{"status":"available","doknr":"OLD307637","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0427.10B687.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-04-27","aktenzeichen":"10 B 687/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Aus dem Vorbringen \ndes Antragstellers folgt keiner der in Anspruch genommenen \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 oder 3 VwGO.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß \ndas sinngemäße Gesuch des Antragstellers,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner \nKlage VG Düsseldorf 23 K 10254/98 gegen \ndie Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 8. April 1998 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des Kreises K. \nvom 14. Oktober 1998 anzuordnen,\n\n5\n\nabgelehnt. Es hat - nach Durchführung einer \nOrtsbesichtigung durch seinen Berichterstatter - im einzelnen \ndargelegt, daß die beanstandete Maßnahme im Rahmen \nsummarischer Prüfung keinen Rechtmäßigkeitsbedenken unterliegt \nund hieran anknüpfend auch die im Verfahren des § 80 Abs. 5 \nVwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des \nAntragstellers ausfällt. Dem Antragsteller sei ohne \nersichtliche Rechtsfehler unter Anordnung der sofortigen \nVollziehung und mit Zwangsmittelandrohung als Pächter \naufgegeben worden, die mangels Baugenehmigung jedenfalls \nformell illegale Nutzung des Grundstücks Gemarkung N. \nFlur 9 Flurstück 27 zum Zweck des Betriebs eines Flugplatzes \nfür Modellflugzeuge sofort nach Zustellung des Bescheides des \nAntragsgegners einzustellen. Die baurechtliche \nGenehmigungspflicht des Aufstiegs- und Landeplatzes für \nModellflugzeuge in seiner Gesamtheit folge unbeschadet einer \netwaigen Genehmigungsfreiheit für einzelne ihm zugehörende \nTeile jedenfalls aus § 2 Abs. 1 Satz 3 Ziffer 4 BauO NW 1995. \nSonstige Rechtsfehler seien nicht hervorgetreten.\n\n6\n\nDiese Bewertung und die sie tragenden Gründe unterliegen \nentgegen dem Vorbringen des Antragstellers in seinem \nZulassungsgesuch keinen ernstlichen Zweifeln noch sind damit \nAspekte angesprochen, die besondere tatsächliche oder \nrechtliche Schwierigkeiten aufweisen würden. Eine \ngrundsätzliche Bedeutung der Sache ist gleichfalls nicht \ndargetan.\n\n7\n\nEs ist nicht zweifelhaft, daß die auf der Grundlage einer \nentgeltlichen Pacht dem Antragsteller - und augenscheinlich \nauch weiteren (ortsfremden) Personen - zur Verfügung stehende \nAnlage, die im Gegensatz zu den umliegenden \nlandwirtschaftlichen Flächen durch Einplanieren, Walzen, \nGraseinsaat, mehrseitige Umfassung mit einem stabilen \nMaschendrahtzaun bzw. mit Schafzäunen, Herrichtung eines \nPferches zur Unterbringung von sechs bis acht Schafen während \ndes Flugbetriebes, Aufstellung eines Masthalters (offenbar für \neinen Windsack o.ä.) und Vorhalten einer Rasenwalze dem \nverfolgten Zweck entsprechend hergerichtet worden ist und in \ndiesem Zustand gehalten wird, den Anforderungen genügt, an die \ndie Fiktion des § 2 Abs. 1 Satz 3 Ziffer 4 BauO NW 1995 für \nSport- und Spielflächen die baurechtliche Genehmigungspflicht \nknüpft.\n\n8\n\nVgl. etwa Gädtke/Böckenförde/Temme, \nBauO NW 1984, 8. Auflage, § 2 Rdn. 38; \nGädtke/Böckenförde/Temme/Heintz, BauO \nNW 1995, 9. Auflage, § 2 Rdn. 78.\n\n9\n\nDie Nutzung des Grundstücks als Flugplatz für \nModellflugzeuge manifestiert sich dabei nach den vom \nVerwaltungsgericht getroffenen Feststellungen äußerlich in der \nentsprechend angelegten und unterhaltenen Start- und Landebahn \nsowie in der dieser Zwecksetzung dienenden weiteren \nAusstattung. Diese Sachgesamtheit, die der Anlage auch nach \nden vorliegenden Lichtbildern ihr eindeutiges Gepräge gibt, \nberuht auf der sich aufdrängenden Zweckbestimmung als \nFlugplatz. Diese hat ihr u. a. der Antragsteller als \nVorsitzender einer Modellfluggemeinschaft beigegeben. Sie \nhauptsächlich als eine \"landwirtschaftliche Einrichtung\" zu \nbegreifen, wie der Antragsteller vortragen läßt, ist nach den \ntatsächlichen Gegebenheiten schlechthin abwegig. Daran ändern \nweder die außerhalb der Nutzung als Flugplatz auf der Fläche \ngehaltenen Schafe etwas noch der Vortrag des Antragstellers, \ndie Anlage pro Jahr nur für etwa 20 Stunden zu Flugzwecken \nbenutzt zu haben bzw. nutzen zu wollen. Der zeitliche Umfang \nder Nutzung der Fläche und ihrer dauernd vorgehaltenen \nEinrichtungen zu Modellflugzwecken beruht, wie der \nAntragsteller selbst im Ortstermin I. Instanz klargestellt \nhat, auf den jeweiligen Gegebenheiten. Für die Eignung der \nAnlage, dem Modellflug, einer Sport- bzw. Spieltätigkeit \ni.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 Ziffer 4 BauO NW, in einem aus sich \nheraus nicht beschränkten Zeitraum dienen zu können, ist die \nvorgetragene zeitliche Ausnutzung von vornherein unerheblich. \nDie baurechtliche Relevanz, die nach der gesetzlichen \nEntscheidung ihre Unterwerfung unter die \nBaugenehmigungspflicht rechtfertigt, gewinnt die Anlage aus \nihrer Eignung, der Durchführung eines Modellflugbetriebes mit \nden vielfältigen und einer präventiven Steuerung bedürftigen \nWirkungen dienen zu können.\n\n10\n\nZu den Wirkungen einer \nFreizeitbetätigung gerade im Hinblick \nauf den Immissionsschutz vgl. \nunbeschadet der rechtlichen Zuordnung \netwa die \"Hinweise zur Beurteilung des \ndurch Freizeitaktivitäten verursachten \nLärms\" des Landesausschusses für \nImmissionsschutz - LAI -, abgedruckt in \nNVwZ 1988, 135, 138 (Modellflugplätze); \nferner die Ausführungen in der \nLAI-Freizeitlärm- Richtlinie, \nabgedruckt in NVwZ 1997, 469 ff; zur \nQualifizierung eines angelegten Start- \nund Landeplatzes für Modellflugzeuge \nals bauliche Anlage nach der \nniedersächsischen Bauordnung: OVG \nLüneburg, Beschlüsse vom 21. Dezember \n1987 - 1 B 78/87 - BRS 47 Nr. 136, vom \n6. Dezember 1991 - 1 M 307/91 - BRS 52 \nNr. 135 und Urteil vom 16. Februar 1995 \n- 1 L 6044/92 - NVwZ-RR 1995, 556.\n\n11\n\nDamit erweisen sich zugleich die Bedenken des \nAntragstellers als unberechtigt, die er daraus abzuleiten \nsucht, daß er die hier streitige Einrichtung und deren \nUnterwerfung unter die bauordnungsrechtliche \nGenehmigungspflicht vergleicht mit den Vorhaben, die nach der \ngesetzlichen Entscheidung in § 65 BauO NW 1995 \ngenehmigungsfrei sind. Mit den übrigen Rügen des \nAntragstellers, etwa in bezug auf die Begründungen, die für \ndie Grundverfügung und die hierauf bezogene \nVollziehungsanordnung gegeben worden sind, hat sich das \nVerwaltungsgericht im einzelnen auseinandergesetzt. Auch diese \nAusführungen, die der ständigen gerichtlichen Spruchpraxis \nentsprechen, sind vom Antragsteller nicht in einer Weise in \nZweifel gezogen worden, die eine Bejahung der in Anspruch \ngenommenen Zulassungsgründe rechtfertigen könnten. Die \nzunächst unterbliebene Anhörung des Antragstellers, wofür sich \nder Antragsgegner auf § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NW gestützt hat, \nhat nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens ohnehin keine \nfür die Rechtmäßigkeit der Maßnahme beachtliche \nverfahrensrechtliche Relevanz mehr, § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG \nNW.\n\n12\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, §§ 146 \nAbs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO.\n\n13\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 20 \nAbs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307637","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-27/10-b-687-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307637","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307637","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-27/10-b-687-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307637","retrieved":"2026-07-09 03:36:22.653136+00:00"}}