{"status":"available","doknr":"OLD307632","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0428.7A.D70.93NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-04-28","aktenzeichen":"7A D 70/93.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 5843/02 der Stadt K. ist nichtig. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der den \n(früheren) Antragstellern zu 1., 2. und 4. mit Urteil vom 23. Januar 1997 auferlegten \nVerfahrenskosten, die diese selbst tragen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller zu 3. ist Testamentsvollstrecker über den \nNachlaß des im Laufe des Verfahrens verstorbenen Herrn E. \nK. , der Eigentümer des Hausgrundstücks M. \nStraße 25 war. Das Grundstück liegt in J. , einem \nStadtteil K. , der im Westen von der Bundesautobahn A 1, im \nSüdwesten von der Bundesautobahn A 4 begrenzt wird. Im \nSüdwesten von J. treffen die beiden Autobahnen A 1 \nund A 4 im Autobahnkreuz K. -West aufeinander; die A 1 läuft \nin südliche Richtung weiter, die A 4 von Westen nach Südosten. \nIm sich vom Autobahnkreuz K. -West nach Südosten öffnenden \nDreieck, also aus Richtung J. gesehen auf der \nsüdlichen Seite der Bundesautobahn A 4, liegt K. -M. ; \nder dortige Bereich ist durch den im vorliegenden Verfahren \nangegriffenen Bebauungsplan Nr. 5843/02 überplant.\n\n3\n\nEtwa 600 m südlich des Autobahnkreuzes K. -West verläuft \ndie D. Straße aus der Innenstadt K. kommend Richtung \nF. . Die D. Straße, eine der Hauptausfallstraßen \nK. , kreuzt gut 1,5 km östlich der Bundesautobahn A 1 den \nM. ring, eine der Hauptringstraßen um den \nlinksrheinischen Stadtinnenbereich K. , unterquert die \nBundesautobahn A 4, die hier in Dammlage errichtet ist, und \nführt sodann über die Bundesautobahn A 1 hinaus; an die A 1 \nist die D. Straße über den Autobahnanschluß \nK. /F. angebunden. In etwa parallel und 140 m südlich \nder D. Straße verläuft der F. Bach, noch weiter \nsüdlich sodann eine Bahntrasse, die namentlich von den K. \nVerkehrsbetrieben genutzt wird. Die Bahntrasse kreuzt in ihrem \nöstlichen Verlauf den M. ring sowie östlich des \nM. ring auch die D. Straße. Ungefähr 200 m östlich \nder Bundesautobahn A 1 zweigt die H. Straße von der \nD. Straße (B 264) nach Süden in Richtung H. ab. Die \nH. Straße kreuzt die etwa parallel zur D. Straße \nverlaufende B. Straße, die über den M. ring hinaus \nebenfalls in Richtung K. Innenstadt führt. \n\n4\n\nUnmittelbar östlich der Bundesautobahn A 4 zweigt die \nM. Straße von der D. Straße in nördlicher \nRichtung ab. Ungefähr 850 m nördlich und ca. 500 m Luftlinie \nvon der Bundesautobahn A 4 entfernt, führt der \nS. weg zum K. weg bzw. K. Weg; diese \ninnerhalb J. gelegenen Straßen haben Verbindung zum \nM. ring bzw. zur Aachener S. , einer weiteren \nAusfallstraße K. , die über den Autobahnanschluß K. -\nL. an die Bundesautobahn A 1 angebunden ist. Das \nGrundstück M. S. 25 liegt zwischen der D. \nS. und den vorgenannten Straßen J. an der \nM. S. .\n\n5\n\nDer zwischen Bundesautobahn A 1 und Bundesautobahn A 4 \nsüdlich des Autobahnkreuzes K. -West gelegene Bereich ist \nbis in eine Tiefe von etwa 150 m südlich der D. S. \nGegenstand des Bebauungsplans Nr. 5843/02 der Antragsgegnerin. \nIn südlicher Richtung schließt an diesen Bebauungsplan im \nBereich zwischen Bundesautobahn A 1 und H. S. der \nvom Senat mit Urteil vom 23. Januar 1997 im Verfahren \n7a D 110/94.NE für nichtig erklärte Bebauungsplan Nr. 6042/05 \nan. \n\n6\n\nDer Bebauungsplan Nr. 5843/02 setzt im wesentlichen \nnördlich und südlich der D. S. in ihrem zwischen \nden beiden Autobahnen gelegenen Teilabschnitt zum einen sieben \nSondergebietsflächen fest, die großflächigen \n(Einzel-)Handelsbetrieben unter Berücksichtigung dort bereits \nvorhandener derartiger Handelsbetriebe dienen sollen. Im \nübrigen ist im Bebauungsplangebiet nach Maßgabe näherer \nEinschränkungen ein in Anlehnung an die Abstandsliste 1990 \n(Anhang 1 zum Abstandserlaß des Ministers für Umwelt, \nRaumordnung und Landwirtschaft vom 21. März 1990, Mbl. NW \n1990, 504) gegliedertes Gewerbegebiet geplant. Der \nBebauungsplan bestimmt ferner, daß in den Gewerbegebieten \nVergnügungsstätten nicht zulässig sind, ebensowenig Anlagen \nfür sportliche Zwecke mit Ausnahme eines Bereichs, in dem eine \nReithalle bei Aufstellung des Bebauungsplans bereits vorhanden \nwar. Einzelhandelsbetriebe sowie Verkaufsstellen von \nGewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an \nEndverbraucher richten, sind nicht zulässig. Verkaufsstellen, \ndie in unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- \nund produzierenden Betrieben stehen und baulich untergeordnet \nsind, können ausnahmsweise zugelassen werden. Südlich der \nD. S. sind im westlichen Planbereich eine Fläche \nfür die Landwirtschaft sowie daran südlich und südwestlich \nanschließend ein Park-and-ride-Platz vorgesehen.\n\n7\n\nDer Bebauungsplan sieht die D. S. als \nVerkehrsfläche in einer Breite vor, die ausweislich der \nBebauungsplanbegründung ihren Ausbau durchgehend mit vier \nFahrspuren bis zur Einmündung der M. S. sowie \nden Ausbau des Knotenpunkts mit der M. S. \nermöglicht. Der Bereich der vier Fahrspuren soll auf die \nStrecke zwischen den Bundesautobahnen A 1 und A 4 beschränkt \nsein. Am Knotenpunkt M. S. sollen die vier \nSpuren auf zwei Spuren reduziert werden. Die Ausbauplanung der \nAntragsgegnerin sieht aus Richtung J. die Errichtung \nsowohl einer Links- als einer Rechtsabbiegespur vor; von der \nD. S. , sowohl aus Richtung Innenstadt wie aus \nRichtung F. , ist neben einer Fahrspur in beiden \nRichtungen je eine Abbiegespur in die M. S. \nprojektiert.\n\n8\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes \nNr. 5843/02 nahm im wesentlichen folgenden Verlauf: Nachdem \ndas Bebauungsplangebiet bereits in der Vergangenheit \nGegenstand planerischer Bemühungen der Antragsgegnerin gewesen \nwar, beschloß der Rat der Antragsgegnerin am 31. Januar 1991, \nden Bebauungsplan aufzustellen. Nach Anhörung der Träger \nöffentlicher Belange beschloß er am 16. Juli 1991, den \nBebauungsplanentwurf offenzulegen. Der offengelegte \nBebauungsplanentwurf stellte auch den Park-and-ride-Platz so \ndar, wie er später festgesetzt wurde. Während der Offenlage in \nder Zeit vom 6. August 1991 bis 5. September 1991 ging eine \nVielzahl von Bedenken und Anregungen insbesondere von Bürgern \naus K. -J. ein, die sich in erster Linie zu \nverkehrlichen Auswirkungen der Bebauungsplanung äußerten. Nach \nErarbeitung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie \nEinholung von Emissionsgutachten der Firma E. befaßte \nsich der Rat der Antragsgegnerin am 30. Januar 1992 mit den \neingegangenen Bedenken und Anregungen, änderte den \nBebauungsplanentwurf hinsichtlich einzelner Hinweise zum \nBebauungsplan sowie der textlichen Festsetzungen zu Ziffern 1 \n(Einteilung der Gewerbegebiete der Zonen 1 und 2), 5 (Ausnahme \nhinsichtlich Verkaufsflächen für Handwerks- und produzierende \nBetriebe) sowie 9 (Gesamtschalldämmaß der Umfassungsbauteile) \nund beschloß sodann die Offenlage des Bebauungsplans mit der \nMaßgabe, daß Bedenken und Anregungen nur hinsichtlich der \ngeänderten oder ergänzenden Teile des Bebauungsplanentwurfs \nvorgebracht werden könnten. Die Offenlage fand in der Zeit vom \n4. März 1992 bis 3. April 1992 statt. Am 9. Juli 1992 beschloß \nder Rat der Antragsgegnerin nach vorheriger Einholung der \nZustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer, die Fläche \nzum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern östlich der Fläche \nfür die Landwirtschaft von 5 m auf 3 m Breite zu reduzieren. \nSodann beschloß er den Bebauungsplan Nr. 5843/02 \neinschließlich gestalterischer Festsetzungen nach § 10 BauGB \ni.V.m. § 4 GO NW als Satzung mit der als Anlage beigefügten \nBegründung. Nachdem die Antragsgegnerin den Bebauungsplan dem \nRegierungspräsidenten K. angezeigt und dieser die \nVerletzung von Rechsvorschriften nicht geltend gemacht hatte, \nwurde die Durchführung des Anzeigeverfahrens am \n1. Februar 1993 bekanntgemacht. \n\n9\n\nHerr K. hat zusammen mit drei weiteren \nAntragstellern am 18. Juni 1993 den Normenkontrollantrag \ngestellt. Er hat vorgetragen: Er sei antragsbefugt. Er müsse \nangesichts der schlechten Sichtverhältnisse im \nKreuzungsbereich S. weg/M. S. einen \nUmweg in Kauf nehmen, wenn er seinen Sohn zum 100 m entfernten \nKindergarten bringen wolle. An der Einmündung \nS. weg/M. S. komme es laufend zu \nUnfällen. In den Stoßzeiten sei der Verkehr so stark, daß die \nM. S. nicht überquert werden könne. Er habe sein \nSchlafzimmer mit Schallschutzfenstern ausgestattet, um bei \ngeschlossenen Fenstern ungestörten Schlaf finden zu können. \nJ. leide seit Jahren an wachsendem regionalen und \nüberörtlichen Durchgangsverkehr, für den das örtliche \nStraßennetz nicht bestimmt sei. Es habe sich ein stetig \nwachsender Schleichverkehr aufgrund auch der fehlerhaften \nVerkehrsplanung der Antragsgegnerin, die in die 70er-Jahre \nzurückreiche, entwickelt; die Verkehrszunahme habe die \nAntragsgegnerin eingeräumt. Der Bebauungsplan lasse einen \nVerkehrszuwachs erwarten, der den durch J. \nfließenden Verkehr künftig noch stärker belasten werde.\n\n10\n\nDer Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustandegekommen \nund deshalb nichtig. Die Bürgeranhörung sei nicht auf die \nwesentliche Ergänzung des Bebauungsplans, die im \n\"Hineinbessern\" des Park-and-ride-Platzes liege, erstreckt \nworden. Die Antragsgegnerin habe den größten Teil der \nAnregungen und Bedenken stillschweigend übergangen. In der \nBeschlußvorlage der Verwaltung zu den während der Offenlage \ndes Bebauungsplanentwurfs eingegangenen Bedenken und \nAnregungen seien auch individuelle Einwendungen übergangen \nworden, so die Einwendungen der Bürger Fritsche und Stahr.\n\n11\n\nDer Bebauungsplan sei auch aus materiellen Gründen nichtig. \nDie Straßenplanung zwischen H. S. und \nM. S. entbehre einer Rechtsgrundlage, da der \nLandschaftsverband R. für diesen Straßenteil \nStraßenbaulastträger sei. Der Bebauungsplan widerspreche dem \nGebietsveränderungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und \nder Gemeinde L. aus dem Jahre 1974, der die \nAntragsgegnerin verpflichte, den Charakter des \nEingliederungsgebiets als Wohngemeinde zu erhalten.\n\n12\n\nEine geordnete städtebauliche Entwicklung werde durch die \nBebauungsplanung nicht gewährleistet. Der Verkehr zu den \ngroßflächigen Einzelhandelsbetrieben - die zum Teil mit dem \nStraßennetz des Ortsteils J. werben würden - sei \nverkannt worden. Die im Verkehrskonzept vorgesehenen baulichen \nMaßnahmen würden dem Druck des Durchgangsverkehrs nicht \nentgegenstehen. Ob andere Planungen wie die der Nordumgehung \nL. verwirklicht werden könnten, sei nicht absehbar. \n\n13\n\nDie Planung sei abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin \ngehe von falschen Voraussetzungen aus. Eine rasche Verbindung \nüber die D. S. ins Ortszentrum K. sei nicht \ngegeben. Die D. S. sei schon heute ebenso \nvollkommen überlastet wie die Autobahnen, die aus diesem \nGrunde zur Erschließung nicht geeignet seien. Der Verkehrsfluß \nwerde durch die neuen Abbiegespuren zum Gewerbegebiet \nzusätzlich gestört. Die Antragsgegnerin habe verkannt, daß die \nBedarfsumleitung zur Autobahn A 1 durch J. führe. \nAuch 18 Jahre nach der Eingemeindung L. sehe sich die \nAntragsgegnerin nicht in der Lage, diese Bedarfsumleitung zum \nM. ring zu verlegen. Das Verkehrsaufkommen auf der \nD. S. könne mangels aktueller Zählung durch die \nAntragsgegnerin nur geschätzt werden. Es müsse zwischen \n17.797 Kraftfahrzeugen pro Tag westlich des M. ring und \n28.731 Kraftfahrzeugen pro Tag hinter der Anschlußstelle \nF. liegen. Eine Pegelerhöhung um maximal 3 dB(A) und \ndamit eine Verdoppelung des vorhandenen Verkehrsaufkommens sei \nvom Lärmgutachter angenommen worden; einen solchen Mehrverkehr \nkönne die D. S. nicht aufnehmen. Der Verkehr werde \ndaher seinen Weg durch J. suchen. Der Ausbau der \nEinmündung der M. S. in die D. S. \nwerde der Aufnahme des zusätzlichen ortsfremden Verkehrs \ndienen. Eine Pförtnerampel an der Einmündung D. \nS. /M. S. würde das Problem auch nicht \nlösen, weil eine solche Ampel jederzeit umgestellt werden \nkönne und im übrigen nur dazu führen werde, daß der örtliche \nund überörtliche Verkehr um so länger innerhalb der Ortschaft \nstünde. Die von der Antragsgegnerin angenommene Ist-Belastung \nder D. S. liege zu hoch, wie ein Vergleich mit den \nVerkehrszählungen aus 1980, 1985 und 1990 zeige. Die \nAntragsgegnerin wolle das tatsächliche Verkehrsaufkommen und \ndamit auch verschleiern, mit welchem zusätzlichen \nVerkehrsaufkommen die Wohnbevölkerung J. künftig \nbelastet werden solle. Die Stadtbahnlinie 2 werde wesentlich \nöfter als bislang verkehren, um den geplanten Park-and-ride-\nPlatz zu erschließen. In der Folge würde die Kreuzung D. \nS. /M. ring mit den entsprechenden Auswirkungen auf \ndas Wohngebiet J. öfter blockiert. Die Planung werde \ndem im Flächennutzungsplan niedergelegten Ziel der \nVerkehrsplanung der Antragsgegnerin nicht gerecht, das \nStraßennetz innerhalb des Autobahnrings vom Durchgangsverkehr \nfreizuhalten. Das Verkehrsgutachten des Ingenieurbüros Sigg \nsei ohne Relevanz, da es nicht Gegenstand des \nBebauungsplanverfahrens geworden sei. Es genüge nicht, ein \nGutachten zur Frage, wie der \"Schleichverkehr\" durch \nJ. unterbunden werden könne, in den Händen zu haben. \nDie Begründung schöner Absichten sei nicht ausreichend. Daß \ndie Antragsgegnerin die Verkehrsplanung nicht in den Griff \nbekomme, verdeutlichten die Erwägungen zum Mitte 1994 \neingeleiteten Bebauungsplanverfahren, das Teile der \nBebauungspläne M. /Nord und Gewerbepark H. \nerfasse. Die Abwägung leide schon deshalb an einem \nAbwägungsausfall, weil sich die Antragsgegnerin aus \nfinanziellen Schwierigkeiten veranlaßt gesehen habe, die in \nihrem Eigentum stehenden Flächen so bald als möglich Handel \nund Gewerbe zur Verfügung zu stellen. \n\n14\n\nDie Antragsteller haben beantragt,\n\n15\n\nden Bebauungsplan Nr. 5843/02 der \nAntragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n\n16\n\nDie Antragsgegnerin hat beantragt,\n\n17\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n18\n\nMit Urteil vom 23. Januar 1997 hat der Senat den \nNormenkontrollantrag als unzulässig abgelehnt, da die \nAntragsteller nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO in der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen \nFassung seien; die Revision hat der Senat zugelassen. Auf die \nnoch von Herrn K. eingelegte Revision hat das \nBundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats aufgehoben und \ndie Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Es \nhat dargelegt, daß die Antragsbefugnis auf Grundlage des § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO a.F. zu beurteilen ist. \n\n19\n\nDer Antragsteller vertieft seine Darlegungen zur \nAntragsbefugnis und zur Frage der verkehrlichen Auswirkungen \nder Bebauungsplanung, die von der Antragsgegnerin nicht, nicht \nhinreichend bzw. auf falscher Tatsachengrundlage betrachtet \nworden seien. \n\n20\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n21\n\nden Bebauungsplan Nr. 5843/02 der \nAntragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n\n22\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n23\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n24\n\nSie führt zur Antragserwiderung aus: Der Antragsteller sei \nauch nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. nicht \nantragsbefugt, da für ihn ein Nachteil durch den vierspurigen \nAusbau der D. S. nicht ersichtlich sei. In Höhe der \nM. S. sei der Ausbau ohnehin nur noch zweispurig \nbeabsichtigt. Mit einer planbedingten Zunahme des Verkehrs sei \nin der M. S. nicht zu rechnen. Der Ausbau der \nD. S. diene ihrer Leistungsfähigkeit und damit \ntendenziell der Entspannung der während der Verkehrsspitzen \nangespannten Verkehrssituation und werde zur kleinräumigen \nUmorientierung in Richtung Autobahnnetz beitragen. Die gleiche \nTendenz verfolge der Ausbau des Knotens D. \nS. /M. S. . Anders als bisher werde es eine \nungehinderte Ein- und Ausbiegemöglichkeit in die bzw. aus der \nM. S. infolge der beabsichtigten Signalisierung \naus Gründen der Verkehrsberuhigung ebensowenig geben wie eine \nfreilaufende Rechtsabbiegemöglichkeit. Die vorgesehenen \nAbbiegespuren sollten nicht der Beschleunigung der \nAbbiegevorgänge, sondern der möglichst ungehinderten Führung \ndes Geradeausverkehrs dienen. Es bedeute keinen Verstoß gegen \nden Grundsatz der Konfliktbewältigung, wenn ein Bebauungsplan \ndie Durchführung zur Konfliktbewältigung geeigneter Maßnahmen \nhier straßenbaulicher und verkehrslenkender Art künftigem \nVerwaltungshandeln überlasse. Die Öffnung des Stadtteils \nJ. für den überörtlichen Verkehr sei weder Ziel noch \nErgebnis der städtischen Planung, vielmehr seien J. \nbetreffende Verkehrsberuhigungsmaßnahmen zum Teil umgesetzt, \nzum Teil geplant. Eine nachteilige Veränderung des \ninnerörtlichen Verkehrsnetzes der Stadtteile J. und \nWeiden/Süd sei nicht vorgesehen. Die vom Antragsteller \nbehauptete Erhöhung der Lärmbelastung an der Jungbluthgasse \nhabe ohnehin keinen Zusammenhang mit dem Bebauungsplan.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten zur \nAufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5843/02 und die von den \nProzeßbevollmächtigten des Antragstellers überreichten \nUnterlagen Bezug genommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n28\n\nDer Antragsteller ist antragsbefugt. Die Antragsbefugnis \nist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991, BGBl I 686 \n(VwGO a.F.) gegeben, wenn die den Normenkontrollantrag \nstellende Person durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung \neinen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten \nhat. Auf die Antragsbefugnis von der Geltendmachung einer \nRechtsverletzung abhängig machende Fassung des § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO, die er durch das Sechste Gesetz zur Änderung der \nVerwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom \n1. November 1996, BGBl I 1626 erhalten hat, kommt es im \nvorliegenden Verfahren nach der den Senat bindenden \nRevisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom \n17. September 1998 - 4 CN 1.97 - nicht an.\n\n29\n\nEin Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. ist \ngegeben, wenn der Antragsteller durch den angegriffenen \nBebauungsplan oder dessen Anwendung in einem Interesse negativ \nbetroffen wird, das im Rahmen der planerischen Abwägung zu \nberücksichtigen war. An öffentlichen und privaten Belangen ist \nin die Abwägung dasjenige einzustellen, was \"nach Lage der \nDinge\" im Rahmen der Abwägung erheblich sein kann. \nAuszuscheiden sind nur solche Belange, die entweder objektiv \ngeringwertig oder die nicht schutzwürdig sind. Derartige \nBelange sind bereits ihrem Inhalt nach nicht \nberücksichtigungsfähig. Sie sind kein für die Abwägung \ngeeignetes Abwägungsmaterial, weil sich von ihnen - ganz \nunabhängig von anderen gegenläufigen Interessen - vorab sagen \nläßt, daß sie in keinem Fall eine sachgerechte Abwägung \nbeeinflussen können.\n\n30\n\nZu den abwägungserheblichen Belangen kann auch das \nInteresse der Anwohner einer S. gehören, vor erhöhtem \nVerkehrslärm verschont zu werden. Allerdings reicht es nicht \naus, daß die Zunahme des Lärms auf einer allgemeinen \nVeränderung der Verkehrslage beruht. Erforderlich ist \nvielmehr, daß sich die Verkehrssituation in einer spezifisch \nplanbedingten Weise ändert. Ein Nachteil im Sinne des § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO a.F. ist nicht immer schon dann anzunehmen, \nwenn die Ausweisung eines neuen Plangebiets objektiv zu einer \nVerstärkung des Verkehrs führt. Vielmehr kommt es dann darauf \nan, ob das (verständliche) Vertrauen auf den Fortbestand einer \nbestimmten Verkehrslage noch als schutzwürdiges Interesse \nangesehen werden kann. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n9. November 1979 - 4 N 1.78, 2.-4.79 -, \nBRS 35 Nr. 24; Beschluß vom \n19. Februar 1992 - 4 NB 11.91 -, BRS 54 \nNr. 41; Beschluß vom 18. Februar 1994 \n- 4 NB 24.93 -, BRS 56 Nr. 30; Beschluß \nvom 28. November 1995 - 4 NB 38.94 -, \nBRS 57 Nr. 41; Urteil vom \n17. September 1998 - 4 CN 1.97 -; \nBeschluß vom 10. November 1998 \n- 4 BN 45.98 -.\n\n32\n\nAbwägungsbeachtlich in diesem Sinne war das Interesse des \nEigentümers des Grundstücks M. S. 25, vor einer \ndeutlichen Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der M. \nS. infolge der Bebauungsplanung verschont zu bleiben. Das \nGrundstück M. S. 25 liegt zwar außerhalb des \nBebauungsplanbereichs jenseits der Bundesautobahn A 4 in \nJ. . Eine deutliche planbedingte Zunahme des \nVerkehrsaufkommens auf der M. S. ist jedoch \nwahrscheinlich. Zunächst ist ein deutlicher Verkehrszuwachs \nauf der D. S. selbst aufgrund der durch den \nBebauungsplan eröffneten Bebauungsmöglichkeiten, sei es der \nNeubebauung bislang unbebauter Flächen, sei es der Erweiterung \nbaulicher Nutzbarkeiten an bebauten Standorten sowie durch den \nAusbau der D. S. , auch von der Antragsgegnerin \nprognostiziert worden. Ausweislich der Bebauungsplanbegründung \n(S. 7 f.) ist im östlichen Teil der D. S. - also in \ndem Bereich, in dem die M. S. abzweigt - mit \neiner Zunahme des Verkehrsaufkommens von einer \ndurchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von \n29.000 Kraftfahrzeugen/24 h auf 33.394 Kraftfahrzeuge/24 h zu \nrechnen. Von diesen vom Antragsteller angezweifelten Zahlen \ngeht der Senat zugunsten der Antragsgegnerin im vorliegenden \nZusammenhang aus. Angesichts der zwischen den Beteiligten \nunstrittigen Situation starker Belastung der D. S. \nist ein planbedingter Verkehrsfluß dieses erheblichen \nMehrverkehrs zu einem nennenswerten Teil über die durch \nVerkehr stark vorbelastete M. S. jedenfalls \nwegen des durch die Bebauungsplanung ermöglichten und \ngeplanten Ausbaus des Knotens M. S. /D. \nS. und die dort vorgesehene Verkehrsflächenaufteilung der \nD. S. selbst mit der Folge der \nAbwägungserheblichkeit hinreichend wahrscheinlich. Die \ngeplanten Ab- und Einbiegespuren mögen, wie die \nAntragsgegnerin vorträgt, der Leistungsfähigkeit der D. \nS. dienen. Damit dienen sie aber, wenngleich \nmöglicherweise lediglich als nicht erwünschte Nebenfolge, auch \nder Leistungsfähigkeit der M. S. , da die Ein- \nund Abbiegemöglichkeiten verbessert werden. Die Anlage von \nZusatzstreifen für den abbiegenden Verkehr erhöht gerade auch \nin Verbindung mit einer Lichtsignalanlage die \nLeistungsfähigkeit der Straßenführung nicht nur in einer \nFahrtrichtung (vgl. die Richtlinien für die Anlage von \nStraßen, Teil Knotenpunkte, RAS-K-1, Ausgabe 1988 (S. 24, 28 \nund 34)). Dies verdeutlicht beispielsweise die Situation, die \nsich für den stadteinwärtsführenden Kraftfahrzeugverkehr \nergibt. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens in Gegenrichtung \nkann der Verkehr bislang nur in dem Maße über die M. \nS. abfließen, in dem der Gegenverkehr dies zuläßt und \nWarten auf eine Abbiegemöglichkeit im Hinblick auf erwarteten \nZeitgewinn gegenüber einer über die D. S. \nweiterführenden Fahrtroute sinnvoll erscheint. Nunmehr erhält \nder Kraftfahrer hingegen die Möglichkeit, auf einer \ngesonderten Linksabbiegespur ohne Verkehrsbehinderung zu \nwarten und nach Freigabe des Verkehrs durch die Ampelanlage \njedenfalls dann ungehindert durch den Gegenverkehr in die \nM. S. abzubiegen, wenn für den Fahrstreifen ein \nauf den Gegenverkehr entsprechend abgestimmtes Lichtzeichen \ngegeben wird. Eine entsprechende Lichtzeichenregelung läßt der \nBebauungsplan nicht nur zu. Sie ist auch wahrscheinlich, da \nwegen der Gefahr von der Linksabbiegespur in die Geradeausspur \nzurückstauenden Verkehrs ein Mindestmaß an Verkehrsabfluß \ngerade zu den Verkehrsspitzenzeiten gewährleistet sein muß. \nDaß Kraftfahrer den Weg über die M. S. in \ngegenüber der bestehenden Situation verstärktem Maß in \nBetracht ziehen werden, ergibt sich aber nicht nur aus der \nerleichterten Abbiegemöglichkeit in die M. S. , \nsondern vor allem auch daraus, daß der Querschnitt der \nD. S. vor der Abzweigung der M. S. \nvon zwei Spuren auf eine Spur verringert und damit ihre \nLeistungsfähigkeit auf das bestehende Maß zurückgeführt wird, \nobwohl die D. S. stadteinwärts stark belastet ist \nund durch den von der Antragsgegnerin prognostizierten \nMehrverkehr noch stärker belastet werden soll. Die Belastung \nder D. S. wird mit erwarteten 33.394 \nKraftfahrzeugen/24h ein deutlich über dem Verkehrsaufkommen \nliegendes Ausmaß erreichen, das von einer S. mit zwei \nFahrstreifen in der Regel (ohne Betrachtung der \nRandbedingungen) noch bewältigt werden kann und das mit etwa \n20.000 Kraftfahrzeugen/24h anzunehmen ist (vgl. Ziff. 3.1.3 \niVm Bild 5 der Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil \nQuerschnitte, Ausgabe 1996). In dieser Situation liegt die \nÜberlegung des Kraftfahrers nahe, ob er dem in Fahrtrichtung \ndichter werdenden Verkehr über die M. S. \nausweichen kann. Es war daher abwägungsrelevant, ob sich die \nvon der Antragsgegnerin im übrigen durchaus gesehene \nProblematik des durch J. fahrenden \n\"Schleichverkehrs\" bei den hier in Rede stehenden \nGrößenordnungen der Verkehrszunahme auf der D. S. \nnicht deutlich verschärfen könnte. Ob der nach den \nBebauungsplanfestsetzungen grundsätzlich möglichen \nVerkehrszunahme auf der M. S. durch Maßnahmen \netwa der Verkehrsberuhigung begegnet werden kann, ist keine \nFrage des die Antragsbefugnis eröffnenden Nachteils, sondern \neine Frage der Begründetheit des Normenkontrollantrags, also \nder Frage, ob den abwägungserheblichen Belangen in den \nAnforderungen des Abwägungsgebots genügender Weise Rechnung \ngetragen worden ist. \n\n33\n\nDer Antrag ist auch begründet. \n\n34\n\nDer Bebauungsplan leidet jedenfalls an materiellen Mängeln, \ndie nicht im Sinne des § 215a BauGB durch ein ergänzendes \nVerfahren behoben werden können, so daß der Bebauungsplan für \nnichtig zu erklären war. \n\n35\n\nDie Festsetzung der Sondergebiete für großflächige \nEinzelhandelsbetriebe und großflächige Handelsbetriebe ist mit \ndem Abwägungsgebot nicht vereinbar. Ob die Festsetzung der \nSondergebiete für großflächige (Einzel-)Handelsbetriebe am \nnicht integrierten Standort darüber hinaus mit § 24 Abs. 3 des \nGesetzes zur Landesentwicklung in der Fassung der \nBekanntmachung vom 5. Oktober 1989, GV NW 485 (LEPro) \nunvereinbar ist, \n\n36\n\nvgl. zur Bedeutung des § 24 Abs. 3 \nLEPro für die Ausweisung von \nSondergebieten für großflächige \nEinzelhandelsbetriebe: OVG NW, Urteil \nvom 22. Juni 1998 - 7a D 108/96.NE -, \nNVwZ 1999, 79,\n\n37\n\nbedarf daher keiner Entscheidung.\n\n38\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange \nuntereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird \nzunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach \nLage der Dinge in sie eingestellt werden muß. Schließlich \nliegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der \nbetroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen \nden von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner \nBelange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die \nzur Planung berufene Gemeinde in Widerstreit verschiedener \nBelange für die Bevorzugung des einen und damit \nnotwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet. \n\n39\n\nDiesen Anforderungen wird die von der Antragsgegnerin \nbestimmte Festsetzung von Sondergebieten für großflächige \n(Einzel-)Handelsbetriebe nicht gerecht. Die Antragsgegnerin \nist hinsichtlich der abwägungsrelevanten städtebaulichen \nAuswirkungen dieser Ausweisung von einem unzutreffenden \nSachverhalt ausgegangen und hat die Bedeutung der maßgebenden \nbetroffenen Belange verkannt. \n\n40\n\nRichtschnur der planerischen Abwägung bei der Ausweisung \neines Sondergebiets für großflächigen (Einzel-)Handel ist, daß \nder Plangeber sich hinreichende Gewißheit über die etwaigen \nnegativen städtebaulichen Auswirkungen bei Realisierung der \nvon ihm vorgesehenen Festsetzungen verschaffen muß. Dies \ngebietet § 11 Abs. 3 BauNVO. Wenn nach dieser Vorschrift \ngroßflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich auf die \nVerwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung \noder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur \nunwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in \nhierfür festgesetzten Sondergebieten zulässig sind, muß der \nPlangeber bei einer entsprechenden Sondergebietsausweisung \nselbstverständlich die entsprechenden Auswirkungen sachgerecht \nabschätzen und zum Gegenstand seiner Abwägung machen. Diese \nhat insbesondere die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten \nAspekte in den Blick zu nehmen und in bewußter Kenntnis der \ninsoweit erkennbaren negativen Betroffenheiten abwägend \ndarüber zu befinden, ob die mit der Planung verfolgten \n(positiven) Zielsetzungen es im konkreten Fall rechtfertigen, \ndie etwaigen negativen Auswirkungen in den vom Gesetzgeber \nausdrücklich genannten städtebaulich relevanten Problemfällen \nhinzunehmen. Dabei waren hier insbesondere die Entwicklung \nzentraler Versorgungsbereiche in K. und in F. von \nBedeutung. Insoweit präzisiert und konkretisiert § 11 Abs. 3 \nBauNVO das, was mit dem in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB \ngenannten (städtebaulich relevanten) \"Interesse einer \nverbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung\" ohnehin generell \nGegenstand des Abwägungsprogramms nach § 1 Abs. 6 BauGB ist. \n\n41\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n22. Juni 1998 - 7a D 108/96.NE -, \na.a.O.\n\n42\n\nZur Abwägung der hiernach in den Blick zu nehmenden \nFolgewirkungen der Festsetzung von Sondergebieten für \ngroßflächige (Einzel-)Handelsbetriebe hatte die \nAntragsgegnerin umsomehr Veranlassung, als der \nRegierungspräsident K. im Planaufstellungsverfahren \nBedenken vorgetragen hat, die Gegenstand einer Besprechung im \nMinisterium für Stadtentwicklung und Verkehr am \n3. Dezember 1990 gewesen sind. Mit der Begründung einer \nerheblichen \"Schwächung des bereits entwickelten Stadtkerns\" \nhatte sich auch die Stadt F. gegen die geplante \nSondergebietsfestsetzung gewandt. Die Vertreter des \nMinisteriums empfahlen dem Regierungspräsidenten, die \nSondergebietsfestsetzungen dann nicht zu beanstanden, wenn die \nStadt im Bauleitplanverfahren den Nachweis erbringe, daß keine \nnegativen Auswirkungen auf das Stadtzentrum, Nebenzentren und \nNachbargemeinden zu besorgen seien. Einen derartigen Nachweis \nhat die Antragsgegnerin auch im Ansatz nicht erbracht. \nVielmehr stellte das Amt 15.1 mit beim Stadtplanungsamt am \n24. Juni 1991 eingegangenem Schreiben fest, daß bei dem in den \nSondergebieten vorgesehenen Maß baulicher Nutzbarkeiten \n- deren Entwurfsplanung den Festsetzungen entsprechen, die \nspäter Gegenstand des angefochtenen Bebauungsplans geworden \nsind - zusätzlich zu den im Bebauungsplangebiet einschließlich \nkonkret geplanter Erweiterungen vorhandenen 70.000 qm \nVerkaufsfläche weitere 100.000 qm Verkaufsfläche erstellt \nwerden könnten. Dies entspreche mit rund 170.000 qm \nVerkaufsfläche fast der Hälfte der Verkaufsfläche der K. \nCity; ein derartiges Verkaufsvolumen \"hätte mit Sicherheit \nnachteilige Auswirkungen auf die gesamte K. \nZentrenstruktur\". Erwägungen zu Auswirkungen der nach den \nBebauungsplanfestsetzungen möglichen großflächigen \n(Einzel-)Handelsbetriebe auf die Nachbargemeinde F. \nfinden sich in den Akten über die Aufstellung des \nBebauungsplanes nicht.\n\n43\n\nDie durch die Sondergebietsfestsetzung ausgelösten \nmöglichen zentrumschädlichen Folgen hat die Antragsgegnerin \nnach alledem zwar in Ansatz erkannt, jedoch nicht in einer \nihrem Gewicht entsprechenden Weise abgewogen. Zwar ist unter \nAbwägungsgesichtspunkten - und der in diesem Zusammenhang \nunterstellten Annahme, die Antragsgegnerin habe die allerdings \nnicht konkret bestimmten negativen Auswirkungen auf das \nStadtzentrum und Nachbargemeinden als geringer gewichtig \nhinnehmen wollen - nicht zu beanstanden, daß die \nAntragsgegnerin im Hinblick auf ihre finanziellen \nMöglichkeiten sowie die wahrscheinlichen Interessen der \nbereits vorhandenen großflächigen (Einzel-)Handelsbetriebe von \neiner Überplanung der faktischen Sondergebiete mit \nGebietsfestsetzungen abgesehen hat, die derartige \nBetriebsformen überhaupt ausschließen. Auch waren die \nErwägungen des Rats der Antragsgegnerin nach Maßgabe der im \nZeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Rechtslage dem \nGrunde nach unter Abwägungsgesichtspunkten insoweit nicht zu \nbeanstanden, als er Sondergebietsfestsetzungen für geboten \nerachtete, um dem Bestandsschutz vorhandener Betriebe zu \ngenügen. Ob dieser Gesichtspunkt das tatsächlich festgesetzte \nNutzungsmaß hinreichend rechtfertigte, ist allerdings bereits \nschon deshalb fraglich, weil der Bebauungsplan viergeschossige \nBebauung auch in Bereichen zuläßt, die ausweislich des in der \nBebauungsplanurkunde wiedergegebenen Baubestands durch \nüberwiegend eingeschossige, vereinzelt auch zweigeschossige \nBebauung geprägt waren. Keinesfalls aber rechtfertigte er, \ngroßflächigen (Einzel-)Handel ohne konkrete Abwägung der im \nBebauungsplanverfahren aufgeworfenen Frage zuzulassen, ob die \nBeschränkung der Zulässigkeit dieser Handelsbetriebe nicht \nanhand ihrer Verkaufsfläche oder jedenfalls anhand ihres \nSortiments zur Abwehr zentrenschädlicher Auswirkungen in \nBetracht zu ziehen war. Eine Sortimentsbeschränkung,\n\n44\n\nvgl. zur Festsetzung eines \nSondergebiets für Möbeleinzelhandel: \nBVerwG, Beschluß vom 25. Juli 1986 \n- 4 B 144.86 -, BRS 46 Nr. 21,\n\n45\n\nwäre durch eine Bebauungsplanfestsetzung ebenso möglich \ngewesen wie Regelungen über die höchstzulässige \nVerkaufsfläche. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n27. April 1990 - 4 C 36.87 -, BRS 50 \nNr. 68.\n\n47\n\nEiner Sortimentsbeschränkung oder einer \nVerkaufsflächenbeschränkung hätte der von der Antragsgegnerin \nausweislich der Bebauungsplanbegründung hervorgehobene \nBestandsschutz vorhandener Betriebe (auch nach Maßgabe der \nfrüheren Rechtsprechung zur Reichweite von aus dem \nBestandsschutz hergeleiteten Baugenehmigungsansprüchen) nicht \nentgegengestanden. Bestandsschutz konnte den im \nBebauungsplangebiet vorhandenen großflächigen \n(Einzel-)Handelsbetrieben nur nach Maßgabe der genehmigten \noder jedenfalls materiell legal ausgeübten Nutzung erwachsen. \nEine Sortimentsänderung, die die der genehmigten bzw. \nmateriell legalen Nutzungsart eigene, tatsächliche \nVariationsbreite überschreitet, ist aber eine \nbaugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 \n- 4 C 49.89 -, BRS 50 Nr. 166; OVG NW, \nBeschluß vom 29. März 1999 \n- 10 B 417/99 -.\n\n49\n\nDenn das Warensortiment ist für die Bestimmung genehmigter \nNutzung bei großflächigen (Einzel-)Handelsbetrieben von \nwesentlicher Bedeutung, wie gerade die Regelung in § 11 Abs. 3 \nBauNVO zeigt. \n\n50\n\nDie in den Planaufstellungsakten zum Ausdruck gekommene \nAnnahme, daß differenzierende Festsetzungen für die einzelnen \nSondergebiete aus städtebaulichen Gründen nicht zu \nrechtfertigen gewesen wäre, geht fehl, da sich eine \nBebauungsplanung für ein Sondergebiet nur auf wenige \nGrundstücke oder gar ein einzelnes Grundstück etwa dann \nbeschränken kann, wenn die Gemeinde mit der Bebauungsplanung \nbezweckt, die künftig vom Eigentümer gewollte Nutzung zu \nverhindern. Auch in einem solchen Fall kann die \nBebauungsplanung ein im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB \n\"erforderliches\" Sicherungsinstrument sein, das eine positive \nplanerische Aussage insofern enthält, als einer sich \nabzeichnenden Fehlentwicklung entgegengesteuert werden soll. \n\n51\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n23. Juni 1992 - 4 B 55.92 -, NVwZ-\nRR 1993, 456.\n\n52\n\nDer Bebauungsplan leidet an einem weiteren, ebenfalls zu \nseiner Gesamtnichtigkeit führenden Abwägungsmangel. Es fehlt \nhinsichtlich des in die Abwägung einzustellenden Belangs der \nAnforderungen, die der Verkehr stellt (Vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 8 \nBauGB), an einer hinreichenden Ermittlung des \nAbwägungsmaterials. Wie oben zur Zulässigkeit des Antrags \nbereits ausgeführt, ist nicht fernliegend, daß die M. \nS. infolge der Bebauungsplanfestsetzungen spürbar stärker \nmit Verkehr belastet werden kann, als dies namentlich ohne den \ndurch den Bebauungsplan ermöglichten Ausbau des Knotenpunkts \nM. S. /D. S. der Fall wäre. (vgl. auch \ndas Verkehrsgutachten für den Gewerbepark K. -M. des \nIngenieurbüros S. aus September 1992, S. 32 u. 41, wonach \nab der H. S. stadteinwärts eine weitere Spur \nnicht mehr erforderlich und auch nicht erwünscht sei, da sie \nzusätzlichen Verkehr in die Wohngebiete K. -J. \nund K. -L. ziehen würde.) Über die Folgen für das \nVerkehrsaufkommen und die damit verbundenen Auswirkungen für \ndie Anwohner der M. S. hat sich die \nAntragsgegnerin keine hinreichende Klarheit verschafft.\n\n53\n\nAllerdings ist ein Bebauungsplan, der Vorhaben mit hohem \nVerkehrsaufkommen zuläßt, nicht abwägungsfehlerhaft, wenn er \nzugleich Festsetzungen trifft, die straßenbauliche und \nverkehrslenkende Maßnahmen zur Vermeidung von unzumutbarem \nVerkehrslärm für die Umgebung ermöglichen, auch wenn die \nDurchführung der Maßnahmen künftigem Verwaltungshandeln \nüberlassen wird. Zwar hat grundsätzlich jeder Bebauungsplan \ndie von ihm geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren \nKonflikte zu lösen. Die Planung darf nicht dazu führen, daß \nKonflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten \nBetroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine \nVerlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren \nauf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht zwingend aus. \nVon einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan \ndarf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der \nals notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des \nPlanungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der \nPlanung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger \nKonfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im \nPlanungsstadium absehbar ist, daß sich der offengelassene \nInteressenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht \nsachgerecht lösen lassen wird. Ob eine Konfliktbewältigung \ndurch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens \nwahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es um den Eintritt \nzukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen. \n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 \nNr. 6.\n\n55\n\nAn einer verläßlichen Prognose, ob der zu erwartende \nVerkehrskonflikt durch späteres Verwaltungshandeln \nwahrscheinlich bewältigt werden kann, fehlt es. Eine Prognose \nist im Hinblick darauf zu überprüfen, ob ihr eine geeignete \nfachspezifische Methode zugrundeliegt, der Sachverhalt \nzutreffend ermittelt wurde und das Ergebnis einleuchtend \nbegründet wurde. \n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 \n- 11 A 53.97 -, DVBl. 1998, 1188.\n\n57\n\nBereits an der zutreffenden Ermittlung des Sachverhalts \nfehlt es hier. Verkehrsberuhigungsmaßnahmen in J. \nwaren Gegenstand eines in Auftrag gegebenen Gutachtens (S. 6 \nder Bebauungsplanbegründung), dessen Ergebnis dem Rat der \nAntragsgegnerin bei Satzungsbeschluß jedoch nicht vorlag, so \ndaß ihm schon die Einschätzung nicht möglich war, ob \n(wirksame) Verkehrsberuhigungsmaßnahmen umgesetzt werden \nkonnten und würden. Ob der Rat der Antragsgegnerin erwogen \nhat, die Ampelanlage M. S. /D. S. mit \nder Funktion einer sog. Pförtnerampel zu betreiben und den \nVerkehrsfluß auf diese Weise zu steuern, ist aus den Akten \nüber das Bebauungsplanverfahren nicht ersichtlich. Jedenfalls \nfehlt es auch insoweit an einem hinreichend aufgeklärten \nSachverhalt, der sich hinsichtlich der verkehrssteuernden \nWirkung einer Pförtnerampel auf die Frage zu erstrecken hatte, \nob der über die M. S. fließende Verkehr mittels \neiner solchen Ampel im erforderlichen Umfang gesteuert werden \nkann. Die mögliche Steuerungsfunktion der Ampel ist begrenzt \ndurch die Aufnahmekapazität der von der D. S. zur \nM. S. abzweigenden Linksabbiegespur; ist diese \nerschöpft, würde eine längere Rotphase der Pförtnerampel zu \nRückstaus in die stadteinwärts führende Geradeausspur der \nD. S. führen und damit deren vom Plangeber \nvorausgesetzte Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. \n\n58\n\nDie Erwägung des Rats der Antragsgegnerin, daß \"der Bedarf \nvon abbiegenden Fahrzeugen\" - gemeint ist wohl der Bedarf am \nBau von Abbiegespuren für abbiegende Fahrzeuge - allein schon \naus J. selbst gegeben sei, mag den Ausbau des \nKnotens M. S. /D. S. etwa aus Gründen \nder Verkehrssicherheit nahelegen. Mit der verkehrstechnisch \nbegründeten Notwendigkeit, Abbiegespuren zu bauen, sind jedoch \ndie Konsequenzen des Ausbaus für den Verlauf der \nVerkehrsströme nicht erfaßt. Es war ungeprüft, ob auch der \nAusbau dazu beitragen würde, daß der im Bebauungsplangebiet \nentstehende Mehrverkehr seinen Weg über die M. \nS. sucht. Der Rat der Antragsgegnerin stellte sich daher \nnicht der Frage, ob diese, über die M. S. \nführende Verkehrsalternative unterbunden werden sollte. \nEbensowenig ist die in der Bebauungsplanbegründung genannte \nAlternative zum Bau von Abbiegespuren, nämlich den \nDurchgangsverkehr zu unterbinden, weiterführend, da auch nach \nAuffassung der Antragsgegnerin die Unterbindung des \nDurchgangsverkehrs nicht die einzige Planungsalternative \ngewesen ist, verweist sie in der Bebauungsplanbegründung doch \nauf ein im Stadium der Erarbeitung befindliches Gutachten zur \nVerkehrsberuhigung. Ergebnisse des Gutachtens lagen dem Rat \nder Antragsgegnerin jedoch nicht vor und konnten daher auch \nnicht abgewogen werden.\n\n59\n\nDie Mängel im Abwägungsvorgang zur Frage der \nzentrenrelevanten Auswirkungen in den Sondergebieten \nzulässiger (Einzel-)Handelsbetriebe sowie zur Frage zumutbarer \nVerkehrsbelastung der M. S. durch über die \nD. S. abgeleitetes, im Bebauungsplangebiet \nverursachtes Verkehrsaufkommen sind gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 \nBauGB beachtlich.\n\n60\n\nDer Mangel ist im Sinne der genannten Vorschrift \noffensichtlich, weil konkrete Umstände - wie dargelegt - \npositiv und klar auf den Mangel hindeuten.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 \nNr. 22.\n\n62\n\nEr ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen, \nweil sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer \noder naheliegender Umstände die Möglichkeit eines solchen \nEinflusses abzeichnet. \n\n63\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, \na.a.O.\n\n64\n\nInsoweit liegt auf der Hand, daß eine sachgerechte \nAufbereitung des Abwägungsmaterials der Antragsgegnerin hätte \nAnlaß geben müssen, die konkreten Planfestsetzungen für die \nSondergebiete inhaltlich zu überdenken, um zentrenschädliche \nAuswirkungen der Sondergebietsausweisung zu vermeiden. Auch \nist nicht auszuschließen, daß die Ermittlung zu erwartender \nVerkehrsströme durch entsprechende Begutachtung zu dem \nErgebnis führt, daß Folgewirkungen für die Anwohner der \nM. S. in J. konkreter abwägend zu \nbewältigen sind. So könnten in die Abwägung etwaige \nStraßenbaualternativen (wie beispielsweise der vom \nAntragsteller angeregte vierspurige Ausbau der D. \nS. bis zum M. ring), die Folgewirkungen konkret \nbestimmter Verkehrsberuhigungsmaßnahmen oder die Frage \neinzustellen sein, welche Verkehrsbelastung die Anwohner der \nM. S. hinzunehmen haben.\n\n65\n\nDie vorstehend beschriebenen Mängel des Bebauungsplans \nkönnen nicht in einem ergänzenden Verfahren im Sinne des \n§ 215a BauGB behoben werden und führen daher nicht zur \nUnwirksamkeit, sondern zur Nichtigkeit des Bebauungsplans. Ein \nin einem ergänzenden Verfahren behebbarer Mangel eines \nBebauungsplans liegt nicht vor, wenn der festgestellte Mangel \nso schwer wiegt, daß er den Kern der Abwägungsentscheidung \nbetrifft.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 -, \nDVBl. 1999, 243; Beschluß vom \n10. November 1998 - 4 BN 45.98 -, \nZfBR 1999, 106.\n\n67\n\nJedenfalls die Festsetzung von Sondergebieten ist \nwesentliches Element der die Bebauungsplanung tragenden \nstädtebaulichen Zielsetzung. \n\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n69\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n70\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307632","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-28/7a-d-70-93-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":7},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307632","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307632","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-28/7a-d-70-93-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307632","retrieved":"2026-07-09 03:36:22.184428+00:00"}}