{"status":"available","doknr":"OLD307771","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0409.16A5529.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-04-09","aktenzeichen":"16 A 5529/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Klägerin wird für das Zulassungsverfahren Prozeßkostenhilfe \nbewilligt und Rechtsanwalt S. aus M. beigeordnet. \n\nDie Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom \n21. Oktober 1998 wird zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Klägerin ist Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, weil sie \nnach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die \nKosten der Prozeßführung nicht aufbringen kann und die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung - wie sich aus den folgenden \nAusführungen ergibt - hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet \n(§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO). \n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Das \nAntragsvorbringen begründet ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO). Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid \ndürfte zu Unrecht an die Klägerin adressiert worden sein, weil \nnicht sie, sondern ihr Sohn D. Empfänger der auf der \nGrundlage des § 13 SGB VIII erbrachten Hilfeleistungen gewesen \nist. Nach § 45 SGB X kann die Rücknahme eines rechtswidrigen \nbegünstigenden Verwaltungsakts nur demjenigen gegenüber \nerklärt werden, der Adressat des begünstigenden, nunmehr \naufzuhebenden Verwaltungsakts gewesen ist. Wer \nLeistungsempfänger ist, bestimmt sich nach dem Inhalt des \nBescheides. Empfänger der Hilfe ist derjenige, der sachlich-\nrechtlich Inhaber der Forderung ist, also der Hilfesuchende, \ndem die Leistung selbst zugedacht ist. \n\n4\n\nVgl. OVG NW, Urteil v. \n11. Dezember 1997 - 8 A 5182/95 -, FEVS \n48, 352 (353). \n\n5\n\nLeistungsberechtigter und demgemäß auch Leistungsempfänger \nder Jugendhilfeleistungen dürfte hier der Sohn der Klägerin \ngewesen sein, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des \nAufhebungs- und Rückforderungsbescheides v. 21. Juli 1994 \nbereits volljährig war. \n\n6\n\nDas Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren \nfortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die \nBerufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des \nBeschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, \neinzureichen. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag \nenthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der \nAnfechtung.\n\n7\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307771","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-09/16-a-5529-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307771","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307771","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-09/16-a-5529-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307771","retrieved":"2026-07-09 03:36:33.291373+00:00"}}