{"status":"available","doknr":"OLD307663","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0423.21A3636.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-04-23","aktenzeichen":"21 A 3636/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Zwischenurteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger war bis zum 3. November 1996 als Prüfingenieur für Baustatik mit der \nFachrichtung Massivbau anerkannt. Mit Schreiben vom 6. April 1993 beauftragte ihn \ndie Beklagte als Bauaufsichtsbehörde, die bautechnischen Nachweise zu einem \nBauvorhaben der Beigeladenen hinsichtlich Standsicherheit, Feuerschutz und \nSchallschutz zu prüfen und die zugehörige Bauüberwachung durchzuführen. Hierfür \nsollte der Kläger eine nach Zeitaufwand ermittelte Vergütung in Höhe von 102,--\nDM/Stunde erhalten. Der Prüfauftrag enthielt darüber hinaus die Bitte, zur \nVermeidung von Nachteilen zu Lasten der Beklagten im Falle einer \nZahlungsunfähigkeit der Beigeladenen von dieser einen Kostenvorschuß oder eine \nSicherheitsleistung in Höhe der zu erwartenden Vergütung zu verlangen und die auf \nden Namen der Beklagten auszustellende (Schluß-) Rechnung zur \nVerwaltungsvereinfachung unmittelbar an die Beigeladene zu senden.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 24. Juni 1993 übersandte der Kläger der Beklagten den \nPrüfbericht vom 12. Mai 1993 und den Baukontrollen-Schlußbericht vom 22. Juni \n1993. Am Ende des Prüfberichtes heißt es: \"Die Prüfung ist abgeschlossen.\"\n\n4\n\nUnter dem 12. Dezember 1995 - bei der Beklagten eingegangen am 29. \nDezember 1995 - stellte der Kläger der Beklagten für seine Tätigkeiten 3.717,26 DM \nabzüglich eines von der Beigeladenen geleisteten Vorschusses in Höhe von 690,-- \nDM in Rechnung. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1995 forderte der Kläger auch \ndie Beigeladene zur Begleichung der Restforderung in Höhe von 3.027,26 DM auf. \n\n5\n\nNachdem die Beigeladene mit Schreiben an den Kläger vom 15. März 1996 die \nEinrede der Verjährung erhoben hatte, lehnte auch die Beklagte mit Schreiben vom \n20. März 1996 die Zahlung ab, da die angespannte Haushaltslage eine Begleichung \nder Rechnung ohne entsprechende Einnahme nicht zulasse. \n\n6\n\nDaraufhin hat der Kläger am 25. März 1996 Klage erhoben, mit der er sein \nZahlungsbegehren weiterverfolgt. Er hat vorgetragen: Abgesehen von \ngrundsätzlichen Bedenken gegen eine Heranziehung des § 196 Abs. 1 Nr. 15 des \nBürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sei die Einrede der Verjährung jedenfalls deshalb \nnicht begründet, weil der Prüfauftrag erst Anfang 1994 beendet gewesen und eine \nVerjährung daher keinesfalls vor Ende 1996 eingetreten sei; noch mit Schreiben vom \n4. Januar 1994, von dem er eine Ablichtung erhalten habe, sei die Beigeladene \nseitens der Beklagten aufgefordert worden, die Bescheinigung über die von ihm, dem \nKläger, durchgeführte Bauzustandsbesichtigung vorzulegen. \n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.027,26 DM \nnebst 4% Zinsen seit dem 25. März 1996 zu \nzahlen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie hat sich auf die Verjährung der Forderung gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB \nberufen und die Forderung zudem der Höhe nach bestritten.\n\n12\n\nDie Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, hat vorgetragen: Sie habe es \nseinerzeit versäumt, den Baukontrollen-Schlußbericht des Klägers vom 22. Juni 1993 \nan die Beklagte weiterzuleiten. Dies habe sie auf die Erinnerung der Beklagten hin im \nJanuar 1994 nachgeholt, ohne daß der Kläger noch einmal tätig geworden sei. \n\n13\n\nMit dem angefochtenen Zwischenurteil hat Verwaltungsgericht den Anspruch des \nKlägers gegen die Beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat im \nwesentlichen ausgeführt: Dem Kläger sei mangels Einhaltung der für den Prüfauftrag \nals Vertrag erforderlichen Schriftform des § 57 des Verwaltungsverfahrensgesetzes \nNordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - zwar kein wirksamer Prüfauftrag erteilt worden. \nDer geltend gemachte Zahlungsanspruch stehe ihm aber dem Grunde nach als \nöffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Die Verjährungsfrist für diesen \nAnspruch betrage entsprechend § 195 BGB 30 Jahre. \n\n14\n\nAuf den nach Zustellung des Urteils am 3. Juli 1997 gestellten Antrag der \nBeklagten vom 31. Juli 1997 hat der Senat durch Beschluß vom 28. Oktober 1997 \ndie Berufung zugelassen. \n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtenen Zwischenurteil zu ändern und \ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr trägt ergänzend vor: Die Handlungsform des öffentlich-rechtlichen Vertrages, \ndie zur Anwendung der zivilrechtlichen kurzen Verjährungsfristen führe und im \nhäufigen Fall der Formnichtigkeit zur Rückabwicklung über das Bereicherungsrecht \nzwinge, sei nicht gesetzlich vorgegeben und verfehlt, weil der Prüfingenieur die \nAnnahme des Prüfauftrages nur aus \"zwingenden Gründen\" ablehnen dürfe und \nseine Mitwirkung daher bloße Formsache sei. Vor diesem Hintergrund sei eine \nschriftliche rechtsgestaltende Erklärung der Behörde aus Gründen der \nRechtssicherheit und des Vertrauensschutzes regelmäßig als Verwaltungsakt zu \nqualifizieren und dürfe nicht nachträglich als formnichtiger öffentlich-rechtlicher \nVertrag gedeutet werden. Darüber hinaus werde die Anwendung der zivilrechtlichen \nVerjährungsregeln der öffentlich-rechtlichen Sonderstellung des Prüfingenieurs, die \nvor allem in der Pflichtenbindung und den festgeschriebenen Prüfgebühren ihren \nAusdruck finde, nicht gerecht. Schließlich sei die kurze Verjährung im Verhältnis \nzwischen Prüfingenieur und Bauaufsichtsbehörde auch deshalb nicht sachgerecht \noder geboten, weil Gebührenansprüche der Bauaufsichtsbehörde gegen den \nBauherrn erst nach 30 Jahren verjährten und die Bauaufsichtsbehörde ihre \nUnterlagen daher ohnehin 30 Jahre aufbewahre. \n\n20\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe\n\n23\n\nDie Berufung hat Erfolg. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Zwar ist dem \nKläger von der Beklagten ein wirksamer Prüfauftrag erteilt worden. Der ihm hieraus \nerwachsene Vergütungsanspruch ist aber verjährt, so daß der Beklagten ein \nLeistungsverweigerungsrecht zusteht.\n\n24\n\nFür die Wirksamkeit des dem Kläger unter dem 6. April 1993 erteilten \nPrüfauftrags bedurfte es nicht der Wahrung der in § 57 VwVfG NRW \nvorgeschriebenen Schriftform. Das Auftragsschreiben ist ersichtlich kein auf den \nAbschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtetes Angebot. Hiergegen \nsprechen nicht nur die in dem Schreiben verwandten einer einseitigen \nHandlungsform zuzuordnenden, teilweise imperativen Formulierungen (\"Sie werden \nbeauftragt...\", \"Der Prüfbericht ist so zu formulieren, daß....\", \"Die Gebührenrechnung \nist auf den Namen der Stadt G. auszustellen.\"), sondern auch das Fehlen \njeglichen Hinweises darauf, daß es einer schriftlichen Annahmeerklärung des \nKlägers, die darüber hinaus wohl auf dem Auftragsschreiben selbst anzubringen \ngewesen wäre, bedürfe. Der Kläger mußte das Auftragsschreiben auch nicht etwa \ndeshalb als Angebot auf Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages auffassen, \nweil die Rechtslage die Einschaltung eines Prüfingenieurs für Baustatik in ein \nkonkretes Baugenehmigungsverfahren nur im Vertragswege zuließe.\n\n25\n\nSo aber - zur vergleichbaren Rechtslage unter \nGeltung der Verordnung über die bautechnische \nPrüfung von Bauvorhaben (PrüfingVO) vom 19. Juli \n1962 (GV NRW S. 470), in der Fassung der \nVerordnung vom 24. Mai 1969 (GV NRW S. 281) - \nOVG NRW, Urteil vom 10. Mai 1996 - 2 A 2408/92 -, \nUA S. 19. \n\n26\n\n§ 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 4 der Landesbauordnung vom 26. Juni 1984 \n(GV NRW S. 419, ber. S. 532) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Juni \n1989 (GV NRW S. 432) - BauO NRW 1984 - ermächtigten die oberste \nBauaufsichtsbehörde, zur Vereinfachung und Beschleunigung des \nBaugenehmigungsverfahrens oder zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörde durch \nRechtsverordnung Vorschriften über die Übertragung von Prüfaufgaben der \nBauaufsichtsbehörde im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens einschließlich \nder Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung auf Sachverständige oder \nsachverständige Stellen zu erlassen, eine besondere Anerkennung der \nSachverständigen und sachverständigen Stellen vorzuschreiben sowie das \nAnerkennungsverfahren und die Vergütung der Sachverständigen und \nsachverständigen Stellen zu regeln. Daß mit der \"Übertragung von Prüfaufgaben\" nur \neine vertragliche Auftragserteilung gemeint war, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser \nErmächtigungsnorm ebensowenig wie aus den einschlägigen Bestimmungen der auf \nihrer Grundlage ergangenen vorliegend maßgeblichen Verordnung über \nbautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1984 (GV NRW S. 774), geändert durch \nVerordnung vom 15. November 1989 (GV NRW S. 632), - BauPrüfVO 1984 -; deren \n§§ 18 und 19 regeln lediglich, daß die untere Bauaufsichtsbehörde die Prüfung \nbestimmter bautechnischer Nachweise einem Prüfamt für Baustatik oder einem \nPrüfingenieur für Baustatik übertragen kann und hierzu ein entsprechender \nPrüfauftrag zu erteilen ist, und lassen mit den weiteren Bestimmungen, daß ein \nPrüfauftrag nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 3) und \ndie untere Bauaufsichtsbehörde den Prüfauftrag in begründeten Fällen zurückziehen \ndarf (§ 19 Abs. 2), im Gegenteil eher eine einseitige Handlungsform der Verwaltung \nals naheliegend erscheinen. \n\n27\n\nAus dem Regelungsgehalt eines Prüfauftrages und aus der dadurch begründeten \nRechtsstellung und den Aufgaben des Prüfingenieurs, wie sie in den einschlägigen \nRechts- und Verwaltungsvorschriften ausgestaltet sind, läßt sich ebenfalls nichts \nAussagekräftiges oder gar Zwingendes für die Notwendigkeit des Abschlusses eines \nöffentlich-rechtlichen Vertrages herleiten.\n\n28\n\nDafür spricht insbesondere nicht, daß nach - soweit ersichtlich - heute einhelliger \nAuffassung durch die Erteilung eines Prüfauftrages eine hoheitliche Befugnisse \neinschließende Aufgabenstellung des anerkannten Prüfingenieurs im jeweiligen \nbauaufsichtlichen Verfahren begründet wird, so daß der Prüfingenieur hier als \nBeliehener tätig werden kann.\n\n29\n\nVgl. zur Beleihung des Prüfingenieurs - nach \nhiesigem Landesrecht und/oder vergleichbaren \nRechtsvorschriften anderer Länder - OVG NRW, \nUrteile vom 17. Februar 1986 - 12 A 1931/84 - und \nvom 26. Oktober 1988 - 9 A 1189/87 -; OLG Hamm, \nUrteil vom 24. November 1988 - 21 U 7/88 -, NVwZ \n1989, 502; BVerwG, Urteile vom 25. November 1971 \n- I C 7.70 -, DÖV 1972, 500 und vom 27. Oktober \n1978 - 1 C 15.75 - BVerwGE 57, 55; BayVGH, Urteil \nvom 23. Juli 1987 - 2 B 86.00664 -, BayVBl. 1988, \n244; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Januar 1993 - 1 \nL 87/91 -, OVGE 43, 386 (388); Steiner/Westermann, \nDB 1975, 533; Wolff/Bachof/Stober, \nVerwaltungsrecht II, 5. Aufl. 1987, § 104 Rdnr. 2; \nSteiner, Öffentliche Verwaltung durch Private, \nHamburg 1975, S. 129 f., 134 (Fußnote 573), 279 \n(Fußnote 126); Trapp/Trapp, BauR 1995, 57.\n\n30\n\nIn der hier maßgeblichen BauPrüfVO 1984 ergibt sich diese Rechtsstellung - \nnicht anders als in der PrüfingVO vom 19. Juli 1962 und der derzeit geltenden \nBauPrüfVO vom 6. Dezember 1995 (GV NRW S. 1241) - aus der Tatsache, daß der \nPrüfingenieur mit der eigenverantwortlichen Prüfung von bautechnischen \nNachweisen (§§ 18 Abs. 1, 20 Abs. 7) sowie der Durchführung von Teilen der \nBauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung (§ 18 Abs. 2) originäre \nAufgaben der Bauaufsicht wahrnimmt, und wird dadurch unterstrichen, daß es der \nAnerkennung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde bedarf (§ 12 Abs. 2), die \nAnerkennung u.a. die Fähigkeit voraussetzt, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 14 \nAbs. 3 Buchst. b), und eine Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der \nvon ihr bestimmten Stelle besteht (§ 12 Abs. 3). Allgemeinen Grundsätzen \nentsprechend kann eine Beleihung - soweit, wie hier, nicht unmittelbar durch \nGesetz - sowohl durch Verwaltungsakt als auch durch verwaltungsrechtlichen \nVertrag erfolgen. Für beide Beleihungsformen stellt die hier maßgebliche Vorschrift \ndes § 80 Abs. 4 BauO NRW 1984 i.V.m. §§ 18, 19 BauPrüfVO 1984 die erforderliche \ngesetzliche Grundlage dar. \n\n31\n\nEiner Beleihung durch Verwaltungsakt steht nicht entgegen, daß nach den \nNrn. 19.12 und 19.13 der aufgrund des § 80 Abs. 8 BauO NRW 1984 ergangenen \nVerwaltungsvorschrift zur Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 10. \nOktober 1985 (MBl. NRW. S. 1786), zuletzt geändert durch Runderlaß des \nMinisteriums für Bauen und Wohnen vom 26. Februar 1993 (MBl. NRW. S. 742) - VV \nBauPrüfVO 1984 - in Prüfaufträgen mitgeteilt werden soll und vorliegend auch \nmitgeteilt worden ist, welche Vergütung der Prüfingenieur für die Ausführung des \nAuftrages erhält bzw. nach welchen Grundsätzen die Vergütung zu berechnen ist; \ndahingehende Ausführungen in einem Prüfauftrag sind bloßer Hinweis auf die für die \nVergütung einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und ergeben deshalb \nnichts für eine dem Vertrag typische Vergütungsvereinbarung.\n\n32\n\nAnders: OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 1996 - 2 \nA 2408/92 -, UA S. 19. \n\n33\n\nDenn der Vergütungsanspruch des Prüfingenieurs ist - wie auch in § 80 Abs. 4 \nSatz 4 BauO NRW 1984 vorausgesetzt wird - selbstverständlicher Bestandteil des \nBeleihungsverhältnisses, \n\n34\n\nvgl. OLG Hamm, Urteil vom 24. November 1988, \na.a.O.; Steiner/Westermann, a.a.O., S. 533 f.; \nHaesler, DB 1994, 1606 ff (1607),\n\n35\n\nund bedarf als solcher keiner Regelung im Einzelfall, sei es durch öffentlich-\nrechtlichen Vertrag, sei es durch Verwaltungsakt; seine Höhe bestimmt sich, für den \nhier maßgeblichen Zeitraum, nach Nr. 18.1 der VV BauPrüfVO 1984. Danach erhält \nder Prüfingenieur für die Prüfung der bautechnischen Nachweise eine Vergütung \nnach Tarifstelle 2.4.8 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 5. August 1980 (GV NRW S. 924), zuletzt geändert durch \nVerordnung vom 6. Oktober 1992 (GV NRW S. 412), und für Prüftätigkeiten bei der \nBauüberwachung und den Bauzustandsbesichtigungen eine Vergütung nach \nTarifstelle 2.4.10.7 des AGT. Diese Verwaltungsvorschrift bindet nicht nur die \nBauaufsichtsbehörde, sondern auch den Prüfingenieur, so daß insoweit für \ninhaltsgleiche oder abweichende Regelungen im Einzelfall kein Raum ist. Die \nBindung auch des Prüfingenieurs an die unter Nr. 18. 1 VV BauPrüfVO 1984 \ngetroffene \"Regelung der Vergütung\" folgt aus seiner Einbindung in das \nbauaufsichtliche Verfahren auf Seiten der Bauaufsichtsbehörde und ist bereits in der, \nnur auf Antrag erfolgenden, Anerkennung als Prüfingenieur (§§ 12 ff. BauPrüfVO \n1984) angelegt. Die Maßgeblichkeit der einschlägigen Verwaltungsvorschriften ist \nFolge der Angliederung des Prüfingenieurs an die Behörde und damit Folge der \nEntscheidung für dieses Arbeitsgebiet. Die Funktion des Prüfingenieurs als \nAmtswalter für die Bauaufsichtsbehörde gebietet es - und eben dies wird durch Nrn. \n18.111 und 18.112 der VV BauPrüfVO 1984 zum Tragen gebracht -, seine Vergütung \nan den Verwaltungsgebühren auszurichten, die die Bauaufsichtsbehörde bei \nErfüllung ihrer Aufgaben durch eigene Bedienstete erheben könnte; der letztlich \nzahlungspflichtige Bauherr hat nämlich keinen Einfluß darauf, ob die \nBauaufsichtsbehörde einen Prüfingenieur einschaltet oder nicht. Daß der \nBauaufsichtsbehörde und dem Prüfingenieur hinsichtlich der Vergütung keine \nGestaltungsbefugnis zusteht, zeigt sich auch an Nr. 19.13 VV BauPrüfVO 1984, \nwonach im Prüfauftrag zu vereinbaren ist, daß sich die Vergütung nach Nr. 18.1 \nrichtet. Vom Ziel einer Deckungsgleichheit der Vergütung des Prüfingenieurs mit den \nentsprechenden Gebührensätzen der AVwGebO NRW geht ersichtlich auch Nr. 2.3.1 \nder AVwGebO NRW in der Fassung der 6. Änderungsverordnung vom 11. November \n1986 (GV NRW S. 721) aus, da sich die dort geregelte Gebührenermäßigung bei \nVorlage gleicher Bauvorlagen ausdrücklich auf die Vergütung der Prüfämter und \nPrüfingenieure für Baustatik erstreckt.\n\n36\n\nDem Kläger ist mithin durch Verwaltungsakt der Beklagten ein wirksamer \nPrüfauftrag hinsichtlich des Bauvorhabens der Beigeladenen erteilt worden, den er \nnicht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 4 BauPrüfVO 1984 abgelehnt hat, so daß mit \nErbringung der Prüfleistungen und Beendigung der zugehörigen Bauüberwachung \nein fälliger, nach Maßgabe der seinerzeit einschlägigen Verwaltungsvorschriften bei \neinem Stundensatz von 102,-- DM nach Zeitaufwand zu bemessender \nVergütungsanspruch entstanden ist.\n\n37\n\nDieser Vergütungsanspruch ist verjährt. \n\n38\n\nSoweit der Kläger meint, einer Verjährung stehe von vornherein entgegen, daß \nder Anspruch auf einem nach wie vor wirksamen (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW) \nVerwaltungsakt beruhe, verkennt er nicht nur die vorstehend dargestellten \nZusammenhänge, sondern - bei unterstellter Maßgeblichkeit des Prüfauftrags als \nRechtsgrund der Vergütung - auch, daß die Verjährung von der Fälligkeit eines \nAnspruchs, nicht aber vom Bestand oder Nichtbestand des Rechtsgrundes abhängt. \nDie Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs richtet sich allein danach, ob \ndie Rechtslage für den jeweiligen Anspruch eine Verjährung - sei es durch \nausdrückliche Regelung im jeweiligen Sachgebiet, sei es durch eine gebotene \nAnalogie zu anderen öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen \nVerjährungsvorschriften - vorsieht. \n\n39\n\nEine öffentlich-rechtliche Verjährungsregelung, die auf den Vergütungsanspruch \ndes Klägers unmittelbar Anwendung findet, besteht nicht. Die BauPrüfVO 1984 \nenthält keine derartige Regelung. Die Bestimmungen des Gebührengesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vom 23. November 1971 (GV NRW S. 354) \nin der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. März 1985 (GV NRW S. 257), \nnamentlich dessen § 20 mit § 17, sind nicht anwendbar, weil es sich bei dem \nVergütungsanspruch eines Prüfingenieurs nicht um Kosten im Sinne von § 1 Abs. 1 \nGebG NRW handelt. Zum einen ist die Tätigkeit des Prüfingenieurs im insoweit \nmaßgebenden Verhältnis zur Bauaufsichtsbehörde keine Amtshandlung, d.h. keine \nöffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit mit Außenwirkung,\n\n40\n\nvgl. Zdunek, Gebührengesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen, Kommentar, aus: Praxis der \nGemeindeverwaltung - E 4 b NW § 1 Anm. 12,\n\n41\n\nzum anderen handelt es sich bei der Vergütung nicht um eine Gegenleistung, die \n- im Verhältnis zur Bauaufsichtsbehörde - als Gebühr oder Auslagenerstattung \nerhoben wird, sondern um eine im Beleihungsverhältnis wurzelnde Gegenleistung \neigener Art.\n\n42\n\nAus dem Fehlen einer speziellen Verjährungsregelung ist nicht darauf zu \nschließen, der Vergütungsanspruch sei unverjährbar und unterliege allein den \nGrundsätzen der Verwirkung. Die Anspruchsverjährung ist ein allgemeines \nRechtsinstitut (vgl. § 194 Abs. 1 BGB), das dem Schutz des Verpflichteten wie auch \nden öffentlichen Interessen des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit dient und \ndas auch in verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen zu beachten ist. Fehlt eine \nspezielle Regelung, wie sie beispielsweise §§ 17, 20 GebG NRW, §§ 169 ff. \nAbgabenordnung enthalten, ist auf die Regelungen der §§ 194 ff. BGB \nzurückzugreifen. \n\n43\n\nVgl. Staudinger-Dilcher, BGB, 12. Auflage, \nVorbem. zu § 194 Rdnr. 4, 20; Wolff-Bachof, \nVerwaltungsrecht I, 9. Auflage, § 37 III e 2; Erichsen, \nallgemeines Verwaltungsrecht, 10. Auflage, § 11 \nRdnr. 52.\n\n44\n\nDanach ist die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB heranzuziehen, \nwenn nicht aus besonderen Gründen eine kürzere Verjährungsfrist in Anlehnung an \ndie §§ 196, 197 BGB eingreift. Hier liegen besondere Gründe vor, die es \nrechtfertigen, auf die zweijährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des \n§ 196 Abs. 1 Nr. 17 BGB zurückzugreifen. Die Ausgestaltung der Vergütung des \nPrüfingenieurs in den oben angeführten Bestimmungen, insbesondere die in den \nBemessungsgrundlagen angelegte Deckungsgleichheit zwischen dem \nVergütungsschuldverhältnis des Prüfingenieurs zur Bauaufsichtsbehörde und dem \nGebührenschuldverhältnis der Bauaufsichtsbehörde zum Bauherrn, zeigt, daß die \nInteressenlagen aller am Baugenehmigungsverfahren Beteiligten - einschließlich des \nBauherrn - maßgeblich zu berücksichtigen ist. Dies schließt das Interesse des \nBauherrn, auf den als Gebührenschuldner die Vergütung des Prüfingenieurs in Form \nder Auslage abgewälzt wird, an einer zeitnah auf den Abschluß der Prüftätigkeit \nfolgenden Rechnungslegung ein, zumal er regelmäßig auf eine zügige Abrechnung \nzwischen der Bauaufsichtsbehörde und dem Prüfingenieur keinen Einfluß nehmen \nkann. Daher ist die Heranziehung der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB \nnicht sachgerecht, die - weil der Anspruch der Bauaufsichtsbehörde auf Erstattung \nder Auslagen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW einer (ausdrücklichen) \nFestsetzungsverjährung nicht unterworfen ist - gegebenenfalls dazu führen kann, \ndaß sich der Bauherr noch Jahrzehnte nach Beendigung der Prüftätigkeit solchen \nAnsprüchen ausgesetzt sieht.\n\n45\n\nZur Begründung einer kürzeren Verjährungsfrist ist allerdings ein Rückgriff auf § \n196 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 15 BGB nicht sachgerecht. Zwar mag die Tätigkeit des \nPrüfingenieurs - von Zweifeln, die dessen Rechtsstellung im Hinblick auf das \nMerkmal der Gewerbsmäßigkeit mit sich bringt, abgesehen - derjenigen der von § \n196 Abs. 1 Nr. 7 erfaßten Personen ihrer Art nach entsprechen,\n\n46\n\nso OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 1996, UA S. 21 \nf.; OVG Lüneburg, a.a.O. S. 388,\n\n47\n\nund wird man den Prüfingenieur im Sinn des § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB auch als \n\"zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt oder zugelassen\" ansehen \nkönnen.\n\n48\n\nSo OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 1996, UA S. \n22 f.; vgl. auch Steiner/ Westermann, a.a.O., S. 536. \n\n49\n\nDie seine Einschaltung prägenden Umstände und die Interessenlage der \nBeteiligten unterscheiden sich von den Konstellationen des § 196 Abs. 1 Nrn. 7 und \n15 BGB aber wesentlich dadurch, daß der Prüfingenieur seine Dienstleistung \nunmittelbar nur verwaltungsintern und nicht im allgemeinen Publikumsverkehr \nerbringt, seine Vergütung nicht in einer vertraglichen Vereinbarung mit seinem \nAuftraggeber wurzelt und zudem stets ein Dritter verpflichtet ist, dem Auftraggeber \ndie geleistete Vergütung im Wege der Auslagenerstattung zu ersetzen. Eben diese \nKonstellation liegt indessen § 196 Abs. 1 Nr. 17 BGB zugrunde; dort werden unter \nanderem die - wie hier öffentlich-rechtlichen - Ansprüche des gerichtlich oder \nstaatsanwaltschaftlich bestellten Sachverständigen der zweijährigen Verjährung \nunterworfen. Auch dieser Sachverständige erbringt seine Leistung nicht auf \nvertraglicher Basis, sondern auf hoheitliche Bestellung hin und fungiert, wenn auch \nnicht der staatlichen Rechtspflege angegliedert, so doch verfahrensintern als deren \nHelfer und Berater. Die Sachlage ist auch insoweit mit der beim Prüfingenieur \nvergleichbar, als der letztlich Kostenpflichtige häufig außerhalb der Beziehung \nzwischen Sachverständigem und heranziehender Stelle steht und keine rechtliche \nMöglichkeit hat, auf eine zügige Abrechnung durch den Sachverständigen gegenüber \nder Staatskasse hinzuwirken und sich damit zeitnah Klarheit über bestehende \nKostenerstattungsansprüche der Staatskasse zu verschaffen; lediglich das Gericht \nselbst kann dem Sachverständigen eine Frist zur Bezifferung seines \nEntschädigungsanspruchs setzen, nach deren Ablauf der Anspruch erlischt (§ 15 \nAbs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und \nSachverständigen).\n\n50\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 10. Mai \n1996, UA S. 24 f.\n\n51\n\nDie Erwägung, die Bauaufsichtsbehörde bedürfe keiner zu ihren Gunsten \nwirkenden kurzen Verjährungsfrist, weil der mit diesen Fristen in erster Linie \nbezweckte Schutz des Schuldners vor Beweisnot angesichts der \nAktenführungspflicht und der Dokumentationspraxis der Bauaufsichtsbehörde \nentbehrlich sei, \n\n52\n\nvgl. in diesem Zusammenhang auch \nSteiner/Westermann, a.a.O., S. 537.\n\n53\n\ngreift schon deshalb nicht durch, weil dieser Hintergrund auch bei den \nunmittelbaren Anwendungsfällen des § 196 Abs. 1 Nr. 17 BGB als gegeben \nanzusehen ist. Es geht also im Kern um die alsbaldige Klarheit insbesondere in der \ndrei Personen bzw. Stellen berührenden Konstellation.\n\n54\n\nSchließlich kann gegen die Heranziehung der zweijährigen Verjährungsfrist nicht \neingewandt werden, daß sich die Bauaufsichtsbehörde auf Kosten des \nPrüfingenieurs \"bereichere\", weil sie den Bauherrn auch noch nach Ablauf dieser \nFrist auf Auslagenerstattung in Anspruch nehmen könne. Denn der \nAuslagenerstattungsanspruch der Behörde entsteht nur bei entsprechenden \nAufwendungen (§ 11 Abs. 1 GebG NRW), also wenn die Bauaufsichtsbehörde zuvor \ndem Prüfingenieur die entsprechende Vergütung hat zukommen lassen. Bevorteilt \nwird der Bauherr, auf dessen Interesse an baldiger abschließender Klärung auch \nabzustellen ist.\n\n55\n\nDie Verjährung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs ist mit Ablauf des \nJahres 1995 und damit vor Klageerhebung eingetreten. Gemäß § 201 BGB beginnt \ndie kurze Verjährung mit dem Schluß des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch \nentstanden ist (§ 198 Satz 1 BGB). Das ist der Fall, sobald der Anspruch fällig ist und \nklageweise geltend gemacht werden kann. Mangels anderweitiger Regelungen ist für \nden Vergütungsanspruch des Prüfingenieurs insoweit auf den Zeitpunkt der \n(vollständigen) Leistungserbringung abzustellen.\n\n56\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 1996, \nUA S. 25; OVG Lüneburg, a.a.O., S. 389. \n\n57\n\nDie Prüf- und Bauüberwachungstätigkeit des Klägers war spätestens mit dem - \nnoch am selben Tag erfolgten - Eingang seines Schreibens vom 24. Juni 1993 bei \nder Beklagten, mit dem er dieser den Prüfbericht vom 12. Mai 1993 und den \nBaukontrollen-Schlußbericht vom 22. Juni 1993 vorlegte, beendet. Die ihm von der \nBeklagten zur Kenntnisnahme übersandte Durchschrift der an die Beigeladene \ngerichteten Aufforderung vom 4. Januar 1994, die Bescheinigung über das Ergebnis \nder Bauzustandsbesichtigung durch den Kläger einzureichen, hat den Prüfauftrag \nnicht wiederaufleben lassen. Der Kläger sollte hierdurch zu keinerlei Aktivitäten \nveranlaßt werden und ist auch tatsächlich nicht weiter tätig geworden. Demgemäß \nbegann die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1993 und endete mit Ablauf des \nJahres 1995. Verjährungshemmende oder -unterbrechende Umstände sind weder \ndargetan - der angeführten längerfristigen Erkrankung des Klägers kommt diese \nBedeutung nicht zu - noch sonst ersichtlich. Schließlich geht der Einwand des Kläger, \nes gehe nicht an, ihm die kurze Verjährungsfrist entgegenzuhalten, deren \nAnwendbarkeit keinem der Beteiligten bei Erteilung des Prüfauftrages bewußt \ngewesen sei, schon deshalb fehl, weil er, wie seinem Schreiben vom 15. Dezember \n1995 an die Beigeladene zu entnehmen ist, die Gefahr der Verjährung seiner \nForderung zum Ende des Jahres 1995 durchaus gesehen hat.\n\n58\n\nDer geltend gemachte Anspruch auf Prozeßzinsen entsprechend § 291 BGB \ngeht mangels einer dem Kläger zuzusprechenden Haupt-forderung ins Leere.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, die nicht notwendig beizuladen war, sondern nur zur \nErmöglichung der Wahrung eigener Belange beigeladen worden ist, sind nicht für \nerstattungsfähig zu erklären, da sie selbst keinen Antrag gestellt und sich damit \nkeinem eigenem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 1, 154 Abs. 3 VwGO). Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ \n708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n60\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307663","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-23/21-a-3636-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307663","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307663","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-23/21-a-3636-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307663","retrieved":"2026-07-09 03:36:24.776502+00:00"}}