{"status":"available","doknr":"OLD307741","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0414.16B566.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-04-14","aktenzeichen":"16 B 566/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, \nweil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. \n\n3\n\nWeder der Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses) noch der Zulassungsgrund nach § 146 \nAbs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche \noder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) greifen \nvorliegend durch. \n\n4\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit einer \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nur dann zu \nbejahen, wenn nicht nur einzelne rechtliche oder tatsächliche \nElemente der vom Gericht gegebenen Begründung, sondern das im \nTenor der angegriffenen Entscheidung zum Ausdruck gelangte \nErgebnis der Entscheidung in Frage gestellt ist. Das ist hier \nnicht der Fall. \n\n5\n\nZwar hat der Senat erhebliche Bedenken gegen die Annahme \ndes Verwaltungsgerichts, der Antragsteller könne sich selbst \nhelfen, indem er die vom Antragsgegner geforderten Nachweise \nerbringe. Es ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, daß es \nfür den gegenwärtigen Zeitraum noch auf die 1996 vereinnahmten \nProvisionszahlungen ankommen soll, nachdem im Strafverfahren \nangenommen worden ist, die über den Freibetrag hinausgehende \nSumme sei zur Deckung von Schulden eingesetzt worden, dem \nAntragsteller zwischenzeitlich auch wieder Sozialhilfe gewährt \nworden ist und neue Erkenntnisse über den Verbleib der \nProvisionszahlungen nicht aktenkundig gemacht worden sind.\n\n6\n\nLetztlich kommt es hierauf aber nicht entscheidend an, weil \nein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden ist. \n\n7\n\nHilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist \nnur demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen \nLebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen \nKräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und \nVermögen, beschaffen kann. Daraus folgt, daß derjenige keinen \nAnspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, der in der Lage \nist, den Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder aus \nseinem Einkommen oder aus seinem Vermögen zu decken. Da das \n(Nicht-)Vorhandensein eigener Mittel Tatbestandsmerkmal für \nden Leistungsanspruch ist, muß der Hilfesuchende darlegen und \nnotfalls beweisen, daß er seinen Lebensunterhalt nicht durch \neigenes oder ihm zurechenbares Einkommen oder Vermögen \nsicherstellen kann. Im öffentlichen Interesse sind dabei an \ndie Darlegungslast selbständiger Gewerbetreibender - wie die \ndes Antragstellers - hohe Anforderungen zu stellen, weil ihre \nEinkommens- und Vermögensverhältnisse für die \nSozialhilfebehörde regelmäßig besonders schwer durchschaubar \nund nachvollziehbar sind. Unter diesen Umständen droht \nvermehrt die Gefahr einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme von \nSozialhilfemitteln. Die Nichtaufklärbarkeit des \nanspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals \n\"Sozialhilfebedürftigkeit\" geht zu Lasten desjenigen, der das \nBestehen des Anspruchs behauptet, also des jeweiligen \nHilfebegehrenden. \n\n8\n\nAuch ungeachtet der Provisionszahlungen aus Oktober 1996 \nhat der Antragsteller seiner an den vorstehenden Grundsätzen \nzu messenden Darlegungslast hier nicht ausreichend Genüge \ngetan, so daß Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit bestehen \nbleiben.\n\n9\n\nZutreffend hat der Antragsgegner in seinem Schreiben vom \n15. Dezember 1998 die Punkte zusammengetragen, derentwegen vom \nAntragsteller verlangt werden muß, daß er die die Bestreitung \nseines Lebensunterhaltes im Jahre 1998 bis heute betreffenden \nUmstände schlüssig darlegt und nachvollziehbar dokumentiert. \nSoweit der Antragsteller in seinen Schreiben vom 23. Dezember \n1998, 26. Januar 1999, 7. Februar 1999 und 19. Februar 1999 \nauf die vom Antragsgegner aufgezeigte Problematik eingeht, \nerschöpfen sich seine Auskünfte aber auf bloße - weder aus \nsich selbst heraus nachvollziehbare noch im einzelnen \nbelegte - Behauptungen und werden nur bruchstückhafte, \nunvollständige Informationen geliefert, die erkennbar \nwesentliche Fragen der Finanzierung der von ihm zu \nbewältigenden Kosten offen lassen. Der Antragsteller hat weder \neine - durch entsprechende Unterlagen belegte - Aufstellung \nbeigebracht, in der die genaue Herkunft, der exakte Betrag und \ndie spezielle Verwendung der Mittel aufgelistet werden, die \nihm zum Ausgleich der im Schreiben vom 15. Dezember 1998 \nangezeigten Deckungslücken zur Verfügung standen, noch einen \nallgemeinen Überblick über seine Finanzlage bis in jüngste \nZeit durch Überreichung seiner vollständigen Kontoauszüge \nermöglicht. Es ist aber nicht ohne weiteres nachzuvollziehen, \nwie die langfristig bestehenden Deckungslücken aus einem \nSchonbetrag von nur 2.000,- DM schon aus Oktober 1996 und der \neng bemessenen Hilfe zum Lebensunterhalt gestopft werden \nkonnten. Namentlich vor dem Hintergrund, daß seine \nbetrieblichen Ausgaben seit geraumer Zeit regelmäßig höher als \nseine Provisionseinnahmen sein dürften, stellt es sich \nebenfalls als ungeklärt dar, wovon der Antragsteller seit der \nEinstellung der Sozialhilfeleistungen Anfang 1999 gelebt hat. \n\n10\n\nTatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, die die \nvorstehend begründete Verneinung eines Anordnungsanspruches \nbetreffen, hat der Antragsteller nicht im Sinne von § 146 \nAbs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n12\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307741","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-14/16-b-566-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307741","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307741","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-14/16-b-566-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307741","retrieved":"2026-07-09 03:36:30.853422+00:00"}}