{"status":"available","doknr":"OLD307664","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0423.21A490.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-04-23","aktenzeichen":"21 A 490/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nUnter teilweiser Änderung des angefochtenen Gerichtsbescheids und \nunter Zurückweisung der Anschlußberufung wird die Klage in vollem Umfang \nabgewiesen.\n\nDer Kläger trägt unter teilweiser Einbeziehung der erstinstanzlichen \nKostenentscheidung die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist ein eingetragener und als gemeinnützig anerkannter Verein mit \nSitz in K. , dem nach seinen Angaben 44 Mitglieder angehören. In Deutschland gibt \nes unter der Bezeichnung \" \" (V. ) nach Angaben \ndes Klägers weitere rechtlich selbständige Vereine; in der Schweiz besteht der V. \nZ. und in Österreich der V. W. .\n\n3\n\nAm 22. August 1995 erschien im K. Stadtanzeiger unter der Überschrift \n\"A. warnt vor 'Psychokult an Schulen'\" ein Artikel, in dem es u.a. heißt:\n\n4\n\n\"Regierungspräsident A. schlägt Alarm: 'Psychokult unterwandert \nrheinische Schulen' lautet die Überschrift eines internen Berichtes seiner Behörde. ... \nWenigstens 200 Anhänger des V. arbeiten als Lehrer in Schulen des \nRegierungsbezirkes K. , heißt es in dem Geheimbericht ... Der Verein arbeite \n'konspirativ'... 'Gezielt schleusen ..... sich (dessen Anhänger) in Elternorganisationen \nein, besetzen Fortbildungsveranstaltungen mit eigenen Referenten oder bewerben \nsich um Vertrauenspositionen.' ... Regierungspräsident A. beeindrucken die \nDementis jedoch kaum. Es sei zu befürchten, daß die Anhänger des V. versuchen, \nihre 'oft erzkonservativen Ansichten an den Schulen durchzusetzen und neue \nMitglieder zu werben', sagte er auf Anfrage ... Die pädagogischen Vorstellungen der \nMitglieder und Sympathisanten des Vereins verstießen 'gegen die Leitlinien der an \nden Schulen in NRW gültigen Richtlinien und Lehrpläne, die verstärkt \nSchülerorientierung betonen': 'Vor allem Zucht und Ordnung sowie die \nLehrerpersönlichkeit sollen nach deren Ansicht wieder im Mittelpunkt stehen.' Der \nV. unterstütze zudem ein 'elitäres Denken', das für eine moderne Schule 'reines Gift' \nsei, sagte A. . 'Die argumentieren nach dem Motto: Begabte müssen gefördert \nwerden, die anderen sollen selber sehen, wo sie bleiben.'\" \n\n5\n\nHinsichtlich des weiteren Inhalts des Presseartikels wird auf den im Tatbestand \ndes erstinstanzlichen Urteils enthaltenen Faksimile-Abdruck Bezug genommen.\n\n6\n\nZuvor hatte der Regierungspräsident unter dem 31. März 1995 in seinem an den \nMinisterpräsidenten des Beklagten gerichteten \"Vierteljahresbericht II/95\" u.a. über \n\"Aktivitäten\" des Klägers berichtet. Darin heißt es u.a., der Verein arbeite nicht \nöffentlich, sondern konspirativ. Viele V. -Mitglieder fielen entweder gar nicht oder als \nbesonders engagierte Menschen auf. Gezielt schleusten sie sich in \nElternorganisationen ein, besetzten Fortbildungsveranstaltungen mit eigenen \nReferenten, bewürben sich um Vertrauenspositionen wie Beratungslehrer für \nSuchtvorbeugung, Vertrauenslehrer oder Schulleiterpositionen. In letzter Zeit falle \nauf, daß an allen Schulformen Schulleiter- und stellvertretende Schulleiterstellen von \nV. -Mitgliedern hätten besetzt werden können. Dienstrechtlich sei es äußerst \nschwierig, gegen V. -Mitglieder vorzugehen. Da nach seinen Erkenntnissen der \nEinfluß des V. in den letzten Jahren in den Schulen gewachsen sei, meine er, daß \nlandesweit dieses Problem aufgegriffen werden solle.\n\n7\n\nAm 15. September 1995 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die \nVerurteilung des Beklagten zur Unterlassung bestimmter Äußerungen in der \nÖffentlichkeit begehrt. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen: Für die \nvon dem Regierungspräsidenten gegenüber dem K. Stadtanzeiger gemachten \nÄußerungen fehle es an jeder sachlichen Grundlage. Die vom Beklagten dem Gericht \nvorgelegten Unterlagen enthielten ganz überwiegend drei oder mehr Jahre alte \nArtikel, die die erhobenen Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht nicht trügen. Von einer \nBehörde müsse man insbesondere verlangen, daß sie sich um eigene \nSachverhaltsfeststellungen bemühe und ein Mindestmaß an Sachaufklärung und \nObjektivität an den Tag lege. Die meisten Artikel beträfen zudem nicht ihn, den \nKläger, sondern den V. Z. . Wenn der Beklagte über zusätzliche Erkenntnisse \nverfüge, möge er diese vorlegen, insbesondere den in dem Presseartikel erwähnten \n\"Geheimbericht\". Dem Beklagten und seinem Regierungspräsidenten sei es rechtlich \ngrundsätzlich untersagt, negative und verletzende Behauptungen und Bewertungen \nüber Bürger zu veröffentlichen. Denn es fehle an einer ausdrücklichen gesetzlichen \nErmächtigung. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das aus der in \nArt. 65 GG geregelten Verantwortung eines Bundesministers die Zulässigkeit von \nWarnungen und Empfehlungen hergeleitet habe, könne allenfalls auf eine \nLandesregierung, nicht aber auf eine Mittelbehörde oder untere Instanzen übertragen \nwerden. § 8 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NW) sei keine hinreichende \nRechtsgrundlage, da die Bestimmung gerade die Festlegung enthalte, daß die \nBezirksregierung die Entwicklung auf allen Lebensbereichen im Bezirk zu \nbeobachten und anschließend den zuständigen obersten Landesbehörden darüber \nzu berichten habe; sie dürfe aber nicht selbst nach außen hin tätig werden. \n\n8\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, \nfolgende Äußerungen über den Kläger in der \nÖffentlichkeit aufzustellen und zu verbreiten:\n\n10\n\n(1) Der Kläger unterwandere rheinische \nSchulen,\n\n11\n\n(2) der Kläger arbeite konspirativ,\n\n12\n\n(3) die Anhänger des Klägers versuchten, ihre \nerzkonservativen Ansichten an den Schulen \ndurchzusetzen und neue Mitglieder zu werben, \n\n13\n\n(4) die pädagogischen Vorstellungen der \nMitglieder und Sympathisanten des Klägers \nverstießen gegen die Leitlinien der an den Schulen in \nNW gültigen Richtlinien und Lehrpläne, es sollten \nnach den Vorstellungen der Mitglieder und \nSympathisanten wieder Zucht und Ordnung \nherrschen und die Lehrerpersönlichkeit im \nMittelpunkt stehen, \n\n14\n\n(5) der Kläger unterstütze elitäres Denken und \nsetze sich nur für die Förderung von Begabten \nein.\n\n15\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\nZur Begründung hat er geltend gemacht: Dem Kläger fehle bereits die \nKlagebefugnis. Die Äußerungen des Regierungspräsidenten beträfen - zumindest \nteilweise - weder den Kläger selbst noch dessen Mitglieder, sondern dessen \nSympathisanten. Soweit der Kläger im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens die \nVorlage der bei ihm, dem Beklagten, geführten Unterlagen begehre, stelle dies einen \nAusforschungsantrag dar. Möglicherweise wolle der Kläger sich auf diese Art sogar \nMaterialien beschaffen, um eine Erfolgskontrolle über die Arbeit seiner einzelnen \nMitglieder zu erhalten. Es sei vielmehr dem Kläger aufzugeben, eine Liste aller im \nSchuldienst tätigen Mitglieder vorzulegen. Daß es Bemühungen von Mitgliedern des \nKlägers um Schulleitungsfunktionen gebe, sei gerichtsbekannt. Im übrigen sei der \nRegierungspräsident mit seiner Stellungnahme zur Bedenklichkeit von bestimmten \nAuffassungen und Aktivitäten des Klägers nur seiner Aufgabe als allgemeiner \nVertreter der Landesregierung gemäß § 8 LOG NW nachgekommen. Wesentliche, \nden Kläger betreffende Erkenntnisse, die in dem dem Streit zugrunde liegenden \nPresseartikel auch angesprochen worden seien, ergäben sich aus den dem Gericht \nvorgelegten Unterlagen.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Beklagten u.a. mit Verfügung vom 6. Februar \n1996 aufgefordert, den in dem Zeitungsartikel vom 22. August 1995 genannten \n\"internen Bericht\" dem Gericht vorzulegen bzw. sich zur Existenz oder Nicht-Existenz \neines solchen Berichtes zu erklären. Daraufhin hat der Beklagte dem Gericht einen \n\"Materialienband\" mit dem Bemerken übersandt, aus diesem ergäben sich \nwesentliche, den Kläger betreffende Erkenntnisse, die auch in dem Presseartikel \nvom 22. August 1995 angesprochen würden.\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid den \nBeklagten verurteilt, es zu unterlassen, nachfolgende Äußerungen über den Kläger in \nder Öffentlichkeit aufzustellen und zu verbreiten: (1) \"Psychokult unterwandert \nrheinische Schulen.\" (2) \"Der Verein arbeite konspirativ.\" (3) \"Die pädagogischen \nVorstellungen der Mitglieder und Sympathisanten des Vereins verstoßen gegen die \nLeitlinien der in NRW gültigen Richtlinien und Lehrpläne, die verstärkt \nSchülerorientierung betonen. Vor allem Zucht und Ordnung sowie die \nLehrerpersönlichkeit sollen nach deren Ansichten wieder im Mittelpunkt stehen.\" (4) \n\"Der V. unterstütze zudem ein elitäres Denken, das für eine moderne Schule reines \nGift sei. Die argumentieren nach dem Motto, Begabte müssen gefördert werden, die \nanderen sollen selber sehen, wo sie bleiben.\" Im übrigen hat das Verwaltungsgericht \ndie Klage abgewiesen. \n\n19\n\nGegen den am 20. Dezember 1996 zugestellten Gerichtsbescheid haben der \nBeklagte am 16. Januar 1997 Berufung und der Kläger am 24. Juli 1997 \nAnschlußberufung eingelegt.\n\n20\n\nDer Beklagte hat mit Schriftsatz vom 2. Februar 1998 den vom \nRegierungspräsidenten unter dem 31. März 1995 dem Ministerpräsidenten des \nLandes NRW unterbreiteten \"Vierteljahresbericht II/95\" in Kopie dem Gericht \nvorgelegt, wobei einige Textteile geschwärzt worden sind. Zur Begründung seiner \nBerufung trägt er im wesentlichen vor: Der in dem Presseartikel vom 22. August 1995 \nerwähnte \"Geheimbericht\" existiere nicht. Es handele sich hierbei um den \nVierteljahresbericht II/95 vom 31. März 1995, der dem Ministerpräsidenten gemäß § \n8 LOG NW vorgelegt worden sei. Auf Anfrage beim Regierungspräsidenten habe der \nAutor des Presseartikels, ein Reporter des K. Stadtanzeigers, eine zur Vorlage an \ndie Presse aufbereitete schriftliche Information über den Vierteljahresbericht erhalten. \nIm Anschluß daran habe der Reporter mit dem Regierungspräsidenten ein Telefonat \nüber den Inhalt des Informationsschreibens und den Vierteljahresbericht geführt. In \ndiesem Telefongespräch seien die in den Klageanträgen zu 1., 2. und 4. \naufgeführten Aussagen sinngemäß bestätigt worden; die in den Klageanträgen 3. \nund 5. wiedergegebenen Aussagen seien sinngemäß gemacht worden. Die \nSchwärzungen in dem nunmehr vorgelegten Vierteljahresbericht II/95 dienten dem \nSchutz von darin erwähnten Sachverständigen. Wie sich aus dem Beschluß des \n5. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. \nMai 1996 (Az.: 5 B 168/94, NJW 1996, 3355) ergebe, belegten die zahlreichen in das \ndamalige Verfahren eingeführten Selbstzeugnisse des Klägers, daß dieser \naußenstehende Andersdenkende, insbesondere Kritiker, mit allen Mitteln bekämpfe \nund zum Teil persönlich diffamiere. Er, der Beklagte, befürchte, daß \nverfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter der in dem Vierteljahresbericht II/95 \nerwähnten Sachverständigen im Falle der vollständigen Vorlage des Berichts \ngefährdet seien. Er rege insoweit an, die Verfahrensakte 5 B 168/94 \nbeizuziehen.\n\n21\n\nWeiter führt er aus: Die Klage sei insgesamt abzuweisen, da das \nVerwaltungsgericht die in den Klageanträgen zu 1. bis 4. wiedergegebenen \nAussagen unzutreffend als negative Werturteile ohne hinreichend gewürdigten \nTatsachenkern aufgefaßt und auf dieser Grundlage ihm, dem Beklagten, deren \nÄußerung in der Öffentlichkeit rechtsfehlerhaft untersagt habe. Der \nRegierungspräsident sei gemäß § 8 LOG NW dazu ermächtigt, als allgemeiner \nVertreter der Landesregierung in seinem Bezirk zu handeln sowie darüber hinaus als \nSchulaufsichtsbehörde Warnhinweise über den Kläger an die Bevölkerung zu \nerteilen. Die beanstandeten Äußerungen seien Warnhinweise, deren Kundgabe \nangesichts der über den Kläger vorliegenden Erkenntnisse gerechtfertigt sei. Die \nvom Verwaltungsgericht angenommene Wiederholungsgefahr bestehe zudem \nnicht.\n\n22\n\nEr, der Beklagte, habe nicht behauptet, daß der Vierteljahresbericht II/95 neben \nden darin sinngemäß von den Klageanträgen zu 1., 2. und 4. erfaßten Aussagen \nauch die in den Klageanträgen zu 3. und 5. erwähnten Aussagen enthalte. Er habe \nlediglich mitgeteilt, daß der Vierteljahresbericht existiere. Dieser sei im Artikel des \nK. Stadtanzeigers als \"Geheimbericht\" bezeichnet worden.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\nunter entsprechender Änderung des \nangefochtenen Gerichtsbescheids die Klage, soweit \nihr stattgegeben worden ist, abzuweisen sowie die \nAnschlußberufung des Klägers zurückzuweisen.\n\n25\n\nDer Kläger beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung des Beklagten zurückzuweisen und \n- im Wege der Anschlußberufung - unter \nentsprechender Änderung des angefochtenen \nGerichtsbescheids dem erstinstanzlichen \nKlagebegehren auch insoweit zu entsprechen, als \ndie Klage abgewiesen worden ist, ferner - als \nKlageantrag zu 6. - den Beklagten zu verurteilen, die \nBehauptung zu unterlassen, ihm läge ein \nGeheimbericht über den Kläger vor, der die mit den \nAnträgen zu 1. bis 5. beanstandeten Äußerungen \nenthalte.\n\n27\n\nZur Begründung macht er im wesentlichen geltend: Die Berufung des Beklagten sei \nunbegründet. Die vorgelegten Materialien rechtfertigten die aufgestellten \nBehauptungen nicht. Zahlreiche Äußerungen, auf die sich der Beklagte in der \nBerufungsbegründung beziehe, seien längst gerichtlich untersagt oder die \nRechtswidrigkeit entsprechenden Handelns sei festgestellt. Der Beklagte könne sich \nnicht auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung berufen. Die von der \nRechtsprechung anerkannte Zulässigkeit von Warnungen oder Empfehlungen durch \noberste Bundesbehörden greife hier nicht ein, da es sich beim \nRegierungspräsidenten um keine oberste Bundes- oder Landesbehörde handele. Im \nübrigen seien die vom Beklagten zur Rechtfertigung der diffamierenden Äußerungen \naufgestellten Behauptungen unzutreffend und verfehlt. Es handele sich insoweit \nlediglich um die Zusammenstellung von Meinungsäußerungen Dritter, die der \nRegierungspräsident ohne irgendeine eigene Prüfung herangezogen habe. Zudem \nberufe sich der Beklagte auf Veröffentlichungen, die etliche Jahre zurücklägen und \nsich fast ausschließlich auf Vorgänge in Z. bezögen. Das Schweizerische \nBundesgericht habe durch Urteil vom 28. November 1996 die Rechtswidrigkeit der \ngegen den V. Z. gerichteten Maßnahmen der Erziehungsdirektion des Kantons \nZ. rechtskräftig festgestellt. Soweit sich der Beklagte auf das Buch von S. \"V. -\nDie Seelenfalle\" berufe, sei festzuhalten, daß durch Urteile des Landgerichts Köln \nvom 18. August 1993 und des OLG Köln vom 26. April 1994 eine Vielzahl in diesem \nBuch enthaltener Behauptungen dem Autor und dem Verlag rechtskräftig untersagt \nworden sei. Autor und Verlag hätten sich in einem Vergleich vor dem Bezirksgericht \nZ. am 16. April 1996 gegenüber dem V. Z. für die persönlichkeitsverletzenden \nAusführungen in diesem Buch entschuldigt, die Einhaltung der Entscheidung des \nOLG Köln zugesagt und erklärt, daß sie nur noch die vorhandenen 2500 Exemplare \ndes Buches ausliefern, in diese Exemplare aber die Entschuldigungserklärung mit \nallen weiteren Angaben einkleben wollten. Obwohl die Landesregierung des \nBeklagten unter dem 29. Januar 1993 in der Landtagsdrucksache 11/4995 erklärt \nhabe, ihr lägen keine verläßlichen Erkenntnisse darüber vor, daß der V. an Schulen \nim Lande NRW aktiv tätig geworden sei, beziehe sich der Beklagte weiter \nvorwiegend gerade auf eine der Erklärung der Landesregierung zugrundeliegende \nVeröffentlichung im \"Spiegel\". Soweit sich der Beklagte auf ein Buch mit dem Titel \n\"Tödlicher Sektenwahn\" einer L. M. stütze, sei nicht bekannt, daß die Autorin \nüber irgendwelche eigenen Kenntnisse über ihn, den Kläger, verfüge. Jedenfalls \nhabe die Autorin mit ihm nie Kontakt aufgenommen, um ihn zu den Vorwürfen zu \nhören. Die Autorin übergehe auch, daß das LG Köln zu Lasten des Südwestfunks \nund der Autorin der von Frau M. zitierten Sendung eine rechtskräftige einstweilige \nVerfügung erlassen habe. Der vom Beklagten gegenüber ihm, dem Kläger, erhobene \nVorwurf \"totalitären Gebarens\" sei nicht zulässig, wie auch der Oberste Gerichtshof \nin Wien im Urteil vom 10. August 1994 festgestellt habe. Auch die vom Beklagten \neingeführte Veröffentlichung aus dem Deutschen Ärzteblatt, die im übrigen zu \nzahlreichen Leserbriefen geführt habe, reiche nicht aus, die beanstandeten \ndiffamierenden Äußerungen zu rechtfertigen. Das vom Beklagten desweiteren \nherangezogene Buch des V. Z. \"Der V. - was er will\" werde seit vielen Jahren \nnicht mehr vertrieben; es sei durch die Publikation \"Gestatten ... V. \" abgelöst \nworden, die als Darstellung aller V. -Vereine herausgegeben werde.\n\n28\n\nZur Begründung seiner Anschlußberufung führt der Kläger im wesentlichen aus: \nNoch im erstinstanzlichen Verfahren sei er davon ausgegangen, daß tatsächlich ein \nGeheimbericht vorhanden sei, aus dem der Beklagte zitiert habe. Erst nachdem alle \nAufforderungen des Verwaltungsgerichts an den Beklagten zur Vorlage des Berichts \nohne Ergebnis geblieben seien, habe er erkennen müssen, daß es einen solchen \nGeheimbericht mit zahlreichen negativen Feststellungen über ihn, den Kläger, \noffenbar gar nicht gebe. Zu dieser Überzeugung sei auch das Verwaltungsgericht \ngelangt. Die Behauptung, über ihn, den Kläger, liege ein Geheimbericht vor, sei als \nsolcher bereits eine erhebliche Diffamierung. Denn mit dem Bild eines \n\"Geheimberichts\" verbinde sich notwendig die Vorstellung, daß der Bericht Angaben \nenthalte, die, aus welchen Gründen auch immer, die Behörde der Öffentlichkeit nicht \nmitzuteilen bereit oder befugt sei. Für den Adressaten eines Presseinterviews gerate \ndeshalb notwendig der Verein in ein \"schiefes Licht\"; er werde als zweifelhafte \nExistenz abgestempelt. Dies gelte umso mehr, wenn der Behördenleiter aus dem in \nWirklichkeit nicht vorhandenen Geheimbericht auch noch zahlreiche diffamierende \nEinzelheiten mitteile. \n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der von den Beteiligten \nvorgelegten ergänzenden Unterlagen.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nDie Berufung des Beklagten hat Erfolg; dagegen ist die Anschlußberufung des \nKlägers unbegründet.\n\n32\n\nDer Kläger kann vom Beklagten nicht beanspruchen, es zu unterlassen, die von \nden Klageanträgen zu 1. bis 6. erfaßten Äußerungen in der Öffentlichkeit \naufzustellen und zu verbreiten. \n\n33\n\nDabei bedarf es vorliegend keiner näheren Prüfung und Entscheidung der Frage, \nob sich der hier allein in Betracht kommende öffentlich-rechtliche \nUnterlassungsanspruch gegenüber öffentlichen Äußerungen von Hoheitsträgern \nunmittelbar aus einzelnen Freiheitsgrundrechten (etwa aus Art. 2 Abs. 1 in \nVerbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz [GG] u.a.) ergibt,\n\n34\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C \n2/87 -, NJW 1989, 2272; Beschluß vom 13. März \n1991 - 7 B 99/90 -, NJW 1991, 1770; OVG NW, \nBeschluß vom 15. Mai 1996 - 5 B 168/94 -, NJW \n1996, 3355,\n\n35\n\noder ob er - sei es im Wege der Analogie, sei es durch Heranziehung eines \nallgemeinen Rechtsgedankens, der gleichermaßen für das öffentliche und das \nbürgerliche Recht gilt - aus §§ 1004, 906 BGB herzuleiten ist. \n\n36\n\nVgl. dazu u.a. Laubinger, VerwArch. 1989, 261 \n(291 ff.) m.w.N.\n\n37\n\nDenn er ist ungeachtet seiner dogmatischen Herleitung in der Rechtsprechung und \nim Fachschrifttum allgemein anerkannt und besteht mithin jedenfalls kraft geltenden \nGewohnheitsrechts gegenüber öffentlichen, in amtlicher Eigenschaft von \nHoheitsträgern getätigten Äußerungen. Er setzt voraus, daß eine - erstmalige oder \nnochmalige - Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder durch einfachgesetzliche \nRechtsvorschriften geschützten Rechtsposition ernstlich zu besorgen und der \nRechtsinhaber nicht verpflichtet ist, diese Beeinträchtigung zu dulden.\n\n38\n\nVgl. dazu die Einzelnachweise u.a. bei Martens, \nNegatorischer Rechtsschutz im öffentlichen Recht \ndargestellt anhand der gerichtlichen Praxis zum \nUnterlassungs- und Beseitigungsanspruch gegen \nhoheitliche Realakte, 1973, S. 10, 24 ff; Laubinger, \na.a.O., S. 289 ff. \n\n39\n\nIm vorliegenden Falle ist ein solcher rechtswidriger Eingriff oder eine sonstige \nrechtswidrige Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder durch eine \neinfachgesetzliche Rechtsvorschrift geschützten Rechtsposition des Klägers nicht zu \nbesorgen. Daher kann offenbleiben, ob das in Rede stehende Äußerungsverhalten \ndes Regierungspräsidenten im übrigen mit dem geltenden Recht in Einklang steht, \ninsbesondere ob die Abgabe von Erklärungen dieser Art in den Aufgabenbereich des \nRegierungspräsidenten fällt. Denn der Kläger kann mit dem geltend gemachten \nöffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch lediglich beanspruchen, daß eine \nrechtswidrige Beeinträchtigung der ihm zustehenden eigenen Rechte unterbleibt. Ein \nallgemeines \"Beanstandungsrecht\" gegenüber dem Verhalten des \nRegierungspräsidenten steht dem Kläger nicht zu.\n\n40\n\nBei der Bestimmung des vom öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch \ngeschützten Rechtsguts kommt hier allein das sogenannte allgemeine \nPersönlichkeitsrecht und als ein Teil davon das Recht der persönlichen Ehre des \nKlägers in Betracht. Ungeachtet der Frage, ob das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung \nmit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte (verfassungsrechtliche) allgemeine \nPersönlichkeitsrecht seinem Wesen nach (Art. 19 Abs. 3 GG) auch auf juristische \nPersonen anwendbar ist oder ob sein enger Bezug zur Menschenwürde dem \nentgegensteht,\n\n41\n\nvgl. dazu BVerfG (1. Kammer des Ersten \nSenats), Beschluß vom 3. Mai 1994 - 1 BvR 737/94 -\n, NJW 1994, 1784, \n\n42\n\nkommt jedenfalls das gesetzliche Recht auf Schutz der Ehre als Bestandteil des \nallgemeinen Persönlichkeitsrechts (analog § 823 Abs. 1 BGB) nicht nur natürlichen, \nsondern auch Personenvereinigungen mit ideeller Zielsetzung zu, wenn und soweit \nihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen ist. \n\n43\n\nVgl. dazu u.a. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 \n- 7 C 2/87 -, NJW 1989, 2272 (2273) m.w.N.\n\n44\n\nDies gilt auch für den Kläger als inländische juristische Person. Daß ihm über Art. \n19 Abs. 3 GG durch das - verfassungsrechtliche - allgemeine Persönlichkeitsrecht \ndes Art. 2 Abs. 1 GG, sei es in der Ausprägung als sogenannte allgemeine \nHandlungsfreiheit,\n\n45\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 3. Mai 1994, \naaO, NJW 1994, 1784, \n\n46\n\noder gegebenenfalls auch in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, ein weitergehender \nSchutz zustünde, als ihm das einfachrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht (§ \n823 Abs. 1 BGB analog) gewährt, wenn und soweit sein sozialer Geltungsanspruch \nin seinem Aufgabenbereich betroffen wird, ist nicht ersichtlich. \n\n47\n\nDie vom Kläger beanstandeten Äußerungen verletzen nicht das ihm als \njuristischer Person zustehende Recht auf Ehre (als Teil des gesetzlichen allgemeinen \nPersönlichkeitsrechts); es handelt sich insoweit weder um unwahre \nansehensschädigende Tatsachenbehauptungen noch um herabsetzende Werturteile, \ndie als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung oder aus anderen Gründen seinen \nsozialen Geltungsanspruch in rechtswidriger Weise beeinträchtigen. \n\n48\n\nOb eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, \nist danach zu beurteilen, ob ihr Gehalt einer objektiven Klärung zugänglich ist und als \netwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht.\n\n49\n\nVgl. dazu u.a. BGH, Urteil vom 30. Mai 1974 -VI \nZR 174/72, LM § 824 BGB Nr. 18 Bl. 1 m.w.N.; Urteil \nvom 13. Oktober 1964 - VI ZR 167/63 - NJW 1965, \n35 (36); Urteil vom 20. Mai 1986 - VI ZR 242/85, \nNJW 1987, 1398 (1399).\n\n50\n\nKennzeichnend für ein Werturteil sind dagegen die charakteristischen Merkmale der \nStellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens.\n\n51\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 22. Juni 1982 - 1 \nBvR 1376/79 - BVerfGE 61, 1 (8 f.); Beschluß vom 9. \nOktober 1991 - 1 BvR 1555/88 -, BVerfGE 85, 1 \n(14 f).\n\n52\n\nKeine der von den Klageanträgen erfaßten Äußerungen des Regierungspräsidenten \nstellt eine Tatsachenbehauptung dar, die auf ihre Unwahrheit und \nansehensschädigende Wirkung zu prüfen wäre. Vielmehr handelt es sich um \nWerturteile, mit denen der Regierungspräsident subjektive Einschätzungen über den \nKläger, seine Mitglieder oder Sympathisanten zum Ausdruck gebracht hat. Der \nGehalt der Äußerungen ist einer objektiven Klärung etwa im Wege einer \nBeweisaufnahme nicht zugänglich.\n\n53\n\nMit der vom Klageantrag zu 1. - in der vom Kläger nach den Angaben vor dem \nSenat gebilligten Fassung gemäß dem Tenor des erstinstanzlichen \nGerichtsbescheides - erfaßten Äußerung hat der Regierungspräsident ersichtlich \nkundgetan, wie er den Kläger als solchen (\"Psychokult\") und dessen Aktivitäten im \nBereich der rheinischen Schulen beurteilt (\"unterwandert\"). Mit der Verwendung des \nBegriffs \"Psychokult\" wird keine Behauptung über ein konkretes tatsächliches \nGeschehen oder Vorgehen aufgestellt, das dem Beweis zugänglich wäre. Vielmehr \nhat der Regierungspräsident eine von vornherein als subjektiv, also wertend zu \nverstehende Einschätzung des Klägers und der von diesem verfolgten Zielsetzungen \nzum Ausdruck gebracht, ohne daß damit freilich dieser Kundgabe der Meinung des \nHoheitsträgers der grundrechtliche Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 \nAbs. 1 GG zukäme. Gleiches gilt hinsichtlich der Benutzung des Wortes \n\"unterwandert\". Der Gehalt dieses Verbums ist einer objektiven Klärung im Wege \neiner Beweisaufnahme nicht unmittelbar zugänglich. Denn ob ein Verhalten \nallgemein oder bestimmte Aspekte desselben als \"Unterwandern\" qualifiziert wird \nbzw. werden, ist eine Frage der subjektiven Einschätzung. Was der eine als ein \nWerben um Einfluß, als \"taktisch geschicktes Vorgehen\" oder gar als das Ringen um \ndas \"bessere Argument\" einschätzt, kann für andere ein negativ zu bewertendes \nunmerkliches Eindringen oder gar ein inneres Zersetzen darstellen. Entscheidend ist \nbei der Verwendung des Begriffs des Unterwanderns in jedem Falle ein Dafürhalten \nund Stellungnehmen. Daß mit der Verwendung des Begriffs des \"Unterwanderns\" \nnach den Umständen des vorliegenden Falles, insbesondere dem \nÄußerungszusammenhang ausnahmsweise konkrete Behauptungen über ein \ntatsächliches Geschehen verbunden sind, ist nicht ersichtlich und auch vom Kläger \nnicht dargetan.\n\n54\n\nAuch die vom Klageantrag zu 2. erfaßte Äußerung des Regierungspräsidenten \n(\"der Verein arbeite konspirativ\") ist keine Tatsachenbehauptung, sondern ein \nWerturteil. Denn es handelt sich dabei um das Äußern einer Meinung zu der Art und \nWeise des Vorgehens und des Auftretens des Klägers sowie der für ihn oder in \nseinem Namen handelnden Personen. Ob ein Vorgehen und Auftreten \"konspirativ\" \nist, ist eine Frage der subjektiven Beurteilung. Konkrete Verhaltensweisen sind mit \ndieser sprachlichen Wendung unmittelbar nicht zu verbinden. Der Gehalt dieser \nÄußerung ist damit unmittelbar einer objektiven Klärung im Wege einer \nBeweisaufnahme nicht zugänglich; ein Beweisantrag zu der \"Behauptung\", der \nKläger oder ihm zuzurechnende Personen arbeiteten \"konspirativ\", wäre als \nunzulässig abzulehnen. Es sind auch keine auf konkrete Tatsachen bezogenen \nTeilelemente der inkriminierten Äußerung des Regierungspräsidenten ersichtlich \noder vom Kläger dargetan, die als solche im Hinblick auf ihren Gehalt einer \nobjektiven Klärung im Wege der Beweisaufnahme zugänglich gemacht werden \nkönnten.\n\n55\n\nAuch die mit dem Klageantrag zu 3. erfaßte Äußerung des \nRegierungspräsidenten (\"die Anhänger des Klägers versuchten, ihre \nerzkonservativen Ansichten an den Schulen durchzusetzen und neue Mitglieder zu \nwerben\") stellt ersichtlich keine Tatsachenbehauptung, sondern die Kundgabe einer \nwertenden Meinung dar. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger insoweit über seine \n\"Anhänger\" überhaupt einen Bezug auf sich und damit eine Verletzung eigener \nRechte geltend machen könnte. Jedenfalls beinhaltet diese Äußerung eindeutig eine \nsubjektive Bewertung der Ansichten (als \"erzkonservativ\") und der Bemühungen des \nunbestimmt bleibenden Personenkreises um eine Propagierung ihrer Ansichten und \num die Werbung neuer Mitglieder. Charakteristisch für die Äußerung sind die \nMerkmale des Dafürhaltens und Meinens. Es kann zwar davon ausgegangen \nwerden, daß z.B. in den Sozialwissenschaften Kriterien dafür entwickelt worden sind \nund diskutiert werden, was ideengeschichtlich oder bildungspolitisch unter \n\"konservativ\" und \"erzkonservativ\" verstanden werden kann. Ob jedoch im Einzelfall \neine bildungspolitische Auffassung oder ein Konzept als \"erzkonservativ\", \n\"konservativ\" oder in anderer Weise einzustufen ist, ist letztlich eine Frage der \nmaßgeblich vom Standpunkt des Äußernden geprägten Bewertung. Unabhängig \ndavon ist hier zudem entscheidend, daß die Äußerung des Regierungspräsidenten \nersichtlich keinen sozialwissenschaftlichen Anspruch erhebt. Sie ist nach den \nUmständen als bildungspoltische Stellungnahme in einer Kontroverse über die \nAktivitäten des Klägers zu verstehen. Entsprechendes gilt auch für die desweiteren in \nder inkriminierten Äußerung enthaltene Aussage, die Anhänger des V. versuchten, \nihre Ansichten \"an den Schulen durchzusetzen\" und \"neue Mitglieder zu werben\". \nZudem ist insoweit zu beachten, daß die mit dem Klageantrag begehrte Unterlassung \nauf etwas zielt, was sich in dieser Form in dem Artikel im K. Stadtanzeiger vom \n22. August 1995 nicht finden läßt. Denn es heißt in jener Veröffentlichung nicht, \"die \nAnhänger des V. versuchen ...\"; vielmehr lautet die Formulierung: \"Es sei zu \nbefürchten\", daß die Anhänger des V. versuchten, ihre oft erzkonservativen \nAnsichten an den Schulen durchzusetzen und neue Mitglieder zu werben. In dieser \nsprachlichen Wendung kommt eindeutig zum Ausdruck, daß es dem Kritisierenden \num seine subjektive Befürchtung, also seine (negative) Bewertung und Beurteilung \neiner bestimmten Entwicklung und bestimmter Vorgänge, nicht aber um die \nAufstellung einer konkreten, dem Beweis zugänglichen Tatsachenbehauptung geht. \nSoweit sich der inkriminierten Äußerung als Teilelement die Tatsachenbehauptung \nentnehmen lassen sollte, Anhänger des Klägers versuchten, ihre Ansichten an den \nSchulen durchzusetzen und neue Mitglieder zu werben, ist deren inhaltliche \nRichtigkeit vom Kläger nicht in Zweifel gezogen worden. Der Kläger bestreitet nicht, \ndaß er bzw. für ihn oder in seinem Sinne tätige Personen an Schulen wirken und sich \nim Sinne seiner Auffassungen dort einsetzen und dabei um die Werbung neuer \nMitglieder bemüht sind. Von einer unwahren Tatsachenbehauptung kann mithin nicht \ndie Rede sein.\n\n56\n\nAuch die vom Klageantrag zu 4. erfaßte Äußerung ist die Kundgabe einer \nwertenden Stellungnahme und keine Tatsachenbehauptung. Die zum Ausdruck \nkommende Auffassung des Regierungspräsidenten, \"die pädagogischen \nVorstellungen\" der Mitglieder und Sympathisanten des Klägers verstießen gegen \"die \nLeitlinien der in NRW gültigen Richtlinien und Lehrpläne\", betrifft in erster Linie \npädagogische und gegebenenfalls auch Auslegungsfragen, die insbesondere ein \nbestimmtes Verständnis von dem, was in den Richtlinien und Lehrplänen als \n\"Leitlinien\" zum Ausdruck kommt, voraussetzt. Eine Behauptung über einen präzisen \nVerstoß gegen bindende Vorgaben - etwa durch dem Kläger angehörende Lehrer -, \nder einer objektiven Klärung im Wege einer Beweisaufnahme zugänglich wäre, ist \nerkennbar nicht gewollt. Über die \"Richtigkeit\" der Äußerung des \nRegierungspräsidenten kann mithin letztlich nur in der fachkundigen oder \nallgemeinen Öffentlichkeit oder zwischen den Beteiligten gestritten werden. Gleiches \ngilt im Ergebnis hinsichtlich der vom Klageantrag zu 4. erfaßten Teiläußerung, vor \nallem Zucht und Ordnung sowie die Lehrerpersönlichkeit sollten nach Ansicht der \nMitglieder und Sympathisanten des Klägers wieder im Mittelpunkt stehen. Mit dieser \nFormulierung wird eine wertend bilanzierende Gesamteinschätzung zentraler \npädagogischer Vorstellungen der Mitglieder und Sympathisanten des Klägers durch \nden Regierungspräsidenten zum Ausdruck gebracht, ohne daß konkrete, dem \nBeweis zugängliche Tatsachenbehauptungen aufgestellt würden, zumal ganz \noffenbleibt, welchen konkreten Personen diese pädagogischen Vorstellungen \nzugeschrieben werden und was etwa konkret damit gemeint ist, daß die \nbezeichneten Ansichten \"im Mittelpunkt\" stünden.\n\n57\n\nAuch bei der vom Klageantrag zu 5. erfaßten Äußerung (\"Der V. unterstütze \nzudem ein elitäres Denken, das für eine moderne Schule reines Gift sei. Sie \nargumentieren nach dem Motto, Begabte müssen gefördert werden, die anderen \nsollen selber sehen, wo sie bleiben\") handelt es sich um eine wertende \nStellungnahme über die \"richtigen\" oder \"falschen\" Konzepte in der Bildungspolitik, \nnicht aber um eine Tatsachenbehauptung. Mit dieser Formulierung hat der \nRegierungspräsident zunächst zum Ausdruck gebracht, wie er die \nbildungspolitischen Grundsätze und Vorstellungen des Klägers interpretiert und \nseinerseits bildungspolitisch bewertet, nämlich als extrem schädlich. Im zweiten Satz \nder inkriminierten Äußerung werden die Vorstellungen und Forderungen des Klägers \ndann in einer resümierenden Betrachtung zusammengefaßt, deren Gehalt ebenfalls \neiner objektiven Klärung etwa im Wege einer gerichtlichen Beweisaufnahme \nschlechthin nicht zugänglich ist. Auf konkrete Tatsachen bezogene Teilelemente der \ninkriminierten Äußerungen, die als solche im Hinblick auf ihren Gehalt einer \nobjektiven Klärung zugänglich gemacht werden könnten, sind nicht ersichtlich. \nNamentlich werden weder dem Kläger noch konkreten für ihn oder in seinem Namen \nhandelnden Personen bestimmte Äußerungen in den Mund gelegt, die so nicht \ngefallen sind; daß das umschriebene \"Motto\" kein wörtliches Zitat aus \nVerlautbarungen des Klägers oder der für ihn oder in seinem Namen handelnden \nPersonen sein soll, erschließt sich ohne weiteres. Angesichts dessen bedarf es im \nvorliegenden Zusammenhang keiner näheren Prüfung der Frage, ob durch die Art \ndes Zitierens oder der Wiedergabe von Äußerungen der Kläger in rechtswidriger \nWeise beeinträchtigt worden ist.\n\n58\n\nDie danach Wertungen darstellenden, von den Klageanträgen zu 1. bis 5. \nerfaßten Äußerungen des Regierungspräsidenten stellen keine Form- oder \nFormalbeleidigung und keine Schmähkritik dar. \n\n59\n\nDer Begriff der Form- oder Formalbeleidigung findet - auch in seinem das \nallgemeine Persönlichkeitsrecht betreffenden Verwendungszusammenhang - seine \nnormative Grundlage in den §§ 192, 193 StGB. Nach § 192 StGB ist eine \nTatsachenbehauptung trotz Erbringung des Wahrheitsbeweises dann als Beleidigung \nnach § 185 StGB strafbar, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der \"Form \nder Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie \ngeschah, hervorgeht\". Eine Form- oder Formalbeleidigung in diesem Sinne stellen \ndie von den Klageanträgen zu 1. bis 5. erfaßten publizierten Äußerungen des \nRegierungspräsidenten schon deshalb nicht dar, da es sich, wie dargelegt, um keine \nTatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile handelt.\n\n60\n\nUnabhängig davon handelt es sich auch deshalb um keine Formal- oder \nFormbeleidigung, weil es an der dafür erforderlichen überschießenden Tendenz, also \nan einem sogenannten Wertungsexzeß fehlt, für den etwa die Verwendung von \nSchimpfwörtern (z.B. \"Lügner\" oder \"dummdreiste Lüge\") oder boshafte oder \ngehässige Wendungen indiziell sind.\n\n61\n\nVgl. dazu u.a. Herdegen, in: Jescheck u.a. \n(Hrsg.), StGB, Leipziger Kommentar, 10. Auflage, \n1989, § 192 Rdnr. 6 m.w.N.; Rühl, Tatsachen - \nInterpretationen - Wertungen, 1998, S. 319 ff. \nm.w.N.\n\n62\n\nNamentlich sind die vom Regierungspräsidenten verwendeten Formulierungen, der \nKläger \"unterwandere\" rheinische Schulen, arbeite \"konspirativ\" und seine Anhänger \nversuchten, ihre \"erzkonservativen\" Ansichten an den Schulen durchzusetzen, keine \nboshaften oder gehässigen Wendungen oder gar persönlichkeitsbezogene \nSchimpfworte. Ebenso fehlt es an jedem Anhaltspunkt für die Annahme eines \nsogenannten Indiskretionsdeliktes, also die Reaktualisierung einer länger \nzurückliegenden ehrenrührigen Tatsache,\n\n63\n\nvgl. dazu u.a. Schönke/ Schröder/ Lenckner, \nStGB, 24. Auflage, § 192 StGB Rdnr. 1; Herdegen, \na.a.O., § 192 Rdnr. 8; Rühl, Tatsachen - \nInterpretationen - Wertungen, a.a.O., S. 321 \nm.w.N.,\n\n64\n\noder für einen Publikationsexeß, d.h. die Veröffentlichung einer wahren \nehrenrührigen Tatsache, obwohl daran kein öffentliches Interesses besteht.\n\n65\n\nVgl. dazu u.a. Herdegen, a.a.O., § 192 Rdnr. 8 \nm.w.N.; Rühl, a.a.O., S. 321 m.w.N.\n\n66\n\nDie von den Klageanträgen zu 1. bis 5. erfaßten Äußerungen des \nRegierungspräsidenten überschreiten auch nicht die Grenze zur sogenannten \nSchmähkritik. Darunter ist eine Kritik zu verstehen, die auf eine vorsätzliche \nEhrkränkung zielt, bei der also die Absicht vorliegt, nicht nur anzuprangern, sondern \nzu beleidigen und zu diffamieren.\n\n67\n\nVgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Juni 1974 - VI ZR \n16/73 - NJW 1974, 1762 (1763); Urteil vom 7. \nDezember 1976 - VI ZR 272/75 - NJW 1977, 626 \n(627) m.w.N.\n\n68\n\nDabei ist zu beachten, daß eine Meinungsäußerung nicht schon wegen einer \nherabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung wird. Auch eine überzogene und \nselbst eine ausfällige Kritik machen für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur \nSchmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter \nder Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung um die Sache, \nsondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muß jenseits auch \npolemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen.\n\n69\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 26. Juni 1990 - BvR \n1165/89 -, BVerfGE 82, 272 (283 f.) m.w.N.\n\n70\n\nWesentliches Element ist dabei die Loslösung vom Sachbezug der Kritik oder der \nAuseinandersetzung. Der Schmähkritik fehlt der innere Zusammenhang mit dem \nGegenstand der Kritik oder der Auseinandersetzung; die Sachdebatte ist nur der \näußere Anlaß für die Diffamierung der Person.\n\n71\n\nVgl. BGH, Beschluß vom 18. Juni 1974, a.a.O., \n1763.\n\n72\n\nDie hier in Rede stehenden Äußerungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. \nDie Formulierung, der Kläger (\"Psychokult\") \"unterwandere\" rheinische Schulen und \narbeite \"konspirativ\", läßt vielmehr erkennen, daß es dem Regierungspräsidenten um \neine Kritik im Hinblick auf spezifische Belange im Schulwesen geht, nicht jedoch um \neine Kritik ohne äußeren Anlaß und ohne inneren Zusammenhang mit dem \nGegenstand der Kritik. Angesichts der Zielsetzungen und Aktivitäten des Klägers \nstellt die Verwendung der Bezeichnung \"Psychokult\" keine diffamierende \nHerabsetzung des Klägers oder der für ihn tätigen Personen dar. Dabei ist davon \nauszugehen, daß im allgemeinen Sprachgebrauch unter \"Kult\" in aller Regel die auf \neiner starken inneren Beziehung beruhende Form des Umgangs mit einer Person, \neiner Idee oder einer Sache verstanden wird; es geht um eine starke oder gar \nübertriebene Verehrung, die man einer Person oder einer Sache angedeihen \nläßt.\n\n73\n\nVgl. dazu u.a. Duden, Das große Wörterbuch der \nDeutschen Sprache, Band 5, 1980, S. 1598 \nStichwort \"Kult\"; Duden, Rechtschreibung der \nDeutschen Sprache, 21. Auflage 1996, Band 1, S. \n439; Kluge, Ethymologisches Wörterbuch der \nDeutschen Sprache, 23. Auflage 1999, S. 492.\n\n74\n\nDie Vorsilbe \"Psycho\" bringt zum Ausdruck, daß sich der betriebene \"Kult\" auf \ndie Psyche, also auf das Psychische betreffende Vorgänge bezieht.\n\n75\n\nDie mit diesen Begriffsbestandteilen erfolgende Charakterisierung mag für den \nKläger seinerseits Anlaß zur Kritik bieten und möglicherweise auch von Dritten für \npolemisch und überspitzt gehalten werden. Daß dabei nicht mehr die \nAuseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Klägers und der für \nihn tätigen Personen im Vordergrund steht, läßt sich jedoch nicht feststellen. \nErsichtlich zielt die Bezeichnung auf die besondere Gewichtung, die in den \nVorstellungen des Klägers und der für ihn tätigen Personen psychischen Prozessen \nund Vorgängen beigemessen wird. Letzteres kommt bezeichnenderweise auch im \nNamen des Klägers zum Ausdruck, der sich der \"Förderung der psychologischen \nMenschenkenntnis\" verschrieben hat. Sofern der Kläger der Auffassung ist, die in der \nVerwendung des Begriffs \"Psychokult\" zum Ausdruck kommende Kritik des \nRegierungspräsidenten an ihm werde seinen eigenen Zielvorstellungen und \nArbeitsweisen nicht hinreichend gerecht, steht es ihm frei, sich in der ihm geeignet \nerscheindenden Weise öffentlich dazu zu äußern und die Begriffswahl des \nRegierungspräsidenten einer unter Umständen auch scharfen Gegen-Kritik zu \nunterziehen. Er kann jedoch - im Hinblick auf die Grenze zur Schmähkritik - nicht \nverlangen, daß die Wortwahl des Kritikers (\"Psychokult\") gerichtlich beanstandet und \nunterbunden wird, wenn, wie hier, der innere Zusammenhang mit dem Gegenstand \nder Kritik oder der Auseinandersetzung (noch) nicht verlassen ist. \n\n76\n\nDie Formulierung, der Kläger \"unterwandere\" rheinische Schulen, knüpft an \nentsprechende Presseberichte (u.a. in: Der Spiegel Nr. 43 vom 19. Oktober 1992, S. \n87) an und bringt eine den sachlichen Zusammenhang ohne weiteres ergebende \ndiesbezügliche deutliche Besorgnis des Regierungspräsidenten zum Ausdruck. Eine \nDiffamierungsabsicht oder eine Loslösung vom Sachbezug der Kritik ist nicht \nersichtlich. Zwar ist festzustellen, daß es sich bei der Charakterisierung der \nVorgehensweise des Klägers und seiner Mitglieder oder Anhänger als \n\"Unterwandern\" um eine negative, unter Umständen auch herabsetzende Äußerung \nhandelt. Allerdings variiert der Bedeutungsgehalt des Verbums \"unterwandern\" je \nnach Verwendungszusammenhang. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird darunter \nteilweise ein Verhalten verstanden, \"nach und nach unmerklich in etwas \neinzudringen, um es zu zersetzen\".\n\n77\n\nVgl. dazu u.a. Duden, Das große Wörterbuch \nDeutscher Sprache, Band 5, a.a.O., Stichwort \n\"unterwandern\".\n\n78\n\nVon \"unterwandern\" wird teilweise aber auch gesprochen, wenn Personen sich \n(als Außenstehende oder heimliche Gegner) unter eine andere Gruppe mischen und \ndabei für ihre Zielsetzungen zu werben versuchen.\n\n79\n\nVgl. Duden, Rechtschreibung der Deutschen \nSprache, 21. Auflage 1996, S. 781.\n\n80\n\nDer Regierungspräsident ist offenkundig der Auffassung, daß der Kläger und die für \nihn tätigen Personen dabei sind, nach und nach - für Außenstehende unmerklich - \nAnhänger für ihre Auffassungen an rheinischen Schulen zu gewinnen. Dabei ist \ndavon auszugehen, daß der Kläger sich in der Tat stark im bildungs- und \nschulpolitischen Bereich engagiert und vor allem Lehrer und Schüler als seine \nZielgruppen betrachtet. Er legt erkennbar großen Wert darauf, u.a. Lehrer \npsychologisch in seinem Sinne weiterzubilden und seine Auffassungen zur \nBildungspolitik und zu sonstigen mit dem Schulalltag in Verbindung stehenden \nProblemen in die Schulen hineinzutragen. Dies ergibt sich u.a. aus der vom \nBeklagten vorgelegten Zeitschrift \"Zeit-Fragen\" (\"Zeitung für freie Meinungsbildung, \nEthik und Verantwortung. Mitglied der europäischen Arbeitsgemeinschaft Mut zur \nEthik\"), die mit ausdrücklicher Billigung und mit Unterstützung des Klägers aus \nseinen Büroräumen heraus vom \"Büro NRW\" u.a. an das Schulamt für den kreis \nsowie an andere Schulämter und Adressaten im Schulbereich vertrieben wird. Wie \nsich aus dem \"Vierteljahresbericht II/95\" vom 31. März 1995 an den \nMinisterpräsidenten des Landes NRW ergibt, bezieht sich der Regierungspräsident \nbei seiner publizierten Einschätzung zudem augenscheinlich auch auf Vorgänge an \neiner Sonderschule in K. , an der nach seiner Beurteilung \"bereits ein Drittel der \nMitglieder des Lehrerkollegiums Mitglied des V. \" waren. Zwar hat der Kläger \nzutreffend darauf hingewiesen, daß die Landesregierung gegenüber dem Landtag \nNRW in ihrer Antwort vom 29. Januar 1993 auf eine Kleine Anfrage des \nAbgeordneten Heidtmann erklärt hat, ihr lägen \"keine verläßlichen Erkenntnisse \ndarüber vor, daß der V. an Schulen im Land Nordrhein-Westfalen aktiv geworden \nist\" und daß aus dienstrechtlicher Sicht derzeit keine Eingriffsmöglichkeiten \nbestünden, \"die Zahl der V. -Mitglieder unter Lehrerinnen und Lehrern zu ermitteln\" \n(Landtagsdrucksache 11/4995, S. 3 f.). Der Umstand, daß dem Beklagten \noffenkundig präzise Informationen über die Zahl der Mitglieder und Anhänger des \nKlägers im Bereich der Schulen im Rheinland fehlen, führt jedoch nicht dazu, daß die \nvon ihm unter Verwendung des Verbums \"unterwandern\" geäußerte Kritik des \nRegierungspräsidenten am Kläger den inneren Zusammenhang mit dem \nGegenstand der Kritik verliert. Darüber, ob die vom Regierungspräsidenten \ngeäußerten Besorgnisse \"berechtigt\" oder überzogen und übertrieben sind, mag \nzwischen den Beteiligten gestritten und öffentlich debattiert werden. Jedenfalls \nüberschreiten die vom Regierungspräsidenten gewählten Formulierungen damit nicht \ndie Grenze zur Schmähkritik.\n\n81\n\nAuch die vom Kläger inkriminierte Äußerung des Regierungspräsidenten, der \nKläger arbeite \"konspirativ\", ist nicht als Schmähkritik einzustufen. Der Begriff \n\"konspirativ\" mag im vorliegenden Zusammenhang überzeichnend oder gar \nüberzogen seien. Allerdings ist zu berücksichtigen, daß er im allgemeinen \nSprachgebrauch je nach Verwendungszusammenhang unterschiedliche \nBedeutungsgehalte hat. Teilweise wird mit ihm eine Tätigkeit oder Verhaltensweise \nbeschrieben, die eine Verschwörung bezweckt oder anstrebt.\n\n82\n\nVgl. dazu u.a. Duden, Das große Wörterbuch der \nDeutschen Sprache, Band 5, 1996, S. 1540, \nStichwort \"konspirativ\"; ähnlich: Duden. \nRechtschreibung der Deutschen Sprache, 21. \nAuflage 1996, S. 424.\n\n83\n\nTeilweise bezeichnet das Verbum \"konspirieren\" und dementsprechend auch das \ndaraus abgeleitete Wort \"konspirativ\" auch schon ein Vorgehen, bei dem Personen \nheimlich, also abgeschirmt gegenüber anderen oder der Öffentlichkeit, mit anderen \nzusammenarbeiten. \n\n84\n\nVgl. dazu u.a. Mackensen, Deutsches \nWörterbuch, 4. Auflage 1962, S. 526.\n\n85\n\nVom Aussagegehalt des Begriffs \"konspirativ\" wird damit auch, jedenfalls in \numgangssprachlichen Verwendungszusammenhängen, das Verhalten von Personen \nmitumfaßt, die in mehr oder weniger professioneller Weise auf eine Abschirmung \nihres Tuns und des Zieles oder ihrer Verbindung mit anderen Personen oder \nOrganisationen gegenüber anderen oder der Öffentlichkeit bedacht sind. In diesem \nSinne ist die Äußerung des Regierungspräsidenten zu verstehen, wie sich aus der \nzugehörigen - vom Kläger nicht klageweise beanstandeten - Aussage ergibt, \nAnhänger des Klägers würden sich gezielt in Elternorganisationen einschleusen, \n\"besetzten\" Fortbildungsveranstaltungen mit eigenen Referenten und bemühten sich \num Vertrauenspositionen. Es geht also darum, daß bei vielfältigem Wirken der \ngemeinsame Hintergrund - der Bezug auf den Kläger - verheimlicht wird. Bei der \nVerwendung des Wortes \"konspirativ\" handelt es sich mithin möglicherweise zwar \num eine polemische und überspitzte Formulierung. Entscheidend ist jedoch, daß im \nMittelpunkt ein Sachanliegen - das Bewußtmachen des möglichen Hintergrundes von \nAktivitäten - steht, nicht jedoch die Diffamierung des Klägers. \n\n86\n\nHinsichtlich der von den Klageanträgen zu 3. bis 5. erfaßten Äußerungen des \nRegierungspräsidenten fehlt es bei aller Zuspitzung in den Formulierungen, wie sie \ninsbesondere in der vom Klageantrag zu 5. erfaßten Äußerung festzustellen ist, \nebenfalls an der Loslösung von dem Sachanliegen, das mit den kritischen \nWertungen verfolgt wird; dieses steht vielmehr eindeutig im Vordergrund.\n\n87\n\nAuch über die Aspekte der Beleidigung und Schmähkritik hinaus ist nicht \nfestzustellen, daß die von den Klageanträgen zu 1. bis 5. erfaßten Wertungen des \nRegierungspräsidenten den sozialen Geltungsanspruch des Klägers in rechtswidriger \nWeise beeinträchtigen. \n\n88\n\nDabei ist gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich \nder Senat anschließt, davon auszugehen, daß der soziale Geltungsanspruch einer \nnatürlichen oder juristischen Person nicht in dessen ausschließlicher \nKonkretisierungs- und Verfügungsmacht steht. Wenn der Berechtigte soziale \nBeziehungen eingegangen ist und sich in ihnen entfaltet hat sowie in Kommunikation \nmit anderen getreten ist und durch sein Verhalten auf andere einwirkt, bemißt sich \nder konkrete Inhalt seines sozialen Geltungsanspruchs im Einzelfall nach einem im \ngewissen Umfang verselbständigten sozialen Abbild, das dem Betroffenen \nungeachtet etwa abweichender oder entgegenstehender eigener Vorstellungen und \nAbsichten zugerechnet wird. Abgesehen von dem Fall des Unterschiebens nicht \ngetaner Äußerungen, in dem die allein dem Betroffenen selbst zustehende \nEntscheidung über das Ob und Wie der Persönlichkeitsdarstellung unterlaufen und \nverfälscht wird, kann eine Ehrverletzung deshalb nicht schon damit begründet \nwerden, daß der von dem Kritisierten selbst definierte Geltungsanspruch mißachtet \noder verletzt worden sei. Der vom Begriff der Ehre erfaßte soziale Achtungs- und \nGeltungsanspruch ist mithin weitaus stärker durch objektive Elemente geprägt, die \nihm aufgrund seiner sozialen, gewissermaßen \"dialogischen\" Natur notwendig \nanhaften. Bei der Beantwortung der Frage, wann der soziale Geltungsanspruch einer \nPerson verletzt wird, kommt es entscheidend auch darauf an, in welcher Weise der \nBerechtigte soziale Beziehungen eingegangen ist und sich in ihnen entfaltet hat, ob \nund wie er in Kommunikation mit anderen getreten ist und durch sein Sein oder \nVerhalten auf andere eingewirkt hat. \n\n89\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 15. August 1989 - 1 \nBvR 881/980 -, NJW 1989, 3269 m.w.N.\n\n90\n\nWenn er sich auf politische oder gesellschaftliche Auseinandersetzungen einläßt, \nmuß er sich diesen Auseinandersetzungen auch stellen. Hat er gar \"kräftig \nausgeteilt\", kann er sich nicht mit rechtlichen Mitteln dagegen wehren, wenn ihm \nGleiches oder Ähnliches widerfährt (\"grober Klotz auf groben Keil\"). Denn der \nkonkrete Inhalt seines sozialen Geltungsanspruchs bemißt sich im Einzelfall eben \nnach einem im gewissen Umfang verselbständigten sozialen Abbild, das dem \nBetroffenen ungeachtet etwa abweichender oder entgegenstehender eigener \nVorstellungen und Absichten zugerechnet wird.\n\n91\n\nDies gilt auch dann, wenn es sich um die Äußerung eines Hoheitsträgers \nhandelt, durch die sich der Kritisierte in seinem sozialen Geltungsanspruch \nbeeinträchtigt sieht. Dabei ist unerheblich, daß sich ein Hoheitsträger nicht auf das \nGrundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG berufen kann. \nSoweit Bürger und Staat in einem freien Kommunikations- und \nInteraktionszusammenhang stehen, die Meinungsäußerung mithin als Beitrag zur \ngesellschaftlichen und politischen Meinungs- und Willensbildung angelegt ist und \nkeine auch nur potentielle Verbindlichkeit beansprucht, geht es um ein Mitwirken in \ndem für ein demokratisches Gemeinwesen (Art. 20 Abs. 1 GG) konstitutiven \nöffentlichen \"Kampf der Meinungen\", auch wenn der Meinungsbeitrag - wie hier - von \neinem Behördenvertreter kommt. Es geht insoweit um den für eine demokratische \nGesellschaft konstitutiven Prozeß der offenen und freien Meinungsbildung, zu dem \njeder - sei er eine natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen \nRechts oder dessen Bediensteter - mit Meinungsbekundungen und Stellungnahmen \n\"zugelassen\" ist.\n\n92\n\nNur die freie öffentliche Diskussion über Gegenstände von allgemeiner \nBedeutung sichert die freie Bildung der öffentlichen Meinung, die sich im \ndemokratischen Gemeinwesen notwendig pluralistisch im Widerstreit verschiedener \nund aus verschiedenen Motiven vertretener Auffassungen vor allem in Rede und \nGegenrede vollzieht.\n\n93\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 25. Januar 1961 - 1 \nBvR 9/57 -, BVerfGE 12, 113 (125) sowie ständige \nRechtsprechung.\n\n94\n\nZwar muß sich der Prozeß der politischen Meinungs- und Willensbildung in \neinem demokratischen Gemeinwesen frei, offen, unreglementiert und grundsätzlich \n\"staatsfrei\" vollziehen; in einer Demokratie muß die Willensbildung vom Volk zu den \nStaatsorganen und nicht umgekehrt verlaufen.\n\n95\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Mai 1985 - 1 BvR \n233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315 (346).\n\n96\n\nJedoch vollziehen sich die Meinungs- und Willensbildungen der Bürgerinnen und \nBürger sowie die Willensbildungen in den Staatsorganen in vielfältiger und \ntagtäglicher Wechselwirkung. Politisches Programm und Verhalten der Staatsorgane \nwirken unabläßlich und unaufhebbar auf die Meinungsbildung des Volkes ein und \nsind selbst Gegenstand der Meinungsbildung des Volkes. Dies alles ist Teil des \npolitischen Prozesses einer freiheitlichen Demokratie, wie das Grundgesetz ihn \nkonstituiert und gewährleistet.\n\n97\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE \n1/76 -, BVerfGE 44, 125 (139 f).\n\n98\n\nDie ständige geistige Auseinandersetzung zwischen den einander begegnenden \nsozialen Kräften und Interessen, den politischen Ideen und den politischen \nGruppierungen liefern zwar nicht immer objektiv \"richtige\" Ergebnisse, und zwar \nschon deshalb nicht, weil es sich dabei um einen \"process of trial and error\" handelt. \nEin solcher öffentlicher Meinungsstreit sowie die damit verbundene gegenseitige \nKontrolle und Kritik geben jedoch die (relativ) beste Gewähr für eine (relativ) richtige \nLinie als Resultante und Ausgleich zwischen den im Gemeinwesen wirksamen \nKräften.\n\n99\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB \n2/51 -, BVerfGE 5, 85 (135); Beschluß vom 14. Mai \n1985, a.a.O., S. 346 m.w.N.\n\n100\n\nGemessen an diesen Maßstäben wird der soziale Geltungsanspruch des Klägers \ndurch die von den Klageanträgen zu 1. bis 5. erfaßten Äußerungen des \nRegierungspräsidenten nicht beeinträchtigt. Wenn der Kläger andere, darunter den \nBeklagten und die nordrhein-westfälische Landesregierung, u.a. wegen ihrer \nBildungs- und Schulpolitik kritisiert hat und kritisiert - dies ist zwischen den Beteiligten \nunstreitig und bedarf deshalb hier keiner näheren Darlegung -, muß er sich dies auch \nselbst gefallen lassen, selbst wenn dies in scharfer und polemischer Form geschieht. \nBeispiele für die Gegenstände, das Niveau und die Schärfe seiner eigenen kritischen \nÄußerungen, die sich der Kläger insoweit im Hinblick auf den Gehalt seines sozialen \nGeltungsanspruch zurechnen lassen muß, ergeben sich u.a. aus den \nVeröffentlichungen, für deren Verbreitung er zumindest mitverantwortlich ist. Insoweit \nist etwa auf die Publikationen in der Zeitschrift \"Zeit-Fragen\" zu verweisen. Zwar hat \nder Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vortragen lassen, ihm \nkönnten Aussagen, die in dieser Zeitschrift publiziert würden, nicht zugerechnet \nwerden, was sich bereits daraus ergebe, daß diese Zeitschrift in Z. erscheine. \nDieser Hinweis auf den Ort des Sitzes von Redaktion und/oder Verlag trägt jedoch \nnicht die vom Kläger insinnierte Schlußfolgerung, er habe mit der Zeitschrift nichts zu \ntun. Wie oben in anderem Zusammenhang bereits dargelegt, wird diese Zeitschrift \n- jedenfalls auch - unter der Adresse \"Büro NRW\" von den Büroräumen des Klägers \nin K. aus vertrieben. Dies ergibt sich nicht nur daraus, daß die Postanschrift des \n\"Büro NRW\" mit derjenigen des Klägers identisch ist. Vielmehr haben die Vertreter \ndes Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage auch \nausdrücklich eingeräumt, daß das genannte \"Büro NRW\" aus den Räumlichkeiten \ndes Klägers hinaus agieren darf. Da der Kläger im weiteren keine näheren Angaben \nzu Bestehen oder Nichtbestehen von ihn und das \"Büro NRW\" betreffenden \norganisatorischen und personellen Zusammenhängen gemacht hat und da er sich \nweder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vom Inhalt oder vom \nSprachduktus der Zeitschrift distanziert hat, bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, \ndaß sich der Kläger nicht mit der von seinen Räumen aus vertriebenen Zeitschrift \n\"Zeit-Fragen\" identifiziert. Demgemäß ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung \nder ausdrücklichen Behauptung des Beklagten, daß die Veröffentlichungen in der \nZeitschrift \"Zeit-Fragen\" die Auffassungen des Klägers wiedergeben und daß diese \nZeitschrift letztlich als Sprachrohr des Klägers dient, durch nichts entgegengetreten. \nAngesichts dessen kann diese Zeitschrift mit den darin publizierten Beiträgen bei der \nPrüfung und Entscheidung der Frage mit herangezogen werden, in welcher Art und \nWeise sich der Kläger in sozialen Beziehungen entfaltet, sich in Kommunikation mit \nanderen verhält und durch sein Sein und Verhalten auf andere einwirkt. So wird etwa \nin der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichten Sonderausgabe \nNr. 1 der Zeitschrift unter der wegen des sprachlichen Verweises auf eine \nkommunistische Staatsform (\"Volksrepublik\") polemischen Überschrift \"NRW: Vom \nBundesland zur rheinischen Volksrepublik - ein Modell für Deutschland?\" zum Thema \n\"Schule und Politik\" in Nordrhein-Westfalen Stellung genommen; unter Bezugnahme \nauf Vorstellungen der Landesregierung zur Schulpolitik wird u.a. der Vorwurf \nerhoben, die Schule werde in NRW \"zum ideologischen Experimentierfeld \numfunktioniert\". In einem Meinungsartikel, für dessen Inhalt ausdrücklich ein \" \n(V. )\" verantwortlich zeichnet, wird unter der Überschrift \"Gegensteuer\" in kritischer \nAbsetzung von der Schulpolitik u.a. der Landesregierung gegen \"politische \nStrategen einer bestimmten einseitigen und überwiegend totalitären \nGesellschaftsauffassung\" und gegen eine \"verordnete Einheitsmeinung\" polemisiert. \nDie derzeitigen Schulreformbestrebungen zielten, wie es darin heißt, auf die \n\"Zerstörung all dessen ab, was die Schule heute leisten kann.\" Zwar ist diese \nSonderausgabe Nr. 1 der Zeitschrift zeitlich erst nach dem 22. August 1995, also \nnach dem erwähnten Presseartikel im K. Stadtanzeiger erschienen. Es fehlt \njedoch an jedem Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger und die für ihn handelnden oder \nin seinem Namen tätigen Personen sich vor dem 22. August 1995 in einem \ngrundsätzlich anderen Sprachduktus geäußert hätten. Auch der Kläger behauptet \ndies nicht. In Anbetracht seines eigenen bzw. des ihm zurechenbaren \nKommunikationsverhaltens und namentlich seiner eigenen bzw. ihm zurechenbaren \nscharfen und teilweise polemischen Kritik an der Bildungspolitik der staatlichen \nOrgane im Zuständigkeitsbereich des Beklagten kann der Kläger nicht \nbeanspruchen, daß seine Kritiker ihm ihrerseits mit \"Samthandschuhen\" begegnen. \nEs ist nicht Sache des Gerichts, insoweit über den Stil der von den Beteiligten \ngewählten Auseinandersetzung zu entscheiden. Im vorliegenden Verfahren ist \nlediglich festzustellen, daß die von den Klageanträgen zu 1. bis 5. erfaßten \nÄußerungen des Regierungspräsidenten in Anbetracht der Gesamtumstände der von \nbeiden Seiten gewählten Formen der öffentlichen Auseinandersetzung jedenfalls \nnicht den vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützten sozialen Achtungs- und \nGeltungsanspruch des Klägers verletzen.\n\n101\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, daß die hier betrachteten Äußerungen des \nRegierungspräsidenten die durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition des \nKlägers in rechtswidriger Weise beeinträchtigen. Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet zwar \nnicht nur dem einzelnen Staatsbürger das Recht zum Zusammenschluß in Vereinen \nund Gesellschaften, sondern auch diesen Vereinigungen selbst das Recht auf \nSicherung ihres Bestehens und Tätigwerdens. \n\n102\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 1. März 1979 - 1 BvR \n532, 533/77, 419/78 und 1 BvL 21/78 -, BVerfGE 50, \n290 (353 f.); Beschluß vom 9. Oktober 1991 - 1 BvR \n397/87 -, BVerfGE 84, 372 (378) m.w.N.\n\n103\n\nDieses Recht wird jedoch durch die von den Klageanträgen zu 1. bis 5. erfaßten \nÄußerungen des Regierungspräsidenten nicht verletzt. Mit diesen Äußerungen ist \neine hoheitliche Regelung in Form von Ge- oder Verboten, die sich nachteilig auf das \nRecht auf Sicherung des Bestehens und Tätigwerdens des Klägers auswirken \nkönnten, nicht verbunden. Eine unmittelbare Beeinträchtigung des Bestandsrechtes \ndes Klägers wird mithin durch die inkriminierten Äußerungen nicht bewirkt. Auch eine \nmittelbare Beeinträchtigung seiner durch Art. 9 Abs.1 GG geschützten Rechtsposition \nist nicht zu besorgen. Insbesondere wird - wie oben in anderem Zusammenhang im \neinzelnen dargelegt worden ist - der dem Kläger zustehende soziale Achtungs- und \nGeltungsanspruch in seinem Aufgabenbereich, der durch Art. 9 Abs.1 GG nicht \nerweitert wird, nicht beeinträchtigt.\n\n104\n\nDer mit den Klageanträgen zu 1. bis 5. geltend gemachte Anspruch kann auch \nnicht auf Art. 4 Abs. 1 oder Abs. 2 GG gestützt werden. Da dies zwischen den \nBeteiligten nicht streitig ist, sieht der Senat insoweit von einer näheren Begründung \nab.\n\n105\n\nAus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur \nÖffentlichkeitsarbeit der Regierung und der ihr unterstellten Staatsorgane ist für das \nUnterlassungsbegehren des Klägers gemäß den Klageanträgen zu 1. bis 5. nichts \nherzuleiten. Nach dieser Rechtsprechung darf staatliche Öffentlichkeitsarbeit nicht \nals propagandistisches Mittel der jeweiligen Regierung zur Machterhaltung eingesetzt \nwerden. Die Regierung und die nach ihren Vorgaben handelnden Staatsorgane \ndürfen Öffentlichkeitsarbeit nur insoweit betreiben, wie sie sich im Rahmen des von \nder Verfassung zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs bewegen. \nDenn die Öffentlichkeitsarbeit darf nicht durch Einsatz öffentlicher Mittel den \nMehrheitsparteien zu Hilfe kommen oder die Oppositionsparteien bekämpfen, weil \ndies mit den Grundsätzen eines freien und offenen Prozesses der Meinungs- und \nWillensbildung des Volkes und der Gleichberechtigung der politischen \nGruppierungen nicht vereinbar wäre. \n\n106\n\nVgl. u.a. BVerfG, Beschluß vom 2. März 1977 - 2 \nBvR 1/77 -, BVerfGE 44, 125 (150).\n\n107\n\nAus dieser Rechtsprechung kann kein allgemeiner Grundsatz abgeleitet werden, \ndaß ungeachtet einer Rechtsbeeinträchtigung ein Anspruch darauf besteht, daß die \nRegierung bzw. der jeweils sich öffentlich äußernde Hoheitsträger sich im Rahmen \ndes ihm zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs bewegt und hält. In \nden Fällen der angesprochenen Öffentlichkeitsarbeit liegt die Rechtsbeeinträchtigung \nauf der Hand. Es bleibt aber auch danach dabei, daß mit der öffentlich-rechtlichen \nUnterlassungsklage ein von der Öffentlichkeitsarbeit Betroffener ein Unterbleiben der \nÄußerungen nur verlangen kann, wenn eine Verletzung seiner eigenen Rechte \nkonkret in Rede steht. Denn die Unterlassungsklage dient allein dem subjektiven \nindividuellen Rechtsschutz. Sie ist jedoch, wie oben bereits dargelegt, keine \nallgemeine Beanstandungsklage gegenüber rechtswidrigem Behördenhandeln. \nAngesichts dessen bedarf es im vorliegenden Falle keiner näheren Prüfung und \nEntscheidung der Frage, ob der Regierungspräsident sich bei den in Rede \nstehenden Äußerungen auf eine spezielle gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in \nForm einer Aufgaben- und Befugnisnorm oder eine sonstige hinreichende \nRechtsgrundlage berufen kann. Die inkriminierten Äußerungen stellen - wie dargelegt \n- weder einen Eingriff in eine grundrechtlich oder durch einfachgesetzliche \nRechtsvorschriften geschützte eigene Rechtsposition des Klägers dar noch \nbeeinträchtigen sie sonst eine solche eigene Rechtsposition des Klägers. Nur dann, \nwenn ein solcher Eingriff oder eine solche Beeinträchtigung vorliegen würde, würde \nsich die vom Kläger in den Mittelpunkt seiner Argumentation plazierte Frage stellen, \nob der Regierungspräsident für seine den Kläger kritisierenden Äußerungen eine \nErmächtigungsgrundlage in Form einer Aufgaben- und Befugnisnorm benötigt und ob \ninsoweit die formellen und materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 LOG \nNW oder einer anderen Rechtsnorm (vgl. etwa § 4 Abs.1 des Pressegesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen) erfüllt sind.\n\n108\n\nAuch der mit der Anschlußberufung verfolgte, zusätzlich zum erstinstanzlichen \nBegehren angebrachte Klageantrag zu 6. ist nicht begründet. Der Kläger kann vom \nBeklagten nicht beanspruchen, die Behauptung zu unterlassen, ihm läge ein \nGeheimbericht über den Kläger vor, der die mit den Anträgen zu 1. bis 5. \nbeanstandeten Äußerungen enthalte. Ein solcher Unterlassungsanspruch scheitert \nbereits daran, daß der Regierungspräsident die ihm mit diesem Antrag unterstellte \nBehauptung nicht aufgestellt hat. Aus der maßgeblichen Passage des Presseartikels \nist nicht ersichtlich, daß der Regierungspräsident in der in diesem Presseartikel \nzitierten Äußerung oder an anderer Stelle selbst von einem \"Geheimbericht\" \ngesprochen hat. Offenkundig handelte es sich insoweit um eine Formulierung des \nJournalisten, der den Presseartikel verfaßt hat. Gegenteiliges hat auch der Kläger \nnicht dargetan. Soweit sich der Begriff \"Geheimbericht\" auf den \"Vierteljahresbericht \nII/95\" vom 31. März 1995 bezieht, hat der Regierungspräsident in diesem \nZusammenhang keine unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt. Denn dieser \nVierteljahresbericht ist von ihm tatsächlich gefertigt und anschließend an den \nMinisterpräsidenten des Landes abgesandt worden.\n\n109\n\nDie Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Berufung auf § 154 Abs. 1 VwGO \nund hinsichtlich der Anschlußberufung auf § 154 Abs.2 VwGO.\n\n110\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n111\n\nGründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.\n\n112","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307664","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-23/21-a-490-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 824","ref_norm":"824","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307664","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307664","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-23/21-a-490-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307664","retrieved":"2026-07-09 03:36:24.877906+00:00"}}