfrist am 30. September \nregelmäßig nicht dahin verstanden, daß ein Antrag auf Festsetzung nach § 19 Abs. 1 \nParteiG gestellt wird, zumal der Gesetzgeber die Frist \"30. September\" auch in § 23 \nAbs. 2 Satz 3 ParteiG normiert hat. Diese Auffassung vertritt die Beklagte im übrigen \nauch in dem entsprechend gelagerten, derzeit noch beim Verwaltungsgericht Köln \nanhängigen Verfahren der Partei \"Die Grauen Graue Panther Bundesverband\" \n- 23 K 164/96 -.\n\n99\n\ne) Der Senat verkennt nicht, daß im Rahmen des Auslegungsprozesses und mit \nBlick auf das Auslegungsergebnis auch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte zu \nberücksichtigen sind. So haben die Beklagte und die Beigeladene zu Recht auf die \nbesondere verfassungsrechtliche Stellung der - auf staatliche Finanzmittel \nangewiesenen - Parteien als Mittler zwischen gesellschaftlicher und staatlicher \nWillensbildung sowie auf ihre Bedeutung für das demokratische Gemeinwesen \nhingewiesen. Zu bedenken ist ferner, daß es für die Beigeladene um Finanzmittel in \nMillionenhöhe geht, auf die sie zur Erfüllung ihrer verfassungsgemäßen Aufgaben \nangewiesen ist und die sie schon aus diesem Grund regelmäßig beantragt wissen \nwill. Selbst wenn aus diesen Gründen ihr Antrag vom 11. Januar 1996 \n\"meistbegünstigend\" auszulegen wäre, so sind dem doch Grenzen gesetzt, die mit \nder Auslegung, die der Beklagte in seinem Schreiben vom 31. Oktober 1996 \nvorgenommen hat, überschritten werden. Diese Grenzen ergeben sich zum einen \n- wie vorliegend - aus der Auslegungsfähigkeit eines - eindeutigen - Antrages. Sie \nsind zum anderen durch das Verfassungsrecht selbst, nämlich durch das Recht der \npolitischen Parteien auf Chancengleichheit und das Gebot des Staates, dieses Recht \ngegenüber allen Parteien strikt und formal zu handhaben, vorgegeben. Die Beklagte \nhat in den Jahren 1994 und 1995 in ständiger Praxis Anträge nach § 19 Abs. 1 \nParteiG einerseits und § 20 Abs. 2 ParteiG andererseits zutreffend unterschieden \nund diese Auffassung zu Lasten mehrerer Parteien - einschließlich der Klägerin - in \nVerwaltungs- und Gerichtsverfahren vertreten (vgl. Urteil des VG Köln vom \n28. Februar 1996 - 23 K 22/95 -) und vertritt sie noch heute (vgl. Verfahren VG Köln \n- 23 K 164/96 -). Vor diesem Hintergrund widerspricht es dem Gebot einer strikten \nund formalen Gleichbehandlung der Parteien, wenn sie diese Praxis nicht \ngleichermaßen im (laufenden) Festsetzungsverfahrens der Beigeladenen ihrer \nEntscheidung zugrundelegt. Die Beklagte ist an ihre Praxis der Auslegung und \nBehandlung der Anträge gebunden. Sie kann diese nur aus wichtigem Grund ändern, \nwofür hier zur Überzeugung des Senats nichts ersichtlich ist. Ob es die auf dem \nGebiet der staatlichen Parteienfinanzierung zu beachtenden Verfassungsgrundsätze \ngebieten, Änderungen nur nach öffentlicher Vorankündigung für die Zukunft \nvorzunehmen, \n\n100\n\nvgl. Morlok, a.a.O., S. 281,\n\n101\n\num nicht nur Mißbrauch auszuschließen, sondern auch dem Verdacht \nparteipolitischer Begünstigung den Boden zu entziehen, bedarf hier keiner \nEntscheidung. \n\n102\n\nf) Von einem fristgerecht gestellten Festsetzungsantrag der Beigeladenen ist \nschließlich nicht deshalb auszugehen, weil die Beklagte Beratungspflichten \ngegenüber der Beigeladenen verletzt hätte und die Beigeladene deshalb im Ergebnis \nso zu stellen wäre, als ob sie den Antrag fristgerecht gestellt hätte. Ob eine etwaige \nVerletzung behördlicher Beratungspflichten nach § 25 VwVfG im vorliegenden \nZusammenhang überhaupt einen derartigen (Erfüllungs-)Anspruch begründen \nkönnte, ist zweifelhaft. Eine Übertragung des vom Bundessozialgericht entwickelten \nund in ständiger Rechtsprechung vertretenen sog. (sozialrechtlichen) \nHerstellungsanspruchs\n\n103\n\n- vgl. BSG, Urteile vom 12. Oktober 1979 \n- 12 RK 47/77 - BSGE 49, 76, 77 ff., vom 25. August \n1993 - 13 RJ 27/92 -, BSGE 73, 56, 59 f., vom \n11. November 1993 - 7 RAr 8/93 -, BSGE 73, 204, \n210 und vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 23/95 -, \nBSGE 79, 168, 171 ff. -\n\n104\n\nauf das allgemeine Verwaltungsverfahren als Erfüllungsanspruch bei fehlerhafter \nbehördlicher Beratung ist bislang in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung \nallgemein nicht anerkannt.\n\n105\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 1995 \n- 8 C 37.93 - BVerwGE 100, 83 = NJW 1997, 71, 75, \nund vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, NJW 1997, \n2966; vgl. auch Pietzner/Müller, VerwArch 1994, 603, \n611 ff.; Stelkens/ Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, \nVwVfG, 5. Aufl. 1998, § 25 Rdnr. 15 und 17 \nm.w.N.\n\n106\n\nOb und unter welchen Voraussetzungen ein Herstellungsanspruch in einem \nBereich außerhalb eines Sozialrechtsverhältnisses in Betracht kommen könnte und \nob hierzu das Verfahren nach §§ 18 ff. ParteiG zu rechnen wäre, bedarf hier keiner \nEntscheidung. Denn die Beklagte hat die ihr obliegenden Pflichten nach § 25 VwVfG \nim Hinblick auf die Antragstellung der Beigeladenen nach § 19 Abs. 1 ParteiG nicht \nverletzt. Nach dieser Vorschrift soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die \nStellung von Anträgen oder die Berichtigung von Anträgen anregen, wenn diese \noffensichtlich oder nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig \nabgegeben oder gestellt worden sind. Eine allgemeine behördliche Belehrungspflicht \nbesteht danach nicht. Ob und gegebenenfalls welche Hinweise die Behörde zu \ngeben hat, hängt vielmehr insgesamt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles \nab. Diesen Anforderungen hat die Beklagte gegenüber allen Parteien, auch \ngegenüber der Beigeladenen im konkreten Einzelfall Rechnung getragen. Alle \nParteien sind im Jahr 1994 mit einem Rundschreiben vom 30. August 1994 auf die \nAuswirkungen der Neufassung des Parteiengesetzes einschließlich der zu \nbeachtenden Fristen hingewiesen worden; dieses Rundschreiben, das in seinem \nletzten Absatz ausdrücklich auf die Frist des § 19 Abs. 1 ParteiG und die \nRechtsfolgen einer Fristverletzung hinweist, war nochmals dem \"Bericht über die \nRechenschaftsberichte 1993 sowie über die Entwicklung der Finanzen der Parteien \ngemäß § 23 Abs. 5 des Parteiengesetzes\" der Präsidentin des Deutschen \nBundestages vom 30. April 1996 im Anhang III als Anlage 1 beigefügt.\n\n107\n\nVgl. BT-Drucksache 13/4503, S. 133, 136; BT-\nDrucksache 13/8888, S. 70 f.\n\n108\n\nIn diesem Bericht, den alle Parteien im Mai 1996 in je einem Exemplar erhalten \nhaben, wurde zudem ausdrücklich auf die schwerwiegenden Folgen der \nFristversäumnis, u.a. unter Hinweis auf das rechtskräftige Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln im Verfahren der Klägerin vom 28. Februar 1996 \n- 23 K 22/95 - aufmerksam gemacht, in dem es - wie vorliegend - um die Frage ging, \nob der Antrag auf Abschlagszahlungen nach § 20 ParteiG auch den Antrag nach \n§ 19 Abs. 1 ParteiG umfaßt.\n\n109\n\nVgl. BT-Drucksache 13/4503, S. 53; vgl. auch \nBT-Drucksache 13/8888, S. 71.\n\n110\n\nDarüber hinaus hatte die Beklagte der Beigeladenen im Jahre 1996 auf deren \nausdrückliche Bitte hin die Prozeßkorrespondenz in dem vorgenannten Verfahren zur \nVerfügung gestellt. \n\n111\n\nDie Beklagte hat gegenüber der Beigeladenen auch nicht deshalb eine \nHinweispflicht verletzt, weil davon auszugehen wäre, daß die Stellung des \nerforderlichen Antrags nach § 19 Abs. 1 ParteiG für sie - die Beklagte - offensichtlich \nnur versehentlich unterblieben ist. § 25 VwVfG begründet nicht eine allgemeine \nVerpflichtung der Behörde, einem Antragsteller, der seine Angelegenheit selbst \nnachlässig betreibt, in jedem Fall zum Erfolg zu verhelfen.\n\n112\n\nVgl. VGH Kassel, Urteil vom 25. Februar 1985 \n- VIII OE 30/82 -, NVwZ 1985, 915; \nStelkens/Kallerhoff, a.a.O., § 25 Rdnr. 32.\n\n113\n\nDie Beklagte ist ihren Hinweis- und Beratungspflichten grundsätzlich dadurch \nnachgekommen, daß sie alle Parteien einschließlich der Beigeladenen - wie bereits \nausgeführt - allgemein unterrichtet hat. Eine weitergehende Verpflichtung der \nBeklagten gegenüber der Beigeladenen ergab sich hier nicht aus dem \nGeschehensablauf im Jahre 1996. Der Antrag vom 11. Januar 1996 ließ - soweit er \nsich ausschließlich auf die Beantragung von Abschlagszahlungen bezog - aus sich \nheraus kein Versehen erkennen. Weiterhin hatte die Beigeladene nicht der \nInterpretation der Beklagten im Bescheid vom 6. Februar 1996 widersprochen, daß \nmit dem Antrag vom 11. Januar 1996 \"die im Jahre 1996 möglichen \nAbschlagszahlungen beantragt\" sind. Auch in der Folgezeit verhielt sich die \nBeigeladene bis zum Fristablauf am 30. September 1996 zu keinem Zeitpunkt so, \ndaß sich für die Beklagte das Vorliegen eines Versehens aufdrängen mußte. Weder \ndem Schriftwechsel hinsichtlich der Ausweisung der Mitgliedsbeiträge nach § 26 \nAbs. 5 ParteiG noch dem Eingang des Rechenschaftsberichts am 27. September \n1996 war für die Beklagte mit Evidenz zu entnehmen, daß die Beigeladene den \nerforderlichen Antrag für die Festsetzung der staatlichen Mittel nach § 19 Abs. 1 \nSatz 1 ParteiG noch nicht gestellt hatte.\n\n114\n\n3. Die Klägerin hat mithin einen Anspruch auf Festsetzung eines weiteren \nBetrages an staatlicher Teilfinanzierung für das Jahr 1996 in Höhe von \n255.799,63 DM unter gleichzeitiger Aufhebung des der Beigeladenen erteilten \nFestsetzungsbescheides vom 5. Februar 1997 in Höhe dieses Betrages. \n\n115\n\nOb die Beigeladene die ihr danach verbleibenden staatlichen Mittel für 1996 \nendgültig behalten kann, war im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu \nentscheiden; eine entsprechende Prüfung ist der Beklagten vorbehalten.\n\n116\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; \ndie Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO \ni.V.m. § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n117\n\nDie Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher \nBedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie wirft bislang höchstrichterlich nicht \ngeklärte entscheidungserhebliche Rechtsfragen auf, die die staatliche \nParteienfinanzierung auf der Grundlage der §§ 18 ff. ParteiG betreffen und deren \nBeantwortung im allgemeinen Interesse liegt. \n\n118","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307600","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-04/5-a-5683-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307600","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307600","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-04/5-a-5683-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307600","retrieved":"2026-07-09 03:36:18.829675+00:00"}}