{"status":"available","doknr":"OLD307713","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0419.10B648.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-04-19","aktenzeichen":"10 B 648/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Die \ninnerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO \nbei Gericht eingegangenen Darlegungen des Antragstellers, die \nder Prüfung des Zulassungsantrags allein zugrundezulegen sind \n(§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO), ergeben keinen Zulassungsgrund im \nSinne des - gemäß § 146 Abs. 4 VwGO entsprechend anzuwendenden \n- § 124 Abs. 2 VwGO.\n\n3\n\n1. Der von dem Antragsteller in erster Linie geltend \ngemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \n(grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) ist nicht gegeben. \nAls grundsätzlich klärungsbedürftig hat der Antragsteller die \nFrage bezeichnet, welche Anforderungen an einen zweiten \nRettungsweg im Sinne des § 17 Abs. 3 BauO NW zu stellen sind, \ninsbesondere, ob es \"bei Fensterbrüstungshöhen von bis zu ca. \n8 m genügt, wenn ... von der Feuerwehr Steckleitern durch den \nHausflur getragen und an die Fenster rückwärtiger Wohnungen \nangesetzt werden können\". Diese Frage ist einer \nrechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Maßgeblich \nsind immer die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles. Das \nVerwaltungsgericht setzt sich denn auch in seiner Entscheidung \nmit den tatsächlichen Verhältnissen auf dem betroffenen \nGrundstück auseinander. Der Zulassungsantrag hält dem eine \nabweichende tatsächliche Würdigung entgegen, ohne daß eine \nklärungsfähige Rechtsfrage zu Tage tritt. Deshalb kann \noffenbleiben, ob und inwieweit Fragen des materiellen \nBaurechts in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nüberhaupt grundsätzlicher Klärung zugänglich sind oder ob die \nZulassung einer Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung \nmöglicherweise nur in Betracht kommt, wenn es sich bei der \naufgeworfenen Grundsatzfrage um eine spezifische Frage des \nvorläufigen Rechtsschutzes handelt (woran es hier fehlt). \n\n4\n\nIm letzteren Sinne OVG NW, Beschluß \nvom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, \nNVwZ 1998, 306; offengelassen, \nwenngleich mit anderer Tendenz: OVG NW \nBeschluß vom 27. April 1998 \n- 10 B 852/98 -, NWVBl. 1998, 407.\n\n5\n\n2. Auch der von dem Antragsteller angeführte weitere \nZulassungsgrund (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung, § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) ist auf der Grundlage des Vortrags des Antragstellers \nnicht gegeben. \n\n6\n\nDer Antragsteller begründet seine Zweifel u.a. damit, daß \ndas Verwaltungsgericht fälschlich die Auffassung vertreten \nhabe, der zweite Rettungsweg für die rückwärtigen, zum Hof hin \nausgerichteten Appartements führe durch den Hausflur und damit \nüber einen Teil des ersten Rettungsweges. Diese Auffassung \nläßt sich indessen dem Beschluß des Verwaltungsgerichts nicht \nentnehmen. Es hat lediglich darauf abgestellt, daß der \nAnmarschweg der Feuerwehr, wenn diese in den rückwärtigen \nGrundstücksteil (zum eventuellen zweiten Rettungsweg) gelangen \nwill, durch den Hausflur und damit über einen Teil des ersten, \nmöglicherweise schon nicht mehr benutzbaren Rettungsweges \nführt. Diese Ausführungen hat das Verwaltungsgericht unter dem \nzutreffenden, auch vom Antragsteller nicht in Zweifel \ngezogenen Gesichtspunkt gemacht, daß gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 \nBauO NW Stellen, an denen die Feuerwehr mit Rettungsgeräten \ntätig werden soll, nur dann als Rettungswege anerkannt werden \nkönnen, wenn der Rettungseinsatz nach Eintreffen der Feuerwehr \nohne nennenswerten zusätzlichen Aufwand und ohne wesentliche \nHindernisse innerhalb kurzer Zeit möglich ist. Angesichts der \nkonkreten örtlichen Verhältnisse, die ihm aus dem Ortstermin \nbekannt waren, hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen dieser \nVoraussetzungen verneint. Insoweit hat es ausgeführt: Der \nHausflur als Zugang zum hinteren Grundstücksteil könne im \nBrandfalle selbst verraucht sein. Zudem verlaufe der Hausflur \nnicht gradlinig. Eine 4,6 m lange Leitereinheit könne deshalb \nnicht im \"Sturmschritt durch den Hausflur getragen\" werden, \nsondern müsse manövriert werden. Erheblicher Manövrieraufwand \nergebe sich auch nach Verlassen des Hausflurs auf dem \nHofgelände. Infolge baulicher Hindernisse im Hofbereich sei \nein mehrmaliges Verschwenken, Absenken und Heben der \nSteckleiter erforderlich, bevor diese zum Einsatz gebracht \nwerden könne. Zu letzterem hat sich der Antragsteller \nüberhaupt nicht geäußert. Aber auch im übrigen hat er mit \nseinem Zulassungsantrag keine Gründe aufgezeigt, die die \nAnnahme des Verwaltungsgerichts im Ergebnis ernstlich als \nzweifelhaft erscheinen lassen könnten. Sein Einwand, \nFeuerwehrleute könnten mit Atemschutzgeräten Steckleitern auch \ndurch einen verrauchten Hausflur tragen, ist zwar richtig, \nändert aber nichts daran, daß die Erreichbarkeit des hinteren \nGrundstücksbereichs erheblich erschwert ist und sich hieraus \nfür die Bewohner der rückwärtigen Appartements ggf. \nlebensgefährdende Zeitverzögerungen ergeben können. Selbst \nwenn angesichts der im Ortstermin festgestellten Materialien \nder Treppe (mit Marmor verkleideter Beton sowie eisernes \nGeländer) mit einem Brand des Hausflurs oder einem (Teil-) \nEinsturz des Treppenhauses in der Anfangsphase eines Brandes \nkaum zu rechnen sein dürfte (vgl. aber insoweit Aktenvermerk \nder Feuerwehr vom 27. Mai 1998), müssen beim Durchqueren \neines verqualmten Hausflurs schon deshalb Zeitverluste \neinkalkuliert werden, weil die Orientierung erschwert und für \ndie Feuerwehrleute nicht ohne weiteres erkennbar ist, wo sich \nder Ausgang zum Hintergelände befindet. Daran würde die \nAnbringung einer Beschilderung, wie vom Antragsteller \nangeboten, aus naheliegenden Gründen nichts zu ändern \nvermögen. Ggfls. sind weitere Zeitverluste zu besorgen, wenn \ndie Eingangstür und die Hoftür, letztere von den mit \nAtemschutzgeräten ausgerüsteten und daher in ihren \nHandlungsmöglichkeiten eingeschränkten Feuerwehrleuten, \naufgebrochen werden müssen. Der Senat hat nach alledem keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nAnnahme, daß der in Betracht kommende zweite Rettungsweg nicht \nüber eine den Anforderungen des § 17 Abs. 3 BauO NW \nentsprechende Zugangsmöglichkeit verfügt. \n\n7\n\nAngesichts der vorstehenden Ausführungen ist unerheblich, \nwelcher Zeitaufwand für den nach Erreichen des Hofgeländes \ndurchzuführenden Teil des Rettungseinsatzes anzusetzen ist. \nEntscheidend ist allein, daß die geschilderten \nZugangsschwierigkeiten den Beginn der eigentlichen \nRettungsaktion um wertvolle Zeit verzögern können mit auf der \nHand liegenden Folgen für Leib und Leben der Bewohner. Es ist \ndenn auch bereits im Ansatz verfehlt, den für die Überwindung \nder Zugangsschwierigkeiten anzusetzenden Zeitaufwand \naufrechnen zu wollen gegen den Zeitaufwand, der an der \nstraßenseitigen Gebäudefront für die Rettung einer größeren \nAnzahl von Bewohnern zu erwarten ist. Auch insoweit geht der \nAntragsteller im übrigen aber von falschen tatsächlichen \nVoraussetzungen aus. Denn bei einem Einsatz von der Straße her \nist die Feuerwehr nicht auf den Einsatz einer einzigen \nSteckleiter angewiesen, sondern kann - jedenfalls beim Einsatz \nmehrerer Löschzüge - mehrere Drehhubleitern, Steckleitern und \nggfls. auch Sprungtücher gleichzeitig zum Einsatz bringen, \nalso den Rettungsvorgang zeitlich optimieren. Demgegenüber \nbleibt es für die Bewohner des rückwärtigen Gebäudeteils bei \neiner - durch die Überwindung der Zugangsschwierigkeiten \nhervorgerufenen - ggf. erheblichen Verzögerung des \nRettungsbeginns, die auch dann Menschenleben kosten kann, wenn \nspäter mehrere Steckleitern zum Einsatz gebracht werden.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n9\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307713","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-19/10-b-648-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307713","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307713","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-19/10-b-648-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307713","retrieved":"2026-07-09 03:36:28.994029+00:00"}}