{"status":"available","doknr":"OLD307691","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0420.13B743.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-04-20","aktenzeichen":"13 B 743/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf den Antrag der Antragsgegnerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 31. März 1999 wird die Beschwerde gem. §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO zugelassen.\n\nDie Vollziehung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 31. März 1999 wird ausgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nRichtiger Rechtsbehelf gegen die Zwischenentscheidung in dem \nangefochtenen Beschluß, durch den die Antragsgegnerin zur \nunverzüglichen Erteilung einer vorläufig befristeten \nApprobation als psychologische Psychotherapeutin an die \nAntragstellerin verpflichtet worden ist, ist nach Auffassung \ndes Senats der Antrag auf Zulassung der Beschwerde und nicht \ndie Beschwerde selbst. \n\n3\n\nA.A.: Finkelnburg/Jank, Vorläufiger \nRechtsschutz im \nVerwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., \nRdn. 325.\n\n4\n\nGem. § 146 Abs. 4 VwGO in der seit dem 1. Januar 1997 \ngeltenden Fassung steht den Beteiligten u. a. gegen Beschlüsse \nüber einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO) die Beschwerde nur \nzu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht in entsprechender \nAnwendung des § 124 Abs. 2 VwGO zugelassen worden ist. Für \nZwischenentscheidungen mit vorläufigem Charakter, die im \nRahmen von Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \n(§§ 80, 123 VwGO) zur Überbrückung des Zeitraums zwischen dem \nEingang eines Eilantrags und der endgültigen Entscheidung in \ndem Eilverfahren im Interesse der Gewährung eines effektiven \nRechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) für zulässig erachtet \nwerden, \n\n5\n\nvgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVwGO, Stand: September 1998, § 123 Rdn. \n164; § 80 Rdn. 242, \n\n6\n\nkann aber kein \"umfassenderes\" Rechtsmittel zur Verfügung \nstehen als das Rechtsmittel, das gegen die endgültige \nEntscheidung in dem Eilverfahren (nur) zulässig ist. Ein \nsolches \"Mehr\" eines Rechtsmittels für eine bloße \nZwischenentscheidung würde der Rechtsmittelsystematik der \nVerwaltungsgerichtsordnung nicht entsprechen und das in § 146 \nAbs. 4 VwGO zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Anliegen, \ndaß bei verwaltungsgerichtlichen Beschlüssen über die \nAussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a VwGO) und über \neinstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO) erst nach Zulassung der \nBeschwerde in die zweitinstanzliche Entscheidungsebene gelangt \nwerden kann, unterlaufen. Da gegen Beschlüsse über \neinstweilige Anordnungen die Beschwerde nur nach ihrer \nvorherigen Zulassung möglich und daher insoweit zunächst ein \nAntrag auf Zulassung der Beschwerde zu stellen ist, gilt dies \nsomit auch in bezug auf die im Rahmen des § 123 VwGO ergangene \nZwischenentscheidung des Verwaltungsgerichts. Die von \nFinkelnburg/Jank, a.a.O., vertretene Ansicht, bei einer \nZwischenregelung im Verfahren des § 123 VwGO handele es sich \num einen beschwerdefähigen Beschluß, der mit einer \nzulassungsfreien Beschwerde angefochten werden könne, vermag \nden Senat schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sich die für \ndiese Ansicht zitierten Gerichtsentscheidungen auf die \nRechtslage vor der zum 1. Januar 1997 in Kraft getretenen \nÄnderung der Verwaltungsgerichtsordnung durch das 6. \nÄnderungsgesetz vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) \nbeziehen und zum Teil die Abgrenzung zur unanfechtbaren \n\"prozeßleitenden Verfügung\" im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO \nbetreffen. \n\n7\n\nDer angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts mag zwar \nmöglicherweise wegen der Kürze der Zeit, die zur Verfügung \nstand, und ohne Kenntnis der Verwaltungsvorgänge der \nAntragsgegnerin im Hinblick auf den in Art. 2 Nr. 11 c des \nPsychotherapeutengesetzes normierten Stichtag des 31. März \n1999 für die Vorlage der Approbationsurkunde durch die \nantragstellenden Psychotherapeuten gerechtfertigt gewesen \nsein, unter Berücksichtigung der für die Beurteilung des \ngeltend gemachten Begehrens maßgeblichen Sach- und Rechtslage \nim Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts,\n\n8\n\nvgl. dazu OVG Saarlouis, Beschluß \nvom 15. Dezember 1992 - 2 W 36/92 -, \nNVwZ-RR 1993, 391; Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, a.a.O., § 123 Rdn. \n165, \n\n9\n\nund unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen \nErfolgsaussichten in bezug auf die endgültige Entscheidung im \nEilverfahren ist eine Rechtfertigung für die angefochtene \nZwischenentscheidung aber nicht (mehr) gegeben. Abgestellt auf \nden derzeitigen Entscheidungszeitpunkt bestehen deshalb \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses und ist daher die Beschwerde zuzulassen. \n\n10\n\nDie Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung der \nangefochtenen Entscheidung beruht auf einer entsprechenden \nAnwendung der §§ 173 VwGO, 572 Abs. 3 ZPO, \n\n11\n\nvgl. dazu OVG Niedersachsen, \nBeschluß vom 11. August 1998 - 7 M \n3707/98 -, DVBl. 1999, 116; OVG \nHamburg, Beschluß vom 17. Januar 1997 - \nBs IV 2/97 -, NVwZ 1997, 691. \n\n12\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren richtet sich \nnach dem noch festzusetzenden Streitwert für das \nBeschwerdeverfahren.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307691","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-20/13-b-743-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307691","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307691","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-20/13-b-743-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307691","retrieved":"2026-07-09 03:36:27.205502+00:00"}}