{"status":"available","doknr":"OLD307682","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0421.16B441.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-04-21","aktenzeichen":"16 B 441/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Antragstellerin zu 1. auf Zulassung der Beschwerde wird \nverworfen, der entsprechende Antrag der Antragstellerin zu 3. wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerinnen zu 1. und zu 3. tragen die Kosten des gerichtskostenfreien \nRechtsmittelverfahrens je zur Hälfte.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer nur noch von den Antragstellerinnen verfolgte Antrag \nauf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Antrag auf Beschwerdezulassung der Antragstellerin \nzu 1. ist unzulässig. Dabei kann offen bleiben, inwieweit die \nnach Ergehen der angefochtenen Entscheidung erfolgten \nModifizierungen des Rechtsschutzzieles einer \nBeschwerdezulassung im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes entgegenstehen. Vorliegend treten nämlich \nweitere Besonderheiten hinzu, wegen derer der Antragstellerin \nzu 1. ein billigenswertes Rechtsschutzinteresse abgesprochen \nwerden muß. Zum einen kann nicht mehr ohne weiteres davon \nausgegangen werden, daß die Antragstellerin überhaupt noch an \nder Weiterverfolgung der zuletzt, mit Schriftsatz vom 5. April \n1999, gestellten Anträge interessiert ist. Dagegen spricht, \ndaß sie entgegen den im besagten Schreiben mitgeteilten \nAbsichten den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners \nverlassen hat und sich nunmehr nach den telefonisch \nmitgeteilten Angaben ihres Prozeßbevollmächtigten in einer \nPension im Raum S. aufhält. Es kann daher nicht mehr \nhinreichend sicher davon ausgegangen werden, daß die zuletzt \nerstrebte Übernahme der Unterbringungskosten in einem von zwei \nbenannten Hotels in D. und der zusätzlich anfallende \nnotwendige Lebensbedarf während des Verweilens in einer dieser \nUnterkünfte jetzt noch weiterverfolgt wird. Unter diesen \nUmständen erweckt das prozessuale Vorgehen der Antragstellerin \nden Eindruck, als gehe es ihr nicht um eine konkrete - und vom \nAntragsgegner begleitete - Hilfe in der aktuellen Lage nach \ndem Auszug aus der Wohnung K. in D. , \nsondern gleichsam um eine Verpflichtung des Antragsgegners \n\"dem Grunde nach\". Für solchermaßen von der konkreten \nBedarfslage losgelöste Grundsatzentscheidungen ist indessen \nder vorläufige Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO \neinschließlich des sich gegebenenfalls anschließenden \nRechtsmittelverfahrens der ungeeignete Ort. \n\n4\n\nDarüber hinaus fehlt es auch deshalb am \nRechtsschutzbegehren der Antragstellerin zu 1., weil der \nAntragsgegner im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens erneut in \neine eingehende Prüfung des Hilfefalles eingetreten ist und \ndie Antragstellerin um Klarstellungen gebeten hat, deren \nNotwendigkeit auch vom Senat gesehen wird. Das gilt vor allem \nfür die Fragen nach dem Verbleib der erst jetzt \nbekanntgewordenen Schenkung der Familie Heege von rund \n50.000 DM und nach der Finanzierung des bis vor kurzem von der \nAntragstellerin genutzten Kraftfahrzeuges. Die ohne \nOffenlegung des zwischenmenschlichen oder geschäftlichen \nHintergrundes mitgeteilte Überlassung eines derart hohen \nGeldbetrages im Juli 1997 wirft entgegen der von den \nAntragstellern eingenommenen Sichtweise auch jetzt noch \nZweifel an der behaupteten Hilfebedürftigkeit auf, weil der \nVerbleib des Geldes weitgehend ungeklärt ist und die \nAntragsteller nach den unwidersprochen gebliebenen Darlegungen \ndes Antragsgegners selbst unmittelbar nach der Erhalt der \nSumme mit nachgerade dramatischen Behauptungen um Hilfe zum \nLebensunterhalt nachgesucht haben, was ohne zureichende \nErklärungen, an denen es indessen bislang fehlt, den Verdacht \nfortwirkender Manipulationen hervorrufen muß. Da der Besitz \nund die Nutzung eines Kraftfahrzeuges trotz behaupteter \nNotlage die Annahme verdeckter Einkünfte nahelegt, hat der \nAntragsgegner - wie auch der Senat - mit Recht glaubhafte, das \nheißt hinreichend belegte und überprüfbare Angaben zur \nKostentragung für die Zeit der Antragstellung beim \nVerwaltungsgericht gefordert; die Notwendigkeit, die einmal \nentstandenen Zweifel an der weitgehenden Einkommenslosigkeit \nder Antragsteller durch eine derartige Glaubhaftmachung zu \nzerstreuen, wird nicht dadurch beseitigt, daß auf mehrere \nJahre zurückliegende Glaubhaftmachungen verwiesen und die \nAbmeldung des zuletzt genutzten Fahrzeuges behauptet wird. Der \nSenat vermag ein billigenswertes Rechtsschutzinteresse nicht \nzu erkennen, so lange die umfassend anwaltlich beratene \nAntragstellerin zu 1. es versäumt, im Zusammenwirken mit dem \nAntragsgegner die ihr mögliche und zumutbare Klärung ihrer \nwirtschaftlichen Situation herbeizuführen.\n\n5\n\nHinsichtlich der Antragstellerin zu 3. geht der Senat \nZweifeln an der Zulässigkeit des Zulassungsantrages, die sich \naus dem vorstehend geschilderten - und auch der \nAntragstellerin zu 3. zuzurechnenden - prozessualen Vorgehen \nder Antragstellerin zu 1. sowie aus dem zwischenzeitlichen \nFallenlassen des auf sie bezogenen Rechtsschutzbegehrens im \nSchriftsatz des Prozeßbevollmächtigten vom 29. März 1999 \nresultieren, nicht weiter nach, weil es jedenfalls an den \nVoraussetzungen des allein geltend gemachten \nBeschwerdezulassungsgrundes entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses) fehlt. Jedenfalls im Ergebnis bestehen keine \nernstlichen Zweifel am Beschluß des Verwaltungsgerichts, weil \nÜberwiegendes gegen das Bestehen eines Anordnungsgrundes \nspricht. Die Antragstellerin zu 3. ist von der Familie Heege \naufgenommen worden und erhält derzeit von dieser den \nnotwendigen Lebensunterhalt; Anhaltspunkte dafür, die Familie \nHeege könne ihre Hilfeleistung in naher Zukunft einstellen, \nbestehen nicht. Wenngleich Hilfesuchende von Rechts wegen \nnicht dauerhaft auf die Hilfsbereitschaft nahestehender, aber \nnicht unterhaltsverpflichteter Personen verwiesen werden \nkönnen, und daher ein solcher Umstand in einem \nHauptsacheverfahren dem Hilfebegehren nicht rundweg \nentgegengehalten werden könnte, fehlt es doch an den \nbesonderen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme vorläufigen \nRechtsschutzes, so lange der sozialhilferechtliche Bedarf wie \nvorliegend kontinuierlich von Dritten gedeckt wird.\n\n6\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n15. September 1997 - 8 B 2097/96 -.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1 und 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 100 Abs. 1 ZPO.\n\n8\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307682","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-21/16-b-441-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307682","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307682","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-21/16-b-441-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307682","retrieved":"2026-07-09 03:36:26.430811+00:00"}}