{"status":"available","doknr":"OLD307737","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0415.7B712.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-04-15","aktenzeichen":"7 B 712/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben \nsich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 \nAbs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.\n\n4\n\nAusgehend von der im Zulassungsantrag eingeräumten - nach \nAktenlage auch plausiblen - Lage des strittigen Objekts in \neinem faktischen Dorfgebiet läßt sich eine planungsrechtliche \nUnzulässigkeit der genehmigten Pferdestallungen nicht \nfeststellen. In einem Dorfgebiet ist es - anders als in einem \nreinen Wohngebiet - keineswegs ausgeschlossen, als \nNebennutzung zur Wohnnutzung auch hobbymäßige Tierhaltung zu \nbetreiben. Dies schließt auch die Haltung einiger größerer \nTiere wie Pferde mit ein. Eine solche Tierhaltung - mag sie \naus Erwerbsgründen im Rahmen eines landwirtschaftlichen \nBetriebs oder zu Hobbyzwecken betrieben werden - ist durch die \nQualifizierung als Dorfgebiet mit umfaßt. Dementsprechend muß \nderjenige, der sich wie der Antragsteller in einem durch \npraktizierende Landwirtschaft geprägten dörflichen Bereich \nansiedelt, es grundsätzlich hinnehmen, daß in seiner \nNachbarschaft ggf. auch Pferde durch Nichtlandwirte gehalten \nwerden. Der nach Aktenlage offensichtlich zutreffenden \nEinschätzung des Verwaltungsgerichts, daß die hier genehmigte \nPferdehaltung in ihrer konkreten Ausgestaltung die gebotene \nRücksichtnahme auf die Nachbarschaft (vgl. § 15 Abs. 1 BauNVO) \nnicht verletzt, tritt das Zulassungsvorbringen nicht \nentgegen.\n\n5\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 \nAbs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 \nAbs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, \n13 Abs. 1 GKG.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307737","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-15/7-b-712-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307737","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307737","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-15/7-b-712-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307737","retrieved":"2026-07-09 03:36:30.521189+00:00"}}