{"status":"available","doknr":"OLD307624","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0428.13C15.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-04-28","aktenzeichen":"13 C 15/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Beschlusses (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 146 \nAbs. 4 VwGO). Die Antragstellerin greift die \nKapazitätsüberprüfung durch das Verwaltungsgericht allein an, \nsoweit es mit der Wissenschaftsverwaltung von einem \nSchwundausgleichsfaktor 1/0,98 ausgegangen ist. Dessen \nErmittlung ist jedoch nach der korrigierten Berechnung des \nAntragsgegners mit Blick auf das allseits anerkannte sog. \nHamburger Modell methodisch richtig als auch rechnerisch \nkorrekt und bezüglich der eingebrachten Studentenzahlen - bei \nsummarischer Betrachtung - nicht zu beanstanden. \n\n4\n\nEs sind fünf Stichprobensemester à 4 Fachsemester mit den \njeweiligen Studentenzahlen angesetzt, wobei es entgegen der \nAntragstellerin auf die (geschwärzte) Studentenzahl des ersten \nFachsemesters im Wintersemester 1997/98 mangels Betrachtung \nder Kohorte in den Folgesemestern nicht ankommt. Die in die \nkorrigierte Schwundberechnung eingesetzten Zahlen sind \nglaubhaft. Sie ergeben die Übergangsquoten q1 = 0,99, q2 = \n0,97 und q3 = 1,01 und führen zum SF = 4 : (1 + 0,99 + 0,96 + \n0,96) = 4 : 3,91 = 1,02 oder 1/0,98.\n\n5\n\nDaß in einigen höheren Fachsemestern - infolge \nKapazitätserhöhungen - eventuell höhere Zahlen angefallen sind \nals die Kohorte im Eingangssemester aufwies, ist entgegen der \nAnsicht der Antragstellerin unerheblich. Eine Verpflichtung \nzum Schwundausgleich besteht nur, wenn die Zahl der Abgänge \ndie Zahl der Zugänge übersteigt (§ 16 KapVO). Anliegen des \nVerordnungsgebers ist lediglich, in höheren Semestern durch \nunbesetzte Studienplätze anfallende ungenutzte \nAusbildungskapazität zu vermeiden. Dem ist genügt, wenn freie \nStudienplätze in höheren Fachsemestern - gleichgültig ob als \nsolche infolge Abgang oder Kapazitätserhöhung entstanden - \ndurch Zugänge, und zwar hochschulintern höhergestufte \nzugelassene Anfänger, Quereinsteiger oder Hochschulwechsler \nbesetzt werden. Die Kapazitätsverordnung kennt keinen Vorrang \nder Zulassung von Studienanfängern etwa mit der Folge, daß bei \nder Schwundberechnung nur die Abgänge der Erstsemesterkohorte \nzu berücksichtigen seien, was zu einem erhöhten, \nstudienanfängerfreundlichen Schwundausgleichsfaktor führen \nwürde. \n\n6\n\nDaß ausgehend von der Schwundberechnung der \nWissenschaftsverwaltung die Entwicklung nur einer Kohorte über \nvier Fachsemester verfolgbar ist, findet seine Ursache in der \nnur vier Fachsemester umfassenden Lehreinheit Vorklinische \nMedizin, macht aber die Methodik zur Prognostizierung der \nkünftigen Entwicklung der Studentenzahlen in höheren \nFachsemestern nicht ungeeignet. Eine Betrachtung von mehr als \nfünf Stichprobensemestern, die möglicherweise der \nAntragstellerin vorschwebt, vermittelte indes eine weniger \naktuelle Prognosebasis, dem gerade durch das Hamburger Modell \nentgegengewirkt werden sollte. \n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307624","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-28/13-c-15-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307624","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307624","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-28/13-c-15-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307624","retrieved":"2026-07-09 03:36:21.073900+00:00"}}