{"status":"available","doknr":"OLD307695","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0420.15A1007.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-04-20","aktenzeichen":"15 A 1007/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.962,87 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist abzulehnen, weil der geltend gemachte \nZulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Es ist nicht \nüberwiegend wahrscheinlich, daß die Klage in einem \ndurchzuführenden Berufungsverfahren Erfolg hätte.\n\n3\n\nDie Einwände der Klägerin, daß in einem Parallelverfahren \ndieselben Daten angesetzt worden seien und daß ein \ngegenüberliegender Anwohner bei fast identischer Straßenfront \neinen fast um die Hälfte niedrigeren Beitrag zahlen müsse, \nbegründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils: Da es sich bei dem Parallelverfahren um die \nAbrechnung derselben Straße handelt, ist es zwingend, daß zum \nTeil dieselben Daten zugrundezulegen sind. Die Verteilung des \nAufwandes auf die Anlieger erfolgt nicht nach dem Verhältnis \nder Straßenfront, sondern nach dem Verhältnis der \nerschlossenen Grundstücksflächen und der zulässigen \nGeschoßflächen, so daß aus unterschiedlichen Straßenfronten \nkeine Schlußfolgerung auf die Höhe des angefallenen Beitrages \ngezogen werden können. \n\n4\n\nDie Auffassung der Klägerin, daß eine beitragsfähige \nVerbesserung nicht eingetreten sei, weil vorher eine \nordnungsgemäße Asphaltdecke vorhanden gewesen sei, begründet \nkeine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil \ndas Verwaltungsgericht die Verbesserung nicht in der obersten \nStraßendecke, sondern in der Herstellung eines heutigen \nAnsprüchen genügenden, insbesondere frostsicheren \nStraßenaufbaus sieht. \n\n5\n\nDer Umstand, daß in der C. straße vor dem Grundstück \nder Klägerin kein Kanal verlegt worden ist, hindert die \nHeranziehung der Klägerin nicht, da sie nicht für die \nunmittelbar vor ihrem Grundstück getätigten Maßnahmen, sondern \nfür die insgesamt an der C. straße vorgenommenen \nAusbaumaßnahmen zu einem Beitrag herangezogen wird.\n\n6\n\nSchließlich begründet auch der behauptete Umstand, daß ein \nStraßeneinlauf vor dem Grundstück der Klägerin das \nOberflächenwasser nicht ordnungsgemäß aufnehme, keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil die \nBeitragsfähigkeit der Ausbaumaßnahmen hinsichtlich der \nOberflächenentwässerung nur dann entfallen würde, wenn sich \ndie Entwässerungsanlage insgesamt als ungeeignet erwiese. \n\n7\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 28. Februar \n1995 - 15 A 4244/92 -, S. 9 f. des \namtlichen Umdrucks.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 \nund 3, 13 Abs. 2 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307695","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-20/15-a-1007-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307695","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307695","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-20/15-a-1007-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307695","retrieved":"2026-07-09 03:36:27.523434+00:00"}}