{"status":"available","doknr":"OLD307631","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0428.3B1977.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-04-28","aktenzeichen":"3 B 1977/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Verfahren auf Zulassung der Beschwerde wird auf \n10.545,88 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unzulässig, \nweil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz \n(§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht in einer den An-\nforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar-\ngelegt ist.\n\n3\n\nDer Beschwerdezulassungsgrund der Divergenz ist - in \nÜbertragung der Grundsätze des Revisionszulassungsrechts - nur \ndann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen \ninhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden \nabstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in \nder Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten \nGerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung \nderselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. \n\n4\n\nVgl. etwa für das Berufungs-\n/Beschwerdezulassungsrecht: Seibert, \nNVwZ 1999, 113 (119) und Johlen, NWVBl. \n1999, 41 (43 f.); zusammenfassend für \ndas Revisionszulassungsrecht: BVerwG, \nBeschluß vom 19. August 1997 - 7 B \n261/97 -, NJW 1997, 3328.\n\n5\n\nDanach muß der Zulassungsantrag die angeblich \nwidersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander \ngegenüberstellen. Diese Voraussetzungen erfüllt der \nvorliegende Zulassungsantrag nicht. Zwar zitiert die \nAntragsschrift aus den von ihr angeführten Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts, \n\n6\n\nden Urteilen vom 4. September 1970 - \nIV C 98.69 - DVBl. 1971, 215 = BRS 37, \nNr. 117, vom 8. Oktober 1976 - IV C \n56.74 -, BVerwGE 51, 158 = KStZ 1977, \n91 und vom 19. Februar 1982 - 8 C 27.81 \n-, BVerwGE 65, 61 = DÖV 1982, 644,\n\n7\n\nverschiedene abstrakt formulierte Rechtssätze zur \nTiefenbegrenzung bei übergroßen, mehrfach erschlossenen \nGrundstücken. Es fehlt aber an der Darlegung und \nGegenüberstellung eines von dieser Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts abweichenden abstrakten Rechtssatzes \nin der angefochtenen Entscheidung. Insbesondere hat das \nVerwaltungsgericht - entgegen der Antragsschrift - nicht einen \nabstrakten Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, daß \"alle \nmehrfach erschlossenen Grundstücke unabhängig von ihrer Größe \neine Vergünstigung von generell einem Drittel der jeweiligen \nGrundfläche erhalten\" müssen. Es hat lediglich ausgeführt, daß \ndie hier einschlägige Satzungsregelung über eine Vergünstigung \nbei Mehrfacherschließung, wonach die beitragspflichtige \nGrundstücksfläche um ein Drittel, höchstens jedoch um 200 qm \nreduziert wird (§ 6 Abs. 1 EBS 1988), ungeeignet sei, bei \nGrundstücken über 600 qm unter dem Gesichtspunkt des \nGleichheitssatzes eine angemessene Aufwandsverteilung zu \nbewirken. Dabei ist das Verwaltungsgericht\n\n8\n\n- mittelbar durch Bezugnahme auf \nDriehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 4. Aufl. 1995, § 18 \nRdnr. 71 ff. (5. Aufl. 1999, § 18 \nRdnr. 75 ff.) - \n\n9\n\nausdrücklich davon ausgegangen, den \"Vorgaben des \nBundesverwaltungsgerichts zur Vermeidung einer ungebührlichen \nBelastung der sogenannten Mittelgrundstücke\" sei - bereits \nhinreichend - durch die weitere Ermäßigungsbeschränkung in § 6 \nAbs. 2 EBS 1988 Rechnung getragen. Ob das Verwaltungsgericht \ndie erwähnten Vorgaben (Rechtssätze) des \nBundesverwaltungsgerichts zutreffend erfaßt und auf den \nvorliegenden Fall angewandt hat, ist für die Frage des \nVorliegens einer Divergenz im Sinne des Berufungs- und \nBeschwerdezulassungsrechts (ebenso wie im Revisionszulas-\nsungsrecht) unerheblich. \n\n10\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluß vom \n1. September 1997 - 8 B 144.97 -, NVwZ-\nRR 1998, 514 (515).\n\n11\n\nDaß der Zulassungsantrag nach Lage des Falles erkennbar von \nder Rechtsauffassung getragen wird, daß ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nbestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), kann die erforderliche \nGeltendmachung dieses weiteren Zulassungsgrundes neben § 124 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO nicht ersetzen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3, 20 Abs. 3 \nGKG.\n\n13\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG). \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307631","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-28/3-b-1977-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307631","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307631","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-28/3-b-1977-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307631","retrieved":"2026-07-09 03:36:22.097601+00:00"}}