{"status":"available","doknr":"OLD307623","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0428.11B238.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-04-28","aktenzeichen":"11 B 238/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin zu 7. ihren \nAntrag zurückgenommen und die Antragsteller zu 3. bis 6. und der Antragsgegner es \nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der Beschluß des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 13. Januar 1999 ist insoweit unwirksam. \n\nIm übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens tragen \ndie Antragstellerin zu 7. zu einem Achtel und der Antragsgegner zu sieben Achtel. \n\nDer Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 10.200,-- DM festgesetzt. \n\nDer Tenor soll den Beteiligten vorab fernmündlich bekannt gegeben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nSoweit der Antrag zurückgenommen bzw. das Verfahren übereinstimmend in der \nHauptsache für erledigt erklärt worden ist, ist das Verfahren in entsprechender \nAnwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; der Beschluß des \nVerwaltungsgerichts ist insoweit unwirksam. \n\n3\n\nIm übrigen ist die zugelassene Beschwerde des Antragsgegners nicht begründet. \nDas Verwaltungsgericht hat dem vorläufigen Rechtsschutzbegehren der Antragsteller \nzu 1., 2. und 8. zu Recht entsprochen. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO vorzunehmende Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der \nBeteiligten fällt zugunsten der Antragsteller zu 1., 2. und 8. aus, weil die \nstreitbefangenen Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 20. November \n1998 mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sind und die genannten Antragsteller \nin ihren Rechten verletzen. \n\n4\n\nDie Voraussetzungen für den Erlaß des in den Ordnungsverfügungen \nausgesprochenen Nutzungsverbots gegen die Antragsteller zu 1., 2. und 8. liegen mit \ngroßer Wahrscheinlichkeit nicht vor. Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Bauordnung NW darf \neine Nutzunguntersagung in der Regel schon bei formeller Illegalität einer \nNutzungsaufnahme erfolgen. Die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 7. Juni \n1996 läßt eine Nutzung der in den Bauvorlagen mit Nr. 5 gekennzeichneten Räume \nim Hinterhaus des Grundstücks M.---straße 3 zu Wohnzwecken zu. Es ist nicht \nüberwiegend wahrscheinlich, daß die Antragsteller zu 1., 2. und 8. diese Räume in \neiner Weise nutzen, die nicht mehr dem Begriff des Wohnens im Rechtssinne \nentspricht. \n\n5\n\nDie maßgeblichen Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob eine Wohnnutzung \ngegeben ist, sind: Eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der \nHaushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des \nAufenthalts. Diese Kriterien dienen insbesondere der Abgrenzung von anderen \nNutzungsformen, etwa der Unterbringung, des Verwahrens unter gleichzeitiger \nBetreuung, der bloßen Schlafstätte oder anderer Einrichtungen, die dann nicht als \nWohngebäude, sondern als soziale Einrichtungen einzustufen sind. Maßgeblich für \ndie Erfüllung des Wohnbegriffs ist im übrigen das Nutzungskonzept und seine \ngrundsätzliche Verwirklichung, nicht das individuelle und mehr oder weniger \nspontane Verhalten einzelner Bewohner, \n\n6\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 25. März 1996 - 4 B 302.95 -, BRS 58 \nNr. 56; Senatsbeschluß vom 15. August 1995 - 11 A 850/92 -, BRS 57 Nr. 258.\n\n7\n\nNach diesen Grundsätzen spricht hier so gut wie alles dafür, daß die tatsächliche \nNutzung der Wohnung Nr. 5 die einer Wohnnutzung - wie jeder Nutzung - eigene \nVariationsbreite noch nicht überschreitet. An der Freiwilligkeit des Aufenthalts der \nNutzer zweifelt auch der Antragsgegner nicht. Eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit \nläßt sich nach dem Ergebnis der richterlichen Augenscheinseinnahme ebenfalls nicht \nhinreichend verläßlich verneinen. Das zugrundeliegende Nutzungskonzept läßt es \nzu, diese Räume als - wenn auch bescheidene - Heimstadt für jedenfalls zwei \nPersonen zu nutzen, in die sich die Bewohner außerhalb ihrer Arbeitszeit \nzurückziehen können, um sich zu erholen, zu zerstreuen und eine private \nAtmosphäre aufzubauen. Dafür sprechen die vorgefundenen \nAusstattungsgegenstände wie Einbauküche, Tisch mit Sitzmöbelgarnitur, Schränke, \nFernseher, Badezimmer mit Dusche und WC, Waschmaschine und Trockner. Nach \ndem Ergebnis der Augenscheinseinnahme werden die Räume auch erkennbar als \neinfache Heimstatt genutzt. \n\n8\n\nEs schadet auch nicht, wie der Antragsgegner meint, daß die Räumlichkeit den \nBewohnern nur vorübergehend als Unterkunft dient. Das Kriterium der \nDauerhaftigkeit des Wohnens verlangt nicht, daß der Lebensmittelpunkt auf \nunabsehbare Zeit an dem betreffenden Ort begründet wird, läßt es vielmehr \ndurchaus zu, wenn der Haushalt dort von vornherein erkennbar nur für begrenzte \nZeit geführt wird,\n\n9\n\nSenatsbeschluß vom 15. August 1995, a.a.O.\n\n10\n\nNach dem zugrundeliegenden Nutzungskonzept ist in der Wohnung Nr. 5 mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit ebenfalls eine Eigengestaltung der \nHaushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises realisierbar. Soweit der \nAntragsgegner dem in seinen Ordnungsverfügungen entgegenhält, im Hinblick auf \ndie Gesamtzahl der dort lebenden Personen sei eine selbstbestimmte Gestaltung in \ndiesem Sinne nicht möglich und eine Nutzung als bloße Schlafstätte annimmt, \nvermag dies nicht zu überzeugen. Nach den von den Antragstellern vorgelegten \nMietverträgen ist die Wohnung Nr. 5 von den Antragstellern zu 5. und 6., einem \nEhepaar angemietet. Die Wohnung hat, wie im Ortstermin festgestellt worden ist, \neine ausreichende Größe, um eine selbstbestimmte Lebensführung durch zwei \nPersonen zu ermöglichen. Daß sich ständig mehr als zwei Personen in dieser \nWohnung aufhalten, ist - entgegen der Begründung der Ordnungsverfügung - nicht \nüberwiegend wahrscheinlich. Auf die bei Ortsbesichtigungen im April 1998 \nvorgefundenen Zustände kann heute nicht mehr abgestellt werden, da diese \naugenscheinlich überholt sind. Sonstige belastbare Ermittlungen hat der \nAntragsgegner nicht angestellt, auch nach dem Ergebnis der gerichtlichen \nAugenscheinseinnahme sind entsprechende Feststellungen nicht möglich. \n\n11\n\nVon einer nicht mehr Wohnzwecken dienenden Nutzung der Wohnung Nr. 5 \nkann hier auch nicht deshalb gesprochen werden, weil ein abweichend von der \nBaugenehmigung errichteter Raum, wie die Feststellungen im Ortstermin vom \n20. April 1999 ergeben haben, als kleines Schlafzimmer für zwei Personen genutzt \nwird, obwohl er mangels notwendiger Fenster (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Bauordnung NW) \nnicht die bauordnungsrechtlichen Erfordernisse an einen Aufenthaltsraum erfüllt. Die \nWohnung weist auch ohne Einbeziehung der Grundfläche dieses Raumes die \nausreichende Größe auf, um nach dem zugrundeliegenden Nutzungskonzept bei \neiner Belegung durch zwei Personen noch einen eigenstalteten häuslichen \nWirkungskreis zu realisieren. Der Antragsgegner hat im übrigen in der Begründung \nseiner Ordungsverfügungen selbst nicht auf diesen Umstand abgestellt. Ihm bleibt es \nunbenommen, die Nutzung dieses Raumes für Aufenthaltszwecke wegen Verstoßes \ngegen § 48 Abs. 2 Bauordnung NW zu untersagen. \n\n12\n\nSchließlich ist für die Beantwortung der Frage, ob in den Räumen des \nHinterhauses M.---straße 3 eine Wohnnutzung stattfindet, das Vorbringen des \nAntragsgegners irrelevant, die Bewohner würden dort (als Südeuropäer) in einer \nWeise zusammenleben, die sich von hiesigen Gepflogenheiten unterscheide und \ndeshalb von der Nachbarschaft als Störung empfunden würde. Der Antragsgegner \nstellt damit unzulässigerweise auf das individuelle Verhalten der einzelnen Bewohner \nab, während es für die Erfüllung des Wohnbegriffs allein auf die grundsätzliche \nVerwirklichung des (Wohn-)Nutzungskonzepts ankommt, welche hier nach den \nobigen Ausführungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesichert ist. Dies \nbedeutet nicht, daß Störungen (etwa durch unzumutbaren Lärm) hingenommen \nwerden müssen; dem Antragsgegner bleibt es unbenommen, gegebenenfalls mit den \nMitteln des allgemeinen Ordnungsrechts gegen die Verantwortlichen einzuschreiten, \num einen rechtswidrigen Zustand zu beenden. \n\n13\n\nDie mit den Grundverfügungen verbundenen Zwangsmittelandrohungen sind \ndanach ebenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 und 161 Abs. 2 \nVwGO. Billigem Ermessen spricht es, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens \ninsoweit aufzuerlegen, als es die Antragsteller zu 3. bis 6. betrifft, da er die gegen sie \nergangenen Ordnungsverfügungen aufgehoben und sich insoweit selbst in die Rolle \ndes Unterlegenen begeben hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 1 und 25 Abs. 2 GKG. In Fällen der Nutzungsuntersagung bemißt der \nSenat in ständiger Rechtsprechung den Streitwert im Hauptsacheverfahren in \nAnlehnung an den \"Streitwertkatalog\" nach dem Nutzwert der betroffenen baulichen \nAnlage. Die hier streitigen Wohnungen Nr. 4 und 5 haben nach den vorgelegten \nMietverträgen einen Jahresnutzwert von insgesamt 20.400,-- DM (8.400,-- DM + \n12.000,-- DM). Dieser Wert ist wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens auf \ndie Hälfte zu vermindern. \n\n15\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307623","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-28/11-b-238-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307623","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307623","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-28/11-b-238-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307623","retrieved":"2026-07-09 03:36:20.989253+00:00"}}