{"status":"available","doknr":"OLD307692","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0420.15A1004.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-04-20","aktenzeichen":"15 A 1004/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens strägt der Kläger.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.072,86 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist abzulehnen, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht hinreichend \ndargelegt sind (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO).\n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher \nBedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht \nhinreichend dargelegt. Dazu hätte die im Berufungsverfahren \nklärungsfähige und klärungsbedürftige grundsätzliche \nRechtsfrage benannt werden müssen.\n\n4\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 3. Juni \n1998\n- 15 A 2176/98 -, S. 3 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n5\n\nDas ist nicht geschehen, insbesondere nicht durch die \nDarlegung, das Verwaltungsgericht habe rechtliche \nVoraussetzungen verkannt.\n\n6\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, weil \nnicht überwiegend wahrscheinlich ist, daß die Klage in einem \ndurchzuführenden Berufungsverfahren Erfolg hätte.\n\n7\n\nDie Angriffe gegen die verwaltungsgerichtliche Beurteilung \nder Öffentlichkeit der A Straße begründen solche \nZweifel nicht. Das Verwaltungsgericht ist von den Maßstäben \ndes beschließenden Gerichts zur Frage der Widmung einer Straße \nvor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes vom 28. November \n1961 (GV NRW S. 305) ausgegangen und differenziert - entgegen \nder Darstellung des Klägers - durchaus zwischen Duldung und \nWidmung. Die Umstände für das Vorhandensein oder \nNichtvorhandensein einer Widmung unterliegen der freien \nBeweiswürdigung, die das Verwaltungsgericht mit einem auch in \neinem durchzuführenden Berufungsverfahren wahrscheinlich zu \nbestätigenden Ergebnis durchgeführt hat. Aus der Besprechung \nvon 1951 läßt sich nichts für die fehlende Öffentlichkeit der \nStraße herleiten.\n\n8\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund eines der Beurteilung \ndes Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO) in Form eines Verstoßes gegen den \nAmtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) in bezug auf die \nHerstellung einer Teerdecke für einen Zeitraum zwischen den \nKanalbauarbeiten und dem übrigen Ausbau der Straße liegt nicht \nvor. Da die Pflasterdecke ein Element des Bauprogramms war, \nwie sich aus der 100. Maßnahmensatzung vom 13. März 1989 in \nder Fassung der 120. Maßnahmensatzung vom 20. Dezember 1992 \nund der 129. Maßnahmensatzung vom 6. April 1995 ergibt, \nbeantwortet sich die vom Kläger als nicht hinreichend \naufgeklärt bezeichnete Frage der Beitragsfähigkeit dieser \nPflasterdecke zwanglos im bejahenden Sinne. Auch die Frage der \nBeitragsfähigkeit der zwischenzeitlichen Teerdecke ist zu \nbejahen. Es handelte sich nämlich insoweit um eine Maßnahme \nzur Sicherstellung der Benutzbarkeit der Straße während des \nAusbaus. Damit sind die insoweit aufgewandten Kosten durch die \nAusbaumaßnahmen in Erfüllung des Bauprogramms im Rahmen des \nGrundsatzes der Erforderlichkeit verursacht worden,\n\n9\n\nvgl. dazu OVG NW, Beschluß vom \n2. September 1989 - 15 A 7653/95 -, \nS. 16 des amtlichen Umdrucks,\n\n10\n\nund daher auch beitragsfähig.\n\n11\n\nDie vermeintlich nicht aufgeklärten Fragen um die \nAsphaltdecke für eine Zwischenzeit haben auch keine Bedeutung \ndafür, ob die Festsetzung des Beitrages, wie der Kläger meint, \nnach Ablauf der Festsetzung der Frist erfolgte. Die \nWiederherstellung des Straßenoberbaus mit einer Asphaltschicht \nnach der Kanalverlegung im Jahre 1990 konnte nicht zum \nEntstehen der Beitragspflicht führen, denn diese entsteht mit \nder endgültigen Herstellung der Anlage (§ 8 Abs. 7 Satz 1 KAG \nNW), d.h. mit der vollständigen Verwirklichung des \nBauprogramms. \n\n12\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 27. August \n1996\n- 15 A 1642/93 -, NWVBl 1997, 78.\n\n13\n\nNach den oben dargelegten Satzungsregelungen gehörte die \nPflasterung zum Bauprogramm. Da diese erst 1991 geschah, lief \ndie Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NW \nin Verbindung mit §§ 169, 170 Abs. 1 AO frühestens mit dem \nJahre 1995 ab, mithin nach Erlaß des angefochtenen \nBescheides.\n\n14\n\nDa sich somit weitere Aufklärungen für das \nVerwaltungsgericht unter Zugrundelegung seiner \nRechtsauffassung nicht aufdrängten, ist der \nAmtsermittlungsgrundsatz nicht verletzt worden.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 \nAbs. 2 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307692","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-20/15-a-1004-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307692","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307692","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-20/15-a-1004-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307692","retrieved":"2026-07-09 03:36:27.284061+00:00"}}