{"status":"available","doknr":"OLD307590","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0504.10B14.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-04","aktenzeichen":"10 B 14/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte, wobei die \nAntragsgegner zu 1. ihren Anteil gesamtschuldnerisch tragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie vom Senat zugelassene Beschwerde der Antragsgegner ist \nunbegründet. \n\n3\n\nDer Senat übernimmt angesichts der Eilbedürftigkeit die vom \nVerwaltungsgericht gewählte, aber in Literatur und \nRechtsprechung umstrittene Parteienbezeichnung für das \nAbänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO,\n\n4\n\ns. Beschluß des Senats vom \n21. Dezember 1992 - 10 B 3066/92 - \nm.w.N. aus der Rechtsprechung des OVG \nNRW; wie VG z.B. Schmidt in Eyermann, \nVwGO, 10. Aufl., 1998, § 80 Rn. 107; \na.A. Schoch in Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, Losebl., § 80 \nRn. 373.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers, \n\n6\n\nden Beschluß des Senats vom \n28. August 1998 im Verfahren \n10 B 1353/98 insoweit zu ändern, als \ndie hierin mit Wirkung ab 1. Dezember \n1998 ausgesprochene Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Widersprüche \nder Antragsgegner gegen die den \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung \nvom 5. März 1998 aufgehoben wird, und \nden Antrag der Antragsgegner auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes in \nvollem Umfang abzulehnen,\n\n7\n\nzu Recht stattgegeben.\n\n8\n\nDie im vorliegenden Verfahren vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten der Antragsgegner aus. Eine \noffensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der den \nBeigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 5. März 1998 in der \nmodifizierten Fassung der 3. Nachtragsbaugenehmigung vom \n6. November 1998, die für die Interessenbewertung der \nBeteiligten ausschlaggebende Bedeutung hätte, läßt sich auf \nder Grundlage einer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren \nallein möglichen und damit auch nur gebotenen summarischen \nPrüfung der Sach- und Rechtslage angesichts deren Komplexität \nnicht feststellen. Die von dem Verwaltungsgericht \nangesprochenen Problemkreise - Bestehen eines \nGebietswahrungsanspruchs der Antragsgegner und Verstoß des \nVorhabens gegen das Rücksichtnahmegebot - werfen zahlreiche \nZweifelsfragen auf und bedürfen ggfls. näherer Prüfung im \nHauptsacheverfahren. Insbesondere läßt sich bei summarischer \nPrüfung nicht zuverlässig beurteilen, inwieweit dem neuen \nVerkehrsgutachten der agv 10/98 und dem darauf aufbauenden \nLärmschutzgutachten der DEKRA Umwelt-GmbH vom 4. November \n1998, das Aussagen zu den zu erwartenden Lärmimmissionen \ntrifft, zu folgen ist. Im Hauptsacheverfahren wird auch der - \nvorrangigen - Frage nachzugehen sein, ob das Verkehrsgutachten \nden zu erwartenden Umfang der Verkehrsvorgänge, die ihrerseits \nGrundlage der Lärmimmissionsberechnung sind, zu Recht (nur) \nauf der Basis der notwendigen Stellplätze bestimmen durfte \noder statt dessen auf Grundlage der tatsächlich genehmigten, \nmöglicherweise wesentlich höheren Zahl von Stellplätzen hätte \nermitteln müssen. Regelmäßig dürfte von dem genehmigten \nVorhaben und dessen voller Ausnutzung auszugehen sein.\n\n9\n\nLäßt sich demnach die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder \nRechtswidrigkeit der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren \nBaugenehmigung nicht feststellen, müssen andere, nur zum Teil \nan den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren orientierte \nKriterien über den Ausgang der Interessenabwägung entscheiden. \nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend hervorgehoben, daß auf \nSeiten der Beigeladenen ein hohes wirtschaftliches Interesse \nan dem Betrieb des mit erheblichem Kostenaufwand (120 bis \n150 Mio DM) errichteten Kino- und Freizeitzentrum besteht. \nDahinstehen kann, ob in das wirtschaftliche Interesse \neinbezogen werden kann, daß bei einer Stillegung des Betriebs \nnach Angaben der Beigeladenen mit dem Verlust von etwa \n300 Arbeitsplätzen und der Entstehung hoher \nSchadensersatzforderungen der Mieter und Pächter gegen die \nBeigeladenen zu rechnen wäre. \n\n10\n\nDemgegenüber kommt den Interessen der Antragsgegner nach \nderzeitiger Erkenntnislage des Senats geringeres Gewicht zu. \nWie eine von dem Berichterstatter zu einer Zeit anzunehmender \nhoher Ausnutzung durchgeführte Ortsbesichtigung, deren \nErkenntnisse er dem Senat vermittelt hat, ergeben hat, sind \ndie von dem Vorhaben der Beigeladenen auf die Grundstücke der \nAntragsgegner ausgehenden nachteiligen Wirkungen, insbesondere \nin immissionsschutzrechtlicher Hinsicht, nach dem \ngegenwärtigen Stand für die Zeit bis zur Entscheidung in der \nHauptsache ohne weiteres zumutbar. Die Immissionsbelastungen \nsind derzeit erheblich geringer, als es nach den früheren \nprognostischen Annahmen und den nach Betriebsaufnahme \nerfolgten Situationsschilderungen der Antragsgegner zu \nerwarten war. \n\n11\n\nDer Ortstermin wurde an einem Freitag, dem neben dem \nSamstag besucherstärksten Tag der Woche, in der Zeit zwischen \n19.30 Uhr und 22.30 Uhr durchgeführt. In der Zeit bis 20.00 \nUhr herrschte zwar reger Fahrzeugverkehr auf dem südlichen \nTeil des H. ring und der M. -H. bach-Straße, dieser \ndürfte aber im wesentlichen dem abfließenden Verkehr aus dem \nEinkaufszentrum selbst zuzurechnen gewesen sein. Einfahrten in \ndas Parkhaus P 5 und zum Parkdeck P 2, die um diese Uhrzeit \nauf Besucher des Kino- und Freizeitzentrums hätten schließen \nlassen, fanden nur in geringem Umfang statt. Erheblich \nstörender Kraftfahrzeugverkehr mit entsprechenden \nLärmauswirkungen war auch in der Zeit von 21.45 bis 22.00 Uhr \nund in der besonders problematischen Zeit nach 22.00 Uhr nicht \nfestzustellen. Wurden in der Zeit von 21.45 Uhr bis 22.00 Uhr \nlediglich ein bis zwei Fahrzeuge pro Minute auf dem \nH. ring und der M. -H. bach-Straße gezählt, verstärkte \nsich gegen 22.00 Uhr der Verkehr auf dem westlichen Teil des \nH. ring für einige Minuten allerdings merklich \n(geschätzt: 100 Fahrzeuge in 10 Minuten). Ursache war offenbar \nder abfließende Verkehr der Besucher der Abendvorstellungen. \nDer größere Teil der Fahrzeuge nahm jedoch seinen Weg über die \nM. -H. bach-Straße nach Westen bzw. die W. . Nur \nwenige Fahrzeuge befuhren hingegen den östlichen Teil der \nM. -H. bach-Straße, an dem das Grundstück der Antragsgegner \nzu 1. gelegen ist. Demgemäß waren die auf das Wohngrundstück \nder Antragsgegner zu 1. einwirkenden Lärmimmissionen gering. \nDas noch weiter entfernte, an der Straße Am W. \ngelegene Grundstück des Antragsgegners zu 2. war \nLärmimmissionen kaum noch in nennenswerter Weise ausgesetzt. \nAb 22.10 Uhr ebbte der Fahrzeugverkehr wieder ab. In der \nFolgezeit bis 22.30 Uhr wurden ca. zwei bis drei Fahrzeuge pro \nMinute auf dem H. ring und der M. -H. bach-Straße \nbeobachtet, wobei ein Teil der Fahrzeuge auf der M. -\nH. bach-Straße dem Vorhaben nicht einmal zuzurechnen war.\n\n12\n\nUnter Immissionsschutzgesichtspunkten nicht ins Gewicht \nfällt, daß die ab 22.00 Uhr auf Dauerrot geschaltete \nLichtzeichenanlage am Übergang vom westlichen Teil in den \nsüdlichen Teil des H. ring allein in der Zeit von \n22.00 Uhr bis 22.10 Uhr von etwa fünf Autofahrern mißachtet \nwurde. Sofern dieses Verhalten überhaupt von baurechtlichen \nRelevanz ist, war zu berücksichtigen daß die hieraus \nresultierenden Lärmimmissionen nur denkbar gering waren, zumal \ndie Fahrzeuge die ca. 100 m lange Strecke bis zur Einfahrt in \ndas Parkhaus P 5 jeweils in langsamer Fahrt zurücklegten.\n\n13\n\nDie Antragsgegner weisen allerdings zu Recht darauf hin, \ndaß derzeit die Bowlinganlage und zwei Restaurants noch nicht \nin Betrieb sind und demzufolge zukünftig mit einer Zunahme des \nFahrzeugverkehrs zur Nachtzeit zu rechnen ist. Diese Prognose \nist rechtlich nur erheblich, wenn für die Zeit bis zur \nEntscheidung in der Hauptsache der tatsächliche Verkehr \nzugrundegelegt wird; in der Hauptsache kommt es nur auf die \ngenehmigten Stellplätze für die gesamte Nutzungszeit an. Eine \nbeachtliche Zunahme des Verkehrs infolge Inbetriebnahme der \nweiteren Einrichtungen ist indessen nicht wahrscheinlich. Geht \nman mit dem Verwaltungsgericht von 24 genehmigten \nBowlingbahnen - Antragsteller und Beigeladene legen 18 Bahnen \nzugrunde (was im Hauptsacheverfahren noch zu überprüfen ist) - \nund einer Besetzung von sechs Spielern pro Bahn aus, ergibt \ndies eine Besucherzahl von 144 (wobei unterstellt wird, daß \nsämtliche Bowlingbahnen nach 22.00 Uhr noch besetzt sind, aber \nkeine Belegungswechsel mehr stattfinden). Nimmt man die auf \ndie beiden noch nicht in Betrieb genommenen Restaurants \nentfallenden Besucher hinzu, dürfte die Besucherzahl zukünftig \num maximal 300 Personen anwachsen. Diese Zahl vermindert sich \nindessen durch Kompensationseffekte zwischen Besuchern des \nEinkaufszentrums und des Kinozentrums einerseits und der \nBowlingbahn sowie der beiden Restaurants andererseits. Zu \nbedenken ist ferner, daß Fahrgemeinschaften gebildet oder auch \nöffentliche Verkehrsmittel in Anspruch genommen werden. Damit \ndürfte sich die zu erwartende Zunahme des Fahrzeugverkehrs \nvoraussichtlich deutlich unterhalb einer Marge von 10% des \ngegenwärtigen Verkehrs halten. Insoweit ist zu \nberücksichtigen, daß allein das bereits in Betrieb befindliche \nKinozentrum - ohne die zahlreichen (eröffneten) Restaurants \nund sonstigen Einrichtungen - über mehr als \n3.000 Besucherplätze verfügt und daraus entsprechender Kfz-\nVerkehr resultiert. \n\n14\n\nDaß von dem Fahrzeugverkehr auf den Parkflächen keine \nnennenswerte Parkbelastung ausgeht, ist im Ortstermin des \nBerichterstatters ebenfalls festgestellt und bezüglich des \nParkdecks P 2 von dem Antragsgegner zu 2. auch ausdrücklich \nbestätigt worden. Insoweit hat sich ergeben, daß das offene \nParkdeck P 2 in den Abendstunden nahezu ausschließlich im \nBereich vor dem Cinemaxx genutzt wird und dieser Parkbereich \ndurch das Cinemaxx-Gebäude in Richtung auf die Häuser der \nAntragsgegner abgeschirmt wird. Die wenigen nach 22.00 Uhr \nnoch außerhalb dieses Bereichs auf dem Parkdeck P 2 \nabgestellten Fahrzeuge dürften für die Antragsgegner keine \nlärmmäßige Beeinträchtigung mit sich bringen. Abgesehen davon, \ndaß die Beigeladenen auf die Begrenzungsmauer des Parkdecks \nP 2, die eine Höhe von 1,20 m hat, eine 1,5 m hohe Glaswand \nals Schallschutzwand aufgebracht haben, befindet sich das Haus \nder Antragsgegner zu 1. ca. 200 m und das Haus des \nAntragsgegners zu 2. gar ca. 250 m von diesen Stellplätzen \nentfernt. Das dem Haus des Antragsgegners zu 2. nahegelegene \nParkhaus P 5 ist zwischenzeitlich mit Schallschutzscheiben \nversehen worden. Insoweit hat der Antragsgegner zu 2. im \nOrtstermin keine Lärmbeeinträchtigungen (mehr) geltend \ngemacht. Diese sind nach den im Ortstermin gewonnenen \nErkenntnissen auch nicht zu besorgen.\n\n15\n\nNächtliche Ruhestörungen durch abwandernde Besucher des \nKino- und Freizeitzentrums, die das Vorhabengelände zu Fuß \nverlassen, sind zwar nicht auszuschließen, derartige Störungen \n- deren baurechtliche Relevanz im übrigen zweifelhaft ist - \ndürften jedoch Ausnahmecharakter haben. In der Zeit nach \n22.00 Uhr konnte während des Ortstermins nicht ein einziger \nBesucher beobachtet werden, der das Gelände zur M. -H. bach-\nStraße hin zu Fuß verlassen hätte. \n\n16\n\nUnzuträglichkeiten für die Antragsgegner dürften sich nach \nden im Ortstermin gemachten Beobachtungen auch nicht aus dem \nvon den Antragsgegnern behaupteten Parksuchverkehr von \nVorhabenbesuchern außerhalb des Vorhabengeländes ergeben. Zum \neinen verfügt das Vorhaben, das die Stellplätze des \nEinkaufszentrums mit nutzt, anscheinend über ein Mehrfaches \nder Parkplätze, die durch das Kino- und Freizeitzentrum \nbenötigt werden. Es besteht daher schon vom Ansatz her keine \nNotwendigkeit, den Parkraum in den angrenzenden \nAnliegerstraßen in Anspruch zu nehmen. Ein solches Vorgehen \nkonnte denn auch im Ortstermin nicht wahrgenommen werden. Ein \nParken in den angrenzenden Zonen hätte im übrigen für die \nBesucher den Nachteil, daß sie erheblich längere Anmarschwege \nin Kauf nehmen müßten. Auch Besucher, die die Auffahrt zum \nParkdeck P 2 am westlichen H. ring verpaßt haben oder \nsich dem Vorhabengelände von Südwesten her über die M. -\nH. bach-Straße bzw. über die W. nähern (und nach \n22.00 Uhr die Einfahrt des Parkhauses P5 nicht mehr \nunmittelbar erreichen können), dürften kaum einen Vorteil \ndarin sehen, ihren Wagen auf den öffentlichen Stellplätzen an \nder M. -H. bach-Straße abzustellen. Sie gelangen schneller \nund bequemer zu den Freizeiteinrichtungen, wenn sie von der \nM. -H. bach-Straße in die Humboldtstraße einbiegen, dort \nwenden und sodann die Zufahrt zum Parkhaus P 5 benutzen.\n\n17\n\nFür die von den Antragsgegnern geäußerte Befürchtung, daß \nan warmen Sommertagen Lärmbelästigungen von den Terrassen der \nRestaurants ausgehen könnten, spricht ebenfalls nur eine \ngeringe Wahrscheinlichkeit. Zum einen umfaßt die angefochtene \nBaugenehmigung keine Nutzung der Terrassenflächen für \ngastronomische Zwecke. Selbst wenn aber - insoweit \nrechtswidrig - eine Nutzung der Terrasse erfolgte oder auch \nnur durch Offenstehenlassen von Türen bzw. Fenstern eine \nLärmabstrahlung erfolgte, wäre damit eine für die \nAntragsgegner sich ergebende unzumutbare Lärmzunahme aller \nVoraussicht nach nicht verbunden. Denn aufgrund der 3. \nNachtragsbaugenehmigung soll eine 2 m hohe Lärmschutzwand als \nTerrassenabgrenzung errichtet werden. Die Beigeladenen \nbehaupten sogar, daß \"die Glasschutzwand auf der Terrasse \nstatt zwei Meter vier Meter hoch werden\" soll (Schriftsatz vom \n4. Februar 1999), ohne daß allerdings eine baurechtliche \nGenehmigung dieses Inhalts ersichtlich wäre. Der Antragsteller \nhat darüber hinaus darauf hingewiesen, daß er, falls eine \nbaurechtliche Nutzung der Terrassenflächen beantragt wird, \ngaststättenrechtlich die Sperrzeiten für Außenflächen, wie bei \nallen anderen Biergartennutzungen in seinem \nZuständigkeitsbereich, per Auflage auf 22.00 Uhr festsetzen \nwird.\n\n18\n\nUnter Zugrundelegung der gegenwärtigen Situation hält der \nSenat es daher für zumutbar, daß die Antragsgegner den Betrieb \ndes Vorhabens vorläufig bis zu einer Entscheidung in der \nHauptsache hinnehmen. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 \nSätze 1 und 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nauf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n20\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307590","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-04/10-b-14-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307590","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307590","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-04/10-b-14-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307590","retrieved":"2026-07-09 03:36:17.921800+00:00"}}