{"status":"available","doknr":"OLD307606","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0503.9A972.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-03","aktenzeichen":"9 A 972/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich \neines weiteren Betrages von 981,52 DM übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt \nerklärt haben. \n\nDas angefochtene Urteil ist insoweit unwirksam.\n\nUnter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird die Kostenentscheidung I. Instanz \n(teilweise) geändert. Die Klägerin trägt - unter Einbeziehung der Kostenentscheidung I. \nInstanz hinsichtlich des in I. Instanz für erledigt erklärten Teils der Klage (= 386,40 DM) - \nvon den Kosten I. Instanz bis zur Teilerledigungserklärung 2/3, von den weiteren Kosten bis \nzur Teilerledigungserklärung II. Instanz 3/4 sowie sämtliche Kosten für den Zeitabschnitt \ndanach. Der Beklagte trägt die übrigen Kosten beider Instanzen.\n\nDer Beschluß ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenentscheidung \nist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für den Berufungsrechtszug bis zur Teilerledigungserklärung auf \n3.951,74 DM, für die Zeit danach auf 2.970,22 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nNach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 2, § 125 \nAbs. 2 Satz 2 VwGO kann der Senat über die zulässige Berufung \ngemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluß entscheiden, da er \nsie - nämlich soweit die Klägerin die Berufung hinsichtlich \nder gegen sie festgesetzten Straßenreinigungsgebühren in Höhe \nvon 2.970,22 DM auferhält - einstimmig für unbegründet und \neine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.\n\n3\n\nZur Begründung nimmt der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts \nzur Gültigkeit des Gebührensatzes (S. 4 und 5 der \nEntscheidungsgründe), des Gebührenmaßstabes (S. 7 bis 10 der \nEntscheidungsgründe) und zur Zulässigkeit der Nachveranlagung \n(S. 12 bis 15 der Entscheidungsgründe). Zur Zulässigkeit der \nVeranlagung der beiden hier in Rede stehenden Buchgrundstücke \nals eine wirtschaftliche Einheit im Hinblick auf ihre Größe, \nspezielle Lage zueinander und Benutzbarkeit nimmt der Senat \nBezug auf die Hinweise des Berichterstatters vom 8. Februar \n1999 und 4. März 1999 sowie die Antwort des Beklagten vom \n29. März 1999.\n\n4\n\nSoweit die Klägerin weiterhin geltend macht, daß sie den \nhinteren Teil (Gartengelände) der wirtschaftlichen Einheit, \nd.h. das Buchgrundstück Nr. 1462, wegen der baulichen \nAusgestaltung des vorderen Teils der wirtschaftlichen Einheit, \nd.h. des Buchgrundstücks Nr. 2090/327, das seinerseits an die \nvon der Stadt gereinigte X. straße angrenzt, von der Straße \naus nicht betreten kann, wird darauf hingewiesen, daß es im \nRahmen der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren \nunerheblich ist, ob ein Eigentümer alle Teile seines (eine \nwirtschaftliche) Einheit bildenden Grundstücks sinnvoll nutzt. \nSelbst bei Veranlagung der beiden Buchgrundstücke nicht als \nwirtschaftliche Einheit, sondern als getrennte Grundstücke, \nkäme es nicht darauf an, daß zwischen den beiden \nBuchgrundstücken eine Mauer steht und dadurch gegenwärtig der \nZugang von der Straße über die vordere bebaute Parzelle auf \ndie hintere (Garten-)Parzelle erschwert ist. Solche \nselbstgeschaffenen Zugangshindernisse (sei es von der \nKlägerin, sei es von früheren Eigentümern eines der beiden \nGrundstücke) sind unerheblich. Es ist ausschließlich Sache der \nKlägerin, an der Grenze zwischen den beiden Buchgrundstücken \neinen Mauerdurchbruch herzustellen oder eine Treppe anzulegen \noder einen Aufzug zu installieren, damit sie das \nhinterliegende Buchgrundstück besser betreten kann.\n\n5\n\nVgl. zur Unbeachtlichkeit selbst \ngeschaffener Zugangshindernisse: \nBeschluß des Senats vom 27. Mai 1994\n- 9 A 1875/93 - m.w.N.\n\n6\n\nSoweit die Parteien den Rechtsstreit im Berufungsrechtszug \nteilweise übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt \nerklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung \ndes § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist \ninsoweit wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 \nZPO analog).\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des für erledigt \nerklärten Teils der Klage aus § 161 Abs. 2 VwGO, im übrigen \naus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n8\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n9\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n10\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 \nGKG.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307606","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-03/9-a-972-97","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307606","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307606","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-03/9-a-972-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307606","retrieved":"2026-07-09 03:36:19.387369+00:00"}}