{"status":"available","doknr":"OLD307619","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0429.8A4164.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-04-29","aktenzeichen":"8 A 4164/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 22. Juli 1996 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist unter anderem Halter des Personenkraftwagens \nmit dem amtlichen Kennzeichen ... , Fabrikat BMW. Am 25. Juni \n1995 wurde die Geschwindigkeit dieses Fahrzeugs auf der B 474 \nbei Kilometer 0,653, Fahrtrichtung C. , innerhalb \ngeschlossener Ortschaft mit 84 km/h gemessen. Die zulässige \nHöchstgeschwindigkeit im Bereich der stationären Meßstelle \nbetrug 50 km/h. Die Meßstelle liegt in kurzer Entfernung \nhinter dem Ortseingangsschild. Bereits 308 m vor dem \nOrtseingangsschild ist eine zulässige Höchstgeschwindigkeit \nvon 70 km/h angeordnet, die 104 m vor dem Ortseingang durch \neine weitere Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h reduziert \nist. Im Anhörungsbogen, der dem Kläger unter dem 29. August \n1995 übersandt wurde, wurde nach Abzug einer Meßtoleranz von \n3 km/h eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h \nzugrundegelegt. Der Kläger reagierte auf das \nAnhörungsschreiben nicht. Daraufhin bemühte sich ein \nBediensteter der Kreispolizeibehörde K. , die mit Schreiben \ndes Oberkreisdirektors C. vom 26. September 1995 um \nErmittlungshilfe ersucht worden war, um die Fahrerfeststellung \nund vermerkte dazu folgendes in den Akten: Er habe unter der \nAnschrift des Klägers zunächst wiederholt nur dessen \nLebensgefährtin angetroffen und sodann bei der \nEinwohnermeldebehörde G. ein Foto des Klägers angefordert. \nDer Vergleich dieses Fotos mit dem Beweisfoto habe ergeben, \ndaß der Kläger nicht der Fahrer gewesen sei. Am 13. Oktober \n1995 habe er den Kläger dann angetroffen. Der Kläger habe sich \nindessen auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen. Wer das \nFahrzeug gelenkt habe, könne deshalb nicht ermittelt werden. \nMit Schreiben vom 10. Oktober 1995 hatte der Kläger \nzwischenzeitlich - angestoßen durch die vergeblichen Versuche, \nihn zu erreichen - mitgeteilt, er selbst habe das Fahrzeug zum \nfraglichen Zeitpunkt nicht gefahren. Da im übrigen nur solche \nPersonen das Fahrzeug benutzten, hinsichtlich derer er ein \nZeugnis- bzw. Aussageverweigerungsrecht besitze, werde er sich \nnicht weiter äußern. Das Bußgeldverfahren wurde unter dem \n19. Oktober 1995 eingestellt.\n\n3\n\nUnter dem 2. November 1995 hörte der Beklagte den Kläger zu \nder beabsichtigten Anordnung einer Fahrtenbuchauflage an. Mit \nSchreiben vom 6. November 1995 teilte der Kläger mit, daß er \naufgrund des ihm vorgelegten Frontfotos den Fahrer nicht \neindeutig habe identifizieren können. Zukünftig werde er seine \nFahrzeuge nur \"ausgewählten Personen\" zur Verfügung \nstellen.\n\n4\n\nMit Ordnungsverfügung vom 14. November 1995 gab der \nBeklagte dem Kläger auf, für das Fahrzeug mit dem amtlichen \nKennzeichen ... oder Ersatzfahrzeuge für die Dauer von sechs \nMonaten ab Unanfechtbarkeit der Verfügung ein Fahrtenbuch zu \nführen.\n\n5\n\nDer Kläger erhob am 20. November 1995 Widerspruch und gab \nan, er habe von dem Aussageverweigerungsrecht nur deshalb \nGebrauch gemacht, weil er sich nicht selbst habe belasten \nwollen und im übrigen von dem ermittelnden Polizeibeamten \ninsoweit nicht genügend aufgeklärt worden sei. Eine \nIdentifizierung des Fahrers sei ihm wegen der schlechten \nQualität des Beweisbildes nicht möglich gewesen. Wäre seine \nBefragung früher, zumindest aber innerhalb von 14 Tagen \nerfolgt, hätte er sich mit Sicherheit noch an den Fahrer \nerinnern können.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 1995 wies die \nBezirksregierung D. den Widerspruch zurück und \nverlängerte die Frist für die Führung des Fahrtenbuches von \nsechs auf 12 Monate. Zur Begründung führte die \nBezirksregierung u.a. aus: Das Beweisfoto lasse \ncharakteristische Merkmale des Fahrers deutlich erkennen. Da \nder Kläger ein Aussageverweigerungsrecht geltend gemacht habe, \nmüsse davon ausgegangen werden, daß ihm die abgebildete Person \nbekannt sei. Andernfalls seien seine Einlassungen im \nErmittlungsverfahren nicht nachvollziehbar. Das Gewicht des \nVerkehrsverstoßes gebiete eine Fahrtenbuchauflage für die \nDauer von 12 Monaten.\n\n7\n\nMit seiner am 27. Dezember 1995 erhobenen Klage hat der \nKläger sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt und \nvertieft sowie ergänzend geltend gemacht: Er habe dem \nermittelnden Polizeibeamten gegenüber ausdrücklich erklärt, \ndaß ihm die Fahreridentifizierung anhand des Frontfotos nicht \nmöglich, er aber grundsätzlich bereit sei, den Fahrer zu \nbenennen. Das Gewicht des Verkehrsverstoßes sei unzutreffend \ngewürdigt worden: Die Ordnungswidrigkeit liege im untersten \nBereich derjenigen Verstöße, die mit drei Punkten in das \nVerkehrszentralregister eingetragen würden. Zudem sei in \nRechnung zu stellen, daß der Verkehrsverstoß nur wenige Meter \nhinter dem Ortseingangsschild begangen worden sei. Der nähere \nBereich sei weder durch Wohnbebauung geprägt noch seien \nStraßenkreuzungen oder -einmündungen vorhanden. Im übrigen sei \nes zu der Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer fast \nverkehrslosen Zeit, nämlich um 2.46 Uhr, gekommen. Der \nFahrzeugführer habe das Fahrzeug nach dem Passieren des \nOrtseingangsschildes lediglich ausrollen lassen. Bei diesen \nUmständen erscheine eine konkrete Verkehrs-gefährdung \nausgeschlossen. Im übrigen trage er nunmehr dafür Sorge, daß \ndas von der Fahrtenbuchauflage betroffene Fahrzeug von keinem \nDritten mehr benutzt werde. Auch unter diesem Ge-sichtspunkt \nerweise sich die Fahrtenbuchauflage als unverhältnismäßig.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom \n14. November 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung \nD. vom 1. Dezember 1995 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung hat er sich u.a. auf die Ausführungen in den \nangefochtenen Bescheiden bezogen und ergänzend darauf \nhingewiesen, daß es sich bei dem Standort der Meßstelle um \neinen Unfallschwerpunkt handele. Daß vorliegend ein \nschwerwiegender Verkehrsverstoß gegeben sei, belege die \nTatsache, daß das Fahrzeug trotz der vor dem \nOrtseingangsschild vorhandenen Geschwindigkeitsbegrenzungen \nauch nach dem Ortseingangsschild immer noch mit einer \nGeschwindigkeit von 81 km/h gefahren sei. Eine solche \nGeschwindigkeitsüberschreitung sei mit immerhin drei Punkten \nim Verkehrszentralregister einzutragen und führe u.a. zu einem \nFahrverbot von einem Monat. Gerade in den Nachtstunden sähen \nsich Verkehrsteilnehmer häufig zu erheblichen \nGeschwindigkeitsüberschreitungen verleitet, die zu \nUnfallgefahren führten.\n\n13\n\nMit dem angefochtenen - dem Kläger am 5. August 1996 \nzugestellten - Gerichtsbescheid, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n14\n\nHiergegen hat der Kläger am 10. August 1996 sinngemäß \nBerufung eingelegt, mit der er im wesentlichen vorträgt: Das \nnegative Ermittlungsergebnis beruhe auf dem späten Tätigwerden \nder Ermittlungsbehörde und der schlechten Qualität des \nBeweisfotos. Das ihm - dem Kläger - vorgehaltene \nAussageverhalten betreffe einen Zeitpunkt, in dem bereits \nVerfolgungsverjährung eingetreten gewesen sei, und sei deshalb \nunerheblich. Er habe von dem Aussageverweigerungsrecht zudem \nals Betroffener Gebrauch gemacht. Eine Belehrung über dieses \nRecht sei unstreitig nicht erfolgt. Er sei - jedenfalls ohne \n\"spezielle Befragung\" - nicht verpflichtet gewesen, diejenigen \nPersonen zu benennen, die das Fahrzeug benutzten. Es sei ihm \nauch nicht zuzumuten gewesen, aufgrund des undeutlichen \nFrontfotos haltlose Verdächtigungen oder Mutmaßungen \nauszusprechen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Zahl \nderjenigen Personen, die das Fahrzeug unter den gegebenen \nUmständen habe benutzen dürfen, könne nicht unübersehbar \ngewesen sein, entbehre einer hinreichenden Grundlage. Da die \nBehörde über die verspätete Anhörung des Klägers hinausgehende \nErmittlungsmaßnahmen erst nach Eintritt der \nVerfolgungsverjährung ergriffen habe, habe sie die Ermittlung \ndes Fahrzeugführers und die Ahndung der Ordnungswidrigkeit \nselbst verhindert.\n\n15\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der \nProzeßbevollmächtigte des Klägers erklärt, er - der Kläger - \nhabe gegenüber Rechtsanwalt H. eingeräumt, das Fahrzeug \nzum Zeitpunkt des fraglichen Verkehrsverstoßes gelenkt zu \nhaben.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern \nund nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu \nerkennen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung trägt er vor: Bei den Ermittlungen zur \nPerson des Fahrzeugführers habe sich die Ermittlungsbehörde an \nder Mitwirkung des Fahrzeughalters zu orientieren. Da sich der \nKläger auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen habe, seien \ndie Ermittlungen der Polizei ausreichend gewesen. Vor diesem \nHintergrund sei auch der lange Zeitraum bis zur Anhörung \nunerheblich. Denn auch wenn der Kläger unmittelbar nach der \nZuwiderhandlung angehört worden wäre, hätte er von seinem \nAussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die \nErmittlungsbehörden seien nicht verpflichtet, etwa sämtliche \nin Frage kommenden Familienmitglieder zu ermitteln und zu \nbefragen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die \nzulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alternative VwGO) \nist unbegründet.\n\n24\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. November 1995 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nD. vom 1. Dezember 1995 ist rechtmäßig und verletzt \nden Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n25\n\nRechtsgrundlage der in der Ordnungsverfügung \nausgesprochenen Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für das \nFahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... ist § 31 a Abs. 1 \nSatz 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die \nVerwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines \nFahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines \nFahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen \nVerkehrsvorschriften nicht möglich war.\n\n26\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind \nerfüllt:\n\n27\n\nMit dem Fahrzeug des Klägers wurde am 25. Juni 1995 den \nVerkehrsvorschriften der §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 42 Abs. 3 \nZeichen 310, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO zuwider gehandelt, indem der \nFührer des Fahrzeugs innerhalb geschlossener Ortschaft die \nzulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h \nüberschritt.\n\n28\n\nDie Feststellung des Fahrzeugführers war im Sinne des \n§ 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Diese Voraussetzung \nliegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des \nEinzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, \nobwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die \nAngemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die \nBehörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur \nVerfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die \nMaßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen \nerfahrungsgemäß Erfolg haben.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Dezember 1993 \n- 11 B 113.93 -, JURIS; Beschluß vom 21. Oktober \n1987 - 7 B 162.87 -, Buchholz 442.16, § 31 a StVZO, \nNr. 18, jeweils m.w.N.\n\n30\n\nInsoweit ist die Verfolgungsbehörde grundsätzlich gehalten, \nwenn die Feststellung des Fahrzeugführers auf frischer Tat \nnicht möglich oder nicht tunlich ist, zumindest den Halter \nsobald wie möglich von der mit seinem Fahrzeug begangenen \nVerkehrsordnungswidrigkeit zu unterrichten. Dies folgt aus dem \nGebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 \nGG), wonach der von einer Ermittlungstätigkeit Betroffene \nnicht in seiner Verteidigung behindert werden darf.\n\n31\n\nVgl. Senatsurteil vom 31. März 1995 - 25 A \n2798/93 -, NJW 1995, S. 3335 (3336).\n\n32\n\nVor diesem Hintergrund ist vorbehaltlich besonderer \nUmstände des Einzelfalles regelmäßig zu fordern, daß der \nKraftfahrzeugführer innerhalb von zwei Wochen nach der \nZuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt wird, damit dieser die \nFrage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch \nzuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe \nvorbringen kann. Nach Verstreichen eines längeren Zeitraums \nkann die Erinnerung an eine bestimmte Fahrt so verblaßt sein, \ndaß auch ein auskunftswilliger Halter nicht mehr in der Lage \nist, den in Frage kommenden Fahrer zuverlässig anzugeben.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C \n77.74 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO, Nr. 5 \n(S. 9 f.), sowie Beschluß vom 25. Juni 1987 - 7 B \n139.87 -, DAR 1997, 393.\n\n34\n\nEine danach verspätete Unterrichtung des \nKraftfahrzeughalters schließt die Fahrtenbuchauflage nach \n§ 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO jedoch dann nicht aus, wenn \nfeststeht, daß die Verzögerung für die unterbliebene \nErmittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Dies gilt \nnamentlich, falls nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, \ndaß auch eine frühere Unterrichtung des Kraftfahrzeughalters \nnicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil dieser \nohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung \nmitzuwirken.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C \n77.74 -, sowie Beschluß vom 25. Juni 1987 - 7 B \n139.87 -, jeweils a.a.O.\n\n36\n\nNach diesen Grundsätzen war die Feststellung des \nFahrzeugführers vorliegend i.S.v. § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO \nunmöglich:\n\n37\n\nNachdem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, der Kläger \nhabe gegenüber Rechtsanwalt H. eingeräumt, das Fahrzeug \nzum Zeitpunkt des in Rede stehenden Verkehrsverstoßes gelenkt \nzu haben, betrachtet es der Senat als feststehend, daß der \nKläger selbst die Ordnungswidrigkeit begangen hat. Dieser \nAnnahme stehen das Frontfoto und die im übrigen vorliegenden \nLichtbilder, die den Kläger zeigen, nicht entgegen. Bei einem \nVergleich der Fotos ist eine Identifizierung des Klägers zwar \nnicht ohne weiteres möglich, die nach den Einlassungen in der \nmündlichen Verhandlung gegebene Identität des Klägers mit der \nauf dem Frontfoto abgebildeten Person erscheint danach aber \nebensowenig als ausgeschlossen.\n\n38\n\nHiervon ausgehend fehlt es nicht etwa deshalb an der von \n§ 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO vorausgesetzten Unmöglichkeit der \nFeststellung des Fahrzeugführers, weil dieser nunmehr bekannt \nist. Der Tatbestand dieser Vorschrift verlangt, daß die \nErmittlung des Fahrzeugführers \"nicht möglich war\". Dies \nbedeutet nach dem Zweck der Norm, die gewährleisten will, daß \nVerkehrsvorschriften zuwiderhandelnde Kfz-Führer zur \nVerantwortung gezogen werden können, daß die \nFahrerfeststellung - wie hier - vor Eintritt der \nVerfolgungsverjährung (§ 26 Abs. 3 StVG) unmöglich war.\n\n39\n\nVgl. etwa OVG Berlin, Beschluß vom 30. Juni \n1976 - I S 87.76 -, DÖV 1977, 104; \nJagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., \n§ 31 a StVZO Rdn. 3; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom \n13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 -, a.a.O.\n\n40\n\nDaß die erstmalige Anhörung des Klägers unter \n- erheblicher - Überschreitung der Zwei-Wochen-Frist erfolgte, \nist dabei nach Maßgabe der oben aufgezeigten Maßstäbe \nunbeachtlich. Der späte Zeitpunkt der Anhörung war nämlich \nnicht ursächlich für die Unmöglichkeit der Feststellung des \nFahrzeugführers, weil der Kläger ersichtlich nicht bereit war, \nan der Aufklärung der Ordnungswidrigkeit mitzuwirken. Obgleich \ner wußte, daß er das Fahrzeug gelenkt hatte, hat er der \nErmittlungsbehörde mit Schreiben vom 10. Oktober 1995 \nmitgeteilt, er könne ausschließen, selbst gefahren zu sein, \nund im übrigen auf dritte Personen verwiesen, hinsichtlich \nderer er ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend gemacht hat. \nAuch bei seiner Befragung am 13. Oktober 1995 hat der Kläger \nin keiner Weise zu erkennen gegeben, selbst der Fahrer gewesen \nzu sein. Durch seine wahrheitswidrigen Angaben hat der Kläger \nhinreichend verdeutlicht, daß er von vornherein nicht willens \nwar, bei der Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit \nbehilflich zu sein.\n\n41\n\nWar der Kläger selbst der Täter der Ordnungswidrigkeit, \nkann es auch nicht darauf ankommen, daß seine mündliche \nBefragung durch die Ermittlungsbehörde erst am 13. Oktober \n1995 und damit nach Ablauf von über drei Monaten seit dem \nVerkehrsverstoß erfolgte. Die Verfolgungsbehörde hat dadurch \ndie Ahndung der Ordnungswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt der \ndreimonatigen Verjährungsfrist für \nVerkehrsordnungswidrigkeiten (§ 26 Abs. 3 StVG) nicht \nvereitelt. Dies folgt schon daraus, daß gegenüber dem Täter \nder Ordnungswidrigkeit, dem Kläger, diese Verjährungsfrist \ndurch die unter dem 29. August 1995 erfolgte Übersendung des \nAnhörungsbogens und die darin liegende Bekanntgabe des gegen \nihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen worden war. Der Kläger hätte \ndaher im Oktober 1995 noch ohne weiteres für die begangene \nVerkehrsordnungswidrigkeit zur Verantwortung gezogen werden \nkönnen.\n\n42\n\nSind nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen des \n§ 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO gegeben, so erweist sich die \nstreitige Ordnungsverfügung auch im übrigen als rechtmäßig. \nSoweit sich der Kläger hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit auf \nein Zeugnis- bzw. Aussageverweigerungsrecht berufen hat, \nschließt dies die Anwendbarkeit des § 31 a StVZO nicht \naus.\n\n43\n\nVgl. dazu im einzelnen: Senatsurteil vom \n18. März 1996 - 25 A 767/95 -, S. 8 f. der \nUrteilsabschrift m.w.N.\n\n44\n\nDie Anordnung einer 12-monatigen Fahrtenbuchauflage ist \ndarüber hinaus nicht wegen Unverhältnismäßigkeit \nermessensfehlerhaft: Der zugrundeliegende Verkehrsverstoß ist \ngemäß Ziffer 5.4 der Anlage 13 der Verordnung über die \nZulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-\nVerordnung - FeV) vom 18. August 1998 (BGBl. I, S. 2214), die \nauch vorliegend maßgeblich ist,\n\n45\n\nvgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei \nder gerichtlichen Überprüfung von \nFahrtenbuchauflagen: BVerwG, Beschluß vom \n3. Februar 1989 - 7 B 18.89 -, Buchholz 442.16 \n§ 31 a StVZO Nr. 19, S. 4 (6) m.w.N.; Senatsurteil \nvom 13. Juli 1998 - 25 A 6045/96 -, S. 6 der \nUrteilsabschrift,\n\n46\n\nmit drei Punkten bewertet. Sie bietet damit genügenden \nAnlaß zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, ohne daß es auf \ndas Hinzutreten weiterer Umstände, etwa einer unklaren \nVerkehrslage zur Tatzeit oder einer konkreten \nVerkehrsgefährdung, ankäme. Dies ergibt sich schon aus der \nfrüheren Rechtsprechung des Senats, die unter Geltung des \nPunktsystems in der Fassung der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO ergangen ist.\n\n47\n\nVgl. Senatsurteil vom 31. März 1995 - 25 A \n2798/93 -, NJW 1995, S. 3335 (3337 f.).\n\n48\n\nGleiches folgt - erst recht - aus derjenigen \nSenatsrechtsprechung, die sich mit der nunmehr gegebenen und \nauch hier maßgeblichen Rechtslage nach Inkrafttreten der \nFahrerlaubnis-Verordnung und der Neufassung des \nStraßenverkehrsgesetzes zum 1. Januar 1999 befaßt. Denn danach \nreicht grundsätzlich auch ein lediglich mit einem oder zwei \nPunkten bewerteter Verkehrsverstoß für die Anordnung einer \nFahrtenbuchauflage aus, ohne daß es auf die Feststellung der \nnäheren Umstände der Verkehrsordnungswidrigkeit ankommt.\n\n49\n\nVgl. Senatsurteile vom heutigen Tage - 8 A \n604/97 sowie 8 A 699/97 -; entsprechend schon zur \nfrüheren Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 17. Mai \n1995 - 11 C 12.94 -, NJW 1995, S. 2866.\n\n50\n\nHiervon ausgehend erweist sich die in der Ordnungsverfügung \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vorgesehene Dauer \nder Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten gleichfalls als \nangemessen.\n\n51\n\nVgl. zur Zulässigkeit der reformatio in peius im \nWiderspruchsverfahren etwa: BVerwG, Urteil vom \n29. August 1986 - 7 C 51.84 -, NVwZ 1987, 215.\n\n52\n\nDie in der Ordnungsverfügung ferner geregelte Erstreckung \nder Fahrtenbuchauflage auf Ersatzfahrzeuge für das Fahrzeug \nmit dem amtlichen Kennzeichen ... findet in § 31 a Abs. 1 \nSatz 2 StVZO eine hinreichende Rechtsgrundlage. Der in der \nOrdnungsverfügung in diesem Zusammenhang benutzte Begriff des \n\"Fahrzeugwechsels\" erscheint auch hinreichend bestimmt im \nSinne von § 37 Abs. 1 VwVfG, nachdem der Beklagte in der \nmündlichen Verhandlung - im Einklang mit der Wortwahl im \nWiderspruchsbescheid (\"Nachfolgefahrzeug\")- klargestellt hat, \ndaß sich die Fahrtenbuchauflage lediglich auf Ersatzfahrzeuge \nfür das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... erstrecken \nsoll.\n\n53\n\nDie weiteren in der Ordnungsverfügung enthaltenen \nBestimmungen, die Inhalt, Vorlage und Aufbewahrung des \nFahrtenbuchs betreffen, rechtfertigen sich aus § 31 a Abs. 2 \nund 3 StVZO.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n55\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307619","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-29/8-a-4164-96","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":12},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307619","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307619","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-29/8-a-4164-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307619","retrieved":"2026-07-09 03:36:20.609465+00:00"}}