{"status":"available","doknr":"OLD307653","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0426.10B803.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-04-26","aktenzeichen":"10 B 803/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des \nZulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag ist unbegründet. An der Richtigkeit \ndes angefochtenen Beschlusses bestehen die geltend gemachten \nernstlichen Zweifel nicht (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO).\n\n3\n\nKeinen ernstlichen Zweifeln begegnet die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, das genehmigte Vorhaben entspreche den \nFestsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans Nr. 13/79 (358) \n\"B. straße\" der Stadt H. . Der Bebauungsplan setzt \nfür das streitige Grundstück eine öffentliche Grünfläche mit \nder Zweckbestimmung \"Spielplatz\" fest. Die angefochtene \nBaugenehmigung erlaubt (nur) die Anlage eines (herkömmlichen) \nSpielplatzes, nicht aber die Anlage eines \nAbenteuerspielplatzes, so daß offenbleiben kann, ob auch ein \nAbenteuerspielplatz von der Festsetzung des Bebauungsplans \ngedeckt wäre. Das Verwaltungsgericht grenzt einen Spielplatz \nherkömmlicher Art von einem Abenteuerspielplatz im Kern mit \nHilfe des Merkmals der Eigengestaltung ab. Nach Auffassung des \nVerwaltungsgerichts zeichnet sich ein Abenteuerspielplatz \ngegenüber einem herkömmlichen Kinderspielplatz gerade dadurch \naus, daß die Kinder auf ihm selbst verantwortete handwerkliche \nTätigkeiten verrichten, etwa Hämmern, Nageln, Sägen und mit \nFeuer und Wasser umgehen dürfen, um den Spielplatz individuell \nmit Buden und Spielgeräten zu gestalten, während auf einem \nnormalen Kinderspielplatz herkömmliche Spielgeräte wie \nSandkästen, Schaukeln und Klettergerüste von der Stadt \nvorgegeben und zur Verfügung gestellt werden. Es begegnet \njedenfalls keinen ernstlichen Zweifeln, daß eine im übrigen \ndurchgrünte Fläche, in der neben einer Pendelschaukel \n(\"Partnerpendel\"), eine Sandspielfläche für Kleinkinder, eine \nTurmkombination zum Klettern, eine Spielwiese und verschiedene \nSitzgelegenheiten angelegt sind, eine öffentliche Grünfläche \nmit der Zweckbestimmung Spielplatz darstellt. Die \nAntragsteller wollen demgegenüber aus der bloßen Größe der \nFläche (2.500 qm) folgern, daß es sich nicht mehr um einen \n(herkömmlichen) Spielplatz handelt. Indes ist die Fläche in \ndieser Größe im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche mit \nder Zweckbestimmung \"Spielplatz\" festgesetzt. Das Vorhaben \nkann deshalb nicht wegen seiner Größe den Festsetzungen des \nBebauungsplans im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB \nwidersprechen.\n\n4\n\nDer Vortrag der Antragsteller zielt deshalb der Sache nach \nin eine andere Richtung. Sie machen geltend, ein Spielplatz \ndieser Größe und Ausstattung gehe über die Bedürfnisse des \nunmittelbar angrenzenden reinen Wohngebiets hinaus und sei \nwegen der zu erwartenden intensiven Nutzung mit den \nSchutzbedürfnissen der angrenzenden reinen Wohnbebauung nicht \nvereinbar, werde dort insbesondere zu nicht mehr hinnehmbaren \nLärmimmissionen führen. Ohne dies deutlich auszusprechen, \nmachen die Antragsteller damit der Sache nach geltend, ein \nSpielplatz dieser Größenordnung habe nicht abwägungsfehlerfrei \nneben dem reinen Wohngebiet festgesetzt werden dürfen. Das \nVerwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluß davon \nausgegangen, die Festsetzung des Kinderspielplatzes neben dem \nreinen Wohngebiet verletze das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 \nBauGB nicht. Ob es den Antragstellern überhaupt gelungen ist, \nmit ihren Rügen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser \nWertung zu wecken, bedarf keiner näheren Erörterung. Die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich zumindest im \nErgebnis als richtig. Nach den nicht bestrittenen Angaben des \nAntragsgegners ist der Bebauungsplan am 12. Juli 1991 \nöffentlich bekannt gemacht worden und damit in Kraft getreten. \nMängel der Abwägung sind damit unbeachtlich geworden, sofern \nsie nicht vor dem 12. Juli 1998 gegenüber der Stadt H. \ngeltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Das \nist hier ersichtlich nicht geschehen. Ungeachtet eines nunmehr \nbehaupteten Abwägungsfehlers ist die Festsetzung eines \nKinderspielplatzes neben dem reinen Wohngebiet damit wirksam. \n\n5\n\nDies hat Auswirkungen für die weitere Rüge der \nAntragsteller, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht \nangenommen, das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. \nEntspricht - wie hier - das genehmigte Vorhaben den \nFestsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans kann das \nVorhaben zwar im Einzelfall unzulässig sein, wenn es nach \nAnzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des \nBaugebiets widerspricht oder wenn von ihm Belästigungen oder \nStörungen ausgehen können, die nach der Eigenart des \nBaugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung \nunzumutbar sind (§ 15 Abs. 1 BauNVO). Die Antragsteller machen \nder Sache nach geltend, der genehmigte Kinderspielplatz \nwiderspreche nach seiner Größe und Zweckbestimmung der \nEigenart des Baugebiets und verursache Belästigungen und \nStörungen, die in dessen Umgebung, nämlich dem angrenzenden \nreinen Wohngebiet unzumutbar sind. Nach § 15 Abs. 1 BauNVO \nkann aber ein einzelnes Vorhaben, das auf der Grundlage eines \nBebauungsplans dessen Festsetzungen entsprechend verwirklicht \nwerden soll, nur verhindert werden, soweit der Bebauungsplan \nnoch Raum dafür läßt, die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens \ngemäß den Kriterien des § 15 Abs. 1 BauNVO im \nBaugenehmigungsverfahren nachzuprüfen. Anders ausgedrückt: \n§ 15 Abs. 1 BauNVO und das darin verankerte Gebot der \nRücksichtnahme ist kein rechtlich taugliches Instrument dafür, \nein Vorhaben zu verhindern, das der Bebauungsplan bereits \nselbst durch seine Festsetzungen so ohne die Möglichkeit der \nFeinsteuerung im Genehmigungsverfahren zuläßt. Es ist dann \nSache der Gemeinde, bei der Aufstellung des Bebauungsplans die \ngeplanten Nutzungen und ihre Schutzbedürfnisse in den Blick zu \nnehmen und einander verträglich zuzuordnen. Eine \n\"rücksichtslose\" Planung ist wegen Verletzung des \nAbwägungsgebots nichtig, es sei denn, ein insoweit \nunterlaufener Abwägungsfehler ist nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 \nBauGB unbeachtlich geworden.\n\n6\n\n§ 15 Abs. 1 BauNVO steht danach hier nicht entgegen, an \ndieser Stelle in dieser Größe und angrenzend an ein reines \nWohngebiet einen Kinderspielplatz zu verwirklichen. Soweit es \num die Lage und Größe des Kinderspielplatzes und um seine \nZuordnung zu dem angrenzenden Wohngebiet geht, sind die \nEntscheidungen sämtlich abschließend im Bebauungsplan \ngefallen. Eine Anwendung von § 15 Abs. 1 BauNVO liefe darauf \nhinaus, nicht eine im Einzelfall an sich zulässige Nutzung, \nsondern die Verwirklichung des Bebauungsplans überhaupt zu \nverhindern. Für eine Feinsteuerung läßt der Bebauungsplan \ninsoweit Raum, als es um die Auswahl der konkreten \nSpieleinrichtungen und ihre konkrete Lage auf dem Grundstück \ngeht. Insoweit setzen die Antragsteller sich aber nicht mit \nder Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander, die \nBestückung des geplanten Kinderspielplatzes mit einem \n\"Partnerpendel\", einer Sandspielfläche für Kleinkinder und \neiner Turmkombination zum Klettern halte sich im Rahmen \nherkömmlicher Spielgeräte. Zudem sei das Grundstück so groß, \ndaß sich die Nutzer der Spielfläche verteilen würden. \nSchließlich sei der Spielplatz zum Grundstück der \nAntragsteller hin durch eine Hecke verschiedener Gehölze \nabzuschirmen. Daß Anzahl, Art und Lage der Spielgeräte unter \ndiesen Umständen nichts für eine Rücksichtslosigkeit des \nVorhabens hergeben, liegt auf der Hand. Ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen \ninsoweit nicht.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hätte zwar die Stadt H. als \nBauherrin und Trägerin der Planungshoheit beiladen müssen,\n\n8\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom \n16. Februar 1996 - 10 B 248/96 - BRS 58 \nNr. 97.\n\n9\n\nDie unterbliebene Beiladung der Gemeinde ist zwar ein - von \nden Antragstellern nicht gerügter - Verfahrensfehler, wirkt \nsich aber auf das materielle Ergebnis der Entscheidung nicht \naus.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 20 Abs. 3, § 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307653","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-26/10-b-803-99","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307653","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307653","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-26/10-b-803-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307653","retrieved":"2026-07-09 03:36:23.912487+00:00"}}