{"status":"available","doknr":"OLD307652","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0426.10B573.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-04-26","aktenzeichen":"10 B 573/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Zulassungsantrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag ist unbegründet. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe liegen nicht vor. \n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses bestehen aus den allein dargelegten Gründen nicht \n(§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Für ernstlich \nzweifelhaft hält der Antragsteller die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, der Betrieb der genehmigten \nWindkraftanlage werde nicht zu unzumutbaren \nLärmbeeinträchtigungen in der Nacht führen, weil der \neinzuhaltende Lärmrichtwert von 45 dB(A) nach der vorgelegten \nSchallimmissionsberechnung der Windtest K. -W. -\nK. GmbH von November 1998 nicht überschritten werde. Der \nAntragsteller wiederholt im wesentlichen seine Einwände gegen \ndie Brauchbarkeit und die Aussagekraft dieser \nSchallimmissionsberechnung, die er bereits im \nerstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat. Diese Einwände \nergeben aber keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, die \nSchallimmissionsberechnung könne ungeeignet sein, die Prognose \nzu tragen, der Betrieb der Anlage werde auf dem Grundstück des \nAntragstellers voraussichtlich nicht zu unzumutbaren \nLärmbelästigungen führen.\n\n4\n\nDer Antragsteller beanstandet, die \nSchallimmissionsberechnung berücksichtige die Besonderheiten \ndes Einzelfalles nicht, gehe vielmehr von unzutreffenden \nPrämissen aus. Was mit den Besonderheiten des Einzelfalles \ngemeint ist, wird in der Antragsschrift selbst nicht recht \ndeutlich. Immerhin verweist der Antragsteller auf die \nEntscheidung\n\n5\n\nOVG NW, Beschluß vom 9. September \n1998 - 7 B 1591/98 - Seite 4 des \nEntscheidungsabdrucks.\n\n6\n\nDanach sind als Umstände des jeweiligen Einzelfalles in den \nBlick zu nehmen die Emissionen des konkreten Anlagentyps \neinerseits und die (konkrete) Qualifizierung der jeweiligen \nRechtsposition des Nachbarn andererseits. Diesen Vorgaben \nfolgt die Schallimmissionsberechnung. Sie stellt auf die \nEmissionen einer Anlage des Typs ab, wie sie hier errichtet \nwerden soll. Die Abwehrposition des Antragstellers wird als \ndiejenige des Inhabers eines landwirtschaftlichen Betriebs im \nAußenbereich qualifiziert. Gegen beide Ansätze bringt der \nZulassungsantrag nichts vor.\n\n7\n\nSoweit der Antragsteller darüber hinaus in diesem \nZusammenhang, aber auch sonst in seiner Antragsschrift die \nBerücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles vermißt, \nzielt er auf einen anderen Punkt. Er meint, die \nSchallimmissionsberechnung habe die vorhandene Vegetation und \nTopographie unzutreffend berücksichtigt. Hierauf ist bereits \ndas Verwaltungsgericht ausreichend eingegangen. Die \nSchallimmissionsberechnung beruht auf der Annahme freier \nSchallausbreitung, d.h. auf einer Ausbreitung des Schalles \nohne Dämpfung durch Bewuchs und Bebauung. Bei Annahme freier \nSchallausbreitung kommt die Schallimmissionsberechnung unter \nBerücksichtigung aller vorhandenen, geplanten und genehmigten \nWindenergieanlagen am Standort K. bezogen auf das \nGehöft des Antragstellers zu einem Beurteilungspegel von \n39,4 dB(A), der von dem einzuhaltenden Immissionsgrenzwert von \n45 dB(A) nachts deutlich entfernt ist. Lediglich zusätzlich \nverweist die Schallimmissionsberechnung darauf, Lärm von der \ngenehmigten Windenergieanlage werde auf das Gehöft (Wohnteil) \ndes Antragstellers aufgrund der vorhandenen starken Vegetation \nund des vorgelagerten Betriebsgebäudes und dadurch bedingter \nUmgebungsgeräusche wahrscheinlich bei höheren \nWindgeschwindigkeiten verdeckt. Ob diese Bedingungen \ntatsächlich richtig erfaßt sind, konnte das Verwaltungsgericht \naber offenlassen, weil - wie erwähnt - auch bei freier \nAusbreitung der Immissionsgrenzwert deutlich eingehalten \nist.\n\n8\n\nDer Antragsteller bemängelt ferner, die Ergebnisse der \nSchallimmissionsberechnung bezögen sich auf \n\"Mitwindbedingungen\", also auf den Fall, daß der Wind aus \nRichtung der Windenergieanlage zum Gehöft des Antragstellers \nweht. Dieser Ansatz entspricht, wie der Antragsteller \neinräumt, dem einschlägigen technischen Regelwerk \n(VDI-Richtlinie 2714 \"Schallausbreitung im Freien\"). Es \nerscheint auch ohne weiteres plausibel, daß Lärm sich mit dem \nWind stärker ausbreitet, also eine Lage des Immissionspunktes \nin Windrichtung von der Lärmquelle aus gesehen nachteiliger \nist. Allein mit der Behauptung, er empfinde den Lärm bei \nGegenwindbedingungen als stärker, kann der Antragsteller \nernstliche Zweifel an dem einschlägigen technischen Regelwerk \nund seiner Verwertbarkeit nicht begründen.\n\n9\n\nDer Antragsteller rügt ferner, die \nSchallimmissionsberechnung lege Lärmmessungen an einer anderen \nAnlage des hier in Rede stehenden Typs zugrunde, die eine \nWindgeschwindigkeit von 10 m pro Sekunde berücksichtigten. Er \nhält demgegenüber für richtig, die Lärmimmissionen bei solchen \nWindgeschwindigkeiten zu berücksichtigen, bei denen die Anlage \nihre Nennleistung (Maximalleistung) erreiche. Das seien \nWindgeschwindigkeiten von 14 bis 16 m pro Sekunde. Ein \nWiderspruch besteht insoweit aber nicht. Den Lärmmessungen \nliegen Windgeschwindigkeiten bezogen auf eine Höhe von 10 m \nzugrunde. Sie sind nach den einschlägigen technischen \nRegelwerte auf Nabenhöhe und die dort höheren \nWindgeschwindigkeiten hochgerechnet. Es bestehen keine \ndurchgreifenden Anhaltspunkte dagegen, daß damit die \nLärmemissionen bei Windgeschwindigkeiten erfaßt sind, bei \ndenen die Anlage im Bereich der Nennleistung arbeitet.\n\n10\n\nDie Rechtssache weist nicht die geltend gemachten \nbesonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Rügen des Antragstellers \nergeben keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils, die den Ausgang eines Beschwerdeverfahrens offen \nerscheinen lassen.\n\n11\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 146 \nAbs. 6 Satz 2, § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 \nAbs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 20 \nAbs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307652","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-26/10-b-573-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307652","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307652","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-26/10-b-573-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307652","retrieved":"2026-07-09 03:36:23.833867+00:00"}}