{"status":"available","doknr":"OLD307613","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0429.12D.A1476.98O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-04-29","aktenzeichen":"12D A 1476/98.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Ruhestandsbeamten verworfen. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 3. Januar 19 in N. geborene Ruhestandsbeamte \ntrat am 15. Mai 1953 beim Finanzamt J. als \nSteueranwärter in die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-\nWestfalen ein. Nach bestandener Laufbahnprüfung für den \nmittleren Dienst wurde er mit Urkunde vom 31. Juli 1954 zum \nSteuerassistenten und mit Urkunde vom 1. September 1954 zum \nBeamten auf Probe ernannt. Beamter auf Lebenszeit wurde er am \n20. Januar 1961. Seine Ausbildung für den gehobenen Dienst \nbegann er am 1. April 1963; die Laufbahnprüfung bestand er am \n27. März 1965 mit dem Gesamturteil \"ausreichend\". Mit Wirkung \nvom 1. Januar 1966 wurde er zum Steuerinspektor ernannt. In \nder Folgezeit wurde er mehrfach, zuletzt am 10. Oktober 1983 \nzum Steueramtsrat, befördert.\n\n4\n\nNach Tätigkeiten bei den Finanzämtern J. , Hamm und \nN. -Außenstadt wurde der Ruhestandsbeamte zum 1. Mai 1975 \nan die damalige Großbetriebsprüfungsstelle N. - heute \nFinanzamt für Großbetriebsprüfung N. - versetzt. Wegen \nder dem Beamten zur Last gelegten Vorwürfe wurde seine \nVersetzung an das Finanzamt M. zum 25. Juli 1996 \nangeordnet. Diesen Dienst trat er zunächst wegen einer \nErkrankung nicht an. Auf seinen Antrag wurde er mit Ablauf des \nMonats September 1996 vorzeitig mit Vollendung des \n62. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt.\n\n5\n\nDie dienstlichen Leistungen des Ruhestandsbeamten wurden \nzuletzt durchweg mit \"vollbefriedigend\" bewertet.\n\n6\n\nDer Ruhestandsbeamte ist seit dem 17. November 1959 \nverheiratet. Aus der Ehe ist ein jetzt 31 Jahre alter Sohn \nhervorgegangen, der nach dem Studium der Physik und inzwischen \nabgeschlossener Promotion seit dem 1. Oktober 1998 bei einer \nH. Firma tätig ist. Der Ruhestandsbeamte erhält eine \nPension in Höhe von 4.158 DM (Stand 1997) netto im Monat, die \nmit Verfügung der Einleitungsbehörde vom 15. April 1997 um \n25 v.H. gekürzt wurde. Seit dem 1. Januar 1999 arbeitet der \nRuhestandsbeamte zusätzlich bei einem Wirtschaftsprüfer und \nSteuerberater für ein monatliches Entgelt von 4.000 DM brutto. \nDie Ehefrau des Ruhestandsbeamten ist als Angestellte tätig \nund erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.500 DM. \nDie Eheleute sind Eigentümer einer im Jahre 1978 erworbenen \nEigentumswohnung, die sie selbst bewohnen. Bis zu deren \nVerkauf am 1. November 1995 waren sie darüber hinaus zu je \n50 v.H. Eigentümer einer fremdvermieteten Eigentumswohnung \nunter der Adresse L. straße 142 in N. -\nL. . Der monatliche Zinsdienst für die aktuellen \nSchulden beläuft sich nach den Angaben des Ruhestandsbeamten \nin der Berufungshauptverhandlung auf derzeit 6.500 DM.\n\n7\n\nDer Ruhestandsbeamte ist bislang straf- und \ndisziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.\n\n8\n\nMit der Anschuldigungsschrift vom 15. April 1997 wird dem \nRuhestandsbeamten zur Last gelegt, dadurch ein Dienstvergehen \nbegangen zu haben, daß er in seinen und seiner Ehefrau \nEinkommensteuererklärungen für die Kalenderjahre 1989 bis 1995 \ngegenüber dem Finanzamt N. -Innenstadt eine Vielzahl \nunrichtiger Angaben machte sowie von ihm verfälschte Belege \nvorlegte und dadurch vollendete bzw. für das Kalenderjahr 1995 \nversuchte Einkommensteuerhinterziehung teils in Tateinheit mit \nUrkundenfälschung begangen hat. Dadurch soll der Beamte eine \nSteuerverkürzung für die Jahre 1989 bis 1994 in Höhe von \ninsgesamt 25.907 DM bewirkt und für das Jahr 1995 in Höhe von \n12.028 DM zu bewirken versucht haben.\n\n9\n\nDas sachgleiche Strafverfahren (45 Js 304/96 StA N. ) \nwurde nach Zahlung einer Geldbuße von 10.000 DM nach § 153 a \nAbs. 1 StPO durch Verfügung der Staatsanwaltschaft N. am \n18. Dezember 1996 eingestellt.\n\n10\n\nAufgrund der geständigen Einlassung des Ruhestandsbeamten \nund der vorliegenden Akten hat die Disziplinarkammer folgenden \nSachverhalt festgestellt:\n\n11\n\n\"1. Werbungskosten bei den Einkünften der Vermietung und \n Verpachtung\n\n12\n\na) Zinsaufwendungen\n\n13\n\nBei der Ermittlung der Einkünfte aus der Vermietung der \nEigentumswohnung in N. , L. straße 142 machte \nder Ruhestandsbeamte im Rahmen der Einkommensteuererklärungen \nfür die Jahre 1989 bis 1995 Zinsaufwendungen in der \nnachfolgend genannten Höhe als Werbungskosten geltend:\n\n14\n\n 1989 23.549,00 DM\n 1990 23.495,00 DM\n 1991 27.382,53 DM\n 1992 29.770,10 DM\n 1993 48.092,32 DM\n 1994 48.149,58 DM\n 1995 54.497,00 DM\n\n15\n\nIn Höhe der folgenden Teilbeträge standen diese \nZinsaufwendungen jedoch nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang \nmit dem Vermietungsobjekt bzw. waren entsprechende \nAufwendungen dem Ruhestandsbeamten und seiner Ehefrau \ntatsächlich nicht entstanden:\n\n16\n\n 1989 : 3.674,00 DM\n 1990: 5.441,00 DM\n 1991: 5.070,00 DM\n 1992: 4.679,00 DM\n 1993: 23.802,00 DM\n 1994: 22.926,00 DM\n 1995: 18.875,00 DM\n\n17\n\nDiese Zinsen standen in Wahrheit im Zusammenhang mit der \neigengenutzten Wohnung Q. -F. -Straße 16 in N. . \nDamit sind sie zu Unrecht als Werbungskosten bei den \nEinkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht \nworden.\n\n18\n\nIn den zu Unrecht geltend gemachten Zinsaufwendungen ist \nferner eine \"Sonderzahlung\" an das Beamtenheimstättenwerk in \nHöhe von je 19.039 DM für die Jahre 1993 und 1994 sowie für \ndas Jahr 1995 in Höhe von 15.865 DM enthalten. Hinzukommt für \ndas Jahr 1993 noch eine Vertragsgebühr in Höhe von 508 DM. \nHierbei handelte es sich jedoch nicht um Zinsaufwendungen, \nsondern um eine Darlehensrückzahlung.\n\n19\n\nb) Aufwendungen für einen Einbauschrank\n\n20\n\nDes weiteren machte der Ruhestandsbeamte in seinen \nEinkommensteuererklärungen 1993 - 1995 bei den Einkünften aus \nder Vermietung der Wohnung L. straße zu Unrecht \nAbschreibungsbeträge für die Kosten der Anschaffung eines \nEinbauschrankes geltend. Dieses teils als Einbauschrank, teils \nals Wandschrank, teils als Raumteiler bezeichnete Möbel wurde \nnach Angaben des Beamten im Jahre 1993 für 14.500 DM \nangeschafft, im Jahre 1994 für 7.650 DM ergänzt sowie für \n11.500 DM repariert. Für dieses Möbelstück beantragte der \nRuhestandsbeamte Abschreibungsbeträge in Höhe von 2.900 DM \n(1993), 4.850 DM (1994) sowie 4.041 DM (zeitanteilig für 1995) \nals Werbungskosten. Das Finanzamt N. -Innenstadt \nanerkannte die Beträge für 1993 und 1994 in geltend gemachter \nHöhe sowie für 1995 zunächst in Höhe von 2.416 DM. Ebenfalls \nwurden die Reparaturkosten in der geltend gemachten Höhe von \n11.500 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung \nund Verpachtung des Jahres 1994 anerkannt.\n\n21\n\nTatsächlich sind diese Möbel jedoch nicht in der \nfremdvermieteten Wohnung L. straße eingebaut \nworden. Diese Aufwendungen standen also nicht im \nwirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen aus Vermietung \nund Verpachtung; sie sind damit zu Unrecht als Werbungskosten \ngeltend gemacht worden.\n\n22\n\nc) Weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung \nund\n Verpachtung für den Veranlagungszeitraum 1995\n\n23\n\nIn der Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1995 \nsetzte der Ruhestandsbeamte darüber hinaus die folgenden, \nnicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermietung der \nEigentumswohnung L. straße stehenden Kosten in Höhe \nvon 18.934,00 DM als Werbungskosten bei den \nVermietungseinkünften an:\n Reparaturkosten Aufzug 1.738,00 DM\n Sanierungskosten 2.585,00 DM\n Kosten Tresor incl. Einbau 735,00 DM\n Teppichboden 12.300,00 DM\n Zahlung an die Käuferin der Wohnung 1.576,00 DM\n\n24\n\nZu diesen Ansätzen ist im einzelnen festzustellen:\n\n25\n\nZum Nachweis der Aufwendungen für die Aufzugsreparatur \nfügte der Ruhestandsbeamte seiner Einkommensteuererklärung ein \n\"An die Wohnungseigentümer Q. -F. -Str. 16 - 16c, \n48151 N. \" gerichtetes Schreiben der E. I. GmbH \nvom 22. November 1995 bei, in dem die Eigentümer der dortigen \nWohneinheit Nr. 6, mithin der Ruhestandsbeamte und seine \nEhefrau, zur Überweisung einer Sonderumlage aufgefordert \nwurden. Im Anschriftenfeld dieses Schreibens war die \nBezeichnung \"16c\" handschriftlich nahezu unlesbar gemacht, so \ndaß die verbleibende Anschriftenbezeichnung mit der \nWohnungsanschrift des Ruhestandsbeamten übereinstimmte.\n\n26\n\nEbenso war auf der zum Nachweis der Sanierungskosten \nvorgelegten Kopie einer Abrechnung der E. I. GmbH \nvom 15. März 1995 der Hinweis auf die Eigentümergemeinschaft \nWEG Q. -F. -Str. 16 - 16c, N. mehrfach \nhandschriftlich durchgestrichen, um auch hier über die \nZugehörigkeit der geltend gemachten Aufwendungen zur dort \nbelegenen, selbstgenutzten Eigentumswohnung \nhinwegzutäuschen.\n\n27\n\nBezüglich der geltend gemachten Kosten für den Einbau eines \nTresors legte der Ruhestandsbeamte einen Beleg vor, demzufolge \ner am 6. September 1995, somit nur 2 Wochen vor Abschluß des \nnotariellen Kaufvertrages über die Wohnung L. straße \n142, einen Tresor zu einem Preis von 515,00 DM angeschafft \nhatte. Auf diesem Beleg brachte er handschriftlich den Vermerk \n\"Einbaukosten Tresor 220,00 DM\" auf, ohne diese Kosten \nnachzuweisen. In Wahrheit wurde der Tresor in der \nPrivatwohnung des Ruhestandsbeamten eingebaut, so daß die \ndafür aufgewendeten Kosten nicht als Werbungskosten anzusetzen \nwaren.\n\n28\n\nZum Nachweis der Kosten eines Teppichbodens in Höhe von \n12.300,00 DM legte der Ruhestandsbeamte eine Kopie eines \nKaufbelegs der Fa. K. , N. vor, auf dem er die \nBezeichnung \"Teppichboden\" selbst ergänzte. Nach der eigenen \nEinlassung des Ruhestandsbeamten steht fest, daß die insoweit \nin Ansatz gebrachten Aufwendungen nicht im wirtschaftlichen \nZusammenhang mit der Wohnung L. straße entstanden \nsind und damit zu Unrecht als Werbungskosten bei den \nVermietungseinkünften geltend gemacht wurden.\n\n29\n\nWeiter gab der Ruhestandsbeamte in der \nEinkommensteuererklärung 1995 an, eine Zahlung an die Käuferin \nder Wohnung, Frau I. L. , in Höhe von 1.576 DM geleistet \nzu haben, den diese von ihm als Ersatz der ihr für den Einbau \neiner neuen Duschabtrennung und der Reparatur eines \nWarmwassergerätes entstandenen Kosten gefordert habe. Als \nNachweis dieser von ihm als Werbungskosten geltend gemachten \nAufwendungen legte er eine Kopie eines entsprechenden \nSchreibens der Frau L. vom 20. November 1995 vor. Da ein \nzugehöriger Zahlungsnachweis fehlte, erkannte das Finanzamt \nN. -Innenstadt diesen Betrag bei der Durchführung der \nEinkommensteuerveranlagung 1995 nicht an. Am 18. Oktober 1996 \nerklärte Frau L. , daß der Ruhestandsbeamte ihrer \nAufforderung zur Übernahme der Kosten gar nicht nachgekommen \nsei. Die von dem Ruhestandsbeamten geltend gemachten \nAufwendungen sind ihm demnach tatsächlich gar nicht \nentstanden.\n\n30\n\n2. Unrichtige Angaben zu den erzielten Mieteinnahmen\n\n31\n\nDer Ruhestandsbeamte versteuerte die in den Jahren 1991 bis \n1995 aus der Vermietung der Eigentumswohnung \nL. straße erzielten Einnahme nicht in voller Höhe. \nEr erklärte in seinen Einkommensteuererklärungen ab 1986 \nMieteinnahmen einschließlich Umlagen in unveränderter Höhe von \n11.100 DM. Dies entspricht einer Monatsmiete von 925 DM. Auf \nausdrückliche Nachfrage des Finanzamtes erklärte der Beamte in \neiner Anlage zum Einkommensteuerbescheid 1995 vom \n24. September 1996, daß sich die Mieteinnahmen aus einer \nKaltmiete von 731 DM (dies entspricht 9,50 DM pro m2), dem \nEntgelt für einen Kfz-Einstellplatz von 30 DM sowie \nNebenkosten von 164 DM zusammensetzten. Tatsächlich hat der \nBeamte im Laufe der Zeit die Miete mehrfach erhöht und \nfolgende Einnahmen in den Jahren 1991 bis 1995 nicht \nerklärt:\n\n32\n\n 1991 1.465,00 DM\n 1992 2.615,00 DM\n 1993 4.240,00 DM\n 1994 4.626,00 DM\n 1995 4.169,00 DM\n\n33\n\n3. Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger\n Tätigkeit\n\n34\n\na) Aufwendungen für eine Kommode\n\n35\n\nIn der Einkommensteuererklärung 1995 machte der \nRuhestandsbeamte bei den Einkünften aus seiner \nnichtselbständigen Tätigkeit als Finanzbeamter einen \nAbschreibungsbetrag in Höhe von 4.470 DM für eine angeblich in \nseinem häuslichen Arbeitszimmer befindliche Schreibkommode als \nWerbungskosten geltend. Diesbezüglich legte er die Fotokopie \neiner Rechnung der Firma B. T. GmbH aus \nH. vom 4. März 1995 vor, auf der eindeutig erkennbar \nder Name des Auftraggebers von C. M. in H.-H. M. \nüberschrieben worden ist. Zudem wurde dem Wort \"Kommode\" in \neiner abweichenden Schrift das Wort \"Schreib-\" und die Zahl \n\"1\" vorangestellt. Dabei ist auffällig, daß diese Hinzufügung \naußerhalb der Linienführung des verwandten Belegvordrucks \nerfolgt ist. Schließlich ist der Rechnungsbetrag in Höhe von \nursprünglich 4.900 DM unter Voranstellung der Zahl \"1\" auf \n14.900 DM verändert worden.\n\n36\n\nDer Beamte räumt ein, die Ursprungsrechnung entsprechend \nabgeändert und von dieser eine Kopie dem Finanzamt vorgelegt \nzu haben. Die Aufwendungen für diese Kommode sind somit zu \nUnrecht als Werbungskosten geltend gemacht worden.\n\n37\n\nb) Aufwendungen für Fachliteratur\n\n38\n\nIm Rahmen der Einkommensteuererklärung 1995 machte der \nRuhestandsbeamte darüber hinaus Kosten in Höhe von insgesamt \n1.350,12 DM für die Anschaffung von Fachliteratur als \nWerbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger \nArbeit geltend. In Höhe eines Teilbetrages von 492,05 DM \nhandelt es sich ausweislich der vorgelegten Quittungen und \nKassenbons um Anschaffungen von Literatur, die eindeutig nicht \nmit der damaligen beruflichen Tätigkeit als Großbetriebsprüfer \nim Zusammenhang standen und daher zu Unrecht als \nWerbungskosten geltend gemacht wurden. Die hierzu vorgelegten \nBelege betreffen - wie sich aus den aufgedruckten, zum Teil \nhandschriftlich durchgestrichenen Artikelbezeichnungen \nergibt - den Kauf von Landkarten/Atlanten, Kunstbüchern, einem \nRoman und Klassikern in Höhe von insgesamt 492,05 DM.\n\n39\n\n4. Unrichtige Angaben zu den Sonderausgaben und \naußergewöhn-\n lichen Belastungen für die Jahre 1992 und 1993\n\n40\n\nIm Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen den \nEinkommensteuerbescheid 1992 vom 24. März 1993 machte der \nRuhestandsbeamte u.a. eine Spende in Höhe von 140 DM an \nGreenpeace als Sonderausgabe geltend. Zum Nachweis fügte er \neine Kopie einer Bescheinigung von Greenpeace e. V. vom \n3. Februar 1993 bei, deren Original für den Sohn des \nRuhestandsbeamten ausgestellt worden war. In der vorgelegten \nKopie hatte der Ruhestandsbeamte den Vornamen des Spenders \nhandschriftlich mit \"I. -H.\" überschrieben. Das Finanzamt \nließ den Betrag von 140 DM im Änderungsbescheid vom 27. April \n1993 zum Sonderausgabenabzug zu.\n\n41\n\nWeiterhin beantragte der Beamte in seinen \nEinkommensteuererklärungen für die Jahre 1992 bis 1993 die \nGewährung eines Ausbildungsfreibetrages für den Sohn \nD. und gab hierzu wahrheitswidrig an, daß dieser über \nkeine eigenen Einkünfte und Bezüge verfügte. Ausweislich der \ndem Finanzamt N. -Innenstadt auf Anforderung in Kopie \nübersandten Einkommensteuerbescheide 1992 und 1993 des \nFinantamts Leipzig II für Herrn D. M. erzielte \ndieser jedoch Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit in \nHöhe von 6.251 DM für 1992 sowie 6.417 DM für 1993. Wegen der \naufgrund der unrichtigen Angaben unterbliebenen Anrechnung der \neigenen Einkünfte und Bezüge des Sohnes waren die bisher in \nungekürzter Höhe von jeweils 2.400 DM berücksichtigten \nAusbildungsfreibeträge für das Jahr 1992 in Höhe von 651 DM \nund für das Jahr 1993 in Höhe von 817 DM zu Unrecht gewährt \nworden. Die ebenfalls vom Finanzamt M. II in Kopie \nübersandte, dort am 3. Januar 1994 eingegangene \nEinkommensteuererklärung 1993 des Sohnes D. M. ist \n- wie am Schriftbild eindeutig erkennbar - vom \nRuhestandsbeamten ausgefüllt worden. Da die \nEinkommensteuererklärung 1993 des Ruhestandsbeamten und seiner \nEhefrau erst danach am 24. Januar 1994 beim Finanzamt \nN. -Innenstadt abgegeben wurde, war dem Ruhestandsbeamten \ndie Höhe des von seinem Sohn in 1993 erzielten \nBruttoarbeitslohnes bekannt.\n\n42\n\n5. Feststellungen zur Höhe der hinterzogenen \nEinkommensteuer\n\n43\n\nDurch die - vorstehend festgestellten - unrichtigen Angaben \ndes Ruhestandsbeamten in den Einkommensteuererklärungen für \ndie Jahre 1989 bis 1995 wurde die Einkommensteuer wie folgt zu \nniedrig festgesetzt:\n\n44\n\n Einkommensteuer 1989 1.176,00 DM\n Einkommensteuer 1990 1.500,00 DM\n Einkommensteuer 1991 1.778,00 DM\n Einkommensteuer 1992 2.228,00 DM\n Einkommensteuer 1993 8.896,00 DM\n Einkommensteuer 1994 10.329,00 DM\n Einkommensteuer 1995 12.028,00 DM\n\n45\n\nFür das Jahr 1995 war die Veranlagung noch nicht \nabgeschlossen, so daß es insoweit beim Versuch der \nEinkommensteuerhinterziehung blieb.\"\n\n46\n\nDie Disziplinarkammer hat den festgestellten Sachverhalt \ndahin gewürdigt, daß der Ruhestandsbeamte unter Verletzung \nseiner sich aus § 57 LBG NW ergebenden Pflichten ein schweres \nDienstvergehen begangen habe, indem er für die Jahre 1989 bis \n1995 unrichtige Einkommensteuererklärungen abgegeben und sich \ndabei auch der Urkundenfälschung schuldig gemacht habe. Das \nnötige zur Aberkennung des Ruhegehalts. Der Ruhestandsbeamte \nhabe nämlich das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig und \nunwiderruflich verloren. Die Tatsache, daß der \nRuhestandsbeamte mit durchweg positiven Beurteilungen über \n40 Jahre tadelsfrei seinen Dienst versehen und in der \nHauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt habe, \nrechtfertige ein Absehen von der Höchstmaßnahme nicht; die \ndargelegten sonstigen Umstände des dem Ruhestandsbeamten zur \nLast gelegten Verhaltens wögen derart schwer, daß eine mildere \nMaßnahme als die Aberkennung des Ruhegehalts nicht in Betracht \nkomme.\n\n47\n\nDer Beamte hat gegen das ihm am 6. März 1998 zugestellte Urteil am 17. März \n1998 Berufung eingelegt. Er greift die tatsächlichen Feststellungen des \nDisziplinarurteils nicht an, hält aber die verhängte Sanktion für unangemessen. Zur \nBegründung führt er im wesentlichen an, die Disziplinarkammer habe die Motive \nseiner Handlungen unzureichend gewürdigt. Dabei gehe es insbesondere darum, \ndaß ihm seinerzeit ausgelöst durch den Kauf der Eigentumswohnung in der \nL. straße in N. die finanziellen Probleme aufgrund von Fehleinschätzungen \nüber den Kopf gewachsen seien. Hinzu seien die auch durch die finanziellen \nProbleme ganz erheblich verstärkten psychischen Probleme seiner Ehefrau \ngekommen. Diese hätten im Jahre 1963 nach dem Tode ihrer Mutter begonnen. \nSeine Frau sei auch erheblich suizidgefährdet, was sich schon bei einem \nSuizidversuch bestätigt habe. Weiterhin sei er in der fraglichen Zeit mit dadurch \nbelastet gewesen, daß er eine 87jährige, unter der Alzheimerkrankheit leidende \nDame, die Witwe eines verstorbenen Kollegen, regelmäßig über Jahre und \nerforderlichenfalls auch an den Wochenenden betreut habe. Zwischenzeitlich sei er \nauch selbst ein psychisch kranker Mann. Er bedauere die von ihm begangenen \nVerfehlungen zutiefst, hoffe aber, daß von dem Höchstmaß der \nDisziplinarmaßnahme abgerückt werde. \n\n48\n\nDer Ruhestandsbeamte beantragt,\n\n49\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und auf eine \nmildere Diesziplinarmaßnahme zu erkennen.\n\n50\n\nDer Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n51\n\ndie Berufung des Ruhestandsbeamten \nzu verwerfen.\n\n52\n\nEr hält die verhängte Disziplinarmaßnahme auch in Ansehung der vorgetragenen \nerheblichen finanziellen und psychischen Belastung für angemessen. Die positiven \nBeurteilungen des Ruhestandsbeamten und dessen über 40 Jahre tadelsfrei \nversehener Dienst könnten wegen des hohen Eigengewichts des Dienstvergehens \nebenfalls keine mildere Maßnahme rechtfertigen.\n\n53\n\nII.\n\n54\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat dem \nRuhestandsbeamten zu Recht das Ruhegehalt aberkannt. \n\n55\n\nDie Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Dies hat zur Folge, daß die \nTat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils sowie die darin \nvorgenommen Würdigung des Verhaltens des Ruhestandsbeamten das \nRechtsmittelgericht binden, folglich nicht nochmals zur Überprüfung des Senats \nstehen. In der Berufungsinstanz ist dementsprechend nur noch darüber zu befinden, \nwelche Disziplinarmaßnahme wegen des festgestellten Dienstvergehens \nangemessen ist. \n\n56\n\nBei der Auswahl der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist vom Zweck des \nDisziplinarverfahrens auszugehen. Dieser liegt in der Erhaltung der \nFunktionsfähigkeit und des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ausschlaggebend \nfür das Disziplinarmaß ist, wie weit durch das Dienstvergehen die Funktionsfähigkeit \nder Verwaltung und das Ansehen der Beamtenschaft sowie des einzelnen Beamten \nund seiner Behörde beeinträchtigt sind. Rein erzieherische Disziplinarmaßnahmen \nläßt das Disziplinarrecht daher nur unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit \ndes Beamten im Hinblick darauf zu, daß er für den öffentlichen Dienst zwar noch \ntragbar ist, aber erzieherischer Einwirkung bedarf. Hat der Beamte dagegen durch \ndas ihm zur Last gelegte Dienstvergehen Ansehen und Vertrauen endgültig verloren, \nso ist das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn dermaßen gestört, daß \nder Beamte für den öffentlichen Dienst regelmäßig untragbar geworden und sein \nweiteres Verbleiben in diesem Dienst für den Dienstherrn nicht länger zumutbar ist. \nBefindet sich der Beamte in einem solchen Fall noch im Dienst, ist als disziplinare \nReaktion seine Entfernung aus dem Dienst in aller Regel unausweichlich. Ist der \nBeamte - wie hier - nach Begehen des Dienstvergehens in den Ruhestand getreten \noder versetzt worden, muß ihm aus Gründen der Gleichbehandlung in derartigen \nFällen grundsätzlich das Ruhegehalt aberkannt werden. \n\n57\n\nDer von der Disziplinarkammer festgestellte Sachverhalt, den der Senat seiner \nBeurteilung zugrundezulegen hat, macht bei einer Gesamtwürdigung des \nvorliegenden Falles eine Aberkennung des Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten \nals schwerste Disziplinarmaßnahme unausweichlich. Das von dem \nRuhestandsbeamten noch in seiner aktiven Zeit begangene Dienstvergehen wiegt \nsehr schwer. Der Beamte hat über einen Zeitraum von sieben Jahren unrichtige \nEinkommensteuererklärungen abgegeben und infolgedessen vorsätzlich Steuern in \nHöhe von ca. 26.000 DM hinterzogen sowie in Höhe von ca. 12.000 DM versucht zu \nhinterziehen. Die vorsätzliche Steuerhinterziehung, welche zugleich eine schwere \nVerletzung der sich aus § 57 Satz 3 LBG ergebenden Beamtenpflicht zu einem \nachtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten beinhaltet, ist (selbst schon im \nVersuchsstadium) ein ins Gewicht fallendes Delikt. Disziplinarrechtlich wirkt sich \ndabei besonders aus, daß sich der Beamte durch strafbares Verhalten unberechtigt \nSteuervorteile verschafft hat (bzw. verschaffen wollte), obwohl er öffentliche \nAufgaben wahrzunehmen hat und durch öffentliche Mittel alimentiert wird. Das \nbeeinträchtigt in erheblichem Maße sein eigenes Ansehen und das Ansehen der \nBeamtenschaft insgesamt, auf das der freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße \nangewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben \nsachgerecht erfüllen will.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1994 \n- 1 D 57.93 - DVBl. 1995, 622.\n\n59\n\nEin solches Verhalten eines Beamten führt auch zu erheblichen Zweifeln an \nseiner Vertrauenswürdigkeit. Das gilt in gesteigertem Maße bei einem \nFinanzbeamten, dessen dienstliche Aufgabe es gerade ist, die an den Staat \nabzuführende Steuer gerecht festzusetzen. \n\n60\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Urteile des \n2. Disziplinarsenats vom 19. Oktober 1995 \n- 12d 3156/94.O - und vom 15. März 1996 \n- 12d 3213/95.O -.\n\n61\n\nZusätzliches Gewicht erlangt das Fehlverhalten des Ruhestandsbeamten \nvorliegend noch dadurch, daß er sich in Tateinheit mit der vollendeten bzw. \nversuchten Steuerhinterziehung auch der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat. \nSo ist der Ruhestandsbeamte nicht davor zurückgeschreckt, Belege hinsichtlich der \ndarauf enthaltenen Namensangabe, des ausgewiesenen Rechnungsbetrages oder \ndes angegebenen Liefergegenstandes zu verändern und diese im Original oder in \nKopie zum Nachweis zu Unrecht geltendgemachter Aufwendungen vorzulegen. \nHierdurch hat er - über die sonstigen wahrheitswidrigen Angaben hinausgehend - \neine besondere kriminelle Energie bewiesen. Dies kommt zu den hier ohnehin bereits \nerschwerenden Umständen hinzu, daß der Ruhestandsbeamte sein \nsteuerunehrliches Verhalten über Jahre fortgesetzt und dabei mit steigender \nIntensität betrieben hat. Dementsprechend hat sich der Betrag der Steuerverkürzung \nauch von Jahr zu Jahr erhöht. \n\n62\n\nHiervon ausgehend hat der Ruhestandsbeamte durch das festgestellte \nDienstvergehen die Vertrauensgrundlage für eine weitere Tätigkeit als Beamter \nzerrüttet und sich für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht. Die Öffentlichkeit \nwürde kein Verständnis dafür aufbringen, daß ein solcher Beamter, der über Jahre \nunbeirrt und - sei es auch in schwieriger Situation - aus Eigennutz wichtige öffentliche \nBelange mißachtet hat, im öffentlichen Dienst verbleibt bzw. das Ruhegehalt behält. \nIhr Vertrauen in die Integrität des öffentlichen Dienstes ingesamt wäre dann erheblich \nerschüttert. Dabei steht für die disziplinare Bewertung nicht im Vordergrund, ob und \nin welchem Umfang das Verhalten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. \nDisziplinarrechtlich bedeutsam ist vielmehr, ob ein Fehlverhalten dazu geeignet ist, \neinen Achtungs- und Vertrauensschaden herbeizuführen. An letzterem besteht hier \nkein Zweifel. \n\n63\n\nDas Vorbringen des Ruhestandsbeamten zu den Motiven der Tat betreffend \nangeblich in seiner Person vorliegende Mildungsgründe führt hier zu keiner milderen \nDisziplinarmaßnahme. \n\n64\n\nZwar kann es eine auf andere Weise nicht zu beseitigende unverschuldete \nwirtschaftliche Notlage unter Umständen ausnahmsweise rechtfertigen, von einer \nsonst unausweichlichen Entfernung aus dem Dienst bzw. Aberkennung des \nRuhegehalts abzusehen. Die - wie von dem Ruhestandsbeamten angeführt - durch \neine \"Fehleinschätzung\" der mit dem zwecks Nutzung als Mietobjekt \nvorgenommenen Kauf einer zweiten Eigentumswohnung nach Abzug erwarteter \nMieteinnahmen verbundenen finanziellen Belastung eingetretene wirtschaftliche \nNotlage seiner Familie ist hier allerdings nicht unverschuldet entstanden. Vielmehr ist \nder Ruhestandsbeamte ein vorhersehbar hohes wirtschaftliches Risiko eingegangen, \nwenn er sich zusammen mit seiner Ehefrau bereits wenige Jahre nach dem Erwerb \nder selbst genutzten Eigentumswohnung Q. -F. -Straße 16, bevor diese \nvollständig entschuldet war, zum Kauf einer weiteren ca. 200.000 DM teuren \nEigentumswohnung entschlossen hat, die in vollem Umfang fremdfinanziert werden \nmußte. Dies dokumentiert auch in Verbindung mit weiteren vorgenommenen teuren \nAnschaffungen sowie einer großzügigen Unterstützung des Sohnes einen Lebensstil, \nder den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Familie des Klägers nicht \nangepaßt war. Die Zahlung der Grunderwerbsteuer mußte der Ruhestandsbeamte - \nzumal als Finanzbeamter - von vornherein mit einkalkulieren. Des Weiteren fehlt es \nauch an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß in der fraglichen Zeit der \nbegangenen Dienstpflichtverletzungen tatsächlich keine andere Möglichkeit \nbestanden haben soll, einen Ausweg aus der finanziellen Notsituation zu finden. So \nist hier etwa für eine bei einem finanziellen Engpaß in erster Linie gebotene \nEinschränkung der Ausgaben nichts erkennbar. \n\n65\n\nEinen weiteren anerkannten Milderungsgrund stellt es dar, wenn ein Beamter in \neiner schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation (Zwangslage) versagt \nhat. Die Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes sind hier aber ebenfalls nicht \nerfüllt. Dafür spricht bereits, daß im Falle des Ruhestandsbeamten keine \n\"Kurzschlußreaktion\", kein \"Augenblicksversagen\" in Rede steht, sondern ein über \neine längere Zeit, nämlich mehrere Jahre, mit zunehmender Intensität ausgeführtes \nund fortgesetztes Fehlverhalten, welches eher den Eindruck eines planmäßigen und \ndurchdachten Vorgehens vermittelt. Darüber hinaus hat es sich bei den von dem \nRuhestandsbeamten angeführten belastenden Umständen - starke psychische \nProbleme der suizidgefährdeten Ehefrau, zusätzliche eigene Belastung durch die \nBetreuung einer alten, an der Alzheimerkrankheit leidenden Person - nicht um \nschockartig einwirkende plötzliche Ereignisse, sondern um Zustände von längerer \nDauer gehandelt. Derartige Zustände einer psychischen Dauerbelastung fallen aber \nnicht unter die eng umgrenzten Voraussetzungen des oben angeführten \nMilderungsgrundes der psychischen Ausnahmesituation im Disziplinarrecht. Ob im \nZusammenhang mit der Einstellung eines Strafverfahrens bzw. \nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nach § 153 a StPO anderes gelten \nkann - dort hatte die Staatsanwaltschaft die psychische Belastungssituation des \nRuhestandsbeamten mitberücksichtigt -, bedarf hier keiner Entscheidung. Was ferner \ndie eigene \"zwischenzeitlich\" schlechte psychische Verfassung des \nRuhestandsbeamten nach Aufdeckung der Tat und Einleitung disziplinarer \nMaßnahmen betrifft, so kann diese die zuvor begangenen Handlungen nicht in einem \nmilderen Licht erscheinen lassen. \n\n66\n\nSoweit der Ruhestandsbeamte schließlich auf sein zuvor untadeliges Verhalten \nwährend seiner langjährigen Dienstzeit verweist, ist dies zwar zu seinen Gunsten mit \nin die Gesamtwürdigung einzubeziehen, kann es aber letztlich in Anbetracht der \nSchwere des Dienstvergehens und des hier anzunehmenden endgültigen Ansehens- \nund Vertrauensverlustes die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht \nhindern. Entsprechendes gilt auch für den Umstand, daß sich der \nRuhebestandsbeamte im Strafverfahren und Disziplinarverfahren voll geständigt \ngezeigt hat. \n\n67\n\nVon der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages gemäß § 76 Abs. 1 DO NW hat \nder Senat abgesehen, weil der Ruhestandsbeamte unter Mitberücksichtigung seiner \nAngaben in der Berufungshauptverhandlung hierauf nicht angewiesen ist. Seine \nderzeitigen Einkünfte reichen zusammen mit denjenigen seiner Ehefrau aus, um den \nUnterhalt der Eheleute zu sichern. Der mittlerweile im Beruf stehende Sohn bedarf \neiner finanziellen Unterstützung nicht mehr. Soweit der Ruhestandsbeamte sein \ngekürztes Ruhegehalt zur Schuldentilgung bzw. für den Zinsdienst verwendet haben \nmag, folgt daraus für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nichts Gegenteiliges. \nDenn dessen Zweck besteht nicht darin, dem Beamten die Tilgung von Schulden \nbzw. die Leistung von Schuldzinsen zu ermöglichen. \n\n68\n\nVgl. OVG NRW, Urteil des 2. \nDisziplinarsenats vom 4. Februar 1994 - \n12d A 2307/92.O. \n\n69\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NW.\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307613","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-29/12d-a-1476-98-o","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307613","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307613","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-29/12d-a-1476-98-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307613","retrieved":"2026-07-09 03:36:20.001498+00:00"}}