{"status":"available","doknr":"OLD307693","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0420.15A1005.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-04-20","aktenzeichen":"15 A 1005/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 9.626,95 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist abzulehnen, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht hinreichend \ndargelegt sind (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO).\n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher \nBedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht \nhinreichend dargelegt. Dazu hätte die im Berufungsverfahren \nklärungsfähige und klärungsbedürftige grundsätzliche \nRechtsfrage benannt werden müssen.\n\n4\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 3. Juni \n1998\n- 15 A 2176/98 -, S. 3 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n5\n\nDas ist nicht geschehen, insbesondere nicht durch die \nDarlegung, das Verwaltungsgericht habe rechtliche \nVoraussetzungen verkannt.\n\n6\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, weil \nnicht überwiegend wahrscheinlich ist, daß die Klage in einem \ndurchzuführenden Berufungsverfahren Erfolg hätte.\n\n7\n\nDie Angriffe gegen die verwaltungsgerichtliche Beurteilung \nder Öffentlichkeit der A Straße begründen solche \nZweifel nicht. Das Verwaltungsgericht ist von den Maßstäben \ndes beschließenden Gerichts zur Frage der Widmung einer Straße \nvor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes vom 28. November \n1961 (GV NRW S. 305) ausgegangen und differenziert - entgegen \nder Darstellung des Klägers - durchaus zwischen Duldung und \nWidmung. Die Umstände für das Vorhandensein oder \nNichtvorhandensein einer Widmung unterliegen der freien \nBeweiswürdigung, die das Verwaltungsgericht mit einem auch in \neinem durchzuführenden Berufungsverfahren wahrscheinlich zu \nbestätigenden Ergebnis durchgeführt hat. Aus der Besprechung \nvon 1951 läßt sich nichts für die fehlende Öffentlichkeit der \nStraße herleiten.\n\n8\n\nAuch die vom Kläger in bezug auf die Herstellung einer \nTeerdecke für einen Zeitraum zwischen den Kanalbauarbeiten und \ndem übrigen Ausbau der Straße vorgebrachten Angriffe begründen \nkeine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die \nAuffassung, daß eine beitragsfähige Verbesserung nicht \neingetreten sei, weil vorher eine ordnungsgemäße Asphaltdecke \nvorhanden gewesen sei, steht der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, es sei eine Verbesserung eingetreten, \ndeshalb nicht entgegen, weil es die Verbesserung nicht in der \nobersten Straßendecke, sondern in der Herstellung eines \nheutigen Ansprüchen genügenden, insbesondere frostsicheren \nStraßenaufbaus sieht. Da die Pflasterdecke ein Element des \nBauprogramms war, wie sich aus der 100. Maßnahmensatzung vom \n13. März 1989 in der Fassung der 120. Maßnahmensatzung vom \n20. Dezember 1992 und der 129. Maßnahmensatzung vom 6. April \n1995 ergibt, beantwortet sich die vom Kläger aufgeworfene \nFrage der Beitragsfähigkeit dieser Pflasterdecke zwanglos im \nbejahenden Sinne. Allenfalls ließe sich - was der Kläger \nmöglicherweise meint - die Frage der Beitragsfähigkeit der \nzwischenzeitlichen Teerdecke stellen, die aber auch zu bejahen \nwäre. Es handelte sich nämlich insoweit um eine Maßnahme zur \nSicherstellung der Benutzbarkeit der Straße während des \nAusbaus. Damit sind die insoweit aufgewandten Kosten durch die \nAusbaumaßnahmen in Erfüllung des Bauprogramms im Rahmen des \nGrundsatzes der Erforderlichkeit verursacht worden,\n\n9\n\nvgl. dazu OVG NW, Beschluß vom \n2. September 1989 - 15 A 7653/95 -, \nS. 16 des amtlichen Umdrucks,\n\n10\n\nund daher auch beitragsfähig.\n\n11\n\nDie Festsetzung des Beitrages erfolgte auch nicht, wie der \nKläger meint, nach Ablauf der Festsetzungsfrist. Die \nWiederherstellung des Straßenoberbaus mit einer Asphaltschicht \nnach der Kanalverlegung im Jahre 1990 konnte nicht zum \nEntstehen der Beitragspflicht führen, denn diese entsteht mit \nder endgültigen Herstellung der Anlage (§ 8 Abs. 7 Satz 1 KAG \nNW), d.h. mit der vollständigen Verwirklichung des \nBauprogramms. \n\n12\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 27. August \n1996\n- 15 A 1642/93 -, NWVBl 1997, 78.\n\n13\n\nNach den oben dargelegten Satzungsregelungen gehörte die \nPflasterung zum Bauprogramm. Da diese erst 1991 geschah, lief \ndie Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NW \nin Verbindung mit §§ 169, 170 Abs. 1 AO frühestens mit dem \nJahre 1995 ab, mithin nach Erlaß des angefochtenen \nBescheides.\n\n14\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund eines der Beurteilung \ndes Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO) in Form eines Verstoßes gegen den \nAmtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor, \nda hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Umstände bezüglich \nder Aufbringung einer Teerdecke für eine Zwischenzeit sich \nweitere Aufklärungen für das Verwaltungsgericht unter \nZugrundelegung seiner materiellen Rechtsauffassung nicht \naufdrängten.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 \nAbs. 2 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307693","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-20/15-a-1005-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307693","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307693","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-20/15-a-1005-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307693","retrieved":"2026-07-09 03:36:27.362907+00:00"}}