{"status":"available","doknr":"OLD307620","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0429.8A699.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-04-29","aktenzeichen":"8 A 699/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf \nvom 12. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Halterin des Personenkraftwagens mit dem \namtlichen Kennzeichen ..., Fabrikat Mitsubishi. Am 18. Juli \n1995 um 20.04 Uhr wurde die Geschwindigkeit dieses Fahrzeugs \nauf der E. S. in W., Fahrtrichtung N., innerhalb geschlossener \nOrtschaft mit 76 km/h gemessen. Die zulässige \nHöchstgeschwindigkeit im Bereich der Meßstelle betrug 50 km/h. \nIn der daraufhin gefertigten Ordnungswidrigkeiten-Anzeige \nwurde nach Abzug einer Meßtoleranz von 3 km/h eine \nGeschwindigkeitsüberschreitung von 23 km/h zugrundegelegt. Auf \nden am 11. August 1995 versandten Anhörungsbogen reagierte die \nKlägerin nicht. Daraufhin suchte ein Bediensteter der \nKreispolizeibehörde K. die Klägerin auf und vermerkte hierüber \nin der Ermittlungsakte, der Fahrer könne anhand des Frontfotos \nnicht ermittelt werden. Der Firmeninhaber, Herr K. M., komme \nals Fahrer nicht in Betracht. Die Vorlage der Lichtbilder \ninnerhalb der Belegschaft habe keine Erkenntnisse erbracht. \nDas Ermittlungsverfahren wurde am 26. September 1995 \neingestellt.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 27. September 1995 hörte der Beklagte die \nKlägerin zu der beabsichtigten Anordnung einer \nFahrtenbuchauflage an. Die Klägerin machte geltend, die \nbeabsichtigte Maßnahme sei unverhältnismäßig.\n\n4\n\nMit Ordnungsverfügung vom 13. November 1995 ordnete der \nBeklagte die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von \nsechs Monaten für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen \n... oder Ersatzfahrzeuge an. Gleichzeitig setzte er eine \nVerwaltungsgebühr in Höhe von 60,-- DM fest. Mit weiterem \nBescheid vom 13. November 1995 setzte der Beklagte die \nvorbezeichnete Verwaltungsgebühr erneut und daneben nunmehr \nauch Postgebühren in Höhe von 11,-- DM fest.\n\n5\n\nAm 17. November 1995 legte die Klägerin sowohl gegen die \nFahrtenbuchanordnung als auch gegen die Gebührenentscheidungen \nWiderspruch ein. Hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage trug sie \nvor: Die Ermittlungsmaßnahmen seien nicht rechtzeitig erfolgt. \nWäre sofort reagiert worden, hätte sich der Fahrer sicherlich \nfeststellen lassen. Da das Fahrzeug ausschließlich im \nFamilien- und Belegschaftskreis genutzt werde, dürfte kein \nUnbekannter den Personenkraftwagen geführt haben. Im übrigen \nbestehe kein hinreichender Anlaß für eine Fahrtenbuchauflage, \nda es sich um einen einmaligen Bagatellverstoß handele. Zu der \ngeringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung sei es auf einer \ngut ausgebauten Straße in verkehrsarmer Zeit gekommen. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 1996 - der Klägerin \nzugestellt am 3. Januar 1996 - wies die Bezirksregierung D. \nden Widerspruch gegen die Fahrtenbuchanordnung und die \nGebührenentscheidungen zurück.\n\n7\n\nMit ihrer am Montag, dem 5. Februar 1996, erhobenen Klage \nhat die Klägerin geltend gemacht: Die Ordnungsverfügung sei \nnicht hinreichend bestimmt. Zudem sei der Anhörungsbogen nicht \ninnerhalb der von der Rechtsprechung entwickelten Zwei-Wochen-\nFrist und somit verspätet übersandt worden. Vor diesem \nHintergrund könne der Klägerin nicht vorgeworfen werden, daß \nsie keine Erinnerung mehr an den Fahrzeugführer habe. Die \nschlechte Qualität des Beweisfotos habe für die \nFahreridentifizierung nicht ausgereicht. Im übrigen sei die \nFahrtenbuchanordnung unverhältnismäßig. Die begangene \nVerkehrsordnungswidrigkeit sei lediglich mit einem Punkt zu \nbewerten. Die Fahrtenbuchauflage widerspreche damit den in der \nRechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Maßstäben \nzur Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Es werde \nbestritten, daß die E. S. im fraglichen Bereich ein \nUnfallschwerpunkt sei und es dort zu zahlreichen \nAbbiegevorgängen und Verkehrseinfädelungen komme. Es sei auch \nzu berücksichtigen, daß die Meßstelle in einem Industriegebiet \ngelegen habe und sich der Verkehrsverstoß zu einem Zeitpunkt \nereignet habe, zu dem dort kein nennenswerter Verkehr mehr \nhabe herrschen können.\n\n8\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt,\n\n9\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten \nvom 13. November 1995 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung D. vom 2. Januar 1996 \naufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat sich zur Begründung auf die angefochtene \nOrdnungsverfügung und den Widerspruchsbescheid bezogen und \nergänzend geltend gemacht: Auf den späten Zeitpunkt der \nAnhörung habe sich die Klägerin erst im Rahmen des \nWiderspruchsverfahrens berufen. Auch mit Rücksicht darauf, daß \ndie Klägerin angegeben habe, das Fahrzeug werde nur im \nFamilien- oder Belegschaftskreis benutzt, sei anzunehmen, daß \nihr der Fahrzeugführer bekannt gewesen sei. Die \nverkehrsgefährdenden Auswirkungen der begangenen \nOrdnungswidrigkeit ließen die Fahrtenbuchanordnung als geboten \nerscheinen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit sei immerhin \num 46 % überschritten worden, wobei der Verkehrsverstoß an \neinem Unfallschwerpunkt erfolgt sei. Die E. S. in W. sei als \nUmgehungsstraße ausgebaut und sehr stark frequentiert. Sie \nführe im fraglichen Bereich durch ein Industriegebiet mit \nvielen Gewerbebetrieben. Um den zahlreichen Lastwagen das \nAbbiegen auf die Firmengelände und das Einfädeln in den \nfließenden Verkehr zu erleichtern, sei trotz des guten \nAusbauzustandes der Straße keine höhere Geschwindigkeit als \n50 km/h erlaubt. Ob zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit der \nvorbezeichnete Verkehr von und zu den Gewerbebetrieben gegeben \ngewesen sei, sei unerheblich. Denn die Maßgeblichkeit von \nVerkehrsvorschriften könne nicht von der individuellen \nBewertung der Verkehrsgefahren durch den Kraftfahrer abhängen. \n\n13\n\nMit dem angefochtenen - der Klägerin am 2. Januar 1997 \nzugestellten - Gerichtsbescheid, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n14\n\nHiergegen hat die Klägerin am 29. Januar 1997 Berufung \neingelegt, mit der sie auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug \nnimmt und erneut hervorhebt, die Ordnungsverfügung sei nach \nMaßgabe der Rechtsprechung des Senats unverhältnismäßig. Es \nsei auch zu berücksichtigen, daß es ihr gegenüber \nzwischenzeitlich zu keinerlei weiteren \"Beanstandungen im \nKraftfahrzeugbereich\" gekommen sei.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und die Ordnungsverfügung des \nBeklagten vom 13. November 1995 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung D. vom 2. Januar 1996 \naufzuheben.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die \nzulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alternative VwGO) \nist unbegründet.\n\n22\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. November 1995 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nD. vom 2. Januar 1996 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin \nnicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n23\n\nRechtsgrundlage der Anordnung eines Fahrtenbuchs für das \nFahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... ist § 31 a Abs. 1 \nSatz 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die \nVerwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines \nFahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines \nFahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen \nVerkehrsvorschriften nicht möglich war.\n\n24\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind \nerfüllt:\n\n25\n\nMit dem in Rede stehenden Fahrzeug der Klägerin wurde am \n18. Juli 1995 den Verkehrsvorschriften der §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, \n42 Abs. 3 Zeichen 310, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO zuwider gehandelt, \nindem der Führer des Fahrzeugs innerhalb geschlossener \nOrtschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um \n23 km/h überschritt. An der Richtigkeit des zugrundeliegenden \nMeßergebnisses zu zweifeln, besteht kein Anlaß, zumal die \nKlägerin insoweit keine substantiierten, weitere Aufklärung \ngebietenden Einwendungen erhoben hat.\n\n26\n\nDie Feststellung des Fahrzeugführers war im Sinne des \n§ 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Diese Voraussetzung \nliegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des \nEinzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, \nobwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die \nAngemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die \nBehörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur \nVerfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die \nMaßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen \nerfahrungsgemäß Erfolg haben.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, \nJURIS; Beschluß vom 21. Oktober 1987 \n- 7 B 162.87 -, Buchholz 442.16, § 31 a \nStVZO, Nr. 18, jeweils m.w.N.\n\n28\n\nInsoweit ist die Verfolgungsbehörde grundsätzlich gehalten, \nwenn die Feststellung des Fahrzeugführers auf frischer Tat \nnicht möglich oder nicht tunlich ist, zumindest den Halter \nsobald wie möglich von der mit seinem Fahrzeug begangenen \nVerkehrsordnungswidrigkeit zu unterrichten. Dies folgt aus dem \nGebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 \nGG), wonach der von einer Ermittlungstätigkeit Betroffene \nnicht in seiner Verteidigung behindert werden darf.\n\n29\n\nVgl. Senatsurteil vom 31. März 1995 \n- 25 A 2798/93 -, NJW 1995, S. 3335 \n(3336).\n\n30\n\nVor diesem Hintergrund ist im Regelfall zu fordern, daß der \nKraftfahrzeugführer innerhalb von zwei Wochen nach der \nZuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt wird, damit dieser die \nFrage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch \nzuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe \nvorbringen kann. Nach Verstreichen eines längeren Zeitraums \nkann die Erinnerung an eine bestimmte Fahrt so verblaßt sein, \ndaß auch ein auskunftswilliger Halter nicht mehr in der Lage \nist, den in Frage kommenden Fahrzeugführer zuverlässig \nanzugeben.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober \n1978 - 7 C 77.74 -, Buchholz 442.16 \n§ 31 a StVZO, Nr. 5 ( S. 9f.), sowie \nBeschluß vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 \n-, DAR 1987, 393.\n\n32\n\nDie vorbeschriebene Zwei-Wochen-Frist gilt allerdings \nnicht, wenn ein Kaufmann i.S.d. Handelsrechts Halter des \nFahrzeugs und die Verkehrsordnungswidrigkeit im geschäftlichen \nZusammenhang begangen worden ist. Denn ungeachtet der \nReichweite der aus §§ 238 Abs. 1, 257 HGB folgenden \nBuchführungs- und Aufbewahrungspflichten entspricht es \nsachgerechtem kaufmännischen Verhalten, Geschäftsfahrten \nlängerfristig zu dokumentieren. Es kann deshalb unterstellt \nwerden, daß ein kaufmännischer Wirtschaftsbetrieb \ngrundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner \nPersonen in der Lage ist, Geschäftsfahrten anhand \nschriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen \nFahrzeugführer im Einzelfall festzustellen.\n\n33\n\nVgl. Senatsurteil vom 31. März 1995 \n- 25 A 2798/93 -, a.a.O, 3336f.\n\n34\n\nIst die Zwei-Wochen-Frist nach Maßgabe der genannten \nGrundsätze zu beachten, erfolgt die Anhörung aber erst nach \nAblauf dieser Frist, schließt dies die Fahrtenbuchauflage \ngleichwohl nicht aus, wenn feststeht, daß die Verzögerung für \ndie unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich \ngewesen ist. Dies gilt namentlich, falls nach den gegebenen \nUmständen erkennbar ist, daß auch eine frühere Unterrichtung \ndes Fahrzeughalters nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt \nhätte, weil dieser ohnehin nicht bereit war, an der \nerforderlichen Aufklärung mitzuwirken.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober \n1978 - 7 C 77.74 - sowie Beschluß vom \n25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, jeweils \na.a.O.\n\n36\n\nOb hiervon ausgehend die Zwei-Wochen-Frist vorliegend \nzugrundezulegen ist, kann offenbleiben: Für die Klägerin \ngelten gemäß § 6 Abs. 1 HGB die in betreff der Kaufleute \ngegebenen Vorschriften mit der Folge, daß sie der \nbeschriebenen Dokumentationspflicht hinsichtlich jener Fahrten \nunterfällt, die mit ihren Fahrzeugen im geschäftlichen \nZusammenhang unternommen werden. Daß die in Rede stehende \nOrdnungswidrigkeit im Rahmen einer Geschäftsfahrt begangen \nworden ist, kann indessen nicht festgestellt werden. Denn nach \nden Angaben der Klägerin ist anzunehmen, daß das von der \nFahrtenbuchauflage betroffene Fahrzeug sowohl von Mitarbeitern \ngeschäftlich als auch von Familienangehörigen privat genutzt \nwird. Daß der Verkehrsverstoß bei einer solchen privaten \nNutzung erfolgt ist, kann - zumal mit Rücksicht auf den \nTatzeitpunkt (20.04 Uhr) - nicht ausgeschlossen werden. Im \nFalle einer Nutzung des Fahrzeugs zu privaten Zwecken greift \ndie genannte Dokumentationspflicht indes grundsätzlich nicht. \nDie Klägerin war in einem solchen Falle vielmehr auf die \nErinnerung der beteiligten Personen und mithin auf eine \nfrühzeitige Unterrichtung über den Verkehrsverstoß durch die \nErmittlungsbehörde angewiesen, um ihrer Auskunftsobliegenheit \nnachkommen zu können. Allerdings ist in Rechnung zu stellen, \ndaß die Klägerin auf Grundlage der von ihr vorzunehmenden \nDokumenation geschäftlicher Fahrten hätte imstande sein müssen \nfestzustellen, ob eine Geschäftsfahrt oder eine private \nNutzung vorlag. Insoweit könnte in Betracht zu ziehen sein, \ndaß bei einem im Rahmen eines kaufmännischen Betriebes \nzumindest auch geschäftlich genutzten Fahrzeug den \nFahrzeughalter eine Darlegungs- und Nachweispflicht dahin \ntrifft, daß das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes \nnicht geschäftlich, sondern privat genutzt wurde, und es erst \nbei Erfüllung dieser Obliegenheit nach dem Schutzzweck der \nZwei-Wochen-Frist gerechtfertigt ist, eine erlassene \nFahrtenbuchanordnung an der Einhaltung dieser Frist zu messen. \nEiner solchen Darlegungs- und Nachweispflicht hat die Klägerin \njedoch nicht genügt.\n\n37\n\nDie vorbezeichneten Fragen bedürfen allerdings keiner \nweiteren Vertiefung. Denn auch wenn die Benachrichtigungsfrist \nvon zwei Wochen einschlägig ist, erweist sich ihre vorliegend \ngegebene Überschreitung - der Anhörungsbogen ist ausweislich \nder Verwaltungsvorgänge erst 24 Tage nach dem Verkehrsverstoß \nan die Klägerin abgesandt worden - als unerheblich, weil \nzwischen der verspäteten Unterrichtung und der Unmöglichkeit \nder Feststellung des Fahrzeugführers kein ursächlicher \nZusammenhang besteht. Nach den erkennbaren Umständen ist \nnämlich davon auszugehen, daß die Klägerin ohnehin nicht \nbereit war, an der Aufklärung der Ordnungswidrigkeit \nmitzuwirken. Dies gilt zunächst mit Blick darauf, daß die auf \ndem vorliegenden Frontfoto erkennbaren charakteristischen \nMerkmale des Fahrzeugführers nach der Überzeugung des Senats \nwenn nicht gar eine Identifizierung, so doch zumindest eine \nerhebliche, weitere Ermittlungsansätze gewährleistende \nEingrenzung des auf Mitarbeiter und Familienangehörige \nbeschränkten Täterkreises zuließen. Insoweit hätte es der \nKlägerin oblegen, der Ermittlungsbehörde diejenige(n) \nPerson(en) im einzelnen zu benennen, die nach dem Foto als \nFahrer in Betracht kamen.\n\n38\n\nVgl. zu dieser Obliegenheit auch \nSenatsurteil vom 17. Dezember 1998 \n- 25 A 1358/98 -, S. 12 ff. der \nUrteilsabschrift.\n\n39\n\nDa sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, muß \nzugrundegelegt werden, daß die Klägerin von vornherein nicht \nwillens war, bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes \nbehilflich zu sein. Es ist zudem weder dagetan noch sonst \nerkennbar, daß die Klägerin wenigstens den Versuch unternommen \nhat, die Täterfeststellung mittels Durchsicht der \ngeschäftlichen Unterlagen und durch Nachfragen im Kreis der \nnutzungsberechtigten Familienangehörigen zu fördern. Die \nAnnahme, daß die Klägerin ohnehin nicht mitwirkungsbereit war, \nwird schließlich ergänzend durch den Umstand bestätigt, daß \nsie den Anhörungsbogen unbeachtet ließ und sich erst auf \nBefragen des Mitarbeiters der Kreispolizeibehörde K. äußerte. \nOb sich entsprechendes - wie das Verwaltungsgericht angenommen \nhat - auch daraus ergibt, daß sich die Klägerin erst im \nWiderspruchsverfahren (ausdrücklich) auf mangelndes \nErinnerungsvermögen berufen hat, kann vor diesem Hintergrund \noffen bleiben.\n\n40\n\nSind nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen des \n§ 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO gegeben, so erweist sich die \nAnordnung der Fahrtenbuchauflage auch im übrigen als \nrechtmäßig. Die Auferlegung eines Fahrtenbuches für die Dauer \nvon sechs Monaten nach dem vorliegend gegebenen erstmaligen \nVerkehrsverstoß begegnet - entgegen der Auffassung der \nKlägerin - namentlich unter \nVerhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken.\n\n41\n\nDie an den Fahrzeughalter als den Inhaber der \nVerfügungsbefugnis über das Fahrzeug gerichtete Anordnung, ein \nFahrtenbuch zu führen, ist eine Maßnahme zur Abwehr von \nGefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, \nmit der dafür Sorge getragen werden soll, daß künftig die \nFeststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung \ngegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich \nist.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 \n- 11 C 12.94 -, NJW 1995, S. 2866, \nsowie Beschluß vom 23. Juni 1989 - 7 B \n90.89 -, NJW 1989, S. 2704.\n\n43\n\nAllerdings rechtfertigt nur ein Verkehrsverstoß von einigem \nGewicht eine solche Anordnung. Wird nur ein einmaliger, \nunwesentlicher Verkehrsverstoß festgestellt, ist die \nFahrtenbuchauflage nicht gerechtfertigt.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 \n- 11 C 12.94 -, a.a.O., m.w.N.\n\n45\n\nDie Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung \nist dabei an jenem Punktsystem zu orientieren, das früher \nGegenstand des § 2 Abs. 1 der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO war,\n\n46\n\nabgedruckt etwa bei: Jagusch/ \nHentschel, Straßenverkehrsrecht, \n34. Aufl., § 15 b StVZO Rdn. 1 c,\n\n47\n\nund nunmehr als Anlage 13 Bestandteil der Verordnung über \ndie Zulassung von Personen zum Straßenverkehr \n(Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. August 1998, BGBl. I, \nS. 2214, ist.\n\n48\n\nVgl. insoweit zur Rechtslage unter \nGeltung der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO: \nSenatsbeschluß vom 14. März 1995 - 25 B \n98/95 -, NJW 1995, 2242, sowie \nSenatsurteil vom 31. März 1995 - 25 A \n2798/93 -, NJW 1995, S. 3335 \n(3337).\n\n49\n\nDieses Punktsystem teilt die in das Verkehrszentralregister \neinzutragenden Verkehrsstraftaten und -ordnungswidrigkeiten in \nsieben Gruppen ein, denen eine nach der Schwere des Verstoßes \ngestaffelte Punktzahl zugeordnet ist. Die Gruppenbildung, die \nan die Einstufung im Bußgeldkatalog anknüpft, enthält eine \ntypisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maße \nihrer Gefährlichkeit. Sie bildet die Grundlage für die \nBeurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen jener \nMaßnahmen, die § 4 Abs. 3 StVG in seiner am 1. Januar 1999 in \nKraft getretenen Fassung zum Schutz vor solchen Gefahren \nvorsieht, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften \nverstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen (vgl. § 4 \nAbs. 1 Satz 1 StVG). Diese Zielsetzung des § 4 Abs. 3 StVG \nstellt zugleich einen wesentlichen Normzweck des § 31 a StVZO \ndar, der - wie dargetan - die Ermittlung von Fahrzeugführern \nsicherstellen will, die Verkehrsvorschriften verletzen. Es \nentspricht daher in besonderer Weise dem \nGleichbehandlungsgrundsatz, das Punktsystem als Ausgangspunkt \nfür die Beurteilung von Verkehrszuwiderhandlungen im Rahmen \nder Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage als einer \nbehördlichen Maßnahme im Vorfeld derjenigen Anordnungen \nzugrundezulegen, die gemäß § 4 Abs. 3 StVG bei wiederholten \nVerkehrsverstößen zu ergreifen sind.\n\n50\n\nNach dem damit durch das Punktsystem vorgegebenen Maßstab \nist der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung unter \nGeltung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO \ndavon ausgegangen, daß die erstmalige Begehung eines \nVerkehrsverstoßes, der mit mindestens drei Punkten bewertet \nist, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ohne weiteres \nrechtfertigt, es bei mit einem bzw. zwei Punkten bedachten \nleichteren Ordnungswidrigkeiten hingegen darauf ankommt, daß \ndas Vorliegen besonderer Umstände, z.B. verkehrsgefährdender \nAuswirkungen des Verstoßes, die Anordnung einer \nFahrtenbuchauflage im Einzelfall geboten erscheinen läßt.\n\n51\n\nVgl. Senatsurteil vom 31. März 1995 \n- 25 A 2798/93 -, a.a.O., \nS. 3337 f.\n\n52\n\nAn dieser differenzierenden Betrachtung hält der Senat nach \nInkrafttreten der erwähnten Neuregelungen des \nStraßenverkehrsrechts, die auch vorliegend zugrundezulegen \nsind,\n\n53\n\nvgl. zum maßgeblichen \nBeurteilungszeitpunkt bei der \ngerichtlichen Überprüfung von \nFahrtenbuchauflagen: BVerwG, Beschluß \nvom 3. Februar 1989 - 7 B 18.89 -, \nBuchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 19, \nS. 4 (6) m.w.N.; Senatsurteil vom \n13. Juli 1998 - 25 A 6045/96 -, S. 6 \nder Urteilsabschrift,\n\n54\n\nnicht mehr fest.\n\n55\n\nFür eine die Umstände des Einzelfalles einbeziehende \nWürdigung der mit ein oder zwei Punkten bewerteten \nVerkehrsverstöße bestand nach Maßgabe des früheren \nPunktsystems deshalb Raum und Veranlassung, weil es lediglich \ndurch eine normauslegende Verwaltungsvorschrift geregelt war. \nDas Punktsystem besaß für die Gerichte deshalb keine \nBindungswirkung und stellte nur eine Entscheidungshilfe bei \nder Beurteilung der im Einzelfall bedeutsamen Gesichtspunkte \nim Rahmen von Maßnahmen nach §§ 4 StVG a.F., 15 b StVZO a.F. \ndar.\n\n56\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n17. Dezember 1976 - VII C 28.74 -, \nBVerwGE 51, 359 (376), Urteil vom \n18. März 1982 - 7 C 69.81 -, BVerwGE \n65, 157, 162 sowie Urteil vom 17. Juli \n1987 - 7 C 71.85 -, NJW 1988, 1042; von \nPaetow, Reform des Punktsystems, \n28. Deutscher Verkehrsgerichtstag 1990, \n80 (82 f.).\n\n57\n\nDiese lediglich indizielle Bedeutung der Punktwerte für die \nBewertung der Eignung eines Kraftfahrzeugführers war auch bei \nder Gewichtung von Verkehrsverstößen in Fällen des § 31 a \nStVZO zu beachten: Auch hier stellten sich die Punktwerte nur \nals Anhaltspunkte dar. Sie waren daher bis zu der nach der \nSenatsrechtsprechung maßgeblichen Schwelle von drei Punkten in \neine Einzelfallwürdigung einzustellen und vermochten erst ab \ndieser Grenze ohne weitere Voraussetzung diejenige Bedeutung \neines erstmaligen Verkehrsverstoßes zu belegen, die eine \nFahrtenbuchauflage unter dem Gesichtspunkt des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert. \n\n58\n\nNunmehr ist das Punktsystem durch seine Neuregelung in der \nFahrerlaubnisverordnung indes zu einer gesetzlichen Bewertung \nerstarkt, die Behörden und Gerichte gleichermaßen bindet und \nausweislich der in § 4 Abs. 3 StVG getroffenen Regelungen für \nMaßnahmen gegen wiederholt auffällige Kraftfahrer überdies \nabschließenden Charakter besitzt. Sind die in § 4 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 1 bis 3 StVG genannten Punktwerte erreicht, so hat \ndie Behörde die dort beschriebenen Maßnahmen zu ergreifen, \nohne daß es auf eine darüberhinausgehende Würdigung der \nUmstände des Einzelfalles ankommt. \n\n59\n\nVgl. insoweit zur früher gegebenen \nRechtslage auch: von Paetow, a.a.O.\n\n60\n\nDem Rechtsnormcharakter des Punktsystems und seiner durch \ndie gesetzlichen Neuregelungen zugleich vorgegebenen \nschematisierenden Bedeutung ist auch im Rahmen des § 31 a \nStVZO Rechnung zu tragen: Die - wie ausgeführt - in \nmaßgeblicher Hinsicht Übereinstimmung aufweisenden Normzwecke \ndes § 4 Abs. 3 StVG einerseits und der Fahrtenbuchauflage \nandererseits gebieten es, bei der Gewichtung von \nVerkehrsverstößen im Grundsatz korrespondierende Maßstäbe \nanzuwenden. Geht jeder einzelne den Vorgaben der Anlage 13 zur \nFahrerlaubnisverordnung entsprechend in das \nVerkehrszentralregister eingetragene Punkt in ein \n\"Punktekonto\" ein, das bei Erreichen bestimmter Salden \nzwingend - von den weiteren Umständen der begangenen \nOrdungswidrigkeiten oder Straftaten unbeeinflußt - zu \nAnordnungen nach § 4 Abs. 3 StVG führt, erscheint die u.a. das \nErgehen solcher Maßnahmen sichernde Fahrtenbuchauflage auch \nbei erstmaliger Begehung einer mit einem oder zwei Punkten zu \nerfassenden Verkehrsordnungswidrigkeit erforderlich und \nangemessen, ohne daß es des Hinzutretens etwa einer unklaren \nVerkehrslage oder konkreter Gefährdungen bedürfte. Das durch \ndie Novellierung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften \nerhöhte Gewicht der Punktwerte beeinflußt insoweit als \ngesetzliche Wertung die im Rahmen des § 31 a StVZO \nvorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung. Der Senat schließt \nsich damit im Ergebnis der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts an, in der schon unter Geltung der \nAllgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO die Ansicht \nvertreten wurde, daß die erstmalige Begehung eines wenigstens \nmit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes hinreichender \nAnlaß für eine Fahrtenbuchauflage sei, ohne daß es auf die \nGefährlichkeit des Verkehrsverstoßes erhöhende Umstände im \nEinzelfall ankomme.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 \n- 11 C 12.94 -, a.a.O.\n\n62\n\nNach alledem erweist sich der mit dem Fahrzeug der Klägerin \nbegangene Verkehrsverstoß, der nach Nr. 7 der Anlage 13 zur \nFahrerlaubnisverordnung mit einem Punkt erfaßt wird, als \nausreichende Grundlage der für eine Dauer von sechs Monaten \nangeordneten Fahrtenbuchauflage, ohne daß eine Feststellung \nder näheren Umstände der Ordnungswidrigkeit geboten wäre.\n\n63\n\nDie in der Ordnungsverfügung ferner geregelte Erstreckung \nder Fahrtenbuchauflage auf Ersatzfahrzeuge für das Fahrzeug \nmit dem amtlichen Kennzeichen ... findet in § 31 a Abs. 1 \nSatz 2 StVZO eine hinreichende Rechtsgrundlage. Der in der \nOrdnungsverfügung in diesem Zusammenhang benutzte Begriff des \n\"Fahrzeugwechsels\" ist - mit Rücksicht darauf, daß während des \ngesamten Verwaltungsverfahrens nur das vorbezeichnete Fahrzeug \nin Rede stand, und im Hinblick auf die Wortwahl im \nWiderspruchsbescheid (\"Nachfolgefahrzeug\") sowie die in der \nmündlichen Verhandlung erfolgte Klarstellung des Beklagten - \nauch hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG.\n\n64\n\nDie weiterhin in der Ordnungverfügung enthaltenen \nBestimmungen, die Inhalt, Vorlage und Aufbewahrung des \nFahrtenbuchs betreffen, rechtfertigen sich aus § 31 a Abs. 2 \nund 3 StVZO.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n66\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307620","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-29/8-a-699-97","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":11},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307620","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307620","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-29/8-a-699-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307620","retrieved":"2026-07-09 03:36:20.706822+00:00"}}