{"status":"available","doknr":"OLD307618","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0429.3A2907.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-04-29","aktenzeichen":"3 A 2907/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.329,03 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \nDie geltend gemachten Zulassungsgründe, sofern sie hinreichend \ndargelegt (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO) sind, liegen nicht \nvor.\n\n3\n\nDer Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) \nunzureichender Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht \nhinsichtlich der von der Klägerin benannten Umstände ist nicht \nzu erkennen.\n\n4\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin war das \nVerwaltungsgericht nicht bereits wegen des zurückverweisenden \nUrteils des Senats vom 29. Februar 1996 (3 A 4706/94) zu \nweiteren Tatsachenermittlungen gehalten: Der Senat hat die \nZurückverweisung ausgesprochen, um der hierzu zunächst \nberufenen ersten Instanz Gelegenheit zu geben, nach der \nwährend des ersten Berufungsverfahrens erfolgten Nachholung \nder Widmung von Straßenflächen und damit dem Wegfall des für \ndas erste Urteil des Verwaltungsgerichts tragenden Grundes die \nnunmehr entscheidungserheblichen Fragen zu klären; eine \nAussage des Senats dazu, daß zu dieser - durch Befassung mit \nden genannten Fragen erfolgten - (rechtlichen) Klärung noch \neine weitere (Sachverhalts-) Aufklärung durch das \nVerwaltungsgericht vonnöten sei, ist dem Urteil nicht zu \nentnehmen. Die Frage einer - eventuellen - Bindungswirkung \n(§ 130 Abs. 2 VwGO) diesbezüglicher Erwägungen des Senats \nstellt sich damit gar nicht erst.\n\n5\n\nDas Vorbringen der Klägerin ergibt auch sonst nicht, daß \ndas Verwaltungsgericht seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 \nVwGO) verletzt hätte.\n\n6\n\nAusweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor \ndem Verwaltungsgericht vom 21. April 1997 hat die Klägerin \nBeweisanträge zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht \ngestellt. Vor diesem Hintergrund könnte die Rüge mangelnder \nSachaufklärung durch das Verwaltungsgericht nur dann Erfolg \nhaben, wenn sich dem Verwaltungsgericht - unter Zugrundelegung \nder von ihm vertretenen Rechtsauffassung - nach dem \nseinerzeitigen Verfahrensstand eine weitere Beweiserhebung \nhätte aufdrängen müssen. Daß dies der Fall war, hat die \nKlägerin auch in ihrem Antragsvorbringen nicht dargetan, zumal \nsie keinerlei Beweismittel benannt hat, deren sich das \nVerwaltungsgericht zur weiteren Sachaufklärung der nach ihrer \nAnsicht weiter klärungsbedürftigen Punkte hätte bedienen \nsollen. Derartiger Angaben - unter anderem - hätte es aber für \neine erfolgversprechende Aufklärungsrüge bedurft.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 19.08.1997 - 7 B \n261.97 -, BayVBl. 1998, 507; Beschluß vom \n06.03.1995 - 6 B 81.94 -, Buchholz 310 § 86 \nAbs. 1 VwGO Nr. 265, S. 9; Beschluß vom \n29.10.1997 - 8 B 168.97 -, n.veröff.; OVG NW, \nBeschluß vom 16.04.1997 - 8 B 679/97 -, n. \nveröff.\n\n8\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen von der Klägerin geltend \ngemachter ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \nzuzulassen.\n\n9\n\nAusdrücklich bezieht die Klägerin auf diesen \nZulassungsgrund nur ihre Ausführungen zur vermeintlichen \nUnrichtigkeit der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Diese \nRüge geht indes fehl: Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin \nzu Recht die gesamten Verfahrenskosten auferlegt, weil sie mit \nihrem auch nach der während des gerichtlichen Verfahrens \nerfolgten Widmung von Straßenteilflächen aufrechterhaltenen \nKlageantrag in vollem Umfang unterlegen ist. Die Möglichkeit, \nnach dieser Rechtsänderung das Verfahren durch Abgabe einer \nHauptsacheerledigungserklärung mit der Folge einer \nKostenbelastung des Beklagten -\n\n10\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C \n40.91 -, KStZ 1993, 110 (111) -\n\n11\n\nzu beenden, hat die Klägerin nicht genutzt.\n\n12\n\nAuch wenn man die von der Klägerin in den Zusammenhang mit \nder Rüge fehlender Sachaufklärung gestellten rechtlichen \nAusführungen unter I und II ihrer Antragsschrift in die \nPrüfung mit einbezieht, ergeben auch diese keine ernstlichen \nZweifel an der angefochtenen Entscheidung:\n\n13\n\nDie Klägerin stellt der vom Verwaltungsgericht aus dem \nAkteninhalt gewonnenen Feststellung, es habe sich bei der \nF. straße ab M. weg früher um einen \"befestigten \nFeldweg\" gehandelt, die seit einem unbestimmten Zeitpunkt (\"eh \nund je\", seit \"zig Jahren\") tatsächlich gegebene Begeh- und \nBefahrbarkeit sowie Nutzung für einen innerörtlichen Verkehr - \nletzteres nach unbelegter Behauptung mit Willen der Gemeinde - \nentgegen. Dieses Vorbringen ist bereits deshalb nicht \ngeeignet, die Anforderungen an eine im Rechtssinne des § 242 \nAbs. 1 BauGB \"vorhandene\" Straße darzutun, weil es sich weder \nzu den Einzelheiten des Straßenzustandes und des einschlägigen \ngemeindlichen Bauprogramms noch zu der zu fordernden \nAnbaufunktion der Wegefläche verhält.\n\n14\n\nDas Zulassungsvorbringen ist auch nicht geeignet, \nernstliche Zweifel an der Erkenntnis des Verwaltungsgerichts \ndarzutun, der der Beitragsheranziehung zugrunde gelegte \nAufwand sei nicht zu beanstanden. Ausgehend von der - von der \nKlägerin nicht angegriffenen - Rechtsansicht des \nVerwaltungsgerichts, die \"Planstraße\" sei als unselbständiger \nBestandteil der F. straße westlich des M. weges anzusehen, \nführt das Antragsvorbringen bereits deshalb nicht auf die \nSchlußfolgerung, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, \nTeilstrecken der Erschließungsanlage beitragsrechtlich zu \nverselbständigen und getrennt zu veranlagen, weil es jede \nAusführung dazu vermissen läßt, aufgrund welcher \nZusammenhänge, namentlich welcher Auswirkungen auf ihre \nBeitragspflicht, sich wegen der von ihr mitgeteilten \nEinzelheiten des Sachverhalts die in das Ermessen der Gemeinde \ngestellte Befugnis zur Bildung von Abrechnungsabschnitten (§ \n130 Abs. 2 Satz 1 BauGB) in eine Rechtspflicht verwandelt \nhaben könnte, geschweige denn, daß es Ansatzpunkte dafür \nenthielte, daß die gegenteilige Auffassung des \nVerwaltungsgerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nfalsch sein könnte.\n\n15\n\nHinsichtlich der von der Klägerin ebenfalls geltend \ngemachten \"besonderen\" Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO) fehlt es an jeglichem weiteren, den \nSchwierigkeitsgrad gerade dieses Verfahrens gegenüber anderen \naufzeigenden Vorbringen, so daß bereits dem \nDarlegungserfordernis nicht genügt ist.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 3 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307618","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-29/3-a-2907-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307618","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307618","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-29/3-a-2907-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307618","retrieved":"2026-07-09 03:36:20.517380+00:00"}}