{"status":"available","doknr":"OLD307736","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0415.6A2438.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-04-15","aktenzeichen":"6 A 2438/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird in vollem Umfang auf Kosten der Klägerin abgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in \nderselben Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.737,43 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat entscheidet über die (zugelassene) Berufung mit \ndem sinngemäß gestellten Antrag,\n\n3\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nin vollem Umfang abzuweisen,\n\n4\n\ngemäß § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach \nAnhörung der Beteiligten durch Beschluß. Der Senat hält die \nBerufung einstimmig für begründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat \nder auf eine Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin in das \nBeamtenverhältnis auf Probe einzustellen, gerichteten Klage \nteilweise (wenn auch ohne ausdrückliche Abweisung der \nweitergehenden Klage im Urteilstenor) stattgegeben. Es hat den \nBeklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung \nX vom 00.00.00 und deren Widerspruchsbescheides vom 00.00.00 \nverpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 00.00.00 auf \nEinstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Nach \nAuffassung des Senats ist die Klage jedoch auch insoweit \nunbegründet. Die mit der Klage angefochtene \nVerwaltungsentscheidung, mit der die Bezirksregierung X es \nabgelehnt hat, die seit dem 00.00.00 als Lehrerin im \nAngestelltenverhältnis beschäftigte Klägerin in das \nBeamtenverhältnis auf Probe einzustellen, ist rechtlich \neinwandfrei. Demgemäß ist das angefochtene Urteil zu ändern \nund ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen. \n\n5\n\nGemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Laufbahnverordnung (LVO) in der \nhier maßgebenden Fassung der Elften Änderungsverordnung vom \n28. März 1995, GV NW 290, darf als Laufbahnbewerber nach § 5 \nAbs. 1 Buchstabe a LVO (wozu die Klägerin gehört) in das \nBeamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen \nwerden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die \nam 00.00.00 geborene Klägerin hatte das 35. Lebensjahr am \n00.00.00 und damit deutlich vor dem 00.00.00, dem Zeitpunkt \nihrer Einstellung als Lehrerin im Angestelltenverhältnis in \nden öffentlichen Schuldienst, vollendet. \n\n6\n\n§ 6 Abs. 1 Satz 2 LVO rechtfertigt die Überschreitung der \nAltersgrenze nicht. Danach darf die Altersgrenze zwar, wenn \nsich die Einstellung oder Übernahme wegen der Geburt eines \nKindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes \nunter 18 Jahren verzögert hat, im Umfang der Verzögerung, \nhöchstens um drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs \nJahre, überschritten werden. Diese Vorschrift führt aber nicht \nzu einem der Klägerin günstigen Ergebnis. Sie hat zwar drei \n- im Februar 0000, im Januar 0000 und im Juli 0000 geborene - \nKinder. Die Geburt und Betreuung der Kinder waren aber nicht, \nwie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats \nerforderlich,\n\n7\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW) Beschlüsse vom \n10. November 1995 - 6 A 3456/95 - und vom \n9. September 1997 - 6 A 4144/94 -, \n\n8\n\ndie entscheidende (unmittelbare) Ursache dafür, daß die \nKlägerin nicht vor der Vollendung des 35. Lebensjahres am \n00.00.00, sondern erst gut vier Jahre später am 00.00.00 als \nLehrerin eingestellt wurde. Daß sie bereits vorher als \nnebenberufliche Lehrkraft bzw. Aushilfsangestellte befristet \nin einem Fall von Mutterschutzurlaub und Erziehungsurlaub \neiner anderen Lehrerin unterrichtete, ist hierbei nicht von \nBedeutung. \n\n9\n\nEntscheidende Ursache für die zeitliche Verzögerung der \nEinstellung der Klägerin waren nicht Geburt und Betreuung der \nKinder, sondern war der Umstand, daß ihre Einstellung vor dem \n00.00.00 an ihrer Fächerkombination scheiterte. Wie sie selbst \nvorträgt und worauf auch der Beklagte hinweist, bestand für \nihre Fächerkombination Englisch/Geographie in den von ihr \nerworbenen Lehrämtern für die Sekundarstufe II und für die \nSekundarstufe I kein Bedarf. Sie wurde zum Schuljahresbeginn \n0000/00 nur deshalb eingestellt, weil sie mittlerweile - am \n00.00.00 - eine Erweiterungsprüfung in dem Fach katholische \nReligionslehre abgelegt hatte. \n\n10\n\nDaß ihr ältestes Kind nach ihren am 00.00.00 und 00.00.00 \nabgelegten Ersten Staatsprüfungen und vor dem Antritt des \nReferendariats am 00.00.00 sowie ihr zweites Kind während des \nReferendariats geboren wurden, mag zwar, wie sie geltend \nmacht, zu einer zeitlichen Verzögerung der Ablegung ihrer \nZweiten Staatsprüfung (des in X am 00.00.00 erworbenen \nZeugnisses über die Pädagogische Prüfung für das Lehramt an \nhöheren Schulen) um insgesamt ein Jahr geführt haben. Das ist \njedoch für sich gesehen nicht geeignet, eine auf Geburt und \nBetreuung ihrer Kinder liegende Verzögerung ihrer Einstellung \nzu begründen. Wegen ihrer Fächerkombination hätte sie auch bei \neiner ein Jahr früher liegenden Zweiten Staatsprüfung nicht \neher als tatsächlich geschehen eingestellt werden können. \n\n11\n\nDes weiteren ist dem Argument der Klägerin nicht zu folgen, \nohne die Geburt und Betreuung der Kinder hätte sie das der \nErweiterungsprüfung vom 00.00.00 zugrunde liegende \nTheologiestudium unverzüglich nach der fiktiv ein Jahr \nvorzuverlegenden Zweiten Staatsprüfung im Oktober 0000 statt \nerst zum Wintersemester 0000/00 aufgenommen, die \nErweiterungsprüfung für das Zusatzfach katholische Religion \nschon im Wintersemester 0000/00 statt erst im März 0000 \nabgelegt und in diesem Falle schon damals - vor Erreichen der \nAltersgrenze von 35 Jahren - eine Stelle im öffentlichen \nSchuldienst erhalten. Daß sie das Theologiestudium erst zum \nWintersemester 0000/00 begann, beruhte nicht entscheidend \ndarauf, daß sie drei Kinder hatte, die zu diesem Zeitpunkt \nerstmals sämtlich zur Schule gingen. \n\n12\n\nIhr Vorbringen, sie habe erst ab 0000 wieder ernsthaft \nstudieren, insbesondere am Vormittag Vorlesungen besuchen \nkönnen, weil die Kinder in der Schule gewesen seien, überzeugt \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Seit \ndem 00.00.00 (ihr ältestes Kind war damals dreieinhalb Jahre, \ndas jüngste Kind drei Monate alt) arbeitete die Klägerin als \nKursleiterin für Englisch an der Volkshochschule X, seit dem \n00.00.00 zusätzlich als Kursleiterin für Englisch an der \nVolkshochschule Y. Außerdem begann sie zum Wintersemester \n0000/00 ein Hochschulstudium mit den Fächern \"Deutsch als \nFremdsprache (Zertifikat)\", \"Deutsch als Zweitsprache \n(Zertifikat)\", \"Latein (Lehramt Sekundarstufe II)\" und \n\"Italienisch (Lehramt Sekundarstufe II)\". Des weiteren \nabsolvierte sie im Januar 0000 ein Praktikum \"für DAF und DAZ\" \nam Ökumenischen Studentenwerk Y. Zusätzlich zu der Leitung \nihrer beiden Englischkurse an den Volkshochschulen X und Y \nübernahm sie im Herbst 0000 für zwei Monate die Leitung eines \nKurses \"Deutsch als Zweitsprache\" an der Volkshochschule \nY.\n\n13\n\nDiese zahlreichen Aktivitäten der Klägerin zeigen, daß es \nnicht an der Geburt und Betreuung ihrer Kinder lag, daß sie \ndas Theologiestudium erst zum Wintersemester 0000/00 begann. \nDaran ändern nichts ihre Hinweise darauf, die \nVolkshochschulkurse (bis zu drei Kurse gleichzeitig) hätten \nauch unter Berücksichtigung dessen, daß sie sich auf die \nUnterrichtsstunden habe vorbereiten müssen, \"50 % der \nVollbeschäftigung\" nicht erreicht, die Kurse seien abends \ndurchgeführt worden, ihr Ehemann habe dann die Kinder betreut, \nund bezüglich der zum Wintersemester 0000/00 aufgenommenen \nStudien habe sie in Wahrheit nicht studiert, sie sei nur \n\"eingeschriebene Studentin\" gewesen. Letzteres trifft in \ndieser Form ohnehin nicht zu. Auch sofern die Klägerin in \nLatein und Italienisch insgesamt keine Leistungsnachweise \nerbracht haben sollte, hatte sie jedenfalls die Zusatzstudien \n\"Deutsch als Fremdsprache\" und \"Deutsch als Zweitsprache\" im \nJanuar 0000 erfolgreich durch Zertifikatsprüfungen an der \nUniversität X abgeschlossen. Hiernach ist nicht glaubhaft, daß \nsie das zusätzliche Theologiestudium wegen der Geburt und \nBetreuung ihrer Kinder hinausgeschoben hat. Der späte Beginn \ndes Theologiestudiums lag vielmehr hauptsächlich daran, daß \nsie, nachdem sie gemäß ihrem Vorbringen im Jahre 0000 erkannt \nhatte, daß sie für eine Einstellung in den öffentlichen \nSchuldienst ein Zusatzfach brauchte, sich zunächst (unter \nBeibehaltung ihrer diversen Lehrtätigkeiten bei den \nVolkshochschulen) für andere Fächer einschrieb, die ihr, wie \nsie vorträgt, interessant und einstellungsrelevant erschienen, \nund sich erst 0000 (außer für ein Ergänzungsstudium der \nGermanistik, welches sie im November 0000 erfolgreich \nabschlöß) für das Ergänzungsstudium der Theologie an der \nUniversität X entschied. Hiernach scheidet auch aus, das Jahr \nzwischen der Ablegung der Zweiten Staatsprüfung und der ersten \nTätigkeit der Klägerin als Kursleiterin, mit der sie drei \nMonate nach der Geburt des dritten Kindes begann, als \nVerzögerungszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 LVO \neinzuordnen. Die Klägerin hatte sich damals noch gar nicht zu \neinem Ergänzungsstudium entschlossen, ohne welches sie keine \nChance hatte, in den öffentlichen Schuldienst eingestellt zu \nwerden. \n\n14\n\nAuch kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf § 84 \nAbs. 1 Satz 2 LVO berufen: Danach gilt zwar eine Ausnahme von \ndem Erfordernis der Einhaltung des Höchstalters von 35 Jahren \nals erteilt, wenn der Bewerber an dem Tage, an dem er den \nAntrag (auf Einstellung oder Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe) gestellt hat, die \nHöchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die \nEinstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach \nAntragstellung erfolgt. Die Klägerin hatte jedoch, als sie \nsich unter dem 00.00.00 um eine Einstellung bewarb und \ndaraufhin als Lehrerin im Angestelltenverhältnis zum 00.00.00 \neingestellt wurde, die Höchstaltersgrenze bereits \nüberschritten. Eine \"Kumulierung\" der §§ 6 Abs. 1 Satz 2 und \n84 Abs. 1 Satz 2 LVO scheidet aus. \n\n15\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, Zeitschrift für \nBeamtenrecht 1999, 22; OVG NW, Beschlüsse vom \n3. Februar 1997 - 6 A 7325/95 - und vom 26. August \n1997 - 6 A 2710/97 -.\n\n16\n\nSchließlich ist die beanstandete Verwaltungsentscheidung be-\nzüglich der Erteilung einer Ausnahme von der Einhaltung der \nHöchstaltersgrenze nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 \nNr. 1 LVO rechtlich einwandfrei. Die Bezirksregierung X hat \ndie Erteilung einer derartigen Ausnahme mit ihrem \nWiderspruchsbescheid vom 00.00.00 mit der Begründung \nabgelehnt, Grundvoraussetzung für die Verbeamtung \nlaufbahnrechtlich überalterter Bewerberinnen und Bewerber sei \nein dienstliches Bedürfnis, an welchem es im Falle der \nKlägerin fehle; im Hinblick auf die Entscheidungspraxis des \nInnen- und Finanzministeriums sei von einem Bericht an das \nMinisterium für Schule und Weiterbildung mit der Bitte, eine \nAusnahme herbeizuführen, abgesehen worden. Diese Erwägungen \nsind wegen der seit Jahren restriktiven Ausnahmepraxis des \nBeklagten, die insbesondere in einem Runderlaß des \nKultusministeriums vom 11. Februar 1993 - ZB 1-22/24-19/93 - \nzum Ausdruck kommt, rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. \n\n18\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind. \n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 4 Satz 1 b, \n§ 14 Abs. 1 Satz 1, § 15, § 73 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes. Da es um eine Verpflichtung des \nBeklagten zur Neubescheidung des Begehrens der Klägerin auf \nEinstellung als Beamtin auf Probe geht, ist der 3,25-fache \nMonatsbetrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 \nBBesO zuzüglich der ruhegehaltsfähigen Stellenzulage nach \nNr. 27 Abs. 1 e der Vorbemerkungen zu den \nBundesbesoldungsordnungen A und B maßgebend. \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307736","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-15/6-a-2438-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307736","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307736","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-15/6-a-2438-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307736","retrieved":"2026-07-09 03:36:30.440514+00:00"}}