{"status":"available","doknr":"OLD307694","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0420.15A1006.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-04-20","aktenzeichen":"15 A 1006/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 11.699,07 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist abzulehnen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht \nvorliegt. Es ist nämlich nicht überwiegend wahrscheinlich, daß die Klage in einem \ndurchzuführenden Berufungsverfahren Erfolg hätte.\n\n3\n\nNicht aus den in der Antragsschrift aufgeführten Gründen ernstlich zweifelhaft ist \nzunächst die auf § 60 Satz 1 Halbsatz 1 StrWG NW gestützte Feststellung des \nVerwaltungsgerichts, die T.------------straße sei eine öffentliche Straße im Sinn dieser \nVorschrift. Die Befahrbarkeit der T.------------straße mit Kraftfahrzeugen, die der \nKläger in diesem Zusammenhang in Abrede stellt, ist für diese Eigenschaft \nunerheblich. Maßgeblich sind vielmehr ausschließlich diejenigen Kriterien, von denen \ndas Verwaltungsgericht auf den Seiten 6 unten/ 7 oben des Urteilsabdrucks \nausgegangen ist. Denn diese hat der Kläger nicht in Zweifel gezogen. \nBeitragsrechtliche Behauptung kann die Befahrbarkeit der T.------------straße mit \nKraftfahrzeugen allenfalls für die Frage haben, ob den Grundstückseigentümern eine \nvorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NW \ngeboten wird. Dieser Gesichtspunkt wird in der Antragsschrift indessen nicht \ngerügt.\n\n4\n\nDie Auffassung, daß eine beitragsfähige Verbesserung nicht eingetreten sei, weil \nvorher eine ordnungsgemäße Asphaltdecke vorhanden gewesen sei, begründet \nkeine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil das Verwaltungsgericht \ndie Verbesserung nicht in der obersten Straßendecke, sondern in der Herstellung \neines heutigen Ansprüchen genügenden, insbesondere frostsicheren \nStraßenaufbaus sieht. \n\n5\n\nDie Festsetzung des Beitrags erfolgte auch nicht, wie der Kläger meint, nach \nAblauf der Festsetzungsfrist. Die Wiederherstellung des Straßenoberbaus mit einer \nAsphaltschicht nach der Kanalverlegung im Jahre 1990 konnte nicht zum Entstehen \nder Beitragspflicht führen. Denn diese entsteht mit der endgültigen Herstellung der \nAnlage (§ 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NW), d.h. mit der vollständigen Verwirklichung des \nBauprogramms. \n\n6\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 27. August 1996\n\n7\n\n- 15 A 1642/93 -, NWVBl 1997, 78.\n\n8\n\nNach dem in der einhundertsten Maßnahmensatzung vom 22. Februar 1989 in \nder Fassung der einhundertzwanzigsten Maßnahmensatzung vom 20. Dezember \n1992 festgelegten Bauprogramm sollte die T.------------straße gepflastert werden. Da \ndies erst 1992 vollständig vewirklicht wurde, lief die Festsetzungsfrist gemäß § 12 \nAbs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NW in Verbindung mit §§ 169, 170 Abs. 1 AO frühestens \nmit dem Jahre 1996 ab, mithin nach Erlaß des angefochtenen Bescheides. \n\n9\n\nSchließlich begründet auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die \nEinbeziehung der Kosten der Plattierung des privaten Parkplatzes des Klägers in den \nbeitragsfähigen Aufwand den Bescheid deswegen nicht rechtswidrig mache, weil \nbeim Kläger diese private Fläche nicht in die Veranlagung einbezogen worden sei, \nkeine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die vom Beklagten erstellte \nVergleichsberechnung, nach der sich bei Ausscheiden der genannten Kosten aus \ndem beitragsfähigen Aufwand und Erhöhung der für den Kläger zu veranlagenden \nFläche ein um 2.157,94 DM höherer Beitrag ergibt, ist entgegen der Auffassung des \nKlägers nachvollziehbar und richtig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der vom \nBeklagten mit ausgebaute Teil des privaten Parkplatzes des Klägers 172 qm oder - \nwie der Kläger im Schriftsatz vom 14. April 1999 behauptet - 160,56 qm groß ist. Der \nKläger verkennt, daß mit jedem Quadratmeter gepflasterter Fläche seines \nParkplatzes, der aus dem beitragsfähigen Aufwand ausgeschieden wird, seine in die \nVeranlagung einzubeziehende Grundstücksfläche um diese Quadratmeterzahl steigt. \nIm Ergebnis kommt dem Kläger also die Senkung des beitragsfähigen Aufwands \nnicht zugute. So würde etwa auch bei einer vom Beklagten gepflasterten Fläche des \nParkplatzes von 160,56 qm der Beitrag des Klägers immer noch über 13.000,-- DM \nliegen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307694","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-20/15-a-1006-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307694","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307694","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-20/15-a-1006-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307694","retrieved":"2026-07-09 03:36:27.442599+00:00"}}