{"status":"available","doknr":"OLD307673","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0422.14A692.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-04-22","aktenzeichen":"14 A 692/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.068,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es \nbestehen weder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch \nist die Berufung wegen der geltend gemachten grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) \nzuzulassen.\n\n3\n\nSoweit der Kläger sinngemäß vorträgt, es sei grundsätzlich \nzu klären, ob jemand Wohnungsinhaber im Sinne des \nFehlbelegungsrechts sei, der sich überwiegend in einer anderen \nWohnung als der Familienwohnung aufhalte, für die er \nherangezogen worden sei, rechtfertigt diese Fragestellung \nnicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher \nBedeutung. Gemäß Artikel 1 Abs. 4 des Fehlbelegungsgesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen - AFWoG NRW - in der ersten \nÄnderungsfassung vom 14. Juli 1992 ist Inhaber einer \nöffentlich geförderten Wohnung jeder, der die Wohnung nicht \nnur vorübergehend nutzt. Wann eine Nutzung durch \nFamilienangehörige \"nicht nur vorübergehend\" ist, kann der \nentsprechenden Regelung in § 4 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes \n- WoGG - entnommen werden.\n\n4\n\nVgl. Urteil des Senats vom \n8. September 1992 - 14 A 1896/89 -; \nFischer-Dieskau/ Pergande/Schwender, \nWohnungsbaurecht, Band 3.2, AFWoG, § 1 \nAnm. 2; Schubert/ Kohlenbach/Wieneke, \nSoziales Miet- und Wohnrecht, Anhang D \n§ 3 AFWoG, Anm. 2.\n\n5\n\nGemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 WoGG rechnen Familienmitglieder \nauch dann zum Haushalt, wenn sie vorübergehend abwesend sind. \nNach Satz 2 dieser Regelung sind Familienmitglieder \nvorübergehend abwesend, wenn der Familienhaushalt auch während \nder Abwesenheit Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bleibt. \nGemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 WoGG wird eine vorübergehende \nAbwesenheit von Familienmitglieder zum Beispiel vermutet, \nsolange sie noch für ihre Lebenshaltung überwiegend von \nanderen zum Haushalt rechnende Familienmitgliedern unterstützt \nwerden. Welchen Inhalt der Begriff der vorübergehenden \nAbwesenheit in § 4 Abs. 3 WoGG hat, ist in der Rechtsprechung \nhinreichend geklärt.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1984 \n- 8 C 175.81 -, DÖV 1985, 194; Urteil \nvom 8. Juli 1994 - 8 C 4.93 -, \nNVwZ 1996, 175; Urteil des Senats vom \n1. Juli 1998 - 14 A 2687/96 -, \nWohnungswirtschaft und Mietrecht 1998, \n732. \n\n7\n\nDie Einwände des Klägers dagegen, den Begriff der nicht nur \nvorübergehenden Nutzung in Art. 1 Abs. 4 AFWoG NRW in der \nÄnderungsfassung vom 14. Juli 1992 an die Regelung des § 4 \nAbs. 3 WoGG anzulehnen, rechtfertigen nicht die (weitere) \nDurchführung eines Berufungsverfahrens. Daraus, daß der \nGesetzgeber im Fehlbelegungsrecht den Begriff \"vorübergehend\" \nnicht gesondert definiert hat, kann nicht gefolgert werden, \ndiese Bezeichnung solle hier einen anderen Inhalt als im \nWohngeldrecht haben. Vielmehr ist es in diesem Fall gerade \nnaheliegend, auf die Definition einer entsprechenden Regelung \ndes Wohnrechts, die auch die Zuordnung von Personen zu einer \nWohnung betrifft, zurückzugreifen. Dem steht nicht entgegen, \ndaß bei der Erhebung der Fehlbelegungsabgabe auch \nNicht-Familienmitglieder zu berücksichtigen sind, weil in der \ngroßen Mehrzahl der Heranziehungsfälle in einem \nabgabepflichtigen Haushalt nur Familienmitglieder im Sinne des \n§ 4 Abs. 1 WoGG leben, so daß jedenfalls für diese \nPersonengruppe kein Hindernis ersichtlich ist, das einem \nRückgriff auf die Regelung in § 4 Abs. 3 WoGG bei der Erhebung \nder Fehlbelegungsabgabe entgegensteht. Zu der Frage, ob diese \nBestimmung ohne Einschränkungen auch für den eher seltenen \nFall einer nicht nur vorübergehenden Nutzung der Wohnung durch \nNicht-Familienmitglieder (zur Untervermietung vgl. § 1 Abs. 2 \nAFWoG) anzuwenden ist, wäre in einem Berufungsverfahren nicht \nStellung zu nehmen, weil der Kläger Familienmitglied im Sinne \ndes § 4 Abs. 1 WoGG und des § 8 Abs. 2 Zweites \nWohnungsbaugesetz - II. WoBauG - ist. Hingegen ist es nicht \nangezeigt, als maßgeblich anzusehen, in welcher Wohnung sich \nein Nutzer mehrerer Wohnungen am häufigsten aufhält, und sich \nhierbei an melderechtlichen Regelungen zu orientieren. Dem \nsteht bereits entgegen, daß das Melderecht eine andere \nFunktion als das Wohnrecht hat. Das Melderecht hat nämlich \nherkömmlich ordnungsrechtlichen Charakter und soll heute zudem \nein umfassendes Informationssystem entwickeln.\n\n8\n\nvgl. Medert/Süßmuth, Melderecht des \nBundes und der Länder, Teil 1: \nBundesrecht, Einführung, Rdnr. 21 \n(Seite 6), \n\n9\n\nIm System der Förderung angemessenen Wohnens einerseits und \nder Abschöpfung nicht gerechtfertigter Subventionsvorteile \nandererseits ist es vielmehr sachgerecht, die Haushalts- und \nWohnungszugehörigkeit nach vergleichbaren Kriterien zu \nbestimmen. Der Zusammenhang zwischen Wohnungsbauförderung und \ndem Wohngeldrecht wird zudem durch die Neufassung der §§ 25 ff \nII. WoBauG deutlich, die auch für die Erhebung der \nFehlbelegungsabgabe anzuwenden sind (vgl. Art. 2 Nr. 3 Abs. 1 \nAFWoG NRW in der 2. Änderungsfassung vom 27. September 1994). \nMit dieser durch das Wohnungsbauförderungsgesetz 1994 \nerfolgten Neuregelung soll auch \"der Weg für eine \nVereinheitlichung der Einkommensregelungen in der \nWohnungsbauförderung und beim Wohngeld eröffnet werden\". \n\n10\n\nVgl. BT-Drucksache 12/6616, \nSeite 15. \n\n11\n\nSoweit der Kläger weiter geltend macht, der Nutzer zweier \nWohnungen könne nur für eine Wohnung zur Fehlbelegungsabgabe \nherangezogen werden, findet diese Ansicht im \nFehlbelegungsrecht keine Stütze. Weder der bundes- noch der \nlandesrechtlichen Regelung dieser Ausgleichszahlung läßt sich \nein derartiges Verbot entnehmen. Die Fehlbelegungsabgabe wird \nerhoben, weil die Inhaber von Sozialwohnungen auch dann in \nihren Wohnungen bleiben dürfen, wenn ihr Einkommen im Laufe \nder Zeit die Einkommensgrenzen für den sozialen Wohnungsbau \nerheblich überschreitet. Da das Wohnen in diesen Wohnungen \ngrundsätzlich billiger ist als in vergleichbaren \nfreifinanzierten Wohnungen, erfolgt eine Fehlsubventionierung, \ndie durch die Ausgleichszahlung zumindest teilweise \nausgeglichen werden soll. \n\n12\n\nVgl. BT-Drucksache 9/744, Seite 11. \n\n13\n\nMit den geleisteten Zahlungen sollen weitere Wohnungen für \nsozial Schwächere gebaut werden. (Vgl. Art. 2 Nr. 9 Satz 2 \nAFWoG NRW in der 2. Änderungsfassung vom 27. September 1994). \nWenn jemand zwei Sozialwohnungen nutzt - was allerdings durch \ndie Bestimmungen des Wohungsbindungsgesetzes grundsätzlich \nausgeschlossen werden soll und nur selten der Fall sein wird - \nentspricht es der oben genannten Zielsetzung des \nFehlbelegungsrechts, ihn auch für beide Wohnungen \nheranzuziehen, weil er zweimal ungerechtfertigte Subventionen \nin Anspruch nimmt. \n\n14\n\nVgl. auch \nKohlenbach/Schubert/Wieneke, Soziales \nMiet- und Wohnungsrecht, Anhang D, \nAFWoG § 3 Anm. 2, für eine zweckwidrig \nals Zweitwohnung genutzte \nSozialwohnung. \n\n15\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers kann aus § 18 Abs. 2 Nr. 1 \nWoGG für das Fehlbelegungsrecht nicht gefolgert werden, eine \nPerson könne nicht für zwei Wohnungen leistungspflichtig sein. \nNach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WoGG ist Wohngeld für Wohnraum zu \nversagen, der von Personen während der Zeit benutzt wird, in \nder sie von ihrem Familienhaushalt vorübergehend abwesend im \nSinne des § 4 Abs. 3 WoGG sind. Dadurch soll verhindert \nwerden, daß jemand, der als haushaltsangehöriges \nFamilienmitglied für einen (gedachten) Wohngeldantrag bei der \nBemessung des dem Familienhaushalt zustehenden \nWohngeldanspruchs wohngelderhöhend zu berücksichtigen ist, \nauch noch einen eigenen Wohngeldanspruch für von ihm genutzten \nWohnraum erwerben kann. Bewohnt ein Familienhaushalt oder ein \nAlleinstehender mehrere Wohnungen, so bestimmt § 18 Abs. 1 \nNr. 2 WoGG, daß Wohngeld oder eine vergleichbare Leistung im \nSinne des Abs. 1 Nr. 1 höchstens für eine Wohnung gewährt \nwird. Das gilt auch, wenn die zweite Wohnung etwa aus \nberuflichen Gründen unentbehrlich ist. \n\n16\n\nVgl. \nBuchsbaum/Driehaus/Großmann/Heise, \nWohngeldrecht, § 18 Rdnr. 15; Stadler/ \nGutekunst/Forster, Wohngeldgesetz, § 18 \nRdnr. 9.\n\n17\n\nDieser Zielrichtung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 \nWoGG, angemessenes und familiengerechtes Wohnen (vgl. § 1 \nWoGG) nur in einer Wohnung zu subventionieren, entspricht es \ngeradezu, nicht gerechtfertigte Subventionen, die für zwei \nWohnungen in Anspruch genommen werden, auch für beide \nWohnungen abzuschöpfen. \n\n18\n\nLediglich ergänzend ist anzumerken, daß die von dem Kläger \nangesprochene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom \n15. Oktober 1991 - 1 C 24/90 - NJW 1992, 1121, die Bestimmung \nder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts für eine ledige \nStudentin betrifft. Zur Ermittlung der Haupt- und Nebenwohnung \nist dann eine quantitative Berechnung durch eine \nGegenüberstellung der Nutzungszeiten der jeweiligen Wohnung \ngeboten. Da der Kläger verheiratet ist und nicht von seiner \nFamilie getrennt lebt - wie er auch in der Antragsschrift \nbestätigt -, ist für ihn Hauptwohnung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 \ndes Meldegesetzes NRW die vorwiegend benutzte Wohnung der \nFamilie, somit die Wohnung in Dortmund. Würde der Begriff \n\"vorübergehend\" in Art. 1 Abs. 4 AFWoG NRW in der \nÄnderungsfassung vom 14. Juli 1992 nach melderechtlichen \nGrundsätzen bestimmt, wäre der Kläger in konsequenter \nAnwendung des Meldegesetzes Inhaber der von der Familie \nbenutzten Wohnung in dem Haus Ebbinghausstraße 21 in \nDortmund.\n\n19\n\nAus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß auch \nkeine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \nbestehen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger nutzt die \nWohnung in Dortmund nicht nur vorübergehend, weil er sich \nregelmäßig in dieser Wohnung, in der Wohnraum für ihn \nvorgehalten wird, aufhält. \n\n20\n\nVgl. hierzu auch Urteil des Senats \nvom 1. Juli 1998 - 14 A 2687/96 - \naaO.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n22\n\nDie Streiwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2 Satz 1 GKG.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307673","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-22/14-a-692-99","cited_norms":[{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"AFWoG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AFWoG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307673","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307673","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-22/14-a-692-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307673","retrieved":"2026-07-09 03:36:25.591536+00:00"}}