{"status":"available","doknr":"OLD307639","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0427.18B731.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-04-27","aktenzeichen":"18 B 731/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für einen \nAntrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. April 1999 unter \nBeiordnung eines Rechtsanwalts hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller haben \nausdrücklich zunächst nur die Bewilligung von \nProzeßkostenhilfe für ein Verfahren auf Zulassung der \nBeschwerde und die Beiordnung eines vom Vorsitzenden des \nGerichts auszuwählenden Rechtsanwalts beantragt, der den \nZulassungsantrag stellen und im einzelnen begründen soll. \nDiesen Antrag können die Antragsteller innerhalb der \nRechtsmittelfrist - wie hier - stellen, ohne sich gemäß § 67 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch einen \nRechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule \nals Bevollmächtigten vertreten zu lassen. \n\n4\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Beschluß vom 30. Oktober 1992 \n- 11 B 47.92 -, Buchholz 310 § 60 VwGO \nNr. 182 und Beschluß vom 7. April 1994 \n- 1 PKH 8.94 -, Buchholz 310 § 166 VwGO \nNr. 34; Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NW), \nBeschluß vom 11. Januar 1999 - 18 B \n2713/98 -, Beschluß vom 11. Februar \n1998 - 19 E 909/97 - und Beschluß vom \n2. Oktober 1998 - 19 A 3861/98 -.\n\n5\n\nDer Antrag ist jedoch nicht begründet, denn die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung - hier: ein Antrag auf \nZulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des \nVerwaltungsgerichts vom 8. April 1999 - bietet keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO iVm § 114 der \nZivilprozeßordnung - ZPO -). \n\n6\n\nZulassungsgründe im Sinne des § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 \nVwGO sind weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. \nDaher bedarf es keiner Entscheidung des Senats, ob im Falle \ndes Antrags einer anwaltlich nicht vertretenen Partei, ihr für \neinen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Beschwerde \nProzeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt \nbeizuordnen, die Erfolgsaussichten des beabsichtigten \nZulassungsantrags und damit etwa vorliegende Zulassungsgründe \nvon Amts wegen zu prüfen sind, \n\n7\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 22. August \n1990 - 5 ER 640/90 -, Buchholz 310 \n§ 166 VwGO Nr. 21 und Beschluß vom \n5. September 1997 - 5 B 80.97 -; \nOberverwaltungsgericht für das Land \nNiedersachsen (Nds. OVG), Beschluß vom \n20. Januar 1998 - 4 L 5475/97 -, DÖV \n1998, 346,\n\n8\n\noder ob die anwaltlich nicht vertretene Partei zumindest in \nlaienhafter Weise und in groben Zügen bzw. in Umrissen \ndeutlich machen muß, was gegen die angegriffene Entscheidung \neingewendet wird.\n\n9\n\nVgl. Nds. OVG, Beschluß vom \n6. August 1997 - 12 L 3035/97 -, NVwZ-\nRR 1997, 761; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluß vom 28. März 1998 - 7 S \n443/98 -, NVwZ-RR 1998, 598, Beschluß \nvom 30. März 1998 - 7 S 376/98 -, NVwZ \n1998, 647 und Beschluß vom 10. Juni \n1998 - A 9 S 1269/98 -.\n\n10\n\nZulassungsgründe im Sinne des § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 \nVwGO liegen nicht vor, da sich die in dem angefochtenen \nBeschluß getroffene Entscheidung vor dem Hintergrund der \nBestandskraft der von den Antragstellern angegriffenen \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. August 1998 \n- Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß \n§ 60 Abs. 1 VwGO wegen der Versäumung der Klagefrist hat das \nVerwaltungsgericht mit zutreffender Begründung verneint - in \nder Sache als richtig erweist. \n\n11\n\nAngesichts der Aussichtslosigkeit des Klageverfahrens wegen \nder Versäumung der Klagefrist ist auch kein Anspruch der \nAntragsteller auf die mit ihrem Hilfsantrag begehrte Duldung \nund ihren Schutz vor Abschiebung \"bis zum rechtskräftigen \nAbschluß des Klageverfahrens\" ersichtlich. \n\n12\n\nDie Übertragung der Entscheidung des Rechtsstreits auf den \nEinzelrichter unterliegt gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht \nder Beurteilung des Rechtsmittelgerichts und vermag daher \nkeinen zur Zulassung der Beschwerde führenden Verfahrensmangel \nim Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu begründen. \n\n13\n\nDa die Zulassung der Beschwerde bereits ausscheidet, wenn \nsich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts \n- wie hier - als richtig erweist, \n\n14\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom \n30. September 1998 - 18 B 1770/97 -, \n\n15\n\nbedarf es keines weiteren Eingehens auf einzelne \nZulassungsgründe. \n\n16\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307639","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-27/18-b-731-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307639","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307639","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-27/18-b-731-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307639","retrieved":"2026-07-09 03:36:22.817687+00:00"}}