{"status":"available","doknr":"OLD307672","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0422.10A.D138.98NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-04-22","aktenzeichen":"10A D 138/98.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 13 \"Gewerbegebiet O. straße/I. Feld - 1. \nÄnderung + Erweiterung\" der Antragsgegnerin (Satzungsbeschluß vom 24. Juni \n1998) ist nicht wirksam, soweit dieser Plan Festsetzungen für den Bereich östlich der \nStraßen Im G. /O. straße trifft.\n\nDer weitergehende Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu einem Viertel und die \nAntragsgegnerin zu drei Vierteln.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auf 30.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren \ngegen den Bebauungsplan Nr. 13 \"Gewerbegebiet \nO. straße/I. Feld - 1. Änderung + Erweiterung\" \nder Antragsgegnerin. \n\n4\n\nEr ist Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Grundstücken, \nu.a. dem mit einem Wohnhaus (I. Feld 2) bebauten \nFlurstück 500 und dem angrenzenden - mit einer gewerblich \ngenutzten Halle bestandenen - Flurstück 284.\n\n5\n\nDie Grundflächen des Antragstellers, die fernab jeder \nzusammenhängenden Bebauung nahe der B. Straße \n(B 67) und der BAB A 3 liegen, unterfielen, nachdem der \nBereich zunächst nicht qualifiziert beplant war, dem \nGeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 13 \"Gewerbegebiet \nO. straße/I. Feld\" (Ursprungsfassung) der \nAntragsgegnerin. Dieser Plan, der im Jahre 1989 \naufgestellt und am 12. November 1992 - erneut - als \nSatzung beschlossen worden war, setzte u.a. für die \nGrundflächen des Antragstellers gewerbliche Bauflächen mit \ndifferenzierten Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen \nNutzung, ferner Sondergebiete westlich und östlich der \nStraßen Im G. /O. straße fest.\n\n6\n\nDer Antragsteller hatte diesen Bebauungsplan in einem \nam 13. April 1993 eingeleiteten Normenkontrollverfahren \nbeanstandet. Das Verfahren ist in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat am 30. April 1996 \nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt \nworden (Einstellungsbeschluß desselben Datums im Verfahren \n10a D 44/93.NE).\n\n7\n\nDie Eltern des Antragstellers hatten am 11. Juni 1996 \nebenfalls gegenüber diesem Bebauungsplan um gerichtlichen \nRechtsschutz im Normenkontrollverfahren nachgesucht. Ihr \nAntrag blieb im wesentlichen ohne Erfolg. Auf den Inhalt \ndes rechtskräftig gewordenen Senatsbeschlusses vom \n1. Oktober 1996 (10a D 102/96.NE) wird Bezug genommen.\n\n8\n\nDie Antragsgegnerin leitete im August/September 1996 \ndas Verfahren zur Aufstellung der hier streitigen Planung \nein. Ziel dieser Planung ist u.a., die im Ursprungsplan \nbestimmten Sondergebiete - auch für ein Motel - einer \ngewerblich/industriellen Nutzung zuzuführen und das \nPlangebiet im Osten um die Flurstücke 738 und 60 zu \nerweitern. Ein Unternehmen beabsichtigte dort als \nBetriebsverlagerung die Errichtung einer \nAbfallumladestation, eines Platzes für Baustoffrecycling \nund eines Kompostierplatzes. Ferner sollte dem Ergebnis \ndes Normenkontrollverfahrens 10a D 102/96.NE und \nzwischenzeitlich teilweise geänderten planerischen \nVorstellungen Rechnung getragen werden. Parallel zum \nVerfahren der 25. Änderung ihres Flächennutzungsplans \nführte die Antragsgegnerin entsprechend dem Ratsbeschluß \nvom 17. Dezember 1997 eine frühzeitige Bürgerbeteiligung \n(Bürgerversammlung am 29. Januar 1998) durch. Zwischen dem \n30. Januar und 2. März 1998 lag der Planentwurf nach \nBekanntmachung vom 21. Januar 1998 öffentlich aus. Die \nTräger öffentlicher Belange wurden beteiligt.\n\n9\n\nIn seiner Sitzung vom 24. Juni 1998 befaßte sich der \nRat der Antragsgegnerin mit den u.a. vom Antragsteller \nangebrachten Anregungen. Auf Anregung des Staatlichen \nUmweltamtes H. wurde die auch für die Flurstücke 500 \nund 284 des Antragstellers zunächst vorgesehene, aus dem \nUrsprungsplan im wesentlichen übernommene Festsetzung \ngeändert. Für diese Flächen, die sich etwa auf einen \nBereich bis 50 m von der nördlichen Plangebietsgrenze \nerstrecken, bestimmt der Plan nunmehr, daß in dem dortigen \nGewerbegebiet \"nur Anlagearten zulässig sind, die das \nWohnen i.S.v. § 6 BauNVO nicht wesentlich stören oder \nAnlagearten mit vergleichbarem oder geringerem \nEmissionswert. Ausnahmsweise sind Anlagearten der \nAbstandsklasse VII (Abstandsliste 1990) zulässig, wenn sie \nvon ihrem Emissionsverhalten das Wohnen nicht wesentlichen \nstören\". Auch griff der Rat die Anregung des Eigentümers \nder Flurstücke 738 und 60 auf, dort die maximal zulässige \nGebäudehöhe von den zunächst vorgesehenen 10,0 m auf \n14,0 m zu erhöhen. Der Rat erstreckte die geänderte \nHöhenfestsetzung auf den gesamten Bereich östlich der \nStraßen Im G. /O. straße. Wegen der weiter in dieser \nSitzung vorgenommenen Änderungen der Planung wird auf die \nNiederschrift vom 24. Juni 1998 verwiesen. Eine erneute \nAuslegung bzw. eine eingeschränkte erneute Beteiligung der \nBetroffenen führte die Antragsgegnerin wegen dieser \nÄnderungen nicht durch. Sodann beschloß sie in derselben \nSitzung die 25. Änderung ihres Flächennutzungsplans und \nden Bebauungsplan als Satzung, dem eine Begründung \nzugehört.\n\n10\n\nDer Satzungsbeschluß wurde am 18. August 1998 und \nerneut - nach Durchführung des Genehmigungsverfahrens für \ndie Änderung des Flächennutzungsplans \n(Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom \n30. September 1998) - am 20. Oktober 1998 \nbekanntgemacht.\n\n11\n\nDer Antragsteller hat am 21. September 1998 persönlich \nund am 5. Oktober 1998 mit anwaltlicher Vertretung den \nNormenkontrollantrag gestellt. Auf seinen Antrag hat der \nSenat mit Beschluß vom 23. Dezember 1998 \n- 10a B 2027/98.NE - den streitigen Bebauungsplan insoweit \nvorläufig außer Vollzug gesetzt, als dieser Festsetzungen \nfür den Bereich östlich der Straßen Im G. /O. straße \ntrifft. Der weitergehende Antrag, den Bebauungsplan \ninsgesamt vorläufig außer Vollzug zu setzen, ist mangels \nRechtsschutzinteresses als unzulässig abgelehnt worden. \nWegen der Gründe im einzelnen wird auf den Inhalt dieses \nBeschlusses verwiesen.\n\n12\n\nDer Antragsteller wiederholt und vertieft sein \nVorbringen aus dem Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes. Der streitige Bebauungsplan, der nicht \nfunktional mit der Folge einer teilweisen Unzulässigkeit \nseines Normenkontrollantrags teilbar sei, leide wegen der \nzahlreichen nach Offenlegung und ohne erneute \nBürgerbeteiligung vorgenommenen Änderungen sowie wegen \nVerletzung des § 8 Abs. 2 BauGB an erheblichen \nVerfahrensfehlern. Im übrigen weise der Plan im einzelnen \naufgeführte Abwägungsmängel auf, die seine \nGesamtnichtigkeit zur Folge hätten.\n\n13\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n14\n\nden Bebauungsplan Nr. 13 \n\"Gewerbegebiet \nO. straße/I. Feld \n- 1. Änderung + Erweiterung\" der \nAntragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n\n15\n\nDie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertretene Antragsgegnerin \nist dem Begehren des Antragstellers entgegengetreten. \n\n16\n\nIhr Rat hat am 24. Februar 1999 beschlossen, das Verfahren \nzu einer weiteren Änderung des streitigen Bebauungsplans durch \nerneute Offenlegung einzuleiten.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden \nVerfahrens, des Verfahren 10a B 2027/98.NE, der Verfahren \n10a D 44/93.NE und 10a D 102/96.NE sowie der beigezogenen \nPlanaufstellungsvorgänge und Pläne verwiesen.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDer Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag gemäß \n§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluß, da er eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind \nunbeschadet dessen, daß es einer förmlichen Anhörung nicht \nbedarf, \n\n20\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom \n8. September 1988 - 4 NB 15.88 - BRS 48 \nNr. 33, \n\n21\n\nauf die Möglichkeit dieser Entscheidungsform hingewiesen \nworden. Die vom Antragsteller begehrte mündliche Verhandlung \nist nicht angezeigt, zumal er hinreichend Gelegenheit hatte, \nseine Argumente vorzutragen, und diese Gelegenheit auch \ngenutzt hat.\n\n22\n\nDer Normenkontrollantrag hat in dem aus dem Tenor dieses \nBeschlusses ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n23\n\n1. Der Antrag ist statthaft, insbesondere ist der \nAntragsteller als Eigentümer von Grundstücken, die dem \nstreitigen Bebauungsplan unterfallen und dessen Festsetzungen \ner als ihn in seinen Rechten verletzend beanstandet hat, \nantragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).\n\n24\n\nAllerdings fehlt dem Antragsteller das \nRechtsschutzinteresse, soweit er den streitigen Bebauungsplan \nzur gerichtlichen Überprüfung stellt, als dieser den Bereich \nwestlich der Straßen Im G. /O. straße bis zur BAB A 3 \nerfaßt.\n\n25\n\nEs entspricht gefestigter Rechtsprechung, \n\n26\n\nvgl. jüngst BVerwG, Beschluß vom \n8. Februar 1999 - 4 BN 55.98 -, \nm.w.N.,\n\n27\n\ndaß das Rechtsschutzbedürfnis, das im \nNormenkontrollverfahren als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung \nneben die Antragsbefugnis tritt, dann fehlt, wenn sich die \nInanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der \nAntragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten \nEntscheidung nicht verbessern kann. Von einer solchen \nSituation ist nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, \n\n28\n\nvgl. Beschluß vom 4. Juni 1991 \n- 4 NB 35.89 - BRS 52 Nr. 9, \nm.w.N.,\n\n29\n\nder sich der beschließende Senat bereits mehrfach \nangeschlossen hat,\n\n30\n\nvgl. etwa Senatsbeschluß vom \n1. Oktober 1996 - 10a D 102/96.NE - im \nVerfahren der Eltern des Antragstellers \ngegen den Bebauungsplan Nr. 13 in \nseiner Ursprungsfassung,\n\n31\n\nauch dann auszugehen, wenn der Antragsteller solche ihn \nnicht berührende Teile des Bebauungsplans in seinen \nNormenkontrollantrag einbezieht, die sich schon aufgrund \nvorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den \nAntragsteller erkennbar als abtrennbare und selbständig \nlebensfähige Teile einer unter dem Dach eines einheitlichen \nBebauungsplans zusammengefaßten Gesamtregelung darstellen. In \nsolchen Fällen des \"zu weit Greifens\" eines \nNormenkontrollgesuchs fehlt es dem Antrag - ausnahmsweise - in \ndiesem Umfang schon an dem erforderlichen \nRechtsschutzinteresse mit der Folge seiner teilweisen \nUnzulässigkeit. Das Gleiche kommt in Betracht, wenn der \nAntragsteller einen gänzlich geringfügigen Nachteil bzw. \n- nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in seiner jetzigen \ngesetzlichen Ausformung - eine Rechtsbetroffenheit, die für \ndie Antragsbefugnis noch ausreichend sein mag, dazu benutzt, \neinen Bebauungsplan auch wegen anderer selbständiger \nRegelungen, die ihm - aus welchen Gründen auch immer - nicht \ngefallen, für ihn aber in Wahrheit keine Rechtsverletzung \nbewirken können, insgesamt anzugreifen.\n\n32\n\nDer Senat hat das Gesuch des Antragstellers um Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes in seinem Beschluß vom 23. Dezember \n1998 an diesen Maßstäben gemessen. Er hat nach den die \nstreitige Planung ausmachenden Festsetzungen und den \nzugrundeliegenden Zielen eine zur teilweisen Unzulässigkeit \ndes Antrags führende evidente Teilbarkeit des streitigen \nBebauungsplans Nr. 13 - 1. Änderung + Erweiterung - bejaht. \nDabei ist in Kenntnis der hierauf bezogenen hohen \nAnforderungen auf die im wesentlichen gleichgerichtete \nBeurteilung hingewiesen worden, die der Senat in bezug auf den \nUrsprungs-Bebauungsplan Nr. 13 im Normenkontrollverfahren der \nEltern des Antragstellers 10a D 102/96.NE vorgenommen und dort \nim einzelnen begründet hat. Lediglich für den Bereich östlich \nder O. straße, der im Ursprungsbebauungsplan als \nSondergebiet \"Motel\" festgesetzt worden war, hat der Senat im \nVerfahren 10a B 2027/98.NE, nachdem für diesen Bereich nunmehr \ndie Festsetzung eines gegliederten Gewerbegebietes getroffen \nworden ist, wegen der sich hieraus ergebenden Nutzungsbezüge \nund der Einbindung dieser Flächen in das dortige \nErschließungssystem eine evidente Abtrennbarkeit und \nEigenständigkeit nicht mehr bejaht. Für den Bereich westlich \nder Staßenführung bis zur Trasse der Bundesautobahn ist \ndemgegenüber die Beurteilung, daß dieser sich als eine \naugenfällig eigenständige Planung darstellt, beibehalten \nworden. Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung \nauch für das Hauptsacheverfahren fest. Dieser Planbereich ist, \nwas seine städtebaulich relevanten Wirkungen betrifft, \neigenständig. Er hat, nicht zuletzt wegen der gegebenen \nEntfernungen und seiner völlig eigenständigen Erschließung, \nkeinerlei Bezug zu Rechten des Antragstellers bzw. zu ihm als \neigen zukommenden Belangen. Er soll darüber hinaus nach dem \nWillen des Rates - durch Maßgaben, die außerhalb des Plans \numgesetzt werden sollen - gerade einem \"überregional \nbedeutsamen Gewerbe\" mit entsprechenden Anforderungen an die \nVerkehrsinfrastruktur vorbehalten bleiben (vgl. Ziffer 1.414 \nder Niederschrift der Ratssitzung vom 24. Juni 1998) und damit \nauf der Basis der Ausweisung als Gewerbegebiet einen \narteigenen Charakter erhalten. All dies ist ohne weiteres und \nfür jedermann ersichtlich. Die gegenteiligen Ausführungen des \nAntragstellers im Anschluß an die Eilentscheidung des Senats \nhaben Ansätze, die eine andere Beurteilung der \nplanungsrechtlichen Situation und der hieraus folgenden \nprozessualen Konsequenzen rechtfertigen oder gar gebieten \nkönnten, nicht hervortreten lassen.\n\n33\n\n2. Soweit der Normenkontrollantrag zulässig ist, hat er im \nbezeichneten Umfang Erfolg. Die den Bereich östlich der \nStraßen Im G. /O. straße erfassende Planung leidet an \nMängeln, die ihre Unwirksamkeit zur Folge haben. Diese Mängel \nsind allerdings in einem ergänzenden Verfahren im Verständnis \ndes § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB behebbar. Sie führen deshalb \nnicht zur Nichtigkeit der Planung. Der Senat hat daher \nlediglich auszusprechen, daß der Bebauungsplan in dem \nbetreffenden räumlichen Bereich bis zur Behebung der Mängel \nnicht wirksam ist, § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO.\n\n34\n\na) Im Verfahren des Antragstellers um Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes ist bereits im einzelnen dargelegt worden \n(Blätter 5 bis 7 Mitte des Beschlusses vom 23. Dezember 1998), \ndaß die Planung wegen Verletzung der aus § 3 Abs. 3 BauGB \n- hier in der Fassung vom 27. August 1997, BGBl I 2141 - \nfolgenden Anforderungen verfahrensfehlerhaft zustandegekommen \nist und dieser Verfahrensmangel gemessen an den Regelungen der \n§§ 214 Abs. 1 Nr. 1, 215 Abs. 1 BauGB auch erheblich ist. \nHieran wird für das Hauptsacheverfahren festgehalten und wegen \nder Begründung im einzelnen auf die Ausführungen in der die \nEilsache abschließenden Entscheidung verwiesen. Die \nAntragsgegnerin hat dieser Beurteilung in der Folgezeit nichts \nmehr entgegengesetzt, vielmehr durch Einleitung entsprechender \nVerfahrensschritte hieraus bereits Konsequenzen gezogen.\n\n35\n\nb) Gegen sonstige Verfahrensanforderungen ist allerdings \nnicht verstoßen worden. Das von der Antragsgegnerin \ngleichzeitig durchgeführte Verfahren zur Änderung ihres \nFlächennutzungsplans und zur Aufstellung des hier streitigen \nBebauungsplans rechtfertigt sich aus § 8 Abs. 3 BauGB n.F. . \nDaß der Bebauungsplan zunächst bekanntgemacht worden war, \nbevor die auf die zugleich beschlossene Änderung des \nFlächennutzungsplans bezogene Genehmigung der Bezirksregierung \nerteilt war, ist nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB \nbeanstandungsfrei. Auf die nachfolgend, nämlich nach Vorliegen \nder Genehmigung der Bezirksregierung für die Änderung des \nFlächennutzungsplans, durchgeführte erneute Bekanntmachung des \nSatzungsbeschlusses kommt es damit nicht einmal an.\n\n36\n\nc) Daß die Antragsgegnerin entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4, \n2. Teilsatz BauGB u.a. dem Antragsteller das Ergebnis der \nPrüfung seiner Anregungen aus der Offenlegung durch den Rat \nnicht ausdrücklich mitgeteilt hat, ist für den Bestand des \nBebauungsplans in formeller Hinsicht unerheblich.\n\n37\n\nVgl. statt vieler: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 \nRdn. 58 m.w.N.\n\n38\n\nd) Der hier zu prüfende Planinhalt leidet auch an \nmateriellen Mängeln. \n\n39\n\n- Der Antragsteller hat zutreffend gerügt (§ 215 Abs. 1 \nNr. 2 BauGB), daß die vom Rat der Antragsgegnerin in der \nSitzung vom 24. Juni 1998 beschlossenen Änderungen, soweit sie \nsich insbesondere auf die Herabzonung eines Teils seiner \nGrundflächen (Flurstücke 500 und 284) zu nur beschränkt \nnutzbaren gewerblichen Bauflächen sowie auf die Änderung der \nzulässigen Gebäudehöhe (auf max. 14,0 m) im Umfeld auch seiner \nLiegenschaften beziehen, auf einem Abwägungsmangel beruhen, \nder gemäß §§ 1 Abs. 6, 214 Abs. 3 BauGB erheblich ist. Die aus \ndiesen Änderungen gerade in bezug auf die Grundflächen des \nAntragstellers folgenden Rechtswirkungen, insbesondere die \nBeschränkung der Nutzungsmöglichkeiten im Vergleich zu den \nNutzungsmöglichkeiten, die aus dem Bebauungsplan in seiner \nUrsprungsfassung folgten, sind vom Rat ersichtlich nicht \nabwägend in den Blick genommen worden. Gleiches gilt für die \nWirkungen der geänderten Maßfestsetzungen. Die \nPlanaufstellungsvorgänge lassen insoweit eine nicht abwägend \ngeprüfte Übernahme der entsprechenden Anregungen des \nStaatlichen Umweltamtes und des an der Planung interessierten \nEntsorgungsunternehmens - letzteres sogar über dessen Begehren \nhinausgreifend - zutage treten. Die Antragsgegnerin hat auf \ndie hierauf bezogenen Hinweise in der Eilentscheidung des \nSenats nichts weiter ausgeführt, was entgegen dem \ndokumentierten Inhalt des Planaufstellungsverfahrens auf eine \nabwägende Behandlung dieser planungserheblichen Aspekte durch \nden Rat hindeuten könnte. \n\n40\n\n- Sonstige materielle Mängel sind demgegenüber nicht \nfestzustellen. Hervorzuheben ist auch mit Blick auf das \nVorbringen des Antragstellers, soweit der Senat die damit \nangesprochenen Aspekte nicht bereits der Sache nach in dem den \nBeteiligten bekannten Beschluß vom 1. Oktober 1996 \n- 10a D 102/96.NE - behandelt hat, lediglich folgendes:\n\n41\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat sich, wie schon aus der \nSitzungsniederschrift vom 24. Juni 1998 folgt, mit den vom \nAntragsteller und anderen Bürgern gemachten Anregungen - und \nBedenken - im einzelnen detailliert auseinandergesetzt. Die \ndabei gefundenen Ergebnisse, die sich in der Umsetzung jeweils \nauf hierfür zur Verfügung stehende Rechtsgrundlagen stützen \nkönnen, sind unter Abwägungskriterien beanstandungsfrei. Das \ngilt namentlich für die Behandlung der Rügen, die sich auf die \nWirkungen der streitigen Planung auf die Umgebungsnutzungen \ninnerhalb und außerhalb des Plangebiets beziehen. Die Wertung \ndes Rates, daß die planerisch ermöglichten Vorhaben wegen \nihrer Emissionen und auch wegen ihrer \nErschließungserfordernisse umgebungsverträglich eingebunden \nwerden können, läßt eine Fehlgewichtung nicht erkennen. Daß \ndabei auf die plangemäße Dimensionierung des \nErschließungssystems und auf den aus der Ursprungsplanung nur \neingeschränkt folgenden Schutzgrad vorhandener Nutzungen \n- einschließlich Wohnnutzung - abgehoben worden ist, ist \nbeanstandungsfrei. Dabei durfte der Rat, wie in der \nRechtsprechung geklärt ist, einbeziehen, daß bei der \nAusnutzung der planerischen Festsetzungen im jeweiligen \nEinzelfall - das ansiedlungswillige Recyclingunternehmen ist \ndabei nur ein Beispiel für die dem Grunde nach im Plangebiet \nermöglichten Nutzungen - im Einzelzulassungsverfahren noch \nRaum für eine Nach- und Feinsteuerung zur Sicherung der \nwechselseitigen Verträglichkeiten besteht. Auch kann nicht \nbeanstandet werden, daß der Plangeber nunmehr - nach Wegfall \ndes Sondergebietes \"Motel\" - für die dort bestimmte \ngewerbliche Baufläche das ursprünglich festgesetzte Zu- und \nAbfahrtverbot (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) in Richtung auf die \nO. straße aufgehoben hat. Die hierfür verdeutlichten \nGründe tragen diese Entscheidung ohne weiteres, wenn sie sich \nnicht ohnehin aufdrängen. Grundstücke in einem Gewerbegebiet \nsind auf Zu- und Abfahrtmöglichkeiten geradezu angewiesen. Daß \nder Rat seinen Planungswillen mit den von ihm nunmehr dort \ngetroffenen Festsetzungen objektiv verfehlt hätte, kann \ngleichfalls nicht festgestellt werden. Allerdings wäre dies \nbedenklich, wenn mit der im Grenzbereich zwischen der Trasse \nder O. straße und dem östlich angrenzenden Gewerbegebiet \ngetroffenen Festsetzung einer Pflanzgebotsfläche (§ 9 Abs. 1 \nNr. 25a BauGB) \"für flächenhafte Anpflanzungen mit Bäumen und \nSträuchern\" eine Regelung getroffen worden wäre, die schon aus \nsich heraus ausschließen würde, daß dort auch Zufahrten \nangelegt werden können. Eine solche Bedeutung hat der Rat der \nAntragsgegnerin jedoch, seiner ihm zukommenden \nRegelungsbefugnis entsprechend,\n\n42\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 29. Oktober \n1992 - 3 A 2703/89 - teilw. abgedruckt \nin: Stelkens/Roeder, Rechtsprechungs-\nsammlung des OVG NW im Erschließungs- und \nErschließungsbeitragsrecht - RSE -, zu \n§ 125 BBauG/BauGB, dort zu festgesetzten \nStraßenrandbegrünungen, und Urteil vom \n6. Juli 1995 - 3 A 222/92 -; s. auch \nBVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 1998 \n- 4 NB 4.97 - und vom 27. Januar 1999 - 4 \nB 129.98 - zur Festsetzung einer Fläche \nfür die Landwirtschaft,\n\n43\n\nder genannten Bestimmung nicht beigegeben, wie ihre Auslegung \nin Zusammenschau mit den im übrigen im Plan getroffenen \nRegelungen verdeutlicht. In den Bereichen, in denen der Rat \nbei einem Angrenzen von Pflanzgebotsflächen und der \nöffentlichen Verkehrsfläche (B 67) eine Zufahrtnahme auf \nangrenzende Bauflächen ausschließen wollte, um eine Zu- und \nAbfahrt auf die Bundesstraße zu verhindern, hat er durch \nVerwendung des entsprechenden Planzeichens eine eindeutige \nFestsetzung getroffen (nämlich längs der B. Straße). \nIn anderen Bereichen grenzen Pflanzgebotsflächen an \nöffentliche Verkehrsflächen an, die nach Fortfall eines für \nein Motel vorgesehenen Sondergebiets nun wieder - auch - der \ninneren Erschließung des Gewerbegebietes dienen. Wenn in \ndiesem Bereich eine solche zeichnerische Darstellung eines Zu- \nund Abfahrtsverbotes gerade nicht - mehr - Gegenstand der \nPlanung geworden ist, läßt sich hieraus die vom Rat gewollte \nDifferenzierung zweifelsfrei ableiten.\n\n44\n\nDaß der Bebauungsplan durch die textliche Festsetzung Nr. 3 \neine ausdrückliche Regelung getroffen hat, wonach innerhalb \nder \"Verkehrsgrünflächen\" die erforderlichen \nGrundstückszufahrten zulässig sind, hat dies einen anderen \nRegelungsbezug, der der Systematik der Planung im übrigen \nnicht entgegensteht.\n\n45\n\nDie textliche Festsetzung Nr. 2 des Bebauungsplans über den \nAusschluß von Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet mit ihrer \nergänzenden Ausnahmebestimmung, die sich in der Sache als \nGliederungsregelung auf § 1 Abs. 9 BauNVO stützt, ist \ngleichfalls beanstandungsfrei. Wenn dort die \nZulassungsfähigkeit einzelner Unterarten von \nEinzelhandelsnutzungen im Ausnahmewege davon abhängig gemacht \nwird, daß von diesen \"keine negativen städtebaulichen \nAuswirkungen zu erwarten\" sein dürfen, sind \nBestimmtheitsfragen nicht aufgeworfen. Der damit angesprochene \nPrüfungsmaßstab lehnt sich an den des § 11 Abs. 3 BauNVO an, \nder dort seine die Einzelfallentscheidung hinreichend sicher \nermöglichende Ausprägung gefunden hat. Gleiches hat bei \nÜbertragung dieses Maßstabs auf eine Gliederungsregelung in \nbezug auf Gewerbegebiete zu gelten.\n\n46\n\nLetztlich ist für den materiellen Bestand der streitigen \nPlanung unerheblich, daß die getroffene Gliederungsregelung in \nAnknüpfung an den Abstandserlaß 1990 erfolgt ist, obwohl im \nZeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits der Abstandserlaß \n1998 (Runderlaß vom 2. April 1998) als ministerielle \nEmpfehlung seinem Inhalt nach feststand. Diesen Erlaß, der \nohnehin keine unmittelbare Bindungswirkung für die \nAntragsgegnerin bewirkt, brauchte sie schon deshalb nicht zum \nMaßstab der beabsichtigten Gliederung zu machen, weil er erst \nam 2. Juli 1998 (MBl.NW 1998 Nr. 43) und damit nach \nSatzungsbeschluß bekanntgemacht worden ist. Eine dynamische, \nspätere technische Regelwerke oder Empfehlungen aufnehmende \nBestimmung ist nicht Gegenstand des streitigen Bebauungsplans \ngeworden.\n\n47\n\nDie nach alledem unter 2.a) und d) 1. Spiegelstrich \nfestzustellenden formellen und materiellen Mängel führen nicht \nzur Nichtigkeit der streitigen Planung. Sie sind vielmehr \nwegen ihres Charakters als bloße Verfahrensverstöße bzw. wegen \ndes den Kern der Planungsentscheidung nicht betreffenden \nGewichts der materiellen Mängel, \n\n48\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober \n1998 - 4 CN 7.97 - und Beschluß vom \n10. November 1998 - 4 BN 45.98 -, \n\n49\n\nin einem ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB \nbehebbar.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nund berücksichtigt das Maß des jeweiligen Obsiegens bzw. \nUnterliegens. \n\n51\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n52\n\nDie Nebenentscheidungen im übrigen folgen aus § 167 VwGO, \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307672","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-22/10a-d-138-98-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307672","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307672","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-22/10a-d-138-98-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307672","retrieved":"2026-07-09 03:36:25.494491+00:00"}}