{"status":"available","doknr":"OLD307697","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0420.17B701.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-04-20","aktenzeichen":"17 B 701/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\n1\n\n G r ü n d e .\n\n2\n\nDer Antrag ist nicht begründet. \n\n3\n\nNach § 146 Abs. 4 VwGO steht den Beteiligten die Beschwerde \ngegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über einstweilige \nAnordnungen nur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht in \nentsprechender Anwendung von § 124 Abs. 2 VwGO zugelassen \nworden ist. In dem innerhalb der Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO zu stellenden Antrag auf Zulassung der Beschwerde sind \ndie Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, \ndarzulegen, § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. \n\n4\n\nDie von der Antragstellerin allein geltend gemachten \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts, §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, \nbestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend \ndargelegt, daß der Anordnungsantrag auf eine (grundsätzlich) \nunzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. \nWeiterhin ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, daß \nvorliegend die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise \nzulässige Vorwegnahme der Hauptsache nicht gegeben sind, nicht \nzu beanstanden. Art. 19 Abs. 4 GG fordert bei einem auf die \nVorwegnahme der Hauptsache gerichteten Verpflichtungsantrag \ndie Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, wenn ansonsten \nschwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile \nentstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die \nEntscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. \n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom \n19. Oktober 1977 - 2 BvR 42/76 -, \nBVerfGE 46, 166 = DVBl 1978, 172 und \nvom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, \nBVerfGE 79, 69 = DVBl 1989, 36.\n\n6\n\nNeben der Frage der Unzumutbarkeit des Abwartens im engen \nSinne kann die Entscheidung an den Erfolgsaussichten in der \nHauptsache ausgerichtet werden. Dafür ist erforderlich, daß \n- bei Anlegung eines strengen Maßstabes - das Begehren in der \nHauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des \nSachverhalts erkennbar Erfolg haben wird. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, \nBuchholz 310, § 123 VwGO Nr. 15.\n\n8\n\nBei der Prüfung der Erfolgsaussichten sind wiederum Fragen des \nGrundrechtsschutzes einzubeziehen, wenn dazu Anlaß besteht. \n\n9\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 25. Juli \n1996 - 1 BvR 638/96 -, DVBl 1996, 1367 \n= NVwZ 1997, 479 = EuGRZ 1996, 476.\n\n10\n\nDer Senat geht in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht \ndavon aus, daß der Antragstellerin trotz der Dauer des seit \nDezember 1998 beim Verwaltungsgericht Köln anhängigen \nKlageverfahrens, Az.: 12 K 10.286/98, ein Abwarten der \nHauptsacheentscheidung unabhängig von deren Erfolgsaussichten \nzugemutet werden kann. Allein die Dauer jenes Verfahrens steht \ndem bisher noch nicht entgegen. Ein Ausländer, der einen \nVisumsanspruch geltend macht, dessen Berechtigung von der \nAuslandsvertretung in Abrede gestellt wird, muß sich darauf \neinrichten, daß die erforderlich werdende gerichtliche \nÜberprüfung einige Zeit in Anspruch nimmt und vor ihrem \nAbschluß eine Einreise in das Bundesgebiet nicht möglich ist. \nDie damit zwangsläufig einhergehende Notwendigkeit, die \nbeabsichtigte familiäre Lebensgemeinschaft vorerst nicht im \nBundesgebiet führen zu können, ist ebenfalls hinzunehmen. Der \nfamiliäre Kontakt kann durch Telefonate, Briefe und Besuche in \nausreichender und zumutbarer Weise aufrechterhalten werden. \nDie bisherige Dauer des Hauptsacheverfahrens überschreitet den \nüblichen Rahmen nicht. Über die Dauer des Hauptsacheverfahrens \nhinausgehende besondere Gründe, aufgrund derer der \nAntragstellerin ein weiteres Abwarten unzumutbar wäre, sind \nvon ihr nicht glaubhaft gemacht worden. Dies gilt namentlich \nfür die von ihr behauptete angebliche Unfähigkeit ihres \nEhemannes, die Personensorge für die beiden gemeinsamen Kinder \nin ausreichendem Umfang auszuüben.\n\n11\n\nDoch auch wenn die Frage der ausnahmsweisen Zulässigkeit \nder Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung an den \nErfolgsaussichten in der Hauptsache ausgerichtet wird, ist \nkeine andere Entscheidung geboten, da sich derzeit nicht mit \ndem notwendigen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ein Erfolg in \nder Hauptsache prognostizieren läßt. \n\n12\n\nDer Antragstellerin steht kein Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzuges nach \nder allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 18 Abs. 1 \nAuslG zu. Weder besitzt ihr Ehemann eine \nAufenthaltsberechtigung (Nr. 1), noch ist er als \nAsylberechtigter anerkannt (Nr. 2), noch hat die Ehe schon zum \nZeitpunkt der Einreise des Ehemannes bestanden (Nr. 3), noch \ngehört der Ehemann der Gruppe der Ausländer der sogenannten \n2. Generation an (Nr. 4). Danach kommt für die Antragstellerin \nallenfalls die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im \nErmessenswege nach § 18 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AuslG in \nBetracht, wobei Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung \nauf Null nicht erkennbar sind. Der in der Begründung des \nZulassungsantrages vertretenen Rechtsauffassung, eine \nversagende Entscheidung komme nur ausnahmsweise in Betracht, \nwenn Unsicherheit darüber bestehe, ob die Ehe auf Dauer in \nDeutschland fortgesetzt werden solle, folgt der Senat nicht. \nVielmehr sind im Rahmen der vorliegend zu treffenden \nErmessensentscheidung unter anderem die Umstände zu \nberücksichtigen, unter denen der Ehemann und die Kinder der \nAntragstellerin das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erlangt \nhaben.\n\n13\n\nEine weitere Begründung des einstimmig gefaßten Beschlusses \nunterbleibt gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124 a Abs. 2 Satz 2 \nVwGO. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 \nAbs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG. \n\n15\n\nDieser Beschluß ist nicht anfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307697","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-20/17-b-701-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307697","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307697","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-20/17-b-701-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307697","retrieved":"2026-07-09 03:36:27.686899+00:00"}}