{"status":"available","doknr":"OLD307674","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0422.17B386.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-04-22","aktenzeichen":"17 B 386/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist nicht begründet. \n\n3\n\nNach § 146 Abs. 4 VwGO steht den Beteiligten die Beschwerde \ngegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung \nder Vollziehung nur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht in \nentsprechender Anwendung von § 124 Abs. 2 VwGO zugelassen \nworden ist. In dem innerhalb der Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO zu stellenden Antrag auf Zulassung der Beschwerde sind \ndie Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, \ndarzulegen, § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. \n\n4\n\nDie vom Antragsteller geltend gemachten ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts, \n§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, bestehen nicht. Das \nVerwaltungsgericht ist bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \ngebotenen Abwägung der gegenläufigen Vollzugsinteressen zu \nRecht davon ausgegangen, daß die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 18. Juni 1997 nicht zu beanstanden ist. Der \nAntragsteller kann die Verlängerung der ihm bis zum 30. März \n1997 erteilten Aufenthaltsbefugnis nicht beanspruchen. \n\n5\n\nAuf die Anordnung nach § 32 AuslG, Erteilung von \nAufenthaltsbefugnissen nach den §§ 30 und 31 Abs. 1 AuslG, \nRunderlaß des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 25. Juni 1991 - I B 5/44.104/44.394 - (MBl. NW 1991 \nS. 1063), letzte veröffentlichte Änderung durch Runderlaß vom \n18. August 1992 (MBl. NW 1992 S. 1334), zuletzt geändert durch \nRunderlaß vom 21. August 1997 - I B 3/44.38 -, kann sich der \nAntragsteller nicht mit Erfolg berufen. In Verfahren auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes geht der Senat davon aus, \ndaß es sich bei Anordnungen nach § 32 AuslG nicht lediglich um \ndie Ermessensausübung steuernde Verwaltungsvorschriften \nhandelt, die für die Gerichte unverbindlich sind und im Rahmen \nvon Ermessensbestimmungen rechtlich allein Bedeutung gewinnen \naufgrund der gleichmäßigen tatsächlichen Handhabung durch die \nAusländerbehörde, Art. 3 GG. Anordnungen nach § 32 AuslG \nbesitzen vielmehr Rechtssatzcharakter, sind für die \nöffentliche Verwaltung sowie die Gerichte bindend und können \nfür die betroffenen Ausländer unmittelbar Rechtsansprüche \nbegründen. Auf die Auslegung durch die anordnende oberste \nLandesbehörde sowie auf die Anwendung und Ausführung in der \nPraxis kommt es dann nicht entscheidend an. \n\n6\n\nVgl. Beschluß des Senats vom \n13. Juli 1994 - 17 B 2830/93 -, DVBl \n1995, 576 = NVwZ 1995, 818 = NWVBl \n1995, 148; offengelassen vom BVerwG im \nBeschluß vom 14. März 1997 - 1 B \n66.97 -, InfAuslR 1997, 302 = NVwZ-RR \n1997, 568.\n\n7\n\nSelbst wenn der Senat zu Gunsten des Antragstellers davon \nausgeht, daß er im Libanon geboren wurde, die libanesische \nStaatsangehörigkeit besitzt und einen libanesischen Paß bzw. \nein libanesisches Paßersatzpapier erlangen könnte, und \nweiterhin berücksichtigt, daß er die Stichtagsvoraussetzungen \ngemäß Nr. 2.4. des Erlasses erfüllt, kommt für ihn die \nErteilung/Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem \nErlaß nicht mehr in Betracht. Denn den allgemeinen Regelungen \nin den Nrn. 1.1. bis 1.4. des Erlasses läßt sich entnehmen, \ndaß zum begünstigten Personenkreis nur die in Nr. 2. des \nErlasses näher konkretisierten Ausländer gehören sollten, für \ndie in der Vergangenheit eine Abschiebung wegen bestehender \nAbschiebestoppregelungen für ihr jeweiliges Heimatland nicht \nmöglich war. Zwar lagen für Libanesen und staatenlose \nPalästinenser aus dem Libanon seit dem Jahre 1983 bis zum \n30. Juni 1991 Abschiebestoppregelungen vor, \n\n8\n\nvgl. Runderlasses des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 12. Januar 1983 \n- I C 4/43.44 - L 3 -, vom 5. August \n1983, vom 15. November 1983 - Az. \njeweils wie vor -, vom 22. Juni 1989 \n- I B 5/43.44/43.70 -, vom 26. Februar \n1991 - I B 5/44.104/44.38 - (MBl. NW \n1991 S. 290) und vom 21. Juni 1991 \n- I B 5/44.104/44.394 -.\n\n9\n\nDiese bezogen sich jedoch wegen der damaligen krisenhaften \nSituation im Libanon nur auf eine Abschiebung dieser \nPersonengruppen in den Libanon. Eine Abschiebung in andere \naufnahmebereite Staaten wäre weiterhin möglich gewesen, da \ndurch die Abschiebestoppregelungen nicht jegliche Abschiebung \ndieser libanesischen Personengruppen ausgeschlossen wurde. \nDanach hätte der Antragsteller durch den Antragsgegner nach \ndem erfolglosen Abschluß des Asylverfahrens im Jahre 1989 in \ndie Türkei abgeschoben werden können, wenn dem Antragsgegner \ndamals schon bekannt gewesen wäre, daß der Antragsteller in \nden türkischen Reisepaß seiner Mutter (TR-C No 225692) unter \ndem Namen N. T. U. eingetragen war. Unter dem \nFamiliennamen U. hatten die Eltern des Antragstellers und \nseine damals lebenden Geschwister unmittelbar nach ihrer \nEinreise über den Frankfurter Flughafen am 15. März 1988 einen \nAsylantrag gestellt und darin auch ihre türkische \nStaatsangehörigkeit angegeben. Dieser Asylantrag wurde \ngleichfalls im Jahre 1989 bestandskräftig abgelehnt. Ohne \nBedeutung wäre es für die Möglichkeit der Abschiebung gewesen, \nunter welchen Umständen es zur Ausstellung des türkischen \nReisepasses gekommen war, da die Türkei aufgrund der dortigen \nRegistrierung der Familie U. zu ihrer Aufnahme bereit \ngewesen wäre, wie sich nach Aufklärung des Sachverhalts durch \nden Antragsgegner der Bereitschaft des türkischen \nGeneralkonsulats in Münster entnehmen läßt, den in der Türkei \nregistrierten Familienmitgliedern nach Ablauf der Gültigkeit \ndes Passes Paßersatzpapiere für eine Einreise in die Türkei \nauszustellen. So konnte im übrigen auch der Vater des \nAntragstellers im Oktober 1998 mit einem Paßersatzpapier in \ndie Türkei abgeschoben werden. Damit hätte die für den \nAntragsteller zugrundegelegte gegebenenfalls zusätzlich \nbestehende libanesische Staatsangehörigkeit seiner Abschiebung \nin die Türkei nicht entgegen gestanden. \n\n10\n\nDem Zulassungsvorbringen des Antragstellers läßt sich \ngleichfalls ein Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis nach Ermessen gemäß § 30 Absätze 2 bis 4 \nAuslG nicht entnehmen. § 30 Abs. 2 AuslG ist im Hinblick auf \n§ 30 Abs. 5 AuslG nicht anwendbar. Für § 30 Abs. 3 AuslG fehlt \nes an dem Vorliegen eines vom Antragsteller nicht zu \nvertretenden Abschiebungshindernisses. Selbst wenn der Senat \nzugrundelegt, daß der Antragsteller die türkische Sprache \nnicht beherrscht und auch sonst keinerlei persönliche \nBeziehungen zur Türkei hat, führt dies nicht zu einem \nAbschiebungshindernis. Vielmehr ist es dem Antragsteller \nangesichts seines jungen Alters trotz der einzuräumenden \nSchwierigkeiten zumutbar, sich in der Türkei ggf. zusammen mit \nseiner Mutter und seinen Geschwistern - falls sich der Vater \ntatsächlich von der Familie getrennt haben sollte - eine neue \nExistenz aufzubauen. Im übrigen leben nach den eigenen Angaben \ndes Antragstellers in der Türkei noch weitere Verwandte \nväterlicherseits, von denen er Unterstützung erfahren könnte. \nAuch sein längerer Aufenthalt im Bundesgebiet begründet kein \nAbschiebungshindernis. Insoweit ist schon zu berücksichtigen, \ndaß der Antragsgegner den Aufenthalt des Antragstellers schon \nhätte seit 1989 beenden können, wenn der Antragsteller bzw. \nseine Eltern nicht verschwiegen hätten, daß sie im Besitz \ntürkischer Pässe waren. Schließlich steht der Abschiebung des \nAntragstellers nicht entgegen, daß 4 jüngere Geschwister von \nihm in Deutschland geboren sind. Unabhängig davon, daß der \nAntragsteller volljährig bzw. bald volljährig ist, je nach dem \nob das Geburtsdatum 30. September 1980 oder 10. Januar 1982 \nzutreffend ist, und aus einem etwaigen Aufenthaltsrecht seiner \nGeschwister für sich nichts herleiten kann, besteht auch für \ndiese 4 Geschwister kein Bleiberecht in Deutschland. Vielmehr \nsind auch sie mangels Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung \nzur Ausreise verpflichtet. Außerdem bestünde auch für sie die \nMöglichkeit der Ausstellung türkischer Paßersatzpapiere und \ndamit die Möglichkeit, gemeinsam mit ihrer Mutter in die \nTürkei auszureisen, falls die Mutter den vom Antragsgegner ihr \ngegenüber wiederholt dargelegten Mitwirkungshandlungen \nnachkäme. \n\n11\n\n§ 30 Abs. 4 AuslG ist schon nicht einschlägig, weil der \nAntragsteller nicht seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar \nausreisepflichtig ist.\n\n12\n\nHinsichtlich des weiterhin geltend gemachten \nZulassungsgrundes nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nfehlt es schon an einer den Anforderungen des § 146 Abs. 5 \nVwGO genügenden Darlegung einer über den Einzelfall \nhinausweisenden grundsätzlichen Rechts- oder Tatsachenfrage, \ndie sich in einem Beschwerdeverfahren stellen würde. \n\n13\n\nEine weitere Begründung des einstimmig gefaßten Beschlusses \nunterbleibt gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124 a Abs. 2 Satz 2 \nVwGO. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 \nAbs. 3 GKG. \n\n15\n\nDieser Beschluß ist nicht anfechtbar. \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307674","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-22/17-b-386-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307674","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307674","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-22/17-b-386-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307674","retrieved":"2026-07-09 03:36:25.678071+00:00"}}