{"status":"available","doknr":"OLD307665","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0423.21A883.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-04-23","aktenzeichen":"21 A 883/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor \nSicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger war bis zum 3. November 1996 als Prüfingenieur für Baustatik mit \nder Fachrichtung Massivbau anerkannt. Er verlangt von der Beklagten Vergütung für \nPrüftätigkeiten, die er bezüglich eines Bauvorhabens der Beigeladenen zu 1. in den \nJahren 1992 und 1993 vorgenommen hat. \n\n3\n\nAm 21. August 1992 beantragte die Beigeladene zu 1. bei der Beklagten die \nErteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Tiefkühl-Hochregallagers \nmit einem Treppenturm und einer Verbindungsbrücke. Das etwa 164 m lange, 23 m \nbreite und 37,50 m hohe Hochregallager besteht aus einer freistehenden \nStahlkonstruktion, auf dessen Dach sich ein Aufbau befindet, in dem die \nKälteerzeugungsmaschinen untergebracht sind. Über den an das Hochregallager \nangebauten Treppenturm aus Stahlbeton können das Dach und der Aufbau erreicht \nwerden. Die aus Stahlbeton-Fertigteilelementen ausgeführte Verbindungsbrücke, in \nder ebenfalls Tiefkühlbedingungen herrschen (-28°C), dient dem Warentransport \nzum 25 m entfernt gelegenen Kommissioniergebäude, das ebenso wie weitere \nNebenanlagen im Zusammenhang mit dem angesprochenen Bauvorhaben errichtet \nwurde.\n\n4\n\nAuf Antrag der Beigeladenen zu 1., die Prüfung der bautechnischen Nachweise \nzur Beschleunigung des Verfahrens vorab einzuleiten, hatte die Beklagte bereits mit \nSchreiben vom 11. August 1992 den Beigeladenen zu 2., einen anerkannten \nPrüfingenieur für die Fachrichtung Metallbau, mit der Prüfung der bautechnischen \nNachweise und der statisch-konstruktiven Bauüberwachung des Bauvorhabens \nbeauftragt. In dem Auftragsschreiben hatte die Beklagte eine vorläufige \nRohbausumme veranschlagt, auf deren Grundlage der Beigeladene zu 2. bei der \nBeigeladenen zu 1. einen Kostenvorschuß anfordern sollte. Außerdem hatte sie den \nFormularvordruck maschinenschriftlich um folgenden Zusatz ergänzt: \" Der \nPrüfingenieur wird auf BauPrüfVO § 20 (5) hingewiesen.\" Diese Vorschrift betrifft die \nHinzuziehung eines weiteren Prüfingenieurs im Hinblick auf dessen \nFachrichtung.\n\n5\n\nDer Kläger führte die erforderlichen Tätigkeiten für den Treppenturm und die \nVerbindungsbrücke durch; die Einzelheiten seiner Einschaltung in das Verfahren sind \nstreitig. Mit Schreiben vom 11. und 15. Dezember 1992 übersandte er der Beklagten \nzwei von ihm erstellte Prüfberichte in Bezug auf den Treppenturm sowie einen \nPrüfbericht für die Verbindungsbrücke. Mit Schreiben vom 18. Mai 1993 übersandte \nder Kläger der Beklagten, nachdem er von dieser hinsichtlich des als \n\"Hochregallager,... Außentreppen\" bezeichneten Bauvorhabens \"einen Nachtrag zur \nstatischen Berechnung ... mit der Bitte um Prüfung\" erhalten hatte, einen weiteren \nPrüfbericht, den die Beklagte zum Gegenstand einer Nachtragsbaugenehmigung \nmachte. Unter dem 6. Dezember 1993 fertigte der Kläger für den Treppenturm und \ndie Verbindungsbrücke die Baukontroll- und Baukontrollenschlußberichte und reichte \nsie bei der Beklagten ein.\n\n6\n\nUnter dem 11. Januar 1993 und mit Nachtrag vom 21. Juni 1993 erteilte die \nBeklagte der Beigeladenen zu 1. die Baugenehmigung; darin gab sie dieser u.a. auf, \nbei der Bauausführung die Auflagen und Bedingungen der Prüfberichte des Klägers \nzu beachten. Für die Baugenehmigung und Bauüberwachung setzte sie zunächst \neine Gebühr auf der Grundlage einer Rohbausumme von 21.035.701,-- DM fest. Auf \nden gegen die Gebührenfestsetzung eingelegten Widerspruch der Beigeladenen zu \n1. ermäßigte die Beklagte die Gebühr, wobei sie der Gebührenberechnung die \ntatsächlichen Rohbaukosten in Höhe von insgesamt 13.682.0000,-- DM zugrunde \nlegte. Unter dem 21. Juni 1993 ließ sie der Beigeladenen zu 1. und dem \nBeigeladenen zu 2. eine korrigierte Gebührenmitteilung für die \nPrüfingenieurtätigkeiten zukommen. Auf der Grundlage der Gesamtrohbaukosten \nvon 13.682.000,--DM, der Zuordnung des Bauvorhabens zur Bauwerksklasse 4 und \neines Vergütungssatzes von 5,602 0/oo wurde die voraussichtliche \nPrüfingenieurvergütung ohne Bauüberwachung auf 120.718,34 DM veranschlagt. Für \ndie nach Zeitaufwand zu bemessende Bauüberwachung wurde ein Stundensatz von \n96,-- DM mitgeteilt. Außerdem wurde der in dieser Vergütung enthaltene \nGebührenanteil für den Treppenturm und die Verbindungsbrücke wie folgt gesondert \nausgewiesen:\n\n Treppenturm Verbindungsbrücke\nRohbausumme 335.000,-- 186.000,--\nBauwerksklasse V V\nVergütungssatz 14, 7260 16,6281\nPrüfung Statik 4.439,88 2.783,54\nPrüfung Zeichnungen 2.219,94 1.391,77\nSumme 6.659,82 4.175,31\nGesamtsumme 6.659,82 + 4.175,31 = 10.835,13 DM.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 18. November 1993 ließ der Beigeladene zu 2., nachdem er \nvon der Beigeladenen zu 1. den oben genannten Gesamtvergütungsbetrag erhalten \nhatte, dem Kläger einen Verrechnungsscheck über 12.460,40 DM (10.835,13 DM + \n15 % MWSt) und eine Ablichtung der Gebührenmitteilung der Beklagten zukommen. \n\n8\n\nFür die Prüfung der bautechnischen Nachweise und ihrer Nachträge sowie für die \nDurchführung von Baukontrollen, das Anfertigen von Baukontroll-Berichten und - \nhinsichtlich der Verbindungsbrücke - für die Prüfung von Betonfertigteilelementen \nstellte der Kläger unter dem 28. Juli 1994 zwei Rechnungen auf die Beklagte aus, die \ner dem Beigeladenen zu 2. übersandte. Darin machte er auf der Grundlage der 8. \nÄnderungsverordnung zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW) und der Gebührensätze für Bauklasse 5 \nbezüglich des Treppenturms ausgehend von einer Rohbausumme von 437.000,--DM \n13.416,64 DM und bezüglich der Verbindungsbrücke ausgehend von einer \nRohbausumme von 248.000,-- DM 12.310,91 DM geltend. Wegen der Einzelheiten \nwird auf Bl. 6 bis 9 der Gerichtsakte Bezug genommen. Hinsichtlich der zugrunde \ngelegten Rohbausummen verwies er auf entsprechende schriftliche Auskünfte des \nbauleitenden Architekten und des ausführenden Bauunternehmens. Der Beigeladene \nzu 2. lehnte die Begleichung des sich ergebenden Restbetrages in Höhe von \n13.267,15 DM ab und verwies den Kläger - der ihm unter dem 6. Oktober 1994 \nnochmals zwei in der Berechnungsweise abweichende, jedoch im Ergebnis \ngleichlautende Rechnungen übersandt hatte - mit Schreiben vom 10. Oktober 1994 \nan die Beigeladene zu 1. als Bauherrin. Daraufhin wandte sich der Kläger mit \nSchreiben vom 13. Dezember 1994 an die Beklagte und machte geltend: Der \nPrüfauftrag sei ihm und dem Beigeladenen zu 2. vorab mündlich erteilt worden, \nwobei der Beigeladene zu 2. die Stahlkonstruktionen und er, der Kläger, die \nStahlbetonkonstruktionen habe prüfen sollen. Erst bei Erteilung des schriftlichen \nPrüfauftrags an den Beigeladenen zu 2. seien seitens der Beklagten die ihm durch \ndas Schreiben des Beigeladenen zu 2. vom 18. November 1993 bekannt \ngewordenen Abrechnungsmodalitäten festgelegt worden. Der Beigeladene zu 2. \nhabe es seinerzeit versäumt, eine Berichtigung des Prüfauftrages zu verlangen und \nvor der Stellung der Schlußabrechnung mit ihm, dem Kläger, Rücksprache zu \nnehmen. Infolgedessen seien insbesondere auch die von ihm, dem Kläger, \nvorgenommen örtlichen Kontrollen der Stahlbetonkonstruktionen nicht vergütet \nworden.\n\n9\n\nDie Beklagte lehnte die Begleichung der Restforderung ab und führte dazu aus: \nSie habe nur dem Beigeladenen zu 2. einen Prüfauftrag erteilt. Da der Kläger von \ndiesem hinzugezogen worden sei, sei auch eine Abrechnung nur über diesen \nmöglich. Für die Berechnung der auf den Treppenturm und die Verbindungsbrücke \nentfallenden Gebührenanteile seien die in dem Schreiben vom 21. Juni 1993 \nangegebenen Rohbausummen verbindlich, zumal diese auch als \nBerechnungsgrundlagen in den inzwischen bestandskräftigen \nBaugenehmigungsgebührenbescheid eingeflossen seien. Im übrigen habe der \nBeigeladene zu 2. von der Möglichkeit, bis zur Schlußrechnung die Berichtigung der \nRohbausumme und der Bauwerksklasse zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht. \nSchließlich sei mit Blick auf § 11 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (GebG NRW) für den Mehrwertsteuersatz der Zeitpunkt der \nStellung des Baugenehmigungsantrags maßgeblich.\n\n10\n\nMit seiner am 21. Dezember 1995 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst \nbeantragt, die Beklagte zur Zahlung von 13.267,15 DM nebst 4% Zinsen seit \nRechtshängigkeit zu verurteilen; am 18. August 1997 hat er die Klage auf insgesamt \n19.555,63 DM nebst Verzugszinsen erweitert. Zur Begründung hat er vorgetragen: Er \nsei im August 1992 vom damaligen Leiter der Statischen Abteilung des \nBauordnungsamtes der Beklagten - dem in der ersten Instanz vernommenen Zeugen \nK. - mit der Prüfung der in Rede stehenden Stahlbetonkonstruktionen beauftragt \nworden, weil der außerdem beauftragte Beigeladene zu 2. nur für die Fachrichtung \nStahlbau anerkannt sei. Dementsprechend habe die Beklagte die von ihm, dem \nKläger, erstellten Prüfberichte anstandslos entgegengenommen und zum \nRegelungsgegenstand der der Beigeladenen zu 1. erteilten Baugenehmigung \ngemacht. Er, der Kläger, sei nicht vom Beigeladenen zu 2. hinzugezogen worden. \nSchon von Rechts wegen könne die Hinzuziehung eines Prüfingenieurs nur durch \ndie untere Bauaufsichtsbehörde erfolgen. Auch der Beigeladene zu 2. gehe \nersichtlich davon aus, daß zwischen ihm, dem Kläger, und der Beklagten ein \nunmittelbares Auftragsverhältnis bestanden habe. Die dem Beigeladenen zu 2. \nschriftlich erteilten Prüfaufträge/Gebührenmitteilungen gäben nichts dafür her, daß \ndieser bevollmächtigt oder beauftragt worden sei, ihn, den Kläger, mittelbar \neinzuschalten. Die Erhöhung der Klageforderung ergebe sich zum einen daraus, daß \nrichtigerweise die 11. Verordnung zur Änderung der AVwGebO NRW vom 6. Oktober \n1992 anzuwenden sei, weil ihm, dem Kläger, die ersten bautechnischen Unterlagen \nerst am 12. Oktober 1992 und damit nach Inkrafttreten dieser Verordnung \nzugegangen seien. Zudem seien die in den Rechnungen vom 28. Juli/6. Oktober \n1994 angenommenen Rohbaukosten für die Verbindungsbrücke um 96.500,-- DM für \ndie Verkleidung und Isolierung sowie die Rohbaukosten für den Treppenturm um \n3.000,-- DM für die Dachisolierung zu erhöhen. Unter Berücksichtigung eines \nMehrwertsteuersatzes von 14% errechne sich somit für den Treppenturm eine \nRohbausumme von 437.000,-- DM und für die Verbindungsbrücke eine \nRohbausumme von 357.000,-- DM. Auf dieser Grundlage stehe ihm - bei ansonsten \nunverändert gebliebenen Rechnungsposten - für den Treppenturm eine Gebühr in \nHöhe von 14.735,62 DM und für die Verbindungsbrücke eine Gebühr in Höhe von \n17.280,40 DM zu, so daß sich abzüglich der geleisteten 12.460,40 DM eine \nRestforderung in Höhe von 19.555,63 DM ergebe. Die geltend gemachte Zinsstaffel \nentspreche den Sollzinssätzen, die ihm die Sparkasse E. für die Überziehung \nseines Geschäftskontos in Rechnung gestellt habe. \n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.555,63 DM nebst 10,5% Zinsen \nvom 30. Dezember 1995 bis zum 30. März 1996, 9,75% Zinsen vom 31. \nMärz 1996 bis zum 30. März 1997 und 9,25% Zinsen sei dem 31. März \n1997 zu zahlen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie hat ergänzend vorgetragen: Sie habe ausschließlich den Beigeladenen zu 2. \nmit der Prüfung der bautechnischen Nachweise beauftragt, mit dem die \nHinzuziehung des Klägers lediglich abgestimmt worden sei. Dieser habe dann den \nKläger für die Prüfung des Treppenturmes und der Verbindungsbrücke \nhinzugezogen. Mündliche Prüfaufträge würden von ihr schon aus Gründen der \nRechtssicherheit nicht erteilt.\n\n16\n\nDie Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.\n\n17\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Auf den nach \nZustellung des Urteils am 5. Januar 1998 gestellten Antrag des Klägers vom 4. \nFebruar 1998 hat der Senat durch Beschluß vom 22. Februar 1999 die Berufung \nzugelassen.\n\n18\n\nDer Kläger trägt ergänzend vor: Jedenfalls dadurch, daß die Beklagte teilweise \nunmittelbar an ihn herangetreten sei und zudem seine Prüfergebnisse zum \nGegenstand der Baugenehmigung gemacht habe, sei unter Berücksichtigung des \nSinngehaltes von § 20 Abs. 5 BauPrüfVO eine öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung \nzwischen ihnen begründet worden; die Befugnisse eines Prüfingenieurs seien stets \nnur von der Bauaufsichtsbehörde abzuleiten. Im übrigen könne der Beigeladene zu \n2. bevollmächtigt gewesen sein, ihn, den Kläger, namens der Beklagten als \nPrüfingenieur zu beauftragen. Mit der Eigenschaft des Prüfingenieurs als Amtsorgan \nlasse es sich nicht vereinbaren, eine bloße zivilrechtliche Unterbeauftragung durch \nden ersten beauftragten Prüfingenieur anzunehmen. Zudem rechtfertige der \nUmstand, daß allein er, der Kläger, und nicht der Beigeladene zu 2. für seine \nPrüftätigkeit gegenüber der Beklagten verantwortlich sei, eine mit dieser Tätigkeit \nkorrespondierende öffentlich-rechtliche Vergütung. Diese Vergütung sei hinsichtlich \ndes Treppenturms und der Verbindungsbrücke aufgrund der jeweiligen \nRohbausummen und nicht aufgrund einer Summierung beider Rohbausummen oder \ngar im Verhältnis zur Rohbausumme des Gesamtvorhabens zu ermitteln.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen \nAntrag zu erkennen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nSie führt ergänzend aus: Der Beigeladene zu 2. sei weder bevollmächtigt \ngewesen, den Kläger in ihrem, der Beklagten, Namen und auf ihre Rechnung \neinzuschalten, noch habe der Beigeladene zu 2. so gehandelt. Die Entgegennahme \nder Prüfberichte durch sie, die Beklagte, sei unerheblich. Sie könne auch solche \nPrüfberichte verwerten, die nicht auf einem von ihr erteilten Prüfauftrag beruhten. \nAbgesehen davon errechne sich für den Kläger auf der Basis seiner Annahmen zu \nden Rohbausummen des Treppenturms und der Verbindungsbrücke sowie unter \nBeachtung der - in zeitlicher Hinsicht maßgeblichen - 8. ÄnderungsVO zu AVwGebO \nNRW allenfalls ein Vergütungsanspruch in Höhe von 11.725,49 DM, da die \nRohbausummen für das Treppenhaus und die Verbindungsbrücke in Relation zur \nGesamtrohbausumme zu setzen seien. Der Vergütungsanspruch sei daher durch die \nZahlung des Beigeladenen zu 2. erloschen.\n\n24\n\nDie Beigeladenen stellen keinen Antrag. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n26\n\nEntscheidungsgründe\n\n27\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem \nKläger steht für die erbrachten Prüf- und Bauüberwachungstätigkeiten ein über die \nbereits vom Beigeladenen zu 2. für die Beklagte zum Zwecke der Erfüllung (§ 362 \nAbs. 1 BGB in entsprechender Anwendung) geleistete Zahlung in Höhe von \n12.460,40 DM hinausgehender Vergütungsanspruch nicht zu. \n\n28\n\nAllerdings ist dem Kläger ein wirksamer Prüfauftrag erteilt worden, auf dessen \nGrundlage ein Vergütungsanspruch gegen die Beklagte enstanden ist. Insoweit kann \noffenbleiben, ob der erstinstanzlich vernommene Zeuge K. in einem Gespräch mit \ndem Kläger im August 1992 eine dahingehende Erklärung abgegeben hat oder ob zu \njener Zeit nur der Beigeladene zu 2. - nach Absprache mit der Beklagten - \nunmittelbar an den Kläger herangetreten ist. Auch im letzteren Fall durfte und mußte \nder Kläger eine entsprechende Erklärung als mit Wissen und Willen der Beklagten \nabgegeben auffassen und muß sich die Beklagte deren Wirkungen zurechnen \nlassen. Dies folgt daraus, daß, wie in den beteiligten Kreisen als bekannt \nvorauszusetzen ist, allein die untere Bauaufsichtsbehörde befugt ist, einem \nPrüfingenieur, dem durch die Einschaltung im konkreten bauaufsichtlichen Verfahren \ndie - maßgeblich durch die einschlägige Rechtsverordnung nebst \nVerwaltungsvorschriften ausgestaltete - Rechtsstellung eines Beliehenen vermittelt \nwird,\n\n29\n\nvgl. hierzu Senatsurteil vom heutigen Tage im Verfahren 21 A \n3636/97,\n\n30\n\neinen Prüfauftrag zu erteilen (vgl. für den hier maßgebenden Zeitraum: § 19 Abs. 1 \nSatz 1 der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1984, GV \nNRW S. 774, geändert durch Verordnung vom 15. November 1989, GV NRW S. 632, \n- BauPrüfVO 1984-). Das gilt auch dann, wenn der Prüfingenieur, wie hier, von \nvornherein oder zu einem späteren Zeitpunkt als weiterer Prüfingenieur zugezogen \nwird, weil und soweit die Prüfung bestimmter Teile einer baulichen Anlage einer \nanderen Fachrichtung vorbehalten ist. Die Annahme eines \nUnterauftragsverhältnisses zwischen zwei Prüfingenieuren unterschiedlicher \nFachrichtung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Prüfingenieur nicht \nmehr Befugnisse übertragen kann, als er selbst auszuüben berechtigt ist (vgl. auch § \n20 Abs. 2 Satz 2 BauPrüfVO 1984 zur vergleichbaren Problematik der Vertretung). \nVor diesem Hintergrund ging nicht nur der Kläger - und auch der Beigeladene zu 2. \nnach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - zu Recht \ndavon aus, daß ihm die Beklagte einen Prüfauftrag erteilt hat, sondern hat auch die \nBeklagte das Auftragsverhältnis - mit Ausnahme der Vergütungsfragen - in der \nFolgezeit als zwischen ihr und dem Kläger bestehend abgewickelt. Sie hat \ninsbesondere die Prüfberichte des Klägers zum Gegenstand der Baugenehmigung \nund Nachtragsbaugenehmigung gemacht, indem sie diese in den \nGenehmigungsbescheiden jeweils in Bezug genommen und zudem - wie auch seine \nBaukontroll- und Baukontrollenschlußberichte - mit den Namen des Klägers \naufweisenden Stempeln versehen hat. Sie hat sich damit die Berichte des Kläger zu \neigen gemacht, wozu sie nur auf der Grundlage eines wirksamen Prüfauftrags befugt \nwar. Letzteres folgt aus Nr. 19.12 Satz 4 der - verwaltungsseitig die Beziehung \nzwischen Prüfingenieur und Bauaufsichtsbehörde maßgeblich prägenden \nVerwaltungsvorschrift zur Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 10. \nOktober 1985 (MBl. NRW. S. 1786) i.d.F. des Runderlasses des Ministeriums für \nBauen und Wohnen vom 10. Mai 1991 (MBl. NRW. 1991 S. 882) - VV BauPrüfVO \n1984 -; danach sind Prüfungen, die ohne verbindlichen Prüfauftrag der \nBauaufsichtsbehörde durchgeführt werden, von dieser zwingend zurückzuweisen. \nMithin hat gerade die Beklagte im Rechtsverkehr deutlich gemacht, daß der Kläger \nim Baugenehmigungsverfahren mit hoheitlichen Befugnissen und damit aufgrund \nBeleihung für sie tätig gewesen ist. Der Annahme, daß der Kläger sich somit als von \nder Beklagten für die Prüfung der Nachweise der Standsicherheit, der \nKontruktionszeichnungen in statischer und konstruktiver Hinsicht einschließlich von \nNachträgen sowie für die Baukontrolltätigkeiten beauftragt ansehen durfte und \nmußte, steht nicht entgegen, daß die Beauftragung nicht schriftlich, geschweige denn \ndurch Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erfolgte. Denn ein \nrechtswirksamer Prüfauftrag kann auch durch Verwaltungsakt und somit ohne \nEinhaltung besonderer Formerfordernisse erteilt werden. \n\n31\n\nVgl. hierzu Senatsurteil vom heutigen Tage im Verfahren 21 A \n3636/97.\n\n32\n\nFür die in Rede stehenden Prüf- und Überwachungstätigkeiten entstand dem Kläger \nein Vergütungsanspruch, der als selbstverständliche Folge im Falle der konkreten \nInanspruchnahme und Tätigkeit bereits im Beleihungsverhältnis - aus dem sich auch \ndie Maßgeblichkeit von im Erlaßwege getroffenen Bestimmungen für die \nPrüfingenieursvergütung ergibt -,\n\n33\n\nvgl. Senatsurteil vom heutigen Tage im Verfahren \n21 A 3636/97,\n\n34\n\nangelegt ist.\n\n35\n\nDie Höhe des Anspruchs bestimmt sich nach Nr. 18.1 der im Zeitpunkt der \nAuftragserteilung geltenden VV BauPrüfVO 1984. Nach deren Nrn. 18.111 und \n18.112 erhalten die Prüfingenieure für die Prüfung der bautechnischen Nachweise \neine Vergütung nach Tarifstelle 2.4.7 sowie für Prüftätigkeiten bei der \nBauüberwachung und den Bauzustandsbesichtigungen eine Vergütung nach dem \nZeitaufwand gemäß Tarifstelle 2.1.5 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur \nAllgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 5. August 1980 (GV NRW S. 924), geändert durch \nVerordnung vom 30. Mai 1990 (8. ÄnderungsVO, GV NRW S. 300). Soweit der \nKläger meint, daß die 11. Änderungsverordnung zur AVwGebO NRW(GV NRW S. \n412) heranzuziehen sei, weil ihm erstmals am 12. Oktober 1992 bautechnische \nUnterlagen vorgelegt worden seien, verkennt er, daß diese Verordnung erst am Tag \nnach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 5. November 1992, mithin am 6. November 1992 in Kraft getreten ist. \nFerner geht dieses Argument fehl, weil die AVwGebO NRW auf den \nVergütungsanspruch des Prüfingenieurs nicht unmittelbar Anwendung findet, \nsondern nur als Maßstab für die Berechnung der Vergütung herangezogen wird. \nDaher wirkt eine Änderung der AVwGebO NRW nicht unmittelbar auf den \nVergütungsanspruch im Beleihungsverhältnis ein, sondern erst kraft ihrer Umsetzung \netwa durch ministeriellen Erlaß. Hier sind die maßgeblichen Tarifstellen der 11. \nÄnderungsVO den Bauaufsichtsbehörden und den Prüfingenieuren erst durch \nRunderlaß des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 26. Februar 1993 (MBl. \nNRW. S. 742) als für den Vergütungsanspruch beachtlich vorgegeben worden. Hinzu \nkommt, daß hinsichtlich des Vergütungsanspruchs maßgeblich auf den Zeitpunkt der \nErteilung des Prüfauftrages abzustellen ist. Der Kläger selbst hat durchweg, \nnamentlich mit Schriftsätzen vom 23. August und 27. Dezember 1996, behauptet - \nund dies läßt sich in zeitlicher Hinsicht mit der Stellung des Bauantrags durch die \nBeigeladene zu 1., der Beauftragung des Beigeladenen zu 2. sowie mit den Angaben \ndes Zeugen K. ohne weiteres in Einklang bringen -, im August 1992 den \nPrüfauftrag erhalten zu haben. Lediglich in der Anlage zu seinem Schriftsatz vom 15. \nAugust 1997 hat er den Zeitpunkt der Auftragserteilung auf den 18. Dezember 1992 \ndatiert. Insoweit ist allerdings weder dargetan noch sonst ersichtlich, an welchem \nEreignis der Kläger dieses Datum, das weder mit seinen früheren Angaben noch mit \nden Erstellungsdaten der ersten Prüfberichte im Einklang steht, festmacht. \n\n36\n\nWegen der Einzelheiten der Berechnung des sich mithin nach der AVwGebO \nNRW i.d.F. der 8. ÄnderungsVO bemessendenden Vergütungsanspruchs wird auf \nden Schriftsatz der Beklagten vom 15. April 1999 Bezug genommen. Die dort \nvorgenommene Berechnung ist unter dem Vorbehalt einer nicht abschließend zu \nbehandelnden Position zutreffend und ergibt, daß dem Kläger nicht mehr zusteht, als \ner über den Beigeladenen zu 2. bereits erhalten hat. Die gegen die Ansätze \ngerichteten Angriffe des Klägers gehen im wesentlichen fehl.\n\n37\n\nDie Vergütung für die Prüfung der Nachweise der Standsicherheit in Anwendung \nder Tarifstelle 2.4.7.1 i.V.m. Tarifstellen 2.1.4.1 und 2.1.4.2 des AGT ist für den \nTreppenturm und die Verbindungsbrücke nicht jeweils getrennt anhand der auf sie \nentfallenden Rohbausummen zu ermitteln. Vielmehr ist auf der Basis der für das \nGesamtvorhaben zugrunde gelegten Rohbausumme - die nicht angegriffen worden \nist und für die die Mitteilung durch die Bauaufsichtsbehörde maßgeblich zu beachten \nist, wie durch die dem Prüfingenieur eingeräumte Möglichkeit, eine Änderung zu \nbeantragen, unterstrichen wird (Nr. 19.12 Sätze 2 und 3 VV BauPrüfVO 1984) - in \nHöhe von 13.682.000,-- DM eine Gesamtvergütung zu ermitteln und sodann \nentsprechend dem Verhältnis der Rohbausummen des Treppenturms, der \nVerbindungsbrücke und des Hochregallagers aufzuteilen. Eine getrennte \nBerechnung der - dann wegen Wegfalls der Wirkung der Degression beträchtlich \nhöher ausfallenden - Vergütung käme in Anwendung von Tarifstelle 2.1.4.5 nur in \nBetracht, wenn Treppenturm und Verbindungsbrücke selbständige bauliche Anlagen \nim Sinne des nach Tarifstelle 2.1.1 maßgeblichen § 2 Abs. 1 Satz 1 der hier \neinschlägigen Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 1984 (GV \nNRW S. 419 ber. S. 552) - BauO NRW 1984 - in der Fassung des Dritten \nÄnderungsgesetzes vom 20. Juni 1989 (GV NRW S. 432) wären. Das ist jedoch nicht \nder Fall; sie sind lediglich Bauteile des mit mit Bauschein vom 11. Januar 1993 \ngenehmigten Vorhabens, das eine bauliche Anlage im bauordnungsrechtlichen Sinne \ndarstellt. Für die Abgrenzung von baulicher Anlage und Bauteil sind die in § 2 Abs. 1 \nBauO NRW 1984 angeführten Merkmale - mit dem Erdboden verbunden, aus \nBaustoffen und Bauteilen hergestellt - keine hinreichenden Kriterien, weil Bauteile \ntypischerweise - wie auch hier - diesen Merkmalen genügen. Daher ist maßgeblich \nauf den Funktionszusammenhang abzustellen, wie er sich bei objektiver \nBetrachtungsweise unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung darstellt, die der \nTräger eines Vorhabens dessen Teilen gibt. Danach liegt ein Teil einer baulichen \nAnlage vor, wenn dieser lediglich dazu bestimmt ist, zu einem übergeordneten \nGanzen im Sinne einer funktionalen Einheit beizutragen.\n\n38\n\nVgl. zur Abgrenzung eines Bauteils von einer (selbständigen) \nbaulichen Anlage: VGH Bad.-Württ. Urteil vom 25. November 1982 - \n3 S 2138/82 -, BRS 39 Nr. 144; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO \nNRW (1984), Loseblatt-Kommentar, Stand: 1. November 1997, § 2 \nRdnr. 8 ; Böckenförde/Temme/Heintz, BauO NRW, 9. Aufl. 1998, § 2 \nRdnr. 33.\n\n39\n\nBei funktionaler Betrachtung stellen sich die vom Kläger geprüften Objekte als \nBauteile einer einheitlichen baulichen Anlage, bestehend aus dem Tiefkühl-\nHochregallager, der Verbindungsbrücke und dem Treppenturm, dar. Sowohl die \nVerbindungsbrücke als auch der Treppenturm wären ohne das Hochregallager \nvollends funktionslos. Die Verbindungsbrücke ist allein als Zu- bzw. Ausgang für das \nHochregallager konzipiert und zu einer selbständigen Nutzung weder geeignet noch \nbestimmt. Wegen der in ihr herrschenden Tiefkühltemperaturen ist es sachgerecht, \nsie nicht als Teil des Kommissioniergebäudes anzusehen, sondern dem \nHochregallager zuzuordnen. Der Treppenturm dient gleichermaßen allein der \nZugänglichkeit des Daches und insbesondere des Dachaufbaus, in dem die \nKälteerzeugungsmaschinen untergebracht sind. Ebenso bedarf das Hochregallager \nzwingend der Verbindungsbrücke und der Zugänglichkeit der Dachaufbauten, um \nseiner Funktion genügen zu können. Dementsprechend haben auch die Beigeladene \nzu 1. und die Beklagte ihrem Vorgehen diese einheitliche Betrachtungsweise \nzugrunde gelegt, indem die Beigeladene zu 1. für die in Rede stehenden \nBaulichkeiten nur einen Baugenehmigungsantrag eingereicht und die Beklagte die \nBaugenehmigungsgebühr auf der Grundlage der Gesamtrohbausumme errechnet \nhat. \n\n40\n\nDaß der Treppenturm und die Verbindungsbrücke sowohl im Verhältnis \nzueinander als auch im Verhältnis zum Hochregallager - wie vom Kläger \nhervorgehoben - unterschiedliche statische Anforderungen stellen und einer anderen \nBauwerksklasse als das Hochregallager angehören, steht der Annahme einer \neinheitlichen baulichen Anlage nicht entgegen. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 1984 \nstellt auf diese Aspekte nicht ab. Folgerichtig gehen sowohl die AVwGebO NRW \n(Tarifstelle 2.1.4.6) als auch die BauPrüfVO 1984 (§ 20 Abs. 5 ) von der Möglichkeit \naus, daß eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichen \nSchwierigkeitsgraden bestehen und unterschiedlichen statische Anforderungen \nunterliegen kann. Daß dabei nicht stets der Bauteil mit dem höheren \nSchwierigkeitsgrad, sondern der überwiegende Leistungsumfang die Einstufung in \ndie Bauwerksklasse bestimmt (vgl. Tarifstelle 2.1.4.6), kann zwar dazu führen, daß \ndie Vergütung für den schwierigeren Prüfungsteil im Einzelfall gleichsam \nherabgestuft wird. Deshalb aber die Bemessungsgrundlage - die im übrigen einen \nallein beauftragten Prüfingenieur genauso nachteilig treffen kann wie einen \nhinzugezogenen weiteren Prüfingenieur anderer Fachrichtung, der nur einen kleinen \nTeil mit besonderem Schwierigkeitsgrad zu prüfen hat - zu ändern, ist nicht \nveranlaßt. Abgesehen davon, daß - wie auch sonst im Gebührenrecht - der \nGrundsatz der Praktikabilität der Bemessung der Vergütung eine Pauschalierung und \nTypisierung zuläßt und im Ausnahmefall eine Erhöhung der Vergütung bei einem \ngroben Mißverhältnis in Bezug auf den Prüfaufwand möglich ist (vgl. Tarifstelle \n2.4.7.9 Buchst. a), schließt diese Regelung gleichermaßen die Möglichkeit ein, daß \ndie Vergütung für leichtere Prüfungsteile sich nach einer Bauwerksklasse für \nTragwerke mit höherem Schwierigkeitsgrad bemißt, und damit dem Prüfingenieur \nvon Fall zu Fall ein Ausgleich zukommt.\n\n41\n\nHinsichtlich des Zuschlags für die erfolgte Prüfung von Fertigteilelementen der \nVerbindungsbrücke hat der Kläger bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der \nTarifstelle 2.4.7.9 Buchst. a) Satz 1 und Satz 2 2. Spiegelstrich nicht dargetan. Für \ndie Annahme eines groben Mißverhältnisses der ermittelten Vergütung zum Aufwand \nder Prüfung reicht allein der Umstand der Prüfung von Elementplänen des \nFertigteilbaus nicht aus. Vielmehr ist aus der Formulierung, daß eine Erhöhung in \nBetracht kommen \"kann\", und aus dem Charakter als Ausnahmebestimmung zu \nschließen, daß das grobe Mißverhältnis jeweils konkret festgestellt werden muß, \nzumal - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom Beigeladenen zu 2. \nund der Beklagten überzeugend dargetan - die Verwendung von Fertigteilen vielfach \nnur vorgesehen wird, wenn mehrere gleichartige Teilstücke benötigt und demgemäß \nidentische bautechnische Nachweise vorgelegt werden. Daher obliegt es insoweit \ndem Prüfingenieur, der sich auf die genannte Bestimmung beruft, deren tatsächliche \nVoraussetzungen darzutun. Dem ist der Kläger nicht einmal ansatzweise \nnachgekommen. Für die Einräumung der beantragten Schriftsatzfrist bestand kein \nAnlaß, weil bei der Inanspruchnahme einer Ausnahmeregelung in sachgerechter \nProzeßführung immer Anlaß besteht, zu den tatsächlichen Voraussetzungen \nvorzutragen, und angesichts des gewichtigen Ansatzes \"grobes Mißverhältnis\" der \nKläger in der mündlichen Verhandlung zumindest greifbare Anhaltspunkte hätte \naufzeigen können und müssen, aus welchen konkreten Umständen er das gesehene \ngrobe Mißverhältnis herleitet. Entsprechendes konnte der Kläger jedoch trotz \nNachfragens nicht bieten. Unbeschadet dessen sei angemerkt, daß der Zuschlag \ngegebenenfalls nicht durch Zubilligung des geltend gemachten erhöhten \nStundensatzes, sondern nur durch Erhöhung der nach Tarifstellen 2.4.7.1 und \n2.4.7.4. errechneten Vergütung vorzunehmen gewesen wäre. \n\n42\n\nOb der vom Kläger hinsichtlich des Treppenturms in Rechnung gestellte Zeitaufwand \nfür die Durchführung der Baukontrollen, das Anfertigen der Baukontroll-Berichte und \ndie hierfür notwendigen Fahrten dem objektivierten Maßstab der Tarifstelle 2.1.5 \nentspricht, wonach die Zeit anzusetzen ist, die unter regelmäßigen Verhältnissen von \neiner entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird, kann offenbleiben. Denn \nselbst wenn man dem Kläger entsprechend seiner Rechnung vom 28. Juli 1994 über \ndie von der Beklagten akzeptierten 9 Stunden hinaus weitere 5 Stunden zum \nStundensatz von 96 ,--DM zubilligt, ergibt sich lediglich ein Vergütungsanspruch in \nHöhe von 12.287,49 DM (5.760,42 DM + 5.965,07 DM + 562,-- DM). \n\n43\n\nDie geltend gemachten Zinsen können dem Kläger schon mangels einer \nbestehenden Hauptforderung nicht zugesprochen werden. \n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, die nicht notwendig beizuladen waren, sondern nur zur \nErmöglichung der Wahrung eigener Interessen beigeladen worden sind, sind nicht \nfür erstattungsfähig zu erklären, da sie selbst keinen Antrag gestellt und sich damit \neinem eigenem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben (§§ 162 Abs. 1, 154 Abs. 3 \nVwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n45\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307665","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-23/21-a-883-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307665","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307665","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-23/21-a-883-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307665","retrieved":"2026-07-09 03:36:24.983922+00:00"}}