{"status":"available","doknr":"OLD307752","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0413.15B535.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-04-13","aktenzeichen":"15 B 535/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zugelassen.\n\nDer angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertentscheidung \ngeändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den \nVorausleistungsbescheid des Antragsgegners vom 4. November 1996 wird \nangeordnet.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.\n\nDer Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 750,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDem Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist stattzugeben, \nweil aus den nachfolgenden Gründen ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung bestehen (§§ 146 Abs. 4, 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n3\n\nAuf die so zugelassene Beschwerde, deren Einlegung gemäß \n§§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO nicht \nerforderlich ist, ist der angefochtene Beschluß zu ändern, \nweil das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt hat. Der \nAntrag ist nämlich zulässig und begründet.\n\n4\n\nEr ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet, weil an der \nRechtmäßigkeit des angefochtenen Vorausleistungsbescheides \nernstliche Zweifel bestehen (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO analog). \nEs ist überwiegend wahrscheinlich, daß der Rechtsbehelf gegen \nihn Erfolg hat, denn wahrscheinlich durfte eine Vorausleistung \nnicht mehr festgesetzt werden, weil die Beitragspflicht im \nFestsetzungszeitpunkt (7. November 1996, 3 Tage nach Aufgabe \nzur Post am 4. November, § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NW \ni.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO) wohl bereits wegen \nFestsetzungsverjährung erloschen war (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 \nBuchst. b KAG NW i.V.m. § 47 AO).\n\n5\n\nDie Festsetzungsfrist endete mit Ablauf des Jahres 1994. \nDie vierjährige Festsetzungsfrist begann am 1. Januar 1991. \nGemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NW i.V.m. § 170 Abs. 1 \nAO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des \nKalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die \nBeitragspflicht entstand mit der Abnahme am 12. Dezember 1990. \n\n6\n\nDie Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NW \nmit der endgültigen Herstellung der Anlage; das ist \ngrundsätzlich der Zeitpunkt der Abnahme.\n\n7\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n2. September 1998 - 15 A 7653/95 -, \nS. 8 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom \n22. August 1995 - 15 A 3907/92 -, NWVBl \n1996, 62.\n\n8\n\nDie vom Antragsgegner im Widerspruchsbescheid und im \nerstinstanzlichen Verfahren vertretene Auffassung, die \nBeitragspflicht sei deshalb noch nicht entstanden, weil der \nGrunderwerb noch nicht abgeschlossen sei, trifft aus mehreren, \nselbständig tragenden Gründen nicht zu: Zum einen ist \nausweislich des Akteninhalts Grunderwerb in diesem Bereich \nnicht geplant gewesen. Zum anderen wäre selbst ein geplanter \nGrunderwerb nicht Herstellungsmerkmal. Es kommt nämlich darauf \nan, ob das Bauprogramm zweifelsfrei bestimmt, daß die \nAusbaumaßnahme im Rechtssinne erst mit dem Abschluß des \nGrunderwerbs beendet sein soll. \n\n9\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 13. Dezember \n1990 - 2 A 1952/87 -, Gemhlt. 1992, \n21.\n\n10\n\nDafür ist nichts ersichtlich.\n\n11\n\nDie weiter im Widerspruchsbescheid dargelegte \nRechtsauffassung, es bedürfe noch eines \nAbschnittsbildungsbeschlusses, um die Beitragspflicht zur \nEntstehung zu bringen, ist ebenfalls unzutreffend: Da \nausweislich der Abnahmebescheinigung der Gesamtstraßenzug der \nG 114 vom Ortsteil G. nach R. bis zur \nGemeindegrenze nahe S. ausgebaut wurde, ist entweder \nder gesamte im Ortsteil R. gelegene Straßenzug, bestehend \naus den Teilen S. Straße und H. Straße, eine \nErschließungsanlage - wie der Antragsgegner meint - oder es \nliegen - wie das Verwaltungsgericht meint - zwei Anlagen vor, \nwobei dann jedenfalls der Teil, an dem das Grundstück der \nAntragsteller liegt (S. Straße) eine selbständige \nErschließungsanlage ist. In keinem Fall ist ein \nAbschnittsbildungsbeschluß für das Entstehen der \nBeitragspflicht hinsichtlich des Grundstücks der Antragsteller \nerforderlich; dies wäre nur dann der Fall, wenn lediglich ein \nTeil einer Erschließungsanlage ausgebaut wurde. Dies kommt \nunter Zugrundelegung der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nhinsichtlich der Abgrenzung der Erschließungsanlagen \nallenfalls für das ausgebaute Stück der H. Straße in \nBetracht.\n\n12\n\nSchließlich dürfte dem Entstandensein der Beitragspflicht \nauch nicht die Überlegung des Verwaltungsgerichts \nentgegenstehen, wonach es sich bei dem streitigen Ausbau um \neine erschließungsbeitragsrechtliche Maßnahme im Rahmen der \nerstmaligen Herstellung handele, die noch nicht beendet sei, \nweil der zweite Gehweg als Herstellungsmerkmal noch nicht \nexistiere. Diese Überlegung träfe - wie das Verwaltungsgericht \nrichtig ausführt - zu, wenn die Straße bis zum Inkrafttreten \nder erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften des \nBundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 noch keine vorhandene \nStraße war, sie also noch nicht mit dem Willen der Gemeinde \nwegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustandes dem \ninneren Ausbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen \nbestimmt war oder nicht tatsächlich gedient hat.\n\n13\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 9. Februar \n1999 - 3 A 2735/94 -, S. 10 f. des \namtlichen Umdrucks.\n\n14\n\nDer in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht \naufgestellte Grundsatz, daß das Fehlen einer ordnungsgemäßen \nStraßenentwässerungseinrichtung mit Rinnenflußbahnen und \nentsprechenden Ableitungsschächten (Versickerung oder \nKanalanschluß) dazu führe, daß ein für den Begriff einer \nvorhandenen Straße nicht ausreichender Ausbauzustand vorliege, \nbegegnet rechtlichen Bedenken.\n\n15\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 14. April \n1993 - 3 A 1114/89 -, S. 3 ff. des \namtlichen Umdrucks (ausreichend können \nsein Entwässerung über Kiesbankette und \noffene Straßenseitengräben); Urteil vom \n5. Juni 1968 - III A 983/66 -, OVGE 24, \n89 (90) (ausreichend können offene \nGräben sein).\n\n16\n\nDas braucht hier jedoch nicht geklärt zu werden. Jedenfalls \nim Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann dann, wenn \n- wie hier - die Gemeinde selbst der Auffassung ist, die alte \nEntwässerungseinrichtung (Wegeseitengraben) sei als \nausreichend für eine vorhandene Straße angesehen worden, diese \nEinschätzung nicht wegen des vom Verwaltungsgericht \naufgestellten Grundsatzes verworfen werden. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 20 \nAbs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307752","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-13/15-b-535-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307752","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307752","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-13/15-b-535-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307752","retrieved":"2026-07-09 03:36:31.693150+00:00"}}