{"status":"available","doknr":"OLD307604","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0503.10A1938.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-05-03","aktenzeichen":"10 A 1938/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag ist zulässig, aber nicht begründet. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis zutreffend. \n\n3\n\nSoweit die Klägerin ernstliche Zweifel an der \nRechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und Fragen von \ngrundsätzlicher Bedeutung darlegt, indem sie ihre \nKlagebefugnis aus einer familienrechtlichen, \neigentumsähnlichen oder mieterähnlichen Position herleitet, \nist die Problematik durch den Beschluß des \nBundesverwaltungsgerichts vom 20. April 1998- 4 B 22.98 - \nNVwZ 1998, 956 geklärt, der die Klagebefugnis in Abgrenzung zu \nder von der Klägerin zitierten verfassungsrechtlichen und \nplanfeststellungsrechtlichen Rechtsprechung (weiterhin) an \neine dingliche Berechtigung an dem Grundstück anknüpft. Die \nKlägerin kann die Klagebefugnis auch nicht aus einer \nRechtsnachfolge nach dem Eigentum ihres Ehemannes herleiten. \nDies wäre nur der Fall gewesen, wenn sie selbst schon \nMiteigentümerin zum Zeitpunkt der Entscheidung über ihren \nWiderspruch gewesen wäre oder ihr Ehemann als Voreigentümer \nKlage erhoben hätte und die Klägerin nach Klageerhebung \nEigentümerin geworden wäre (§ 173 VwGO i.V.m. § 265 ZPO). \nBeides ist nicht der Fall. Insbesondere führt § 173 VwGO \ni.V.m. § 265 ZPO lediglich die Rechtsposition fort, die durch \nKlageerhebung bereits entstanden ist, ersetzt aber nicht die \nvon dem Ehemann der Klägerin unterlassene Klageerhebung (nach \neinem von ihm angestrengten erfolglosem \nWiderspruchsverfahren). Im Ergebnis muß sich die Klägerin als \n(teilweise) Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes das \nnachbarschaftsrechtliche Rechtsverhältnis so anrechnen lassen, \nwie es ihr Ehemann zum Zeitpunkt der von ihm offenbar nicht \nangefochtenen Baugenehmigung hingenommen hat. Daß er in \neigener Person gegen die angefochtene Baugenehmigung \nWiderspruch eingelegt hätte, ist von der Klägerin nicht \nvorgetragen worden. Desgleichen ist weder aus dem Wortlaut des \nWiderspruchs der Klägerin noch aus dem Sinnzusammenhang \nerkennbar, daß die Klägerin als Vertreterin ihres Ehemannes \nihren Widerspruch eingelegt und Klage erhoben hätte. \n\n4\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. \n3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307604","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-03/10-a-1938-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307604","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307604","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-05-03/10-a-1938-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307604","retrieved":"2026-07-09 03:36:19.223368+00:00"}}