{"status":"available","doknr":"OLD307698","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0420.18B1338.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-04-20","aktenzeichen":"18 B 1338/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert. \n\nDer Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die \nAbschiebung der Antragsteller bis zum Eintritt der Bestandskraft seiner \nOrdnungsverfügung vom 5. Februar 1997 einstweilen auszusetzen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird für das gesamte Verfahren auf 16.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet. \n\n3\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n4\n\nden Antragsgegner im Wege einer \neinstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, die Abschiebung der \nAntragsteller bis zum Eintritt der \nBestandskraft der Ordnungsverfügung vom \n5. Februar 1997 einstweilen \nauszusetzen,\n\n5\n\nhat Erfolg.\n\n6\n\nVorläufiger Rechtsschutz gegen die Abschiebung der \nAntragsteller kann nur im Wege einer einstweiligen Anordnung \n(§ 123 VwGO) auf Duldung (§ 55 Abs. 1 AuslG) gewährt werden; \ndenn ihr mit Schreiben vom 14. August 1996 gestellter Antrag \nauf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis hat kein Fiktionsrecht \nnach § 69 AuslG ausgelöst. Dem standen nach der \nbestandskräftigen Ablehnung des letzten Asylantrages § 69 Abs. \n2 Satz 2 Nr. 2 AuslG,\n\n7\n\nvgl. Senatsbeschluß vom 2. Februar \n1994 - 18 B 3716/92 -,\n\n8\n\nsowie § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG entgegen. \n\n9\n\nZwar scheidet nach der Senatsrechtsprechung die Erteilung \neiner Duldung für die Dauer eines \nAufenthaltsgenehmigungsverfahrens aus gesetzessystematischen \nGründen grundsätzlich aus, wenn ein vorläufiges Bleiberecht \nnach § 69 AuslG nicht eingetreten ist.\n\n10\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 30. August \n1995 - 18 B 660/94 -, und vom 26. März \n1998 - 18 B 2195/96 -.\n\n11\n\nEtwas anderes gilt jedoch zur Sicherung eines effektiven \nRechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), wenn nur mit Hilfe \neiner einstweiligen Anordnung sichergestellt werden kann, daß \neine ausländerrechtliche Regelung ihrem Sinn und Zweck nach \ndem begünstigten Personenkreis zugute kommt. So ist es hier. \nDie Antragsteller stützen ihr Begehren auf die \nHärtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem \nAufenthalt, Az.: SIK 09/25-1, IMK-Beschluß vom 29. März 1996 \n(im folgenden: Härtefallregelung). Hierin ist eine \nBleiberechtsregelung u. a. für Asylbewerberfamilien getroffen \nworden, die sich schon jahrelang in Deutschland aufhalten und \nfaktisch integriert sind. Damit setzt die Härtefallregelung in \nAbweichung von dem in § 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG aufgestellten \nGrundsatz, daß eine Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in \nder Form des Sichtvermerks einzuholen ist, voraus, daß der \nBefugnisantrag vom Inland aus verfolgt werden kann. Daraus \nfolgt zugleich, daß auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus \nRechtsgründen (§ 55 Abs. 2 bzw. 4 AuslG) jedenfalls dann zu \nverzichten ist, wenn ein Ausländer glaubhaft macht, daß er die \nVoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis \nnach der Härtefallregelung erfüllt, er also neben dem durch \neine ihm drohende Abschiebung gegebenen Anordnungsgrund auch \neinen Anordnungsanspruch besitzt. Daß ist hier der Fall. \n\n12\n\nDen Antragstellern droht aufgrund der bereits am 18. August \n1994 im Asylverfahren ergangenen Abschiebungsandrohung die \nAbschiebung in den Libanon. Der Antragsgegner hat es mit \nBescheid vom 5. Februar 1997 abgelehnt, ihnen eine \nAufenthaltsbefugnis auf der Grundlage der hier allein in \nBetracht kommenden Härtefallregelung zu erteilen. Gegen die \nRechtmäßigkeit dieser Ordnungsverfügung bestehen erhebliche \nBedenken.\n\n13\n\nEs sprechen gewichtige Gründe dafür, daß die Antragsteller \ndie tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Härtefallregelung \nerfüllen. Die Antragsteller gehören zu einer \nAsylbewerberfamilie im Sinne der Nr. III.1. der \nHärtefallregelung. Die Vorschrift erfaßt - wie Nr. 1 des \nErlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 10. Juli 1996, I B 3/44.40, klarstellt - auch \nAsylbewerberfamilien, deren Verfahren - wie hier - bereits \nbeendet ist. Im vorliegenden Fall erfüllen alle Personen die \nzeitlichen Zuzugsvoraussetzungen. Die Antragsteller zu 1., 2. \nund 3. sind am 26. Oktober 1989 in das Bundesgebiet \neingereist; die Antragstellerin zu 4. ist am 13. Juni 1990 in \nDeutschland geboren. \n\n14\n\nSoweit die vorgelegten Verwaltungsvorgänge eine weitere \nPrüfung zulassen, erfüllen die Antragsteller auch die übrigen \nAnspruchsvoraussetzungen. Sie sind abgelehnte Asylbewerber, \ndie kein Asylverfahren mehr betreiben. Zur Familie gehören mit \nden Antragstellern zu 3. und 4. zwei minderjährige Kinder der \nAntragsteller zu 1. und 2. Es spricht ferner alles dafür, daß \ndie Familienmitglieder ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet \ngefunden haben und in häuslicher Gemeinschaft leben. Der \nAntragsteller zu 1. steht in einem unbefristeten \nArbeitsverhältnis. Die Antragsteller zu 3. und 4. besuchen \n- ausgenommen eine möglicherweise auf einem Irrtum beruhende \nverfahrensbedingte Unterbrechung im Jahre 1997 - deutsche \nSchulen. Auch kann nach summarischer Prüfung nicht davon \nausgegangen werden, daß die Antragsteller ihre \nAufenthaltsbeendigung vorsätzlich im Sinne der \nHärtefallregelung hinausgezögert haben. Eine derartige \nVerzögerung ist nach deren Nr. III.1. Abs. 3 beispielsweise \nbei wiederholten Asylfolgeanträgen anzunehmen. Dagegen haben \ndie Antragsteller bisher erst ein Asylfolgeverfahren \nbetrieben. \n\n15\n\nEine Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung durch die \nAntragsteller kann nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht \ndaraus hergeleitet werden, daß sie mangels gültiger Pässe ihre \nPaßpflicht nicht erfüllen. Die Antragsteller haben nach nur \nkurzem Zögern im Februar 1995 in erforderlichem Umfang bei der \nBeantragung von Paßpapieren mitgewirkt. Daß sie es \nanschließend an weiteren erforderlichen Mitwirkungshandlungen \nschuldhaft haben fehlen lassen, läßt sich den Akten mit der \nerforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht \nentnehmen. Unter diesen Umständen dürfte der Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis wohl auch nicht entgegenstehen, daß die \nAntragsteller gegenwärtig entgegen Nr. III.2. der \nHärtefallregelung ihre Paßpflicht nicht erfüllen. Zwar \nverlangt die Härtefallregelung uneingeschränkt die Erfüllung \nder Paßpflicht. Es ist jedoch naheliegend, daß damit allein \ndie sich für jeden Ausländer aus § 4 Abs. 1 AuslG ergebende \nVerpflichtung zum Paßbesitz angesprochen wird und die \nAusnahmemöglichkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG nicht zumindest \nentsprechende Anwendung findet. \n\n16\n\nEbenfalls noch nicht abschließend beurteilen läßt sich, ob \ndie Antragsteller die in der Härtefallregelung vorausgesetzte \nSicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von \nSozialhilfe (vgl. III.2. der Härtefallregelung) erfüllen. \nInsoweit spricht vieles dafür, daß der Antragsgegner von \nfalschen Berechnungsvoraussetzungen ausgeht und er nur deshalb \nden Lebensunterhalt als nicht gesichert bewertet. Unklar ist, \nwarum er dem Bedarf der Antragsteller \nKrankenversicherungsbeiträge hinzurechnet, trotzdem diese \nbereits in vollem Umfang vom Arbeitgeber des Antragstellers zu \n1. (unter Einschluß des Arbeitnehmeranteils) an die \nKrankenkasse abgeführt werden. Unverständlich ist ferner, \nwarum vom Einkommen des Antragstellers zu 1. pauschal \n270,00 DM abgesetzt werden. Soweit es sich hierbei um die mit \nder Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben \nim Sinne von § 76 Abs. 1 Nr. 4 BSHG handeln sollte, wäre in \neinem Hauptsacheverfahren die Vereinbarkeit einer derartigen \nPauschalierung mit den ausländerrechtlichen Grundsätzen zu \nklären. Auf der Bedarfsseite begegnet es außerdem Bedenken, \nMietkosten in Höhe von 1200,00 DM zu berücksichtigen, ohne \neinen Anteil für den in Haushaltsgemeinschaft mit den \nAntragstellern lebenden J. O. , der vom Antragsgegner \naus der Einkommensberechnung herausgenommen worden ist, \nabzuziehen.\n\n17\n\nHinzukommt, daß die Antragstellerin zu 2. seit März 1999 \neinen Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung \nbesitzt, für den sie nach Auskunft des Arbeitsamtes K. \neine Arbeitserlaubnis erhält, sobald sie über eine \nAufenthaltsgenehmigung verfügt. Auch dieser \nberücksichtigungsfähige Umstand (vgl. Nr. 5 Abs. 3 des o. g. \nErlasses vom 10. Juni 1996) wurde vom Antragsgegner bisher \nunbeachtet gelassen.\n\n18\n\nWeiterhin bleibt zweifelhaft, ob - wie in Nr. III.2. Satz 1 \nder Härtefallregelung geregelt - die Aufenthaltsbefugnis \nungeachtet der Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 AuslG zu \nerteilen ist,\n\n19\n\nvgl. hierzu Senatsbeschluß vom \n29. September 1994 - 18 B 3351/93 -; \nzur Frage der Rechtsnatur von \nAnordnungen nach § 32 AuslG vgl. \nBVerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 1 C \n34.93 -, InfAuslR 1996, 392,\n\n20\n\noder ob diese ggf. erfüllt werden.\n\n21\n\nSollte - worauf immerhin der Wortlaut deutet - § 32 AuslG \neine Rechtsgrundverweisung auf §§ 30, 31 Abs. 1 AuslG \nenthalten, dann läge seine Bedeutung allein darin, daß in ihm \nhinsichtlich der in § 32 AuslG enthaltenen unbestimmten \nRechtsbegriffe (völkerrechtliche oder humanitäre Gründe, \nWahrung politischer Interessen) der Exekutive eine \nEinschätzungsprärogative eingeräumt worden ist, und daß er \ndarüber hinaus eine Ermessensbindung der Ausländerbehörden \nermöglichen soll. Im übrigen müßten die (weiteren) \nTatbestandsvoraussetzungen des § 30 AuslG in jedem Einzelfall \nerfüllt sein. \n\n22\n\nDer Senat hält das vorliegende Verfahren für ungeeignet, \nhinsichtlich der aufgeworfenen Fragen eine abschließende \nKlärung herbeizuführen, was zwingend auch weitere \nSachverhaltsermittlungen voraussetzte. Wie er bereits in \nfrüheren gleichgelagerten Verfahren entschieden hat, \n\n23\n\nvgl. Senatsbeschlüsse vom \n18. Dezember 1995 - 18 B 1691/95 -, \nNWVBl. 1996, 226, und vom 9. Oktober \n1997 - 18 B 3540/95 -,\n\n24\n\nwürde damit der in einem lediglich auf die Erlangung \nvorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren angemessene \nPrüfungsrahmen überschritten. Eine Klärung muß deshalb dem \nVerfahren zur Hauptsache vorbehalten bleiben.\n\n25\n\nNach allem kann insbesondere unter Berücksichtigung dessen, \ndaß in der Erlaßlage ein öffentliches Interesse am Verbleib \nder dort angesprochenen Personen in Deutschland zum Ausdruck \nkommt, der weitere Aufenthalt der Antragsteller in Deutschland \nhingenommen werden, bis eine endgültige Entscheidung über \nAufenthaltsgenehmigung oder Aufenthaltsbeendigung gefallen \nist, ohne daß nennenswerte öffentliche Interessen \nentgegenstünden.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3, 20 \nAbs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Dabei hat der Senat in \nAbänderung des erstinstanzlichen Beschlusses entsprechend der \nständigen Streitwertpraxis in Verfahren der vorliegenden Art \nfür jeden Antragsteller 4.000,- DM angesetzt.\n\n27\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307698","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-20/18-b-1338-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307698","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307698","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-20/18-b-1338-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307698","retrieved":"2026-07-09 03:36:27.767606+00:00"}}