{"status":"available","doknr":"OLD307630","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0428.24A482.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-04-28","aktenzeichen":"24 A 482/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklage vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger beziehen von der Beklagten seit dem 23. Februar \n1994 Sozialhilfe. Der Kläger hat kein eigenes Einkommen, die \nKlägerin bezog zum Zeitpunkt des Beginns des Sozialhilfebezugs \neine Altersrente in Höhe von 330,96 DM. Der Kläger betrieb \nfrüher nach seinen Angaben im Sozialhilfeantrag vom 23. \nFebruar 1994 in einen Kiosk, aus dem er seinen \nLebensunterhalt sichergestellt hatte. Nach seinen Angaben \nbestand bis zum 31. Januar 1994 eine \nHaftpflichtversicherung.\n\n3\n\nAm 29. Februar 1996 überwies der Kläger seinem Vermieter \nneben der Miete für März 1996 auch einen Betrag in Höhe von \n68,39 DM für nachzuzahlende Mietnebenkosten aus den Jahren \n1993 bis 1995. Mit Schreiben vom 6. März 1996 beantragte der \nKläger die Erstattung des anteilmäßig auf die Jahre 1994 und \n1995 entfallenden Nachzahlungsbetrages in Höhe von 51,42 DM. \nDiesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Mai 1996 \nmit der Begründung ab, der geltend gemachte \nsozialhilferechtliche Bedarf sei durch die Zahlung vom 29. \nFebruar 1996 bereits gedeckt gewesen, so daß die Gewährung \neiner Leistung ausgeschlossen sei. Der Widerspruch des Klägers \nwurde vom Oberkreisdirektor des mit \nWiderspruchsbescheid vom 11. Dezember 1996 abgelehnt; dieser \nBescheid war dem Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt seiner \nEntscheidung nicht bekannt.\n\n4\n\nUnter dem 1. April 1996 teilte der Kläger mit, er habe am \n10. März 1996 aufgrund seiner Behinderung einen Unfall \nverursacht und habe sich dadurch gezwungen gesehen, eine \nHaftpflichtversicherung für sich und die Klägerin \nabzuschließen. Er beantrage die Übernahme des Jahresbeitrages \nin Höhe von 163,80 DM. Die Beklagte lehnte den Antrag mit \nBescheid vom 19. April 1996 mit der Begründung ab, der \nnotwendige Lebensunterhalt im Sinne des § 12 BSHG beinhalte \nnicht Beträge für Versicherungen. Es könne auch keine \nAbsetzung von Versicherungsbeiträgen im Rahmen des § 76 Abs. 2 \nBSHG von vorhandenen Einkünften erfolgen. Die \nHaftpflichtversicherung diene nicht dem allgemein üblichen \nVersicherungsschutz und sei deshalb dem Grunde nach nicht als \nangemessen zu betrachten. Zudem sei der Abschluß der \nHaftpflichtversicherung während des Bezugs von laufenden \nLeistungen zum Lebensunterhalt erfolgt. Beiträge zu dieser \nVersicherung könnten daher nicht berücksichtigt werden. In \nseinem Widerspruch bezeichnete der Kläger den Abschluß der \nVersicherung als zwingend notwendig, um in vollem Umfang \nseiner Schadensminderungspflicht nachzukommen. Er habe den \nVertrag zunächst storniert.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 9. Juli 1996 wies der Oberkreisdirektor \ndes den Widerspruch mit der Begründung \nzurück, eine private Haftpflichtversicherung gehöre nach \ngefestigter Rechtsprechung nicht zum notwendigen \nLebensunterhalt im Sinne der §§ 11, 12 BSHG. Eine Absetzung \nder Versicherungsbeiträge vom Einkommen gemäß § 76 Abs. 2 BSHG \nkomme nur in Betracht, wenn die Versicherung und daraus \nfolgende Beitragspflicht bereits bei Eintritt der \nHilfsbedürftigkeit bestanden habe. \n\n6\n\nDie Kläger haben mit ihrer Klage sinngemäß beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides vom 19. April 1996 und des \nWiderspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des \n vom 9. Juli 1996 und \nunter Aufhebung des Bescheides des \nBeklagten vom 6. Mai 1996 zu \nverpflichten, die Beiträge für die \nprivate Haftpflichtversicherung der \nKläger sowie die Nachzahlungen aus den \nNebenkostenabrechnungen 1994 und 1995 \naus Sozialhilfemitteln zu \nübernehmen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDurch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Gründe \nverwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen.\n\n11\n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie \nhinsichtlich der Nebenkostenabrechnung die Auffassung \nvertreten, der Bedarf sei keinesfalls gedeckt gewesen. Er - \nder Kläger - habe der Beklagten zeitgleich mit der Einzahlung \nvom 29. Februar 1996 den Bedarf mitgeteilt. Einzahlungstag und \nder Tag der Bekanntgabe hätten sich unglücklicherweise über \ndas Wochenende gekreuzt. Hinsichtlich der \nHaftpflichtversicherung trägt der Kläger vor, der Beklagten \nsei bekannt gewesen, daß bis zum 31. Januar 1994 eine \nHaftpflichtversicherung bestanden habe. Die Klägerin sei \ninzwischen ein Pflegefall, der Kläger sei ebenfalls schwer \nbehindert. Da er Anfang 1996 einen mittleren Unfall verursacht \nhabe, würde aus diesem Grunde das Leben der Kläger an der \nHaustüre enden. \n\n12\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n13\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nSie bestreitet unter Vorlage des Sozialhilfeantrags der \nKläger vom 23. Februar 1994, daß ihr eine frühere \nHaftpflichtversicherung der Kläger bekannt gewesen sei.\n\n17\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne \nmündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n18\n\nDie weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nergeben sich aus der Gerichtsakte und den in Kopie \nvorliegenden Verwaltungsvorgängen der Beklagten; hierauf wird \nBezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDer Senat kann über die Berufung ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis \nerklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).\n\n21\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht durch den \nangefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen.\n\n22\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte \ndie von ihnen bereits gezahlten Nebenkosten für die Jahre 1994 \nund 1995 übernimmt. Den zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts, auf die der Senat zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug nimmt, ist im Hinblick auf das \nBerufungsvorbringen der Kläger lediglich hinzuzufügen: \nDie Kläger haben die Nebenkostennachforderung nicht zeitgleich \nmit dem Antrag an die Beklagte auf Begleichung dieser Kosten \n- was im übrigen auch nicht genügen würde - überwiesen. Die \nÜberweisung erfolgte am Donnerstag, dem 29. Februar 1996; der \nAntrag stammt vom Mittwoch, dem 6. März 1996. Zu diesem \nZeitpunkt war die Forderung des Vermieters also bereits \nbeglichen.\n\n23\n\nDie Kläger haben auch keinen Anspruch darauf, daß die \nBeklagte die Kosten der privaten Haftpflichtversicherung \nübernimmt. Dabei kann offenbleiben, ob angesichts dessen, daß \nder Kläger vorgetragen hat, er habe den Vertrag storniert, den \nKlägern überhaupt Ausgaben für die Versicherung entstanden \nsind. Ferner kann offenbleiben, ob angesichts dessen, daß der \nKläger über keinerlei Einkünfte verfügt, die Kosten der für \nbeide Kläger abgeschlossenen Haftpflichtversicherung insgesamt \nvom Einkommen der Klägerin absetzbar sind. Denn die Beklagte \nist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Übernahme bzw. \nBerücksichtigung von Kosten der privaten \nHaftpflichtversicherung verpflichtet.\n\n24\n\nIn einem insoweit vergleichbaren Fall hat der Senat im \nUrteil vom 24. Juni 1991 - 24 A 1316/89 - ausgeführt:\n\"Eine private Haftpflichtversicherung gehört nach gefestigter \nRechtsprechung,\n\n25\n\nvgl. etwa Entscheidungen des \nerkennenden Gerichts vom 14. Dezember \n1990\n- 24 A 1459/88 -, und vom 14. April \n1988 - 17 B 555/86 -; OVG Lüneburg, \nBeschluß vom 20. Juli 1982 - 4 B \n74/82 -, Sammlung Fürsorgerechtlicher \nEntscheidungen der Verwaltungs- und \nSozialgerichte (FEVS) 33, 122,\n\n26\n\nnicht zum notwendigem Lebensunterhalt im Sinne der §§ 11, \n12 BSHG. Dieses Ergebnis folgt aus der Systematik der §§ 11, \n12 BSHG einerseits und der §§ 13 und 14 BSHG andererseits. \nGemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG umfaßt der notwendige \nLebensunterhalt besonders Ernährung, Unterkunft, Kleidung, \nKörperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des \ntäglichen Lebens. Versicherungen werden in § 12 BSHG nicht \nerwähnt. Der zum notwendigen Lebensunterhalt zählende Bedarf \nist in dieser Bestimmung zwar, wie das Wort „besonders\" zeigt, \nnicht vollständig aufgeführt. Der Einbeziehung der \nstreitbefangenen Haftpflichtversicherung in den notwendigen \nLebensunterhalt steht jedoch entgegen, daß der Gesetzgeber in \n§§ 13, 14 BSHG die Übernahme von Versicherungsbeiträgen \n(Krankenversicherung, Versicherungen zur angemessenen \nAlterssicherung) geregelt hat. Wenn danach Versicherungen \n(teilweise) als Bedarfsgruppe anerkannt sind, kann aus der \nfehlenden Aufzählung der Privathaftpflichtversicherung nur \ngeschlossen werden, daß diese nicht zum notwendigen \nLebensunterhalt zählt.\n\n27\n\nVgl. zur Systematik der §§ 11, 12 13 \nund 14 BSHG auch OVG Berlin, Urteil vom \n26. Mai 1983 - 6 B 32.82 -, FEVS 33, \n328 (zur Hausratversicherung).\n\n28\n\nDie Kosten einer privaten Haftpflichtversicherung können \nauch nicht in der Weise Berücksichtigung finden, daß die \nVersicherungsprämie vom Einkommen der Klägerin abgezogen wird \nmit der Folge, daß sich der Betrag der ihr zu gewährenden \nHilfe zum Lebensunterhalt entsprechend erhöhen würde. Gemäß § \n76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG sind von dem Einkommen des Hilfesuchenden \nabzusetzen unter anderem Beiträge zu privaten Versicherungen, \nsoweit diese Beiträge nach Grund und Höhe angemessen sind. ... \n\n29\n\nDer Senat neigt dazu, in der privaten \nHaftpflichtversicherung eine „an sich\" dem Grunde nach \nangemessene Versicherung im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG \nzu sehen. Eine abschließende Klärung ist jedoch entbehrlich. \nDenn vorliegend scheitert eine Kostenübernahme jedenfalls \ndaran, daß die Haftpflichtversicherung nicht bereits bei \nEintritt der Hilfebedürftigkeit der Klägerin bestanden hat. \n...\n\n30\n\nNach alledem wollte die Klägerin erstmals während des \nlaufenden Bezuges von Hilfe zum Lebensunterhalt die \nVersicherung abschließen. Die entsprechende Kostenübernahme \ndurch den Beklagten verbietet sich im Hinblick auf anerkannte \nGrundsätze des Sozialhilferechts. Wie bereits an dieser Stelle \nerwähnt, würde eine Bereinigung des Einkommens der Klägerin um \nentsprechende Versicherungsprämien im Ergebnis dazu führen, \ndaß die gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhöhen wäre. \nDie Sozialhilfe stellt jedoch lediglich die unterste Stufe der \nsozialen Sicherung dar. Sie soll nicht einen sozialen \nMindeststandard gewährleisten und erst recht nicht eine \nhöchstmögliche Ausweitung bestehender Positionen rechtlicher \nbzw. wirtschaftlicher Art herbeiführen. Ist - aus welchen \nGründen auch immer - der Abschluß einer privaten \nHaftpflichtversicherung vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit \nunterblieben, liefe es auf eine nach den vorstehenden \nAusführungen nicht gerechtfertigte Verbesserung des bislang \nbestehenden „Standards\" hinaus, wenn Beiträge für eine \nbeabsichtigte Versicherung übernommen würden. Die sich hieraus \nergebende unterschiedliche Behandlung von Hilfesuchenden je \nnach dem, ob sie vor oder nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit \ndie Versicherung abgeschlossen haben, erscheint mit Blick auf \ndie Zielrichtung des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG gerechtfertigt. \nDie Vorschrift will bestehenden finanziellen Belastungen des \nHilfesuchenden mit Einkommen in der Weise Rechnung tragen, daß \ndie entsprechenden Beträge vom Einkommen abgesetzt werden \nkönnen. Der Gesetzgeber will damit die Daseinsvorsorge durch \nden Hilfesuchenden begünstigen, soweit entsprechende \nDispositionen bereits getroffen worden sind. Insoweit \nakzeptiert und honoriert er gewisse, in „besseren Zeiten\" \ndurch den Hilfesuchenden durchgeführte Maßnahmen der \nDaseinsvorsorge, soweit sie angemessen erscheinen.\"\n\n31\n\nDer Kläger hat insoweit vorgetragen, eine \nHaftpflichtversicherung habe bis zum 31. Januar 1994 \nbestanden. Ob diese auch auf die Klägerin lautete, ist nicht \nvorgetragen, aber auch nicht erheblich. Nach dem zeitlichen \nAblauf muß der Senat davon ausgehen, daß die Kündigung der \nfrüheren Versicherung mit der Aufgabe des Kioskes im \nZusammenhang stand und die Kläger deren Aufrechterhaltung nach \nEinstellen der selbständigen Tätigkeit des Klägers selbst \nnicht mehr als zwingend notwendig ansahen. Der Unfall des \nKlägers im März 1996 macht den Abschluß einer \nHaftpflichtversicherung nicht notwendig. Ein derartiger Unfall \ngehört auch bei einem Behinderten zum allgemeinen \nLebensrisiko, das auch jeden Nichtbehinderten treffen kann, \nund das der Sozialhilfeträger nicht durch Übernahme der Kosten \nfür eine Versicherung abdecken muß. Zudem spricht die \nUnfallschilderung des Klägers eher für eine alleinige Haftung \ndes damals beteiligten Kraftfahrers als für eine \nSchadensersatzverpflichtung des Klägers. Es trifft auch nicht \nzu, daß die Kläger ohne Abschluß einer Haftpflichtversicherung \nihre Wohnung nicht mehr verlassen dürften oder könnten. Es \ngibt keine rechtliche Verpflichtung für Behinderte, sich der \nTeilnahme am öffentlichen Leben zu enthalten, weil sie in \nGefahr sind zu stürzen. Es ist in erster Linie Sache des \nKraftfahrers, sein Fahrzeug so zu führen, daß er das \nGefahrenpotential aus der Teilnahme von Behinderten oder auch \nvon Kindern am Straßenverkehr jederzeit beherrschen kann.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO; der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus §§ 709 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n33\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307630","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-28/24-a-482-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307630","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307630","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-28/24-a-482-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307630","retrieved":"2026-07-09 03:36:21.586688+00:00"}}